Entscheidungsdatum: 27.04.2010
1. Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2009(- 5 Sa 225/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.
II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig.
1. Die Rüge ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, ihm sei der Beschluss vom 17. März 2010 am 31. März 2010 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Vorbringens ist damit von einer Kenntniserlangung am 31. März 2010 auszugehen. Mit der per Telefax am 14. April 2010 eingegangenen Rügeschrift ist die Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt.
2. Die Rüge entspricht nicht der Form des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Danach muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen darlegen. Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss in der Rügeschrift und damit innerhalb der Rügefrist erfolgen(GK-ArbGG/Dörner Stand Dezember 2009 § 78a Rn. 26; ErfK/Koch 10. Aufl. § 78a ArbGG Rn. 3; ArbGG/Treber 2. Aufl. § 78a Rn. 35; BCF/Creutzfeldt 5. Aufl. § 78a Rn. 16). Ob den Anforderungen des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG in einem innerhalb der Rügefrist eingehenden weiteren Schriftsatz genügen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn eine Begründung der Rüge ist erst am 16. April 2010 und damit nach Ablauf der Rügefrist eingegangen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die am 16. April 2010 eingegangene Rügebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. dazu Senat 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - BAGE 118, 229; GK-ArbGG/Dörner § 78a Rn. 26 ff.) erfüllen würde.
III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
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Müller-Glöge |
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Laux |
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Biebl |
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