Entscheidungsdatum: 06.10.2010
Versäumt ein Arbeitnehmer unverschuldet die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage, weil die rechtzeitig abgesandte sowie ordnungsgemäß adressierte und frankierte Klageschrift auf dem Postweg verloren geht, beginnt die Zwei-Wochen-Frist für den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung, wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem unterbliebenen Klageeingang erlangt oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache haben könnte. Dabei ist ein Anwalt grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - 5 Sa 368/09 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer auf dem Postweg verlorenen Befristungskontrollklage.
Die Klägerin war zuletzt aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Mai 2008 bei der Beklagten als Projektmanagerin beschäftigt. Mit der am 28. Juli 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sie die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2008 angegriffen und die vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt. Zugleich hat sie die nachträgliche Zulassung der Klage begehrt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und durch anwaltliche sowie eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, sie habe ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. Juni 2008 einen Klageauftrag erteilt. Dieser habe die Klage am 12. Juni 2008 diktiert und am 13. Juni 2008 unterschrieben. Noch am gleichen Tage sei die Klage von der Bürovorsteherin ordnungsgemäß an das Arbeitsgericht adressiert und ausreichend frankiert in den Briefkasten geworfen worden. Aufgrund der anwaltlich verfügten Wiedervorlage der Akte am Freitag, dem 11. Juli 2008, habe ihr Anwalt festgestellt, dass noch keine Ladung zur Güteverhandlung eingegangen sei. Am darauffolgenden Montag, dem 14. Juli 2008, habe er bei der Eingangsregistratur des Arbeitsgerichts angerufen und erfahren, dass die Klage dort nicht vorliege.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nachträglich zuzulassen. Ihren Prozessbevollmächtigten, der die Klageschrift zehn Tage vor Ablauf der Klagefrist rechtzeitig und vollständig auf den Postweg gebracht habe, treffe kein Verschulden am Unterbleiben der Briefbeförderung und damit an der Nichteinhaltung der Klagefrist. Ein Anwalt sei grundsätzlich nicht gehalten, zusätzlich zu der von ihm eingerichteten Postausgangskontrolle den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen. Nur wenn sich Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Klageschrift aufdrängen müssten, könne eine derartige Nachfrage geboten sein. Seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht habe der Anwalt vorliegend entsprochen, indem er eine Wiedervorlage von vier Wochen verfügt und sich anschließend nach der Ladung zur Güteverhandlung erkundigt habe.
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt,
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die Klage nachträglich zuzulassen. |
Die Beklagte hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, der zum 28. Juli 2008 eingegangene Antrag auf nachträgliche Zulassung der Befristungskontrollklage sei verspätet. Die zweiwöchige Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 17 Satz 2 TzBfG beginne zu laufen, wenn der Prozessbevollmächtigte bei zumutbarer Sorgfalt Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist hätte erlangen können. Dies sei bereits vor dem 14. Juli 2008 der Fall gewesen. Bleibe eine gerichtliche Ladung drei Wochen nach Klageeinreichung aus, gehöre es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, sich nach dem Klageeingang bei Gericht zu erkundigen. Selbst wenn man aber eine vierwöchige Wiedervorlagefrist als angemessen erachte, habe der Klägerinvertreter spätestens am Tag der Wiedervorlage Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist erlangen können. Die Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung habe dann am 25. Juli 2008 geendet.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung durch Zwischenurteil abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht nachträglich zugelassen. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist zulässig und begründet. Er ist entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gestellt worden.
I. Der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung ist zulässig.
1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist, so muss er nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. War er trotz der Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben, so ist sie nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG nachträglich zuzulassen. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 KSchG ist mit dem Antrag die Klageerhebung zu verbinden. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Antrag die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist der Antrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.
a) Für die Frage, wann das Hindernis, das in der unverschuldeten Unkenntnis vom Nichteingang oder vom verspäteten Eingang einer Klage nach § 17 Satz 1 TzBfG besteht, im Sinne von § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 TzBfG behoben ist, sind die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 234 Abs. 2 ZPO entwickelten Grundsätze zu übertragen. Die möglichen Probleme, die durch eine Verzögerung oder den Verlust bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze entstehen können, sind in den Fällen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der nachträglichen Klagezulassung völlig gleich gelagert (vgl. BVerfG 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 - zu B I 1 c der Gründe, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 13 = EzA KSchG § 5 Nr. 32).
b) Unter der Behebung des Hindernisses ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Prozessbeteiligte bzw. sein Bevollmächtigter von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten der Partei oder ihrem Anwalt aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG spätestens in dem Zeitpunkt, in dem sie durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung hätte erlangen können (vgl. BVerfG 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 - zu II der Gründe, NJW 1992, 38). Dabei wird der Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet (vgl. zur Zurechnung von Vertreterverschulden bei der Versäumnis der Klagefrist BAG 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - Rn. 20 ff., BAGE 129, 32).
aa) Bei der Beurteilung, wann ein Prozessbeteiligter oder sein Bevollmächtigter bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache Kenntnis von der Fristversäumung hätte haben können, sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Nach dem durch Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes darf den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Deshalb dürfen die Gerichte die Anforderungen bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen (BVerfG 25. Februar 2000 - 1 BvR 1363/99 - zu B I 1 a der Gründe, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 13 = EzA KSchG § 5 Nr. 32). Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG schützen allerdings nicht denjenigen, der der Wahrung seines Rechts mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht. Vielmehr ist von dem Prozessbeteiligten bzw. seinem Bevollmächtigten zu verlangen, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses beizutragen und entsprechende zumutbare Anstrengungen zu unternehmen (BVerfG 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 - zu II der Gründe mwN, NJW 1992, 38).
bb) Hiernach trifft einen Anwalt, sofern eine Postsendung genügend adressiert und frankiert wurde, grundsätzlich keine Pflicht, sich nach dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht zu erkundigen. Er darf vielmehr auf eine ordnungsgemäße Briefbeförderung vertrauen (vgl. BVerfG 28. März 1994 - 2 BvR 814/93 - zu B I der Gründe, EzA ZPO § 233 Nr. 20; BGH 18. März 1953 - II ZR 182/52 - BGHZ 9, 118; BAG 5. Mai 1995 - 4 AZR 258/95 (A) - zu B der Gründe mwN, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 38 = EzA ZPO § 233 Nr. 30). Hat der Anwalt ein Schriftstück rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben und damit alles Erforderliche zur Wahrung der gesetzlichen Frist veranlasst, dann wird eine Erkundigungspflicht nach dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht nur ausgelöst, wenn ein eindeutiger Grund besteht, anzunehmen, dass etwas fehlgelaufen ist (vgl. BVerfG 11. Januar 1991 - 1 BvR 1435/89 - zu II der Gründe, NJW 1992, 38). Ein Grund für eine solche Annahme kann gegeben sein, wenn die Akte dem Anwalt nach Absenden einer Beendigungsschutzklage vorgelegt wird und er feststellt, dass er in der Sache keine gerichtliche Mitteilung erhalten hat, obwohl damit nach den üblichen Erfahrungen zu rechnen war. Auch kann dem Anwalt grundsätzlich nicht angesonnen werden, die Zeiträume im Auge zu behalten, innerhalb derer bei jeder Sache erfahrungsgemäß mit einer Rückäußerung des Gerichts zu rechnen ist. Einem solchen Erfordernis könnte praktisch nur durch die Notierung zusätzlicher Fristen nachgekommen werden, deren Berechnung weitgehend ungewiss wäre (vgl. BGH 28. September 1972 - IV ZB 8/72 - VersR 1973, 81). Entgegen der Auffassung der Revision gelten insoweit auch für arbeitsrechtliche Bestandsschutzstreitigkeiten keine anderen Maßstäbe. Insbesondere führt der in § 61a Abs. 2 ArbGG normierte - in der Praxis ohnehin nur schwer erfüllbare - Grundsatz, wonach eine Güteverhandlung bei Streitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden soll, nicht zu einer Pflicht des Anwalts, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Einreichung der Klage über deren Schicksal zu erkundigen. Nur wenn ein konkreter Anlass gegeben ist, an dem fristgemäßen Zugang der Klage zu zweifeln, wie dies etwa bei einem Poststreik der Fall sein kann (vgl. BVerfG 29. Dezember 1994 - 2 BvR 106/93 - zu II 1 c der Gründe, EzA ZPO § 233 Nr. 28), kann ein Anwalt gehalten sein, bei Gericht nach dem rechtzeitigen Eingang des fristgebundenen Schriftsatzes zu fragen.
cc) Allerdings darf ein Anwalt, der eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG eingereicht hat, die Sache nicht dauerhaft wiedervorlagefrei stellen. Vielmehr würde er sich hierdurch gegenüber den Rechten der von ihm vertretenen Partei erkennbar gleichgültig verhalten. Für Beendigungsschutzklagen nach § 4 Abs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG folgt dies auch daraus, dass ein Antrag auf nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG sechs Monate nach dem Ende der versäumten Frist nicht mehr zulässig gestellt werden kann (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 32 f., EzA KSchG § 5 Nr. 38). Die Entscheidung, welche Frist zur Wiedervorlage der Anwalt als angemessen erachtet, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das er unter Berücksichtigung von Erfahrungswerten der gerichtlichen Arbeitsweise sowie Zweckmäßigkeitserwägungen auszuüben hat. Eine Wiedervorlagefrist von vier Wochen lässt jedenfalls keine vermeidbare Gleichgültigkeit gegenüber den Rechten der von ihm vertretenen Partei erkennen.
2. Hiernach ist der auch im Übrigen nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 KSchG zulässige, die erforderlichen Glaubhaftmachungen enthaltende Antrag rechtzeitig iSv. § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG gestellt. Das Hindernis für die rechtzeitige Klageerhebung lag in der unverschuldeten Unkenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom fehlenden gerichtlichen Eingang der von ihm rechtzeitig abgesandten Befristungskontrollklage. Diese Unkenntnis entfiel erst mit dem Anruf des Klägerinvertreters bei der Eingangsregistratur des Arbeitsgerichts am Montag, dem 14. Juli 2008. Zuvor musste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache keine Kenntnis vom fehlenden Eingang der Klage haben. Eine vermeidbare Gleichgültigkeit kann ihm nicht angelastet werden. Er musste sich die Akte nicht schon drei Wochen nach Absenden der Klage vorlegen lassen. Er musste auch nicht bereits am Tage der Wiedervorlage, also am Freitag, dem 11. Juli 2008, bei der Eingangsregistratur des Arbeitsgerichts anrufen, um sich nach dem Gütetermin zu erkundigen. Vielmehr ist er mit dem Anruf am darauffolgenden Montag, dem 14. Juli 2008, den Zweifeln an einem Eingang der Klage, die durch die Feststellung einer fehlenden Ladung zur Güteverhandlung ausgelöst worden sind, in gebotener Weise nachgegangen. Auch insoweit war sein Vorgehen nicht Ausdruck einer vermeidbaren Gleichgültigkeit.
II. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, begründet. Die Klägerin war nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG trotz Anwendung aller ihr nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage vor Ablauf von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages zu erheben. Der Klägerinvertreter durfte sich darauf verlassen, dass die von ihm unterzeichnete, ordnungsgemäß adressierte und ausreichend frankierte, am 13. Juni 2008 in den Briefkasten geworfene Befristungskontrollklage bis zum 20. Juni 2008 beim Arbeitsgericht einging. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
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