Entscheidungsdatum: 26.10.2016
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juni 2014 - 10 Sa 290/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Beklagte betreibt Kliniken und Seniorenzentren. Die Klägerin ist seit dem 1. September 2011 bei ihr als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2011 zunächst sachgrundlos bis zum 31. August 2012 befristet. Diese Befristung wurde mit Vereinbarung vom 21. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 heißt es auszugsweise:
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„Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass Sie ab dem 01.12.2012 weiterhin im Küchenbereich eingesetzt werden. Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird Ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet. Einen entsprechenden Nachtrag werden Sie in Kürze erhalten.“ |
In der Folgezeit entschied die Beklagte, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nur bis zum 31. August 2013 zu verlängern. Sie beantragte am 19. September 2012 bei der Mitarbeitervertretung die Zustimmung zur Einstellung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Vertragsverlängerung zum 31. August 2013, die erteilt wurde. Schließlich unterzeichneten die Parteien eine mit „Neufassung des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012“ überschriebene Vereinbarung, die das Datum des 24. September 2012 trägt. Darin heißt es:
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„… |
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Inhalt des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird: |
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Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird das Dienstverhältnis bis zum 31.08.2013 befristet. |
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...“ |
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2013 darauf hingewiesen worden war, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2013 enden werde, focht sie mit Anwaltsschreiben vom 22. August 2013 ihre „eventuell abgegebene Willenserklärung hinsichtlich einer Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2013 wegen Irrtums bzw. Täuschung“ an.
Mit ihrer am 22. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. August 2013 geltend gemacht und sich zudem gegen eine Befristung zum 31. Dezember 2013 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unwirksam. Bei dem Vertrag vom 24. September 2012 handle es sich nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. Dadurch werde das Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verletzt. Zudem sei die vom 24. September 2012 datierende Änderungsvereinbarung erst nach Ablauf der in dem vorherigen Vertrag vereinbarten Vertragslaufzeit zustande gekommen. Sie sei ihr erstmals zusammen mit dem Schreiben vom 9. Juli 2013 am 10. Juli 2013 zugegangen und von ihr erst anschließend zurückgegeben worden. Die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die durch das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 bereits rechtsverbindlich zum 31. Dezember 2013 vereinbarte Befristung verkürzt worden sei, was das Gesetz nicht vorsehe. Die Beklagte könne sich nach § 242 BGB zudem nicht auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31. August 2013 berufen. Schließlich werde bestritten, dass die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt wurde. Die Befristung zum 31. Dezember 2013 sei als sachgrundlose Befristung unwirksam, da eine solche nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sei.
Die Klägerin hat beantragt
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1. |
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24. September 2012/9. Juli 2013 nicht zum 31. August 2013 beendet worden ist; |
2. |
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13. September 2012 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sachgrundlos zum 31. August 2013 befristet worden. Die Klägerin habe den Verlängerungsvertrag vom 24. September 2012 jedenfalls vor dem 9. Oktober 2012 unterzeichnet. Eine Befristung zum 31. Dezember 2013 sei nicht vereinbart worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die mit dem Feststellungsantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollklage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Bei dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG, mit der sich die Klägerin gegen die im Vertrag vom 24. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. August 2013 wendet. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich daneben den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht, indem sie vorgebracht hatte, sie habe die zum 31. August 2013 getroffene Befristungsvereinbarung wirksam angefochten. Dieses Begehren ist jedoch nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens, nachdem die Klägerin sich nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts wendet, diese Anfechtung sei unwirksam gewesen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass sie sich im Revisionsverfahren nicht mehr auf die Anfechtung der Befristungsvereinbarung beruft.
b) Der Befristungskontrollantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Eines besonderen Feststellungsinteresses für den Befristungskontrollantrag bedarf es nicht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 12 mwN).
2. Der Befristungskontrollantrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der in der vom 24. September 2012 datierenden Änderungsvereinbarung vereinbarten Befristung am 31. August 2013 geendet. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Die Befristung ist auch nicht wegen einer nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Der Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zu berufen.
a) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 ist nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG wirksam. Die Klägerin hat mit der beim Arbeitsgericht am 22. August 2013 eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2013 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort bestimmten dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 mwN).
b) Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 31. August 2013 ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt.
aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 21; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 45; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248). Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig ist (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 19).
bb) Die zum 31. August 2013 vereinbarte Befristung erfüllt diese Voraussetzungen.
(1) Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG zulässige Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013.
(2) Bei der vom 24. September 2012 datierenden Vereinbarung handelt es sich um die zweite Verlängerung des ursprünglich bis zum 31. August 2012 geschlossenen und anschließend bis zum 31. Dezember 2012 verlängerten Arbeitsvertrags.
(a) Die Anzahl der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG zulässigen Vertragsverlängerungen ist nicht überschritten.
(b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten in dem vom 24. September 2012 datierenden Änderungsvertrag keinen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, sondern die Verlängerung des bestehenden befristeten Arbeitsvertrags vereinbart, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
In der vom 24. September 2012 datierenden Vereinbarung wurde nur das zunächst in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29. August 2011 niedergelegte und später durch den Vertrag vom 21. Mai 2012 geänderte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auf den 31. August 2013 neu festgelegt und damit lediglich die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert. Der in die Vereinbarung aufgenommenen Formulierung, nach der „der Inhalt des § 3 des Dienstvertrages vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird“, kann nicht entnommen werden, dass die Parteien den gesamten bisherigen befristeten Vertrag aufgehoben und rückwirkend einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Vielmehr haben die Parteien nur § 3 des im Übrigen weiterhin fortbestehenden Arbeitsvertrags geändert und damit lediglich die auf das Hinausschieben des Beendigungsdatums beschränkte Abänderung des bisherigen Vertrags vorgenommen.
(c) Die Änderungsvereinbarung wurde noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags, die am 31. Dezember 2012 endete, schriftlich getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die mit dem Datum des 24. September 2012 versehene Befristungsvereinbarung vor dem 31. Dezember 2012 von den Parteien unterzeichnet wurde.
(aa) Diese nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG 19. Februar 2015 - 8 AZR 1011/13 - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35) und die Revision zulässige und begründete Verfahrensrügen erhoben hat (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 20, BAGE 125, 248).
(bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Klägerin hat in Bezug auf das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Zustandekommen der Befristungsvereinbarung vor dem 31. Dezember 2012 keine Verfahrensrüge erhoben und auch sonst keine Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt, sondern in ihrer Revisionsbegründung ausdrücklich ausgeführt, diese Feststellung sei im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbar.
(3) Der Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2012 mitgeteilt hatte, ihr Arbeitsverhältnis werde zum 31. Dezember 2013 befristet. Das Landesarbeitsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Parteien im Zusammenhang mit dem Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 vereinbart haben. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung zum 31. August 2013 wegen der Verkürzung der Laufzeit des Vertrags entgegenstünde.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 als Angebot auf Abschluss eines auf den 31. Dezember 2013 befristeten Verlängerungsvertrags anzusehen sei. Die Klägerin habe ein etwaiges Angebot der Beklagten jedenfalls nicht angenommen. Sie habe weder eine ausdrückliche Annahmeerklärung abgegeben noch habe sie durch Weiterarbeit ein etwaiges Angebot stillschweigend angenommen. Denn bis zum 31. Dezember 2012 sei sie von der Vertragsänderung nicht unmittelbar betroffen gewesen, da das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Verlängerungsvertrags vom 21. Mai 2012 fortbestanden habe. Erst im Jahr 2013 wäre die Klägerin durch ein Verlängerungsangebot betroffen gewesen. Zu dieser Zeit sei jedoch bereits der vom 24. September 2012 datierende Verlängerungsvertrag unterzeichnet gewesen. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann gemäß §§ 133, 157 BGB dann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt, nicht hingegen, solange deren Folgen nicht hervortreten (vgl. BAG 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 130, 21). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass angesichts der bis zum 31. Dezember 2012 laufenden Befristung Letzteres der Fall war. Der Weiterarbeit der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus konnte im Hinblick auf eine Annahme eines im Schreiben der Beklagten vom 13. September 2012 ggf. enthaltenen Vertragsangebots kein Erklärungswert zukommen, da die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. August 2013 vereinbart hatten und eine Annahme eines früheren Angebots durch die Klägerin nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet gewesen wäre.
c) Die Befristung ist nicht aus mitarbeitervertretungsrechtlichen Gründen unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags überhaupt der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt. Dies stellt die Klägerin mit der Revision nicht in Frage.
d) Der Beklagten ist es nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2013 zu berufen. Selbst wenn die Beklagte der Klägerin im Schreiben vom 13. September 2012 die Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31. Dezember 2013 zugesagt hätte, wäre ihre Berufung auf die Wirksamkeit der später zum 31. August 2013 vereinbarten Befristung nicht treuwidrig. Nachdem eine Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2013 nicht zustande gekommen war, konnte die Beklagte in Ausübung ihrer Vertragsfreiheit entscheiden, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nur bis zum 31. August 2013 anzubieten. Da die Klägerin dieses Angebot angenommen hat, konnte sie nicht darauf vertrauen, dass gleichwohl noch eine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart werden würde. Sie musste vielmehr aufgrund der vereinbarten Befristung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2013 ausgehen. Der Klägerin war es im Übrigen unbenommen, das Angebot der Beklagten auf Abschluss der Vertragsverlängerung bis zum 31. August 2013 abzulehnen und einen etwaigen Anspruch auf Abschluss eines zum 31. Dezember 2013 befristeten Vertrags geltend zu machen. Die Beklagte hat die Klägerin weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen.
II. Das Landesarbeitsgericht hat den Feststellungsantrag zu 2., mit dem die Klägerin geltend macht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund einer Befristung vom 13. September 2012 am 31. Dezember 2013 geendet, zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die Parteien haben keine Befristung zum 31. Dezember 2013 vereinbart. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund einer im Schreiben vom 13. September 2012 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat.
III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Gräfl |
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Kiel |
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Waskow |
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Holzhausen |
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Zwisler |