Entscheidungsdatum: 25.06.2015
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. April 2014 - 11 Sa 905/13 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 17. Juli 2013 - 3 Ca 610/12 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, Beiträge zur Altersversorgung des Klägers sowie die VBL-Umlage bezogen auf das Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten.
Die Beklagte wird insoweit verurteilt, dem Kläger bei Tarifentgelterhöhungen eine diese berücksichtigende Abrechnung des Arbeitsentgelts zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Tarifentgelterhöhungen bei den von der Beklagten für den Kläger zu erbringenden Altersvorsorgeleistungen.
Der am 17. Juli 1954 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Wachdienst eingesetzt. Die Parteien vereinbarten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 einen Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung durch die Beklagte ab dem 1. August 2009 (sog. Ruhensregelung). § 11 TV UmBw lautet in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007, welche vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 galt (§ 11 TV UmBw aF), auszugsweise wie folgt:
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„§ 11 |
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Härtefallregelung |
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(1) |
1Kann einer/einem Beschäftigten der Entgeltgruppen 2 bis 9, bzw. die Entgeltgruppen KR 3a bis 9b, der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1) |
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a) |
das 55. Lebensjahr vollendet hat und |
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b) |
eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, |
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kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. 2Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgelts eine monatliche Ausgleichszahlung. … |
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(2) |
1Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. 2Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Jahressonderzahlung gezahlt. 3Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. 4Einkommen sind die Entgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2, Besitzstandszulagen nach § 11 TVÜ-Bund und Strukturausgleichszahlungen nach § 12 TVÜ-Bund jeweils für die Dauer der Anspruchsberechtigung. 5§ 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung. |
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(3) |
1Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, sich während der Zeit der Ruhensregelung |
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a) |
in der Krankenversicherung, |
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b) |
in der Pflegeversicherung und |
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c) |
in Höhe des Einkommens nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 in der gesetzlichen Rentenversicherung |
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freiwillig zu versichern. 2Die Beteiligung der/des Beschäftigten an der Umlage zur VBL nach dem ATV bleibt unberührt. |
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(4) |
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, |
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a) |
auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen; … |
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b) |
auf der Basis der Ausgleichszahlungen die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Basis des Einkommens nach Abs. 2 Sätze 4 und 5 die übrigen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen und |
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c) |
die Pauschalsteuer für die VBL-Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen. |
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…“ |
Der TV UmBw wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10. Dezember 2010 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 geändert (TV UmBw nF). Die Absätze 3 und 4 des § 11 TV UmBw wurden wie folgt neu gefasst:
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„(3) |
1Soweit eine Minderung von Rentenansprüchen dadurch eintritt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf Basis des Einkommens nach Absatz 2 Sätze 4 und 5, sondern auf Basis der Ausgleichszahlung erhoben werden, verpflichtet sich der Arbeitgeber, diese Minderung durch eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge zu kompensieren. 2Maßgebend hierfür ist die Höhe der bei Beginn der Freistellung von der Arbeitsleistung zu erwartenden Minderung. |
(4) |
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf der Basis der Differenz zwischen der Ausgleichszahlung und dem Einkommen nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen und abzuführen und die Pauschalsteuer für die VBL-Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen.“ |
Der Änderungstarifvertrag Nr. 3 ließ die durch § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw in Bezug genommenen Regelungen des § 6 TV UmBw unverändert, soweit sie auszugsweise wie folgt lauten:
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„(1) 1Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: |
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a) |
das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD), |
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b) |
in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden, und |
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c) |
der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD-BT-V [Bund]) der letzten zwölf Monate, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens in 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. |
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… |
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(3) 1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelt-erhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die |
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a) |
eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel, |
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b) |
noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel |
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des Erhöhungsbetrages. … 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte |
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a) |
das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, |
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…“ |
Nach Auffassung des Klägers ist er hinsichtlich seiner Altersversorgung so zu stellen, als ob er über den 1. August 2009 hinaus seine Arbeitsleistung erbracht und damit auch von Tarifentgelterhöhungen profitiert hätte. Es würde dem Sinn und Zweck der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw widersprechen, wenn die Tariferhöhungen nur bezüglich der Ausgleichszahlung in voller Höhe Berücksichtigung fänden. Der Abschluss einer Ruhensvereinbarung sollte gerade für viele Beschäftigte des Wachpersonals attraktiv sein. Die Arbeitgeberseite habe dementsprechend in einem Schreiben vom 6. September 2005 den Beschäftigten mitgeteilt, dass „bei der Rente und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) ab dem 65. Lebensjahr keine Einbußen eintreten“ würden. Zudem sei ihm persönlich zugesichert worden, dass er durch die Ruhensregelung keine Einbußen bei der Altersversorgung hinnehmen müsse.
Wäre die Rechtsansicht der Beklagten zutreffend, wonach er keinen tariflichen oder vertraglichen Anspruch auf eine vollständige Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen habe, sei die Beklagte schadensersatzpflichtig, weil sie ihn darauf vor Abschluss der Ruhensvereinbarung nicht hingewiesen, sondern vielmehr einen ungeschmälerten Rentenbezug in Aussicht gestellt habe.
Der Kläger hat daher insoweit beantragt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Rentenbeiträge für den Kläger - hilfsweise: an die VBL, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - in einer Höhe zu zahlen, dass der Minderbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund seiner Arbeitsfreistellung seit dem 1. August 2009 zu 100 % ausgeglichen wird in dem Maße, dass tarifvertraglich allgemeine Erhöhungen der Vergütung/Lohn seit dem 1. August 2009 bis zum Rentenbeginn des Klägers jeweils zu berücksichtigen sind. Dem Kläger sind jeweils dazu Abrechnungen zu erteilen. |
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Nur die Ausgleichszahlung nehme nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw an den allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil. Der durch § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw in beiden Fassungen in Bezug genommene § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw stelle auf das in der bisherigen Tätigkeit vor dem Eingreifen der Härtefallregelung zuletzt bezogene Entgelt ab. § 11 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nF stelle als Stichtagsregelung unmissverständlich klar, dass die Höhe der „bei Beginn“ der Freistellung zu erwartenden Minderung maßgebend ist. Dem Kläger sei auch keine übertarifliche Leistung zugesichert worden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht.
Der Kläger hatte in den Vorinstanzen im Rahmen eines zweiten Antrags, verkürzt ausgedrückt, noch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch verpflichtet sei, Rentenbeiträge seit dem 1. August 2009 in einer Höhe zu bezahlen, als ob er eine Zulage wegen Entgeltsicherung für 49,93 weggefallene Überstunden erhalten würde. Ihm seien auch insoweit entsprechende Abrechnungen zu erteilen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision bezüglich des ersten Antrags zugelassen. Insoweit verfolgt der Kläger mit der Revision sein Klageziel weiter.
Die Revision ist begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TV UmBw nF einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 Beiträge zu seiner Altersversorgung sowie die VBL-Umlage bezogen auf sein Einkommen iSv. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen leistet.
I. Die im Revisionsverfahren noch anhängige Klage ist zulässig.
1. Der Feststellungsantrag bedarf allerdings der Auslegung.
a) Der Kläger will hinsichtlich seiner Altersversorgung so gestellt werden, als ob er seine Arbeitsleistung über den 1. August 2009 hinaus erbracht hätte. Dieses Klageziel verfolgt er unabhängig davon, an welche Versorgungseinrichtung die Beklagte ihre Beiträge zu leisten hat. Ihm geht es ausweislich der Antragsformulierung um alle „für ihn“ auf gesetzlicher oder tariflicher Grundlage erbrachten Altersvorsorgeleistungen, wobei er nicht davon ausgeht, dass diese direkt an ihn zu zahlen sind. Der Einschub „hilfsweise: an die VBL …“ ist deshalb nicht als Hilfsantrag im prozessualen Sinne zu verstehen, sondern als Benennung eines möglichen Versorgungsträgers. An welche Versorgungseinrichtungen Beiträge zu entrichten sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
b) Streitgegenstand ist vielmehr die Höhe der Beiträge bzw. der VBL-Umlage im Hinblick auf Tarifentgelterhöhungen. Mit dem Begehren eines Ausgleichs „zu 100 %“ meint der Kläger offensichtlich, dass nicht nur die Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw an solchen allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teilnimmt, sondern das gesamte für die Altersversorgung maßgebliche Einkommen.
c) Nach seinem Vorbringen will der Kläger daher festgestellt wissen, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, Beiträge zu seiner Altersversorgung sowie die VBL-Umlage bezogen auf sein Einkommen iSv. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten.
2. Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsantrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Berücksichtigung von Tarifentgelterhöhungen bei den Altersvorsorgebeiträgen der Beklagten beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 646/13 - Rn. 15; 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23).
3. Soweit der Kläger Abrechnungen verlangt, handelt es sich um einen Leistungsantrag („sind … zu erteilen“). Der Kläger begehrt ausweislich der Klageschrift die Erteilung von Abrechnungen auf gesetzlicher Grundlage, das heißt gemäß § 108 GewO. Mit der Formulierung „jeweils dazu“ bringt er zum Ausdruck, dass er bei jeder Tarifentgelterhöhung eine diese berücksichtigende Abrechnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts begehrt. Damit ist der Leistungsantrag ebenfalls hinreichend bestimmt. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag folgt aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14 mwN).
II. Die Klage ist begründet. Der mit dem Feststellungsantrag geltend gemachte Anspruch gründet sich für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 auf § 11 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw aF iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TV UmBw. Ab dem 1. Januar 2011 besteht der Anspruch gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TV UmBw nF, welche wiederum auf die unverändert gebliebenen Sätze 4 und 5 des § 11 Abs. 2 TV UmBw verweisen, so dass ebenfalls § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 TV UmBw zur Anwendung kommen. Das Landesarbeitsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass § 11 TV UmBw in beiden Fassungen durch diese Verweisungskette die Anwendung von § 6 Abs. 3 TV UmBw anordnet und damit nicht nur bezüglich der Ausgleichszahlung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw) eine dynamische Entwicklung vorsieht, sondern das gesamte für die Altersversorgung maßgebliche Einkommen iSd. § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 TV UmBw einer unverringerten Anpassung an allgemeine Entgelterhöhungen unterwirft. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er kann daher nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2 GewO bei Zahlungen nach Tarifentgelterhöhungen eine entsprechende Abrechnung verlangen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat keine Rechtstatsachen dazu festgestellt, aus welchem Rechtsgrund der TV UmBw für das Arbeitsverhältnis gelten soll. Zwischen den Parteien steht jedoch außer Streit, dass der TV UmBw auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist und sein Geltungsbereich eröffnet ist, weil der Arbeitsplatz des Klägers iSv. § 1 Abs. 1 TV UmBw weggefallen ist. Auch die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw werden von keiner Seite in Frage gestellt. Der Senat kann daher davon ausgehen, dass § 11 TV UmBw anzuwenden ist.
2. Der mit der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch ist für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF begründet.
a) § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF nimmt ausgehend von einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der Altersvorsorgeverpflichtungen des Arbeitgebers eine Unterscheidung vor. Auf der Basis der Ausgleichszahlung ist demnach die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu tragen. Dies würde für sich genommen zu einer Verschlechterung der Altersabsicherung führen, da die Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TV UmBw aF nur in Höhe des um 28 vH verminderten Einkommens gezahlt wird (vgl. hierzu BAG 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 24). Allerdings nimmt sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw an den allgemeinen Erhöhungen des Entgelts teil (vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 75/09 - Rn. 15). Die dennoch entstehende Versorgungslücke schließt § 11 Abs. 4 Buchst. b TV UmBw aF dadurch, dass der Arbeitgeber auf der Basis des Einkommens nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw die übrigen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen hat. Das Einkommen nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw ist demnach für die Altersversorgung maßgeblich.
b) § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw verweisen wiederum ua. auf § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 TV UmBw.
aa) § 6 TV UmBw regelt den Fall, dass ein Beschäftigter aufgrund einer Maßnahme iSd. § 1 Abs. 1 TV UmBw bei weiterhin erbrachter Arbeitsleistung eine Verringerung seines Entgelts hinnehmen muss. In diesem Fall wird ihm eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Entgelt und dem Entgelt, das ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat, gewährt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw). § 6 TV UmBw dient ebenso wie die Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw der Sicherung des Besitzstands (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 17).
bb) Die Berechnung des von § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw in Bezug genommenen Entgelts iSd. § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw steht hier nicht in Streit. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Inbezugnahme von § 6 Abs. 3 TV UmBw durch § 11 Abs. 2 Satz 5 TV UmBw die eigentlich auf die persönliche Zulage bezogene Dynamisierung in die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw bezüglich des für die Altersversorgung maßgeblichen Einkommens einbezogen wird. Damit wird die vollständige Dynamisierung der Altersversorgungsgrundlage vorgenommen, anderenfalls wäre die Verweisung sinnlos. Das Landesarbeitsgericht hat nur § 6 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw beachtet, welcher sich auf das Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit bezieht (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 14). § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw ist dagegen zukunftsbezogen und sieht - ebenso wie § 11 Abs. 2 Satz 3 TV UmBw für die Ausgleichszahlung - die Teilnahme an allgemeinen Entgelterhöhungen vor. Die Möglichkeit der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw kommt nach § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw im Rahmen der Härtefallregelung praktisch nicht zum Tragen. Sowohl § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw als auch § 11 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw setzen die Vollendung des 55. Lebensjahres und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren voraus. Ein Beschäftigter, der die Härtefallregelung in Anspruch nehmen kann, wird daher nicht von der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw betroffen sein. Die Problematik der Altersdiskriminierung in § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw stellt sich nicht (vgl. hierzu BAG 15. November 2012 - 6 AZR 359/11 - Rn. 25 f.).
c) Diese versorgungsrechtlichen Bestimmungen machen die Härtefallregelung für den Beschäftigten interessant. Sie bewirken, dass er mit Eintritt des Versicherungsfalls bei verminderter eigener Beitragslast einen Anspruch auf ungeminderte Versorgung erhält. Dies war schon die Konzeption der ersten Fassung des TV UmBw vom 18. Juli 2001 (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2005 Teil VI Begleitmaßnahmen Umgestaltung Bundeswehr Erl. 13.1). Die Betroffenen werden bezüglich der Altersversorgung im Ergebnis so gestellt, als hätte eine Freistellung nicht stattgefunden (vgl. auch LAG Hamm 19. November 2014 - 5 Sa 315/14 - Rn. 60, 67). Der sich in der Akte befindlichen und vom Landesarbeitsgericht auszugsweise herangezogenen Erläuterung des ursprünglichen Tarifvertrags durch die Gewerkschaft ver.di lässt sich nichts Anderes entnehmen. Sie führt zu § 11 Abs. 4 TV UmBw aus, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgung auf 100 vH des bisherigen Einkommens aufgestockt werden. Damit werde eine ungekürzte Rente und Zusatzversorgung gesichert. Aus diesen Formulierungen kann gerade nicht geschlossen werden, dass keine vollständige Dynamisierung erfolgen soll. Die klägerseits vorgelegte Arbeitgeberinformation vom 6. September 2005 erklärt dementsprechend, dass bei der Rente und der Zusatzversorgung ab dem 65. Lebensjahr keine Einbußen eintreten.
d) Dies ist auch im Fall des Klägers zutreffend. Er kann nach den dargestellten Tarifregelungen die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und die VBL-Umlage auf Basis des dynamisierten bisherigen Einkommens verlangen. Von der Verringerung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw ist er gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw nicht betroffen. Er ist am 17. Juli 1954 geboren und steht seit dem 1. April 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Schon bei Inkrafttreten der Ruhensregelung am 1. August 2009 hatte er folglich das 55. Lebensjahr vollendet und war länger als 15 Jahre beschäftigt.
3. Seit dem 1. Januar 2011 kann der Kläger den streitgegenständlichen Anspruch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TV UmBw nF stützen.
a) Die durch § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw nF begründete Kompensationsverpflichtung bezieht sich wiederum auf das Einkommen nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw. Mangels Änderung der hier maßgeblichen Regelungen in § 11 Abs. 2 und § 6 TV UmBw besteht die bisherige Verweisungskette und folglich die bereits dargestellte Dynamisierung des maßgeblichen Einkommens unverändert fort. Dies entspricht dem Hintergrund der Tarifänderung, die nur dem Umstand Rechnung tragen will, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen der früheren Annahme der Tarifvertragsparteienauch im Fall der Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 TV UmBw ein Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinn und damit eine gesetzliche Sozialversicherungspflicht besteht (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 675/11 - Rn. 23 f.). Die hier streitentscheidenden Regelungen zur Bestimmung des maßgeblichen Einkommens mussten nicht zwingend angepasst werden. Einen weiter gehenden Änderungsbedarf sahen die Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht. Sie beließen es bei der bisherigen Dynamisierung. Hätten sie das nicht gewollt, hätten sie die Verweisung auf § 6 Abs. 3 TV UmBw streichen müssen.
b) Hierzu steht § 11 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nF nicht im Widerspruch. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der bei Beginn der Freistellung von der Arbeitsleistung zu erwartenden Minderung maßgebend für die Kompensation gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw nF. Diese Prognose schließt Tarifentgelterhöhungen ein, weil die Tarifvertragsparteien - wie dargelegt - sowohl die Ausgleichszahlung als auch das Einkommen nach § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw dynamisch ausgestaltet haben. Sie haben Tarifentgelterhöhungen und deren Einfluss auf den Kompensationsbetrag erwartet.
c) Dies zeigt auch die ebenfalls dynamisch angelegte Regelung bezüglich der VBL-Umlage in § 11 Abs. 4 TV UmBw nF. Der Kläger kann demnach neben der auf die Minderung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Kompensation auch die VBL-Umlage in voller Höhe beanspruchen.
4. Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Kläger die verlangten Vorsorgeleistungen auch auf der Grundlage einer individualvertraglichen Vereinbarung oder als Schadensersatz beanspruchen kann.
5. Der mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung besteht nach § 108 Abs. 1 und Abs. 2 GewO bei Zahlung eines in der Höhe veränderten Arbeitsentgelts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 3 GewO sind Art und Höhe der Abzüge und damit auch die Sozialversicherungsbeiträge anzugeben. Die Beklagte hat diese im Falle von Zahlungen nach Tarifentgelterhöhungen zu erfüllende Verpflichtung nicht in Abrede gestellt.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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Fischermeier |
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Spelge |
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Krumbiegel |
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Jerchel |
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Kammann |