Entscheidungsdatum: 07.02.2019
1. Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2017 - 20 Sa 1571/16 -, soweit es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 - 31 Ca 3660/16 - teilweise abgeändert und der Klage stattgegeben hat, aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Zugchef im Bordservice beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem der Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (Zub-TV). Der Kläger gehört zum unternehmensbekleidungspflichtigen Mitarbeiterkreis im Sinne der Konzernbetriebsvereinbarung über die Ausstattung mit Unternehmensbekleidung vom 27. November 2014. Ihm steht es frei, ob er die Unternehmensbekleidung bereits zu Hause anzieht oder sich erst im Betrieb umkleidet.
Die Einsatzstelle des Klägers ist B, von wo aus er regelmäßig seine Arbeitsschichten antritt. Dort zieht sich der Kläger um und begibt sich sodann in die eine Etage höher gelegene Meldestelle (Disponat). Hier wird festgestellt, dass ein Arbeitnehmer seinen dienstplanmäßigen Dienst antritt. Der Kläger erhält seine Arbeitsaufträge und nimmt seine Arbeitsmittel an sich, wobei er diese zum Teil betriebsbereit machen muss, indem er deren Funktionsfähigkeit prüft oder sich, bei den elektronischen Geräten, anmeldet und erforderliche Aktualisierungen vornimmt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zeit des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb sowie die Zeit der Empfangnahme, der Abgabe und der Bereitstellung der Arbeitsmittel (Rüstzeit) sei vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht für zwei konkret bezeichnete Tage die Bezahlung der von ihm aufgewendeten Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich der dabei angefallenen Wegezeiten, ersatzweise deren Zeitgutschrift beantragt. Daneben hat er die auf die Zukunft gerichtete Feststellung begehrt, dass die Umkleide- und Rüstzeiten einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten von der Beklagten im Umfang von 52 Minuten abzüglich 20 Minuten je Schicht (bei Schichtbeginn und -ende an der Einsatzstelle B) als Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen seien, hilfsweise diese Arbeitszeit finanziell abzugelten. Das Arbeitsgericht hat beide Anträge als unschlüssig angesehen und die Klage insgesamt abgewiesen. Das hat der Kläger mit seiner Berufung zunächst unbeschränkt angegriffen.
Nach Berufungsrücknahme im Hinblick auf den Leistungsantrag hat der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht auf dessen Anregung zuletzt nur noch beantragt,
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festzustellen, dass die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung im Betrieb einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten und die Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten als Bestandteil der von der Beklagten geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat unter anderem die Auffassung vertreten, der Antrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die vom Kläger begehrte generelle Feststellung der Vergütungspflicht sei nur zulässig, wenn die Berechnung der Vergütung im Übrigen unstreitig sei. Vorliegend bestehe jedoch Streit darüber, welche der Kleidungsstücke der Unternehmensbekleidung verpflichtend zu tragen seien. Ebenso seien die auch jahreszeitenabhängige Dauer des Umkleidevorgangs sowie die einzelnen Tätigkeiten, die der Kläger zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Arbeitsmittel ausführen müsse, einschließlich deren Dauer streitig.
Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die vom Kläger zuletzt begehrte Feststellung im Hinblick auf die Umkleidezeiten einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten getroffen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision für beide Parteien zugelassen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils der Rüstzeiten weiter. Die Beklagte möchte mit ihrer Revision die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts und damit die Abweisung der gesamten Klage erreichen.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Jedoch ist auf die begründete Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts teilweise, nämlich soweit es dem Feststellungsantrag bezüglich der Umkleide- und der dabei veranlassten Wegezeiten stattgegeben hat, aufzuheben. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der auf die Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln einschließlich der dabei veranlassten Wegezeiten gerichtete Feststellungsantrag ist unzulässig. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob diese Rüst- und Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen und ob eine Vergütung durch die anwendbaren Tarifverträge, insbesondere den Zub-TV, ausgeschlossen ist oder durch die Konzernrichtlinie 419.3110 „Reisezüge bei der D begleiten“ in zulässiger Weise pauschaliert wird.
1. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 13).
Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 14; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240).
Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird (BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15 mwN).
b) Danach ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wären weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht auszuschließen, wie ihr Vorbringen im Rechtsstreit zeigt. Dies beträfe zum einen die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen der Empfangnahme, Abgabe und Bereitstellung von Arbeitsmitteln anfallen und ob dies täglich der Fall ist. Zum anderen besteht zwischen den Parteien Streit bezüglich der Frage, wieviel Zeit der Kläger für die einzelnen Tätigkeiten aufwendet. Diese Fragen werden mit der vorliegend begehrten Feststellung nicht abschließend geklärt, so dass ungeachtet der Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über denselben Fragenkomplex zu erwarten sind.
2. Das Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise deswegen entbehrlich, weil es sich bei dem Antrag um eine zulässige Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO handelt.
a) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 16 mwN; vgl. auch BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 19; 21. März 2018 - 5 AZR 2/17 - Rn. 24). Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) vorliegen (BGH 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88 - zu B II 5 der Gründe; vgl. auch BayObLG 13. März 2003 - 2Z BR 85/02 - zu II 2 b (2) der Gründe). Die Hauptklage muss - mit anderen Worten - noch rechtshängig und über sie muss in der Sache zu entscheiden sein.
b) Vorliegend fehlte es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an einer Hauptklage und damit an der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für diese. Zwar hatte der Kläger ursprünglich unter anderem für Rüstzeiten im Wege der Leistungsklage die Zahlung, hilfsweise die Zeitgutschrift für zwei konkrete Tage beantragt. Bezüglich dieser Hauptklage hat er jedoch seine Berufung zurückgenommen und seitdem nur noch den Feststellungsantrag weiterverfolgt.
3. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
a) Eine auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG ist begründet, wenn das Landesarbeitsgericht Sachvortrag übergangen hat und das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 16. Mai 2018 - 4 AZR 209/15 - Rn. 41 mwN).
b) Entgegen der Annahme des Klägers hat das Landesarbeitsgericht keinen Sachvortrag übergangen. Es hat berücksichtigt, dass der Kläger vorgebracht hat, dass zu den Rüstzeiten weitere Tätigkeiten hinzugekommen sind. Allerdings ist das Landesarbeitsgericht zu der rechtlichen Auffassung gelangt, dass die Aufzählung in der Konzernrichtlinie 419.3110 nicht abschließend sei und auch solche Rüstzeiten erfasse, „die vom Kläger aufgeführt wurden und nicht explizit in den persönlichen Zusatzzeiten nach der Konzernrichtlinie aufgeführt sind“. Zudem fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Landesarbeitsgericht hat unabhängig von der Streitfrage, welchen Umfang die Rüstzeiten aufgrund der technischen Entwicklung aktuell haben, das Feststellungsinteresse verneint, weil die Konzernrichtlinie 419.3110 alle Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf den Dienst notwendig seien, erfasse und in pauschalem Umfang berücksichtige. Diese Pauschalierung hat es ohne weiteres als wirksam angesehen. Auf der Grundlage dieser Argumentationslinie kam es auf den vom Kläger als übergangen gerügten Sachvortrag nicht an.
II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag auf Feststellung der Umkleidezeiten und der dabei veranlassten Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit stattgegeben. Dieser Antrag ist ebenfalls unzulässig, was die Beklagte zu Recht rügt.
1. Der Feststellungsantrag ist zwar entgegen der Ansicht der Revision hinreichend bestimmt.
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 18. Mai 2011 - 5 AZR 181/10 - Rn. 10). Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren (BAG 2. August 2018 - 6 AZR 188/17 - Rn. 17).
b) Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass mit ihm die Vergütungspflicht für die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen Zeiten des An- und Ablegens der Unternehmensbekleidung, bestehend aus Hose, Hemd, Krawatte, Weste, Sakko und Wetterjacke, im Betrieb der Beklagten B einschließlich der Wegezeiten zwischen dem Umkleideraum und der eine Etage höher gelegenen Meldestelle (Disponat), und zurück festgestellt werden soll. Die konkreten Kleidungsstücke und zurückzulegenden Wege ergeben sich zwar aus dem Antragswortlaut nicht ausdrücklich, sind aber unter Berücksichtigung der Klagebegründung hinreichend klar. Auch der vom Kläger zum Zwecke des Umkleidens zurückgelegte Weg im Betrieb B ist hinreichend genau beschrieben.
c) Mit diesem Verständnis ist der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt. Es soll festgestellt werden, dass die streitgegenständlichen Zeiten als Bestandteil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind (vgl. dazu BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 15 f., BAGE 143, 107). Auch die Beschränkung auf die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Zeiten macht den Antrag nicht unbestimmt (BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 17; vgl. zu einer solchen Tenorierung ebenso BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - aaO). Mit ihm stellt der Kläger auf den auch für Umkleide- und Wegezeiten maßgebenden modifizierten subjektiven Maßstab ab (vgl. zu diesem BAG 25. April 2018 - 5 AZR 245/17 - Rn. 29 mwN). Der Streit der Parteien darüber, ob die Wetterjacke Teil der verpflichtend zu tragenden Unternehmensbekleidung ist, steht der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen.
2. Dem Feststellungsantrag fehlt aber das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. zu dieser Voraussetzung Rn. 14 f.). Der Antrag ist nicht geeignet, den Streit der Parteien darüber, in welchem Umfang die Umkleidezeiten als Bestandteil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit vergütungspflichtig sind, abschließend zu klären und insoweit Rechtsfrieden zu schaffen. Mit der Rechtskraft der begehrten Entscheidung wären weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien nicht auszuschließen. Die Parteien streiten gerade über die Faktoren, die den Umfang der Umkleidezeiten bestimmen. Dies betrifft namentlich die Frage, wieviel Zeit der Kläger bei Ausschöpfen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden tatsächlich - jahreszeitenabhängig - aufwenden muss. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang erforderlichen Wegezeiten ist die Aufzugsnutzung streitig. Diese Kriterien sind nicht Gegenstand des Feststellungsantrags. Die begehrte Feststellung klärt mithin nur eine Vorfrage, ohne die Rechtsgrundlagen dafür, mit welchem Umfang die Umkleidezeiten Teil der geschuldeten tariflichen Regelarbeitszeit sind, abschließend so weit zu klären, dass deren konkrete Benennung dann lediglich eine einfache, von den Parteien nach einem unstreitigen Verfahren selbst zu lösende Rechenaufgabe ist. Aus diesem Grund ist ein Feststellungsinteresse nicht gegeben (st. Rspr., zuletzt BAG 18. September 2018 - 9 AZR 199/18 - Rn. 15; 7. Dezember 2016 - 4 AZR 346/14 - Rn. 10).
3. Ein solches Feststellungsinteresse ist nicht ausnahmsweise entbehrlich. Der Antrag ist nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Vorliegend fehlt es an einer Hauptklage und damit an der Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für diese (vgl. dazu oben Rn. 18).
4. Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 284/16 - Rn. 23) ist die Sache, da das Landesarbeitsgericht den von ihm selbst angeregten Antrag als zulässig erachtet hat, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Kläger wird Gelegenheit zu geben sein, einen zulässigen Antrag zu formulieren. Dies kann nur im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens geschehen. Eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.
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