Entscheidungsdatum: 17.05.2017
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. September 2014 - 11 Sa 155/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 7.262,33 Euro beschäftigt. Eine von der N S N GmbH & Co. KG (NSN) geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem dort bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die NSN und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE-Monatsentgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die NSN und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS-TV „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Am 1. Mai 2012 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers von der NSN auf die Beklagte zu 2., eine Nachfolgegesellschaft der NSN, über. Unter dem Datum des 28./30. November 2012 schlossen die Parteien einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV), nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 2. und dem Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete. Infolge des DV trat der Kläger zum 1. Januar 2013 zur Beklagten zu 1. über. Er erhielt mit dem Entgelt für den Monat Januar 2013 eine Abfindung. Kurzarbeitergeld wurde für den Kläger nicht gezahlt. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit dem 8. Dezember 2013.
Der DV enthält unter Abschnitt A ua. folgende Regelungen:
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„1. |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
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Das zwischen dem Arbeitnehmern und NSN D bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.12.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer tritt zum 01.01.2013 in die NSN TG über. |
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2. |
Abfindungszahlung |
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2.1. |
Abfindung gem. § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 |
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Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung gem. § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages. |
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Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag EUR 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung. |
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Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren Bestandteil der Abfindung zusätzlich EUR 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt EUR 120.000,00. |
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Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des Dreiseitigen Vertrages und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. … |
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2.2. |
Abfindung gem. § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012 |
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Arbeitnehmer, die vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der NSN TG ausscheiden, erhalten gem. § 5 (12) des Sozialplans eine Sprinterprämie.“ |
Unter Abschnitt B waren ua. folgende Regelungen enthalten:
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„1. |
Vertragsdauer / Kurzarbeit Null |
Der Arbeitnehmer und die NSN TG vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Qualifizierungsvertrages ab dem 01.01.2013. Das Vermittlungs- und Qualifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der beE NSN M, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf. |
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Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der Beschäftigungsanspruch entfällt. … |
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4. |
Monatliche Vergütung |
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Der Arbeitnehmer erhält auf der Basis der von NSN D an die NSN TG zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die NSN TG bis zu seinem Ausscheiden monatlich 70 % seines Bruttomonatseinkommens. Das Bruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen Bruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf. |
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Arbeitnehmer, die die Voraussetzung von § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags erfüllen, erhalten ab Eintritt in die NSN TG monatlich 80 % ihres BruttoMonatsEinkommens.“ |
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Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des ETS-TV weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS-TV unwirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS-TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
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1. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 iHv. 113.684,06 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 66.398,20 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen. |
2. |
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen. |
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3. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.320,26 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen. |
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4. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.332,92 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen. |
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5. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 iHv. 15.068,64 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 9.804,70 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen. |
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6. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen. |
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7. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. |
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8. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen. |
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9. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen. |
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10. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen. |
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11. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2013 zu bezahlen. |
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12. |
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2013 iHv. 6.536,10 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 4.324,48 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2013 zu bezahlen. |
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13. |
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 17.177,30 Euro brutto abzgl. hierauf bezahlter 8.645,33 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 9. Dezember 2013 zu bezahlen. |
Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Im Übrigen falle der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis zunächst auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei, nicht unter die ausgleichspflichtige Maßnahme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet.
Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235). An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:
I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.
1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235).
2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19).
3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (vgl. zu einer entsprechenden vertraglichen Regelung im Einzelnen BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN).
II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er, obwohl sein Arbeitsverhältnis zunächst auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist, Ansprüche aus Ziffer 5 des „Interessenausgleichs“ vom 4. April 2012 ableiten kann. Es liegt kein Verstoß gegen § 75 BetrVG vor. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235).
III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.
1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235).
2. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 BGB).
IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat (sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235).
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Eylert |
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Rinck |
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Klose |
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Steding |
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Mayr |