Entscheidungsdatum: 21.04.2010
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2008 - 1 Sa 169/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Markengastronomie vom 7. Juli 2000(ETV 2000) und - für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 - nach dem Entgelttarifvertrag für die Systemgastronomie vom 23. Oktober 2007 (ETV 2007).
Die Klägerin ist seit dem 15. Juli 1996 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte betreibt als Franchisenehmerin mehrere Restaurants. In § 6 Abs. 1 des maßgebenden Arbeitsvertrages vom 15. Juli 1996 ist eine Bezugnahmeklausel vereinbart, die auf den „jeweiligen Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag für den Bereich der Systemgastronomie, der zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e. V. und der Gewerkschaft NGG abgeschlossen ist“ verweist. Die Beklagte wendet auf Basis der Tarifgruppen des ETV eine Entgelt-Tabelle an, welche zusätzlich zur tariflichen Stundenvergütung eine übertarifliche Zulage enthält. Im Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2006 ergab sich hieraus für die Tarifgruppe 5 ETV 2000 ein Stundenentgelt von 8,39 Euro brutto und für die Tarifgruppe 6 ETV 2000 eines von 9,25 Euro.
Die Klägerin übte ab dem 1. Mai 2002 die Tätigkeit einer Vorarbeiterin aus und erhielt eine Vergütung nach der Tarifgruppe 4 ETV 2000 nach der Entgelt-Tabelle. Im Januar 2003 nahm sie erfolgreich an einem Vorarbeiterkurs im Aus- und Weiterbildungsprogramm des Franchisegebers teil. Seit dem 1. Februar 2004 erhält sie die Vergütung der Tarifgruppe 5 ETV 2000 zuzüglich der übertariflichen Zulage nach der Entgelt-Tabelle der Beklagten. Im Februar 2006 besuchte die Klägerin einen „Refreshment-Kurs“ des Aus- und Weiterbildungsprogramms des Franchisegebers und absolvierte den Kurs „Shift into Overdrive“.
Die Beklagte teilt den Arbeitsablauf in drei sich teilweise überschneidende Schichten ein(Früh-, Mittel- und Spätschicht). Sie setzt die Klägerin als Schichtleiterin („shift leader“) in verschiedenen Restaurants ein. Jedes Restaurant wird von einem Restaurantleiter geführt, dem ein „Erster Restaurantassistent“ und mehrere „Restaurantassistenten“ untergeordnet sind. Die Schichten des Restaurantleiters, der Restaurantassistenten und der Klägerin stimmen nicht immer überein. Es kommt daher regelmäßig vor, dass während der Schicht der Klägerin kein Restaurantleiter oder -assistent anwesend ist.
Die Klägerin ist als Schichtleiterin für den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Schicht verantwortlich. Sie übt gegenüber den Beschäftigen im Rotationssystem das Weisungsrecht aus. Dieses umfasst deren Verteilung auf die einzelnen Arbeitsplätze in der Küche, an der Kasse sowie im Service- und Lobbybereich unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsanfalls(„positioning“). Im Rahmen des nicht von ihr aufgestellten Schichtplans legt sie die Pausen der Arbeitnehmer fest. In Abhängigkeit des prognostizierten Gästeaufkommens kann sie im Einvernehmen mit dem jeweiligen Beschäftigten dessen Arbeitszeit früher beginnen oder enden lassen. Bei kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfällen fragt sie bei anderen Beschäftigten an, ob sie als Ersatz tätig werden können. Weiter kontrolliert sie die Einhaltung des Geräteeinschaltplans und den Warenbestand anhand der EDV. Wenn Waren aufgrund von Fehldispositionen fehlen, beschafft sie diese aus anderen Restaurants („storetransfer“). Bei Warenanlieferungen ist sie für die ordnungsgemäße Annahme der Ware verantwortlich. In Notfällen soll sie anhand einer vorgegebenen Notdienstliste die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Arbeitet die Klägerin in der Spätschicht, zählt sie am Ende des Arbeitstages das Geld und übergibt die Kasseneinnahmen dem Geldkurier. Bei Sonderaktionen bringt sie die entsprechenden Werbetafeln nach einem vorgegebenen Plan an.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Eingruppierung in Tarifgruppe 6 des ETV 2000/ETV 2007 ab 1. August 2006 sowie die Vergütungsdifferenzen zwischen den Tarifgruppen 5 und 6 ETV 2000 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2006. Sie sei in die Tarifgruppe 6 des ETV 2000 eingruppiert, weil ihre Tätigkeit seit dem 1. Mai 2005 dem Tätigkeitsbeispiel „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ entspreche. Erfüllt sei auch der Oberbegriff der „Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern“.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. August 2006 nach der Tarifgruppe 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Markengastronomie vom 1. Juli 2000 nach Maßgabe der Entgelttabelle der Beklagten zu vergüten, |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat August 2006 einen Betrag von 171,79 Euro brutto, September 2006 einen Betrag von 158,98 Euro brutto, Oktober 2006 einen Betrag von 163,10 Euro brutto, November 2006 einen Betrag von 154,70 Euro brutto und für Dezember 2006 einen Betrag von 154,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Eingruppierung der Klägerin in die Tarifgruppe 5 ETV 2000 sei zutreffend. Vorarbeiter seien nicht automatisch nach drei Jahren in die Tarifgruppe 6 ETV 2000 höherzugruppieren. Die Tätigkeitsbeispiele dienten nur der Erläuterung, maßgebend seien jedoch die Oberbegriffe. Eine Höhergruppierung erfordere in jedem Fall „vertiefte Kenntnisse“ und „eigene Entscheidungen im begrenzten Umfang“. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie diese - über die Tarifgruppe 5 ETV 2000 hinausgehenden - Voraussetzungen erfülle. Entsprechendes gelte für den ETV 2007.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
I. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags nur teilweise zulässig.
1. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bezieht, ist er als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gegen deren Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch im Bereich der Privatwirtschaft keine Bedenken, weil die Klägerin die zukünftigen Vergütungsdifferenzen nicht beziffern kann und daher an einer Geltendmachung im Wege der Leistungsklage gehindert ist(20. Juni 1984 - 4 AZR 208/82 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 2; 28. September 2005 - 10 AZR 34/05 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Systemgastronomie Nr. 2).
2. Soweit der Feststellungsantrag den Zeitraum von August bis Dezember 2006 erfasst, fehlt der Klage jedoch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr bezogenen und der von ihr angestrebten Vergütung für die Zeit von August bis Dezember 2006 mit dem Antrag zu 2) beziffert geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, welches über eine entsprechende Gehaltszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte(vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12). Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240, 244 f.). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Zeitraums August bis Dezember 2006 für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.
II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Tarifgruppe 6 des § 2 ETV 2000/ETV 2007 iVm. der Entgelt-Tabelle der Beklagten zu bezahlen. In der Folge besteht auch der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen nicht. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 des ETV 2000 oder des ETV 2007.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund der Verweisung im Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2007 der ETV 2000 Anwendung. Die dort bestimmten Anforderungen an eine Tätigkeit der Tarifgruppe 6 ETV 2000 werden durch die von der Klägerin überwiegend ausgeübten Tätigkeit nicht erfüllt.
a) Die für die Eingruppierung der Klägerin bis zum 30. November 2007 maßgebenden Regelungen im ETV 2000 lauten wie folgt:
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„§ 2 |
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Tarifgruppen |
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Für die Festlegung des tariflichen Entgelts werden folgende Tarifgruppen gebildet: |
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… |
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Tarifgruppe 2: |
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Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, für die eine Anlernzeit erforderlich ist, z. B.: |
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… |
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Tarifgruppe 3: |
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Tätigkeiten, die weitergehende Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, z. B.: |
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… |
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Tarifgruppe 4: |
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Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die Tarifgruppe 3 hinausgehen, z. B.: |
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… |
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- Vorarbeiter/in und Hilfsschichtführer/in in den ersten 12 Monaten dieser Tätigkeit |
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… |
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Tarifgruppe 5: |
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Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung bzw. entsprechende Berufserfahrung in Systemrestaurants erworben werden, z. B.: |
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- Vorarbeiter/in und Hilfsschichtführer/in nach mindestens 12monatiger Ausübung dieser Tätigkeit |
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… |
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Tarifgruppe 6: |
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Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.: |
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- Restaurant-Assistent/in im ersten Jahr dieser Tätigkeit |
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- Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit |
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… |
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Tarifgruppe 7: |
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Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und Verantwortung erfordern, z. B.: |
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- Restaurant-Assistent/in nach dem ersten Jahr dieser Tätigkeit |
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… |
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§ 5 |
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Allgemeine Bewertungsgrundsätze |
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… |
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2. |
Eingruppierungsverfahren |
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Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. ... Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche oder betriebliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer(s)/in maßgebend. |
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… |
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Die Nennung von Tätigkeitsbeispielen in diesem Tarifvertrag verpflichten den Betrieb/das Unternehmen nicht, diese in der ganzen Eingruppierungsbreite anzuwenden, wenn aufgrund fehlender Tätigkeitsfelder eine Eingruppierung nicht möglich ist bzw. die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten auf bestimmte Tarifgruppen begrenzt sind. |
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3. |
Bewertungskriterien |
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Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen sowie nach den Tätigkeitsbeispielen. |
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Die Beispiele der Tätigkeiten sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung. Maßgebend sind die Oberbegriffe. |
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Bei der Eingruppierung ist die Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgeblich. …“ |
b) Danach ist die Klägerin nicht in die Tarifgruppe 6 ETV 2000 eingruppiert. Sie erfüllt das entsprechende tarifliche Tätigkeitsmerkmal nicht.
aa) Die Klägerin übt nicht überwiegend Tätigkeiten aus, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung im begrenzten Umfang eigene Entscheidungen erfordern. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, dass sie die Tätigkeit einer Vorarbeiterin/Schichtleiterin bereits mehr als drei Jahre lang ausübt.
(1) Nach § 5 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ETV 2000 richtet sich die Eingruppierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in die Entgeltgruppen nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob es sich bei den einzelnen Tätigkeiten der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um verschiedene, tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt(vgl. zu den Maßstäben BAG 20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 21 ff., AP TVÜ § 17 Nr. 2; 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 22, AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5). Das kann jedoch dahinstehen. Denn der Klägerin steht die geltend gemachte Eingruppierung unabhängig davon, ob und wie Teiltätigkeiten zusammenzufassen sind, nicht zu.
(2) Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Vergütungsgruppen, in denen einem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal konkrete Beispiele beigefügt sind, das Tätigkeitsmerkmal regelmäßig dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt(20. Mai 2009 - 4 ABR 99/08 - Rn. 30 mwN, AP TVÜ § 17 Nr. 2; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - zu II 4 c der Gründe, AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21). Grund hierfür ist, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in einem solchen Fall nicht mehr geprüft zu werden (vgl. nur BAG 10. März 1999 - 4 AZR 246/98 - zu 3 b der Gründe). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist allerdings stets dann zurückzugreifen, wenn das Beispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Tätigkeitsmerkmalen genannt ist und damit als Kriterium für ein bestimmtes Tätigkeitsmerkmal ausscheidet (BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 37).
(3) Das im ETV 2000 genannte Tätigkeitsbeispiel einer „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ ist danach kein tarifliches Regelbeispiel, bei dessen Vorliegen ohne Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen des Oberbegriffs der Tarifgruppe 6 ETV 2000 von einer Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals ausgegangen werden kann.
(a) Die zeitliche Bestimmung im tariflichen Beispiel ist keine Anforderung an die Arbeitnehmerin, sondern an die Voraussetzungen, die für eine entsprechende Tätigkeit der Tarifgruppe 6 ETV 2000 erforderlich sind.
Nach § 2 ETV 2000 verlangt die Eingruppierung in die Tarifgruppe 6, dass Tätigkeiten ausgeübt werden, für deren Erledigung vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse vorausgesetzt sind und deren Ausübung überdies in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern. Beispielhaft hierfür ist die „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ aufgeführt. Bereits aus dem Wortlaut des Oberbegriffs im Zusammenhang mit der Beispielsformulierung ergibt sich, dass der reine Zeitablauf nicht zur Höhergruppierung einer Vorarbeiterin in die Tarifgruppe 6 führen kann. Das hier streitige Tätigkeitsbeispiel der Tarifgruppe 6 ETV 2000 enthält eine Konkretisierung der im allgemeinen Oberbegriff hierzu genannten Anforderungen an die Tätigkeit hinsichtlich der vertieften gründlichen und vielseitigen Kenntnisse sowie des begrenzten Entscheidungsspielraums. Die Tätigkeit ist dadurch charakterisiert, dass sie im Normalfall von Vorarbeitern erst dann ausgeübt werden kann, wenn diese „mindestens“ drei Jahre als solche beschäftigt worden sind. Das Beispiel nennt keinen konkreten Zeitpunkt, zu dem das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 ETV 2000 erfüllt ist, sondern stellt nach Sinn und Zweck nur eine Mindestvoraussetzung dar. Es handelt sich daher bei der im Tätigkeitsbeispiel genannten Zeitdauer nicht um eine Anforderung an die Beschäftigungszeit der Arbeitnehmerin, sondern um eine Charakterisierung der Anforderungen an deren Tätigkeit. Nach der im Tarifvertrag genannten Mindestbeschäftigungszeit als Vorarbeiter/in, welche die Voraussetzungen der Tarifgruppe 6 ETV 2000 noch nicht erfüllt, kann eine Qualifikation erreicht werden - muss dies jedoch nicht -, die bei gleichzeitiger Übertragung einer der gesteigerten Qualifikation entsprechenden Tätigkeit die Eingruppierung in die Tarifgruppe 6 ETV 2000 zur Folge hat. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich ein Arbeitnehmer durch eine längere Tätigkeit weitergehende Kenntnisse oder Fertigkeiten aneignen kann. Allein daraus folgt aber bei einer unveränderten Tätigkeit keine andere tarifliche Bewertung. Eine Tätigkeit nach Tarifgruppe 5 ETV 2000 behält grundsätzlich ihre tarifliche Wertigkeit auch dann, wenn sie länger als drei Jahre ausgeübt wird. Nur eine andere, höherwertige Tätigkeit führt zu einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 6 ETV 2000. Ändert sich eine Tätigkeit nicht, die zutreffend der Tarifgruppe 5 ETV 2000 zugeordnet ist, ist sie tariflich auch weiterhin unverändert als eine solche nach Tarifgruppe 5 ETV 2000 zu bewerten(zu einer vergleichbaren Konstellation BAG 27. Januar 2010 - 4 AZR 567/08 - Rn. 18 ff.).
(b) Dies zeigt auch die Systematik des § 2 ETV 2000. Die Oberbegriffe der einzelnen Tarifgruppen des ETV 2000 beziehen sich - mit Ausnahme der Tarifgruppe 1 - sämtlich auf inhaltliche Anforderungen, die an die Tätigkeiten zu stellen sind und die mit steigender Tarifgruppe zunehmen. Eine Höhergruppierung allein durch Zeitablauf ohne jegliche inhaltliche Änderung der Tätigkeiten entspricht nicht dieser Systematik und ist im konkreten Fall der Tarifgruppe 6 ETV 2000 auch nicht feststellbar. Eine Tätigkeit iSd. des Oberbegriffs der Tarifgruppe 5 ETV 2000 führt nach dreijähriger Ausübung nicht dazu, dass das allgemeine Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 ETV 2000 erfüllt ist. Erforderlich ist, dass zumindest in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen getroffen werden, die die Tarifgruppe 5 ETV 2000 nicht voraussetzt.
(c) Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut von § 5 ETV 2000 gestützt.
(aa) Die Tarifvertragsparteien haben in dieser allgemeinen Bestimmung über die Eingruppierungsgrundsätze mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass für die Eingruppierung allein die ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist(vgl. § 5 Nr. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 3 ETV 2000). Nach § 5 Nr. 3 Unterabs. 2 ETV 2000 dienen die Tätigkeitsbeispiele lediglich der Erläuterung. Maßgebend sind danach allein die Oberbegriffe. Da das tarifliche Tätigkeitsbeispiel gleichzeitig den abstrakten Oberbegriff erläutert, handelt es sich bei den unter die Tarifgruppe 6 ETV 2000 fallenden Tätigkeiten einer Vorarbeiterin um solche, die eine Erfahrung von mindestens drei Jahren „normaler“ Vorarbeitertätigkeit erfordern, um ordnungsgemäß ausgeübt zu werden.
(bb) Dass allein die Tätigkeit und nicht Eigenschaften der Arbeitnehmerin für die tarifliche Bewertung entscheidend ist, zeigt sich auch daran, dass Arbeitnehmer, die bereits als angelernte oder gelernte Fachkräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig waren, nach § 5 Nr. 3 Unterabs. 5 und 6 ETV 2000 nur dann in die Tarifgruppe 4 oder 5 eingruppiert werden können, wenn sie tatsächlich dieser Tarifgruppe entsprechende Tätigkeiten ausüben. Umgekehrt erfolgt auch bereits während der Probezeit die volle Bezahlung nach der jeweiligen Tätigkeitsgruppe(§ 5 Nr. 3 Unterabs. 3 Satz 2 ETV 2000).
bb) Die Klägerin übt keine Tätigkeiten aus, die vertiefte gründliche und vielseitige Kenntnisse iSd. Tarifgruppe 6 ETV 2000 erfordern.
(1) Die Tarifgruppen 4 bis 6 des § 2 ETV 2000 bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Daran anschließend ist durch wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind(25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
(2) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Tarifgruppe 5 ETV 2000 erfüllt. Eine pauschale Überprüfung(vgl. dazu BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - zu B II 2 der Gründe, AP BAT-O § 27 Nr. 4) ergibt keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit dieser Eingruppierung. Die Klägerin besitzt „gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten“, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung bzw. entsprechende Berufserfahrung in Systemrestaurants erworben werden.
(3) Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 ETV 2000 nicht erfüllt.
(a) Das dort genannte Tatbestandsmerkmal der „eigenen Entscheidungen im begrenzten Umfang“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist deswegen darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht vom zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat(st. Rspr., zB BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 35, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310).
(b) Diesem Prüfungsmaßstab halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entgegen der Auffassung der Revision stand. Das Landesarbeitsgericht hat das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der „eigenen Entscheidungen im begrenzten Umfang“ zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Entscheidungsbefugnisse über diejenigen der Führung einer Schicht hinausgehen müssen und ein Mindestmaß der Teilhabe an der Betriebsführung erfordern. Zutreffend ist auch die Auslegung, es müsse sich bei diesen Entscheidungen um solche handeln, die im Kern Entscheidungen eines Restaurantassistenten seien.
(aa) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht dem Wortlaut der „eigenen“ Entscheidungen nicht seine ursprüngliche Bedeutung im Sinne von „jemandem selbst gehörend“ - im Gegensatz zu „fremden“ Entscheidungen - beigemessen. Der Begriff „eigen“ kann sowohl „jemandem selbst gehörend“ als auch „nicht von jemand anderem abhängig“ bedeuten. In letzterem Sinne ist „eigen“ mit „eigenständig“, „selbstständig“ und „unabhängig“ synonym (Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl.). Das Tätigkeitsmerkmal der „eigenen“ Entscheidungen in Tarifgruppe 6 ETV 2000 besitzt die letztgenannte Wortbedeutung, wie sich aus der Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale ergibt. Die Befugnis und Verpflichtung zur „eigenen“ Entscheidung charakterisiert einen gesteigerten Verantwortungsbereich und setzt mithin erhöhte Fähigkeiten voraus.
(bb) Dem Gesamtzusammenhang der Tarifgruppen des ETV 2000 ist zu entnehmen, dass die im Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 genannten Entscheidungen grundsätzlich der Befugnis eines Restaurantassistenten zuzuordnen sind.
Ausgangspunkt ist das Tätigkeitsbeispiel „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“. Zwar entbindet das Tätigkeitsbeispiel, wie ausgeführt, nicht von einem Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, es kann aber auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, weil es der Erläuterung der Oberbegriffe dient. Die Tarifvertragsparteien sind mit der Aufnahme dieses Beispiels davon ausgegangen, dass eine Vorarbeiterin nach mindestens drei Jahren dieser Tätigkeit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfüllen kann, aber nicht muss. Aus einem Vergleich der Tarifgruppen 5 und 6 ETV 2000 ergibt sich, dass eine Vorarbeiterin nur dann in Tarifgruppe 6 ETV 2000 höherzugruppieren ist, wenn sie über die charakteristischen Entscheidungen einer Schichtführerin - Verteilung und Führung der Mitarbeiter, Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit, Kontrolle des Erscheinungsbildes, Ersatzbeschaffung von Waren, Ersatz von Mitarbeitern, Tagesabschluss - hinaus ein „Mehr“ an Entscheidungsbefugnissen auszuüben hat. Zwar erfordern auch die typischen Tätigkeiten eines Vorarbeiters, wie zB die Ausübung der Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern, „eigenständige“ Entscheidungen. Die Bedeutung dieser Entscheidungen ist jedoch vergleichsweise gering. Sie werden bereits durch die Tarifgruppe 5 ETV 2000 erfasst, ohne dass deren allgemeine Oberbegriffe diese Entscheidungen gesondert bezeichnen. Die Tarifgruppe 6 ETV 2000 setzt im Gegensatz dazu „eigene Entscheidungen im begrenzten Umfang“ voraus. Entgegen den Ausführungen der Revision trifft ein Schichtführer solche „eigene Entscheidungen im begrenzten Umfang“ im Sinne der Tarifgruppe 6 ETV 2000 nicht vom Beginn seiner Tätigkeit an. Die gesteigerten Anforderungen der Tarifgruppen 4 bis 6 ETV 2000 knüpfen gerade nicht ausschließlich an die Vertiefung der gründlichen und vielseitigen Kenntnisse an. Die erstmalige Erwähnung des Merkmals der „eigenen Entscheidungen“ in Tarifgruppe 6 ETV 2000 spricht entscheidend gegen diese Auslegung. In den Tarifgruppen 4 und 5 ETV 2000 ist dieses Merkmal noch nicht genannt. Demgegenüber setzt Tarifgruppe 7 ETV 2000 noch weitergehend „überwiegend eigene Entscheidungen“ voraus. Für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Tarifgruppe 6 ETV 2000 bedarf es gegenüber der Tarifgruppe 5 ETV 2000 deshalb zusätzlicher Entscheidungsbefugnisse. Die bloße Führung einer Schicht genügt hierfür nicht.
(cc) Das Landesarbeitsgericht verlangt zu Recht, dass es sich um solche Entscheidungen handeln muss, die im Kern Entscheidungen eines Restaurantassistenten sind. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbeispiel des Restaurantassistenten in Tarifgruppe 6 ETV 2000 im ersten Jahr seiner Tätigkeit. Das Tätigkeitsmerkmal des Restaurantassistenten kann als Maßstab für den erforderlichen Umfang der eigenständigen Entscheidungen herangezogen werden. Er hat typischerweise weitergehende Entscheidungsbefugnisse, zB im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung durch Aufstellung eines Schichtplans, auf die Warenbestellungen oder auf die Umsatz- und Kostenplanung. Ein Vorarbeiter wird nur dann in Tarifgruppe 6 ETV 2000 höhergruppiert, wenn er teilweise solche Entscheidungsbefugnisse ausüben soll. Diese weitergehenden Entscheidungsbefugnisse hängen nicht davon ab, ob der Restaurantleiter oder -assistent während der Schicht der Klägerin anwesend ist. Nur weil sie während ihrer Schicht teilweise die ranghöchste Mitarbeiterin ist, obliegen ihr nicht zwingend über die Führung der Schicht hinausgehende Entscheidungen. Ihre Befugnisse erstrecken sich lediglich auf den möglichst reibungslosen Ablauf der Schicht. Sie setzt die aufgrund des nicht von ihr aufgestellten Schichtplans zur Verfügung stehenden Mitarbeiter durch die Ausübung des Weisungsrechts ein und organisiert den Arbeitsablauf innerhalb der Schicht mit den vorgegebenen Mitteln möglichst optimal. Diese Tätigkeit ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gleichbedeutend mit der Durchführung des Restaurantbetriebs, die darüber hinausgehend ua. auch eine Personal-, Waren- und Umsatzplanung voraussetzt.
(dd) Das Landesarbeitsgericht hat seinen durch Auslegung gewonnenen Rechtsbegriff auch bei der Subsumtion beibehalten. Es sind ihm bei der Anwendung auch keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen. Das Landesarbeitsgericht hat keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen. Es hat seiner Subsumtion die auszuübende Tätigkeit der Klägerin - Führung der Schicht - zugrunde gelegt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Entscheidungsbefugnisse über diejenigen einer Schichtführerin hinaus sie ausgeübt hat.
2. Die Feststellungsklage, die schon wegen der wörtlichen Identität des allgemeinen Oberbegriffs der Tarifgruppe 6 ETV 2000 und ETV 2007 dahin auszulegen ist, dass sie auch den Wechsel zum ETV 2007 umfasst, ist auch für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 unbegründet. Die Klägerin erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Tarifgruppe 6 des § 2 Abs. 7 ETV 2007 nicht.
a) Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 ist aufgrund der dynamischen Verweisung im Arbeitsvertrag der Parteien der ETV 2007, der nach seinem § 6 Abs. 4 den ETV 2000 abgelöst hat, maßgebend.
b) Der Antrag ist jedoch auch für diesen Zeitraum unbegründet. Insoweit gelten wegen der ganz weitgehenden Übereinstimmung des Wortlauts der tariflichen Tätigkeitsmerkmale die oa. Ausführungen entsprechend. Die Ersetzung der Bezeichnung „Vorarbeiter/in“ durch die Bezeichnung „Schichtführer/in“ wird nur in den Tätigkeitsbeispielen zu den Tarifgruppen 4 und 5 ETV 2007 vollzogen. In der Tarifgruppe 6 ETV 2007 ist das Tätigkeitsbeispiel der „Vorarbeiter/in nach mindestens 3jähriger Ausübung dieser Tätigkeit“ jedoch insgesamt ersatzlos gestrichen worden, so dass die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals durch die Erfüllung eines Tätigkeitsbeispiels durch die Klägerin ohnehin nicht in Betracht kommt. Dass die allgemeinen Regelungen im ETV 2007 eine gegenüber der bisherigen Tariflage deutlich stärkere Berücksichtigung der Tätigkeitsbeispiele vorsehen - etwa in § 2 Abs. 2 ETV 2007, nach dem die Beschäftigten „entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit nach den Tätigkeitsbeispielen in die Tarifgruppen eingruppiert“ werden -, ist deshalb für die Entscheidung ohne Bedeutung.
3. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist unbegründet, weil die Klägerin die dem Antrag zugrunde liegenden tariflichen Anforderungen der Tarifgruppe 6 ETV 2000 - wie dargelegt - nicht erfüllt.
III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
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Bepler |
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Treber |
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Creutzfeldt |
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Hannig |
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Drechsler |