Entscheidungsdatum: 25.02.2010
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2008 - 3 Sa 225/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18. März 2008 - 6 Ca 167/07 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 131,67 Euro brutto ab dem 31. August 2006, aus 2,07 Euro brutto ab dem 1. September 2006, aus 29,60 Euro brutto ab dem 1. Oktober 2006 und aus 25,98 Euro brutto ab dem 1. November 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Stundensatzes für 270,46 nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Stunden (Überverdienststunden).
Der Kläger ist im System-Instandsetzungs-Zentrum einer Standortverwaltung der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtete sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit bis zum 30. September 2005 nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 (MTArb). Ab dem 1. Mai 2004 erhielt der in der Lohngruppe 8a, Lohnstufe 8, eingruppierte Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. c Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb (LohnTV Nr. 5) iVm. der Anlage 3 zu diesem Tarifvertrag einen Monatstabellenlohn in Höhe von 2.481,25 Euro brutto. Nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TVöD-Bund zum 1. Oktober 2005 steht dem Kläger gemäß § 15 TVöD-AT Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8, Entwicklungsstufe 6, zu.
Der Kläger führt Arbeiten im Leistungslohnverfahren iSd. Tarifvertrags über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) vom 1. April 1964 aus. § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Gedingerichtlinien lautet:
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„§ 4 |
Gedingeabrechnung |
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(1) Für die im Kalendermonat im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 MTArb) geleisteten Arbeitsstunden wird der Monatsregellohn gezahlt. Daneben wird für jede Gedingegruppe (oder Einzelgedinge) der im jeweiligen Kalendermonat sich ergebende Überschuss der Stückzeitstunden über die Gedingestunden - ermittelt auf der Grundlage der tatsächlich im Kalendermonat im Gedinge geleisteten Arbeitsstunden - als Zeitgewinnstunden mit dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des um den im Monatslohntarifvertrag vereinbarten Betrag verminderten Monatstabellenlohnes vergütet (Überverdienst). Zu diesem Zweck wird die Verhältniszahl der Zeitgewinnstunden der Gedingegruppen zu den Gedingestunden in Prozenten errechnet (Zeitgewinn in Prozenten). Werden einer Gedingegruppe berufsfremde oder in Ausbildung befindliche Arbeitskräfte zugeteilt, so sind deren Leistungen angemessen zu berücksichtigen. Der Arbeiter erhält mindestens den Monatsregellohn.“ |
§ 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 bestimmt:
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„§ 4 |
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Lohntabelle |
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(2) Der im MTArb und in ergänzenden Tarifverträgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu berücksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes beträgt |
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vom 1. Mai 2004 an |
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... |
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für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 |
107,44 € |
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monatlich. |
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Protokollnotiz: |
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Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung erhöht.“ |
§ 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 regelt:
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„§ 2 Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD |
(1) Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist. |
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... |
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(3) Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. |
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... |
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(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.“ |
In der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A, der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B und in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C heißt es ua.:
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„Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A |
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3. |
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 31. Januar 2003 zum Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) |
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... |
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Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B |
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... |
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9. |
Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb vom 31. Januar 2003 |
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... |
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Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C |
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... |
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23. |
Tarifvertrag über die Ausführung von Arbeiten im Leistungslohnverfahren im Bereich der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb (Gedingerichtlinien) vom 1. April 1964 |
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...“ |
Von Dezember 2005 bis August 2006 fielen insgesamt 270,46 Überverdienststunden an. Die Beklagte vergütete diese mit einem Stundensatz von 14,00 Euro brutto. Bei der Ermittlung dieses Stundensatzes ging sie von dem in der Anlage 3 zum LohnTV Nr. 5 ausgewiesenen und dem Kläger bis zum 30. September 2005 gezahlten Monatstabellenlohn von 2.481,25 Euro aus und verminderte diesen um den in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 für die Lohngruppen 4 bis 9 festgesetzten Betrag von 107,44 Euro. Die Beklagte stellte bei der Umrechnung des sich ergebenden verminderten Monatslohns von 2.373,81 Euro in die für die Berechnung des Überverdienstes benötigte Stundenvergütung eine monatliche Arbeitszeit von 169,572 Stunden ein (39 Stunden pro Woche mal 4,348 Wochen pro Monat = 169,572 Stunden pro Monat). Hinsichtlich der so ermittelten Stundenvergütung von 14,00 Euro bezieht sich die Beklagte auf ein Schreiben des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 29. Dezember 2005 (- PD 6 - Az 67-15-00).
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Berechnung seines Überverdienstes im Anspruchszeitraum zu Unrecht einen Stundensatz von nur 14,00 Euro zugrunde gelegt. Dieser Stundensatz ergebe sich zwar aus dem nach § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 verminderten Monatstabellenlohn. Die Tarifvertragsparteien hätten jedoch den LohnTV Nr. 5 mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 durch den TVöD ersetzt. Deshalb sei der Stundensatz nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT zu ermitteln. Diese Berechnung führte für das Tarifgebiet West für die Entgeltgruppe 8, Stufe 6, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 zu einem Stundensatz von 14,70 Euro. Bei 270,46 Überverdienststunden ergebe sich aufgrund des Differenzbetrags von 0,70 Euro pro Überverdienststunde ein Anspruch auf weiteren Überverdienst in Höhe von 189,32 Euro.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 189,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz ab dem 31. August 2006 zu bezahlen. |
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Ersetzung des MTArb und des LohnTV Nr. 5 durch den TVöD bedeute nicht, dass als Folge bei der Berechnung des Überverdienstes die neue Entgeltordnung „eins zu eins“ Anwendung finde. Die Regelungen des TVöD seien vielmehr sinngemäß, im Lichte der entsprechenden Regelungen der aufgehobenen Tarifverträge auszulegen. Die Verminderung des Monatstabellenlohns habe auch nach der Einführung des TVöD weiterhin Bestand. Dass ein „verminderter Lohn“ nicht der „volle Lohn“ sein könne, folge bereits aus der jeweiligen Definition. Die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten schlicht vergessen, die Verminderung zu regeln. Die Generalklausel in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund werde durch die speziellere Regelung in § 17 TVÜ-Bund verdrängt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers ist in der Hauptsache begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen.
I. Dem Kläger steht nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien iVm. § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund und § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT für die Monate Dezember 2005 bis August 2006 der beanspruchte weitere Überverdienst in Höhe von 189,32 Euro brutto zu. Über die Anzahl von insgesamt 270,46 im Klagezeitraum nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Überverdienststunden besteht kein Streit. Unstreitig ist auch, dass der Kläger nach der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TVöD-Bund zum 1. Oktober 2005 in der Entgeltgruppe 8, Entwicklungsstufe 6, eingruppiert ist und der Anteil des auf eine Stunde entfallenden Entgelts nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT 14,70 Euro beträgt.
II. Allerdings regelt § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT nicht die Umrechnung verminderter Monatsbeträge in den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Entgelts. Diese Vorschrift stellt nicht wie § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien für die Berechnung des Stundensatzes auf einen verminderten Monatstabellenlohn ab. Der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT liegen unverminderte, in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile zugrunde. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Berechnung des für die Ermittlung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes gemäß der Rechtsauffassung der Beklagten weiterhin nach den bis zum 30. September 2005 geltenden tariflichen Bestimmungen zu erfolgen hat.
1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 2 TVÜ-Bund angeordnet, welche Tarifverträge zum 1. Oktober 2005 durch den TVöD iVm. dem TVÜ-Bund ersetzt werden und welche Tarifverträge fortgelten. Gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C Nr. 23 wurden die Gedingerichtlinien nicht ersetzt. Sie gelten fort. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch die tariflichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden sind, auf die in den Gedingerichtlinien verwiesen wird.
2. In § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, dass, soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrags entsprechend gelten. Diese eindeutige Anordnung der Tarifvertragsparteien ist zu achten. Sie schließt es aus, die Vorschriften des MTArb und des LohnTV Nr. 5, die durch den TVöD iVm. dem TVÜ-Bund mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt worden sind (§ 2 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A Nr. 3 und Teil B Nr. 9) und auf die in den Gedingerichtlinien für die Berechnung des Überverdienstes verwiesen wird, über den 30. September 2005 hinaus weiterhin anzuwenden.
3. Soweit sich die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht hat, wonach die Generalklausel in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund durch die speziellere Regelung in § 17 TVÜ-Bund verdrängt wird, trifft dies in Bezug auf die Berechnung des Überverdienstes nicht zu. Die Regelungen in § 17 TVÜ-Bund betreffen die Eingruppierung des Beschäftigten und nicht die Zahlung und Berechnung des Entgelts. Wenn § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund regelt, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fortgelten, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für die Ermittlung des Überverdienstes nach wie vor der in § 4 Abs. 1 Buchst. c iVm. Anlage 3 LohnTV Nr. 5 festgelegte Monatstabellenlohn und der in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 festgesetzte Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohns maßgebend sind.
4. Eine Ermittlung des für die Berechnung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes anhand des in § 4 Abs. 1 Buchst. c iVm. Anlage 3 LohnTV Nr. 5 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 festgesetzten Monatstabellenlohns unter Berücksichtigung des in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 für Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 für die Zeit ab dem 1. Mai 2004 festgesetzten Betrags zur Verminderung des Monatstabellenlohns in Höhe von 107,44 Euro ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil weder der TVöD-Bund noch der TVÜ-Bund eine Verminderung des monatlichen Entgelts zur Berechnung des Überverdienstes iSd. Gedingerichtlinien vorsehen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der TVöD und der TVÜ-Bund keine § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 nachgebildete Bestimmung enthalten und deshalb für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 kein Betrag mehr tariflich festgelegt ist, um den das monatliche Entgelt zur Berechnung des Überverdienstes zu vermindern ist. Daran scheitert die Ermittlung des Stundensatzes nach der Berechnungsmethode des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT jedoch nicht. Werden gemäß § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien die Begriffe „Monatslohntarifvertrag“ und „Monatstabellenlohn“ durch die Begriffe „TVöD“ und „Tabellenentgelt“ ersetzt, führt dies allerdings dazu, dass der für die Berechnung des Überverdienstes erforderliche Stundensatz nicht aus einem verminderten Entgelt ermittelt wird. In Bezug auf Rechtsvorschriften bedeutet deren sinngemäße Anwendung oder entsprechende Geltung, dass eine Vorschrift ihren Voraussetzungen nach nicht unmittelbar anwendbar ist, dennoch aber dem wesentlichen Inhalt nach gelten soll, weil die Interessenlage für gleich erachtet wird (vgl. BAG 30. Januar 2002 - 10 AZR 441/01 - zu II 1 b aa der Gründe). § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT regelt, wie der Anteil des auf eine Stunde entfallenden Entgelts zu ermitteln ist. Ohne die in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund angeordnete entsprechende Geltung würde die Ermittlung des Überverdienstes mangels des in § 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 Gedingerichtlinien genannten verminderten Monatstabellenlohns allerdings nicht der Berechnungsregelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT unterfallen. Da letztgenannte Vorschrift nach § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund nur entsprechend und damit nur ihrem wesentlichen Inhalt nach gilt, müssen für die Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Entgeltanteils jedoch nicht alle Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sein. Deshalb steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten einer Ermittlung des für die Berechnung des Überverdienstes benötigten Stundensatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT nicht entgegen, dass der Berechnung kein verminderter Monatstabellenlohn zugrunde liegt. Maßgebend ist der wesentliche Inhalt dieser Vorschrift, die Umrechnung des monatlichen Entgelts in einen Stundensatz.
b) Die in der Generalklausel des § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund angeordnete entsprechende Geltung der Regelungen des TVöD bzw. des TVÜ-Bund und damit auch der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT hindert die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Gedingerichtlinien seien bezüglich der Ermittlung des Überverdienstes aufgrund des nicht mehr zulässigen Rückgriffs auf § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 lückenhaft geworden, wobei die entstandene Lücke von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden könne.
aa) Auch wenn dies nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlen doch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Regelung der Fortgeltung der Gedingerichtlinien übersehen haben, dass diese für die Berechnung des Überverdienstes auf einen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 verminderten Monatstabellenlohn abstellen. Wenn die Tarifvertragsparteien davon abgesehen haben anzuordnen, dass für die Berechnung des Überverdienstes § 4 LohnTV Nr. 5 weiterhin Anwendung findet, kann daraus abgeleitet werden, dass sie an dieser Berechnungsmethode nicht festhalten wollten. Dafür spricht, dass sich nach der Protokollnotiz zu § 4 LohnTV Nr. 5 die Beträge nach § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4, Lohnstufe 4, bei jeder allgemeinen Lohnerhöhung, erhöht haben. Nach der Ersetzung des LohnTV Nr. 5 durch den TVöD zum 1. Oktober 2005 ist eine Erhöhung der in § 4 Abs. 1 LohnTV Nr. 5 und den Anlagen zu dieser Tarifvorschrift festgelegten Monatstabellenlöhne und damit auch eine Erhöhung des für die Ermittlung des Überverdienstes maßgeblichen Stundensatzes ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütung für nach dem Leistungslohnverfahren abzurechnende Stunden „einfrieren“ wollten, fehlen.
bb) Gegen die vom Landesarbeitsgericht angenommene Tariflücke spricht auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom MTArb in den TVöD an den bisherigen Lohngruppen nicht festgehalten und mit dem Einstieg in die neue Entgeltordnung bisherige Vergütungsstrukturen aufgegeben haben. Die Festsetzung des Betrags zur Verminderung des Monatstabellenlohns in § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 geht darauf zurück, dass zum 1. Oktober 1990 die Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn einbezogen wurde und sich durch den Einbau der Zulage in die Tabelle der Monatstabellenlöhne keine Mehrkosten bezüglich der auf der Grundlage des Monatstabellenlohns zu bemessenden Lohnbestandteile ergeben sollten (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen MTArb Ausgabe Bund Stand September 2000 Gedingerichtlinien/Bereich SR 2 a - Anh. I/3 c Erläuterungen zu § 2). Wenn die Tarifvertragsparteien weder die Fortgeltung des § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 angeordnet, noch eine dieser Bestimmung nachgebildete Vorschrift in den TVöD aufgenommen haben, zwingt dies entgegen der Annahme der Beklagten noch nicht zu dem Schluss, dass sie dies vergessen haben. Möglich ist auch, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund der neuen Entgeltordnung die durch den Einbau einer Zulage in den Monatstabellenlohn bedingte Verminderung des monatlichen Entgelts zur Berechnung des Überverdienstes nicht mehr für angemessen gehalten und im Interesse der Straffung, Vereinfachung und Transparenz der tariflichen Regelung bewusst davon abgesehen haben, die Fortgeltung des § 4 Abs. 2 LohnTV Nr. 5 anzuordnen oder eine dieser Bestimmung nachgebildete Regelung zu treffen.
III. Soweit der Kläger Verzugszinsen aus 189,32 Euro seit dem 31. August 2006 beansprucht, ist die Klage nur teilweise begründet. Die Beklagte hat Verzugszinsen für den dem Kläger für die Monate Juni bis August 2006 zustehenden Überverdienst nicht bereits ab dem 31. August 2006 zu zahlen. Die Klage ist insoweit unbegründet.
1. Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD-AT sind ua. Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, am Zahltag des zweiten Kalendermonats fällig, der auf ihre Entstehung folgt. Zahltag ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT der letzte Tag des Monats. Da die Vergütung für Überverdienststunden nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird sie am letzten Tag des zweiten Monats fällig, der auf die Entstehung des Überverdienstes folgt.
2. Von den insgesamt 270,46 Überverdienststunden des Klagezeitraums entfielen 188,11 auf die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006, 2,95 auf Juni 2006, 42,28 auf Juli 2006 und 37,12 auf August 2006. Dem Kläger steht für die Monate Dezember 2005 bis Mai 2006 deshalb weiterer Überverdienst in Höhe von 131,67 Euro brutto zu (188,11 Stunden mal 0,70 Euro pro Stunde = 131,67 Euro). Da sich die Beklagte mit der Zahlung von Überverdienst in dieser Höhe am 31. August 2006 im Verzug befand (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT iVm. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), beansprucht der Kläger mit Recht aus diesem Betrag gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab diesem Tag.
3. Der Überverdienst für Juni 2006 in Höhe von 2,07 Euro brutto wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT erst am 31. August 2006 fällig, so dass dem Kläger erst ab dem 1. September 2006 Verzugszinsen zustehen. Den Überverdienst für Juli 2006 in Höhe von 29,60 Euro brutto hat die Beklagte erst ab dem 1. Oktober 2006 zu verzinsen und den Überverdienst für August 2006 in Höhe von 25,98 Euro brutto erst ab dem 1. November 2006.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Fischermeier |
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Brühler |
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Spelge |
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Schmidt |
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B. Stang |
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