Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 04.11.2010


BPatG 04.11.2010 - 35 W (pat) 46/09

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - keine Heilungsmöglichkeit von Zustellungsmängeln - Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe-Bewilligung


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
35. Senat
Entscheidungsdatum:
04.11.2010
Aktenzeichen:
35 W (pat) 46/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …

(hier: Verfahrenskostenhilfe)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Guth und Eisenrauch

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 4. Juni 2008 wird aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird auf seinen Antrag, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 15. Februar 2008, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren bewilligt.

3. Es wird festgestellt, dass die Gebrauchsmusteranmeldung  … nicht wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt, sondern noch anhängig ist.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller hat am 26. Januar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung „… “ eingereicht, die das Aktenzeichen … erhalten hat. Die Anmeldung, die handschriftlich abgefasst ist,  besteht insgesamt aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen amtlichen Antragsformular sowie aus drei Seiten Beschreibung, die wiederum auch zwei Zeichnungen umfasst.

2

Gemäß dem Beschreibungstext ist es Aufgabe der Erfindung, eine zusammen- und auseinanderfaltbare Schutzhaube bereitzustellen, die für vielerlei Aufgaben geeignet ist. In einfachen Ausgestaltungen dient die erfindungsgemäße Schutzhaube der Abdeckung von Fahrzeugen oder auch als Wind- und Sonnenschutz im Camping-Bereich. In größer dimensionierten Ausgestaltungen soll die Erfindung großflächige Überdachungen von „Fußballspielplätzen“, Baustellen oder Gebäuden ermöglichen. Ziel der Erfindung ist es bei Gebäuden z. B. für Sanierungsarbeiten eine entsprechende Überdachung zu liefern. Eine weitere Anwendung besteht darin, zu Flächen für gesellschaftliche oder sportliche Veranstaltungen zeltartige, geschlossene Räumlichkeiten bereitzustellen. Die Erfindung löst die genannten Aufgaben gemäß dem Beschreibungstext durch eine Schutzhaube, die aus speziellen, mit einer Plane bespannten Faltsegmenten besteht, wobei die Faltsegmente – in der Art eines Lampions - auseinander gezogen und wieder zusammengelegt werden können. Die größer dimensionierten Ausgestaltungen der erfindungsgemäßen Schutzhaube erhalten Stabilität durch den Einsatz von Stahlhalterahmen. In einfachen Ausgestaltungen kann die Schutzhaube - je nach Einsatzbereich - zusätzlich mit einem Klettverschluss oder anderen Befestigungsmechanismen ausgestattet sein.

3

Bei den in der Beschreibung enthaltenen Zeichnungen handelt es sich um zwei Figuren, an die im Wesentlichen die folgenden (in den Originalunterlagen handschriftlichen) Erläuterungen angebracht sind:

Abbildung

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Abbildung

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Mit einer Eingabe, die am 15. Februar 2010 beim DPMA eingegangen ist, hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt und Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht.

5

Im Zusammenhang mit diesem Antrag befindet sich in der Amtsakte ein an den Antragsteller adressierter Bescheid (oder Bescheidsentwurf), der das Datum „10. März 2008“ trägt und in dem die Erfindung des Antragsteller fälschlich als „Energiegewinnung durch das‚ Faradayische Prinzip’“ bezeichnet wird. Zweck des Bescheids war es, dem Antragsteller mitzuteilen, dass seine bisher eingereichten Anmeldeunterlagen „teilweise unleserlich“ seien und eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe davon abhängig sei, dass er Unterlagen nachreiche, die in formaler Hinsicht - insbesondere durch eine maschinelle Erstellung - den Vorgaben der Gebrauchsmusterverordnung entsprächen. Ein Vermerk oder sonstiger Hinweis, ob und ggf. wann dieser Bescheid dem Dokumentenversand des DPMA übergeben wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

6

Mit Beschluss vom 4. Juni 2008, dem die Leitung der Gebrauchsmusterstelle mit Verfügung vom 20. Mai 2008 zugestimmt hat, hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In der Entscheidung ist ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgt sei, weil die im Bescheid vom 10. März 2008 angeführten Mängel nicht beseitigt worden seien. Der Beschluss hat das DPMA als einfache Sendung verlassen, da der zuständige Sachbearbeiter eine Zustellung nicht verfügt hatte.

7

Am 12. September 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle im Register vermerkt, dass die Anmeldung mit Wirkung zum 19. August 2008 wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gelte.

8

Gegen den Beschluss vom 4. Juni 2008 richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. In seiner Beschwerde, die am 22. August 2009 beim DPMA eingegangen ist, bemängelt der Antragsteller, ihm sei keinerlei Hilfestellung bei der Ausarbeitung seiner Anmeldeunterlagen gegeben worden. Auf seine hinlänglich bekannte, schwierige Lebenssituation habe man keine Rücksicht genommen. Ein Schreiben des Patentamts vom 10. März 2008, auf das sich der angegriffene Beschluss beziehe, habe er nicht erhalten. Insgesamt habe er den Eindruck, dass seine Anmeldung mit „negativer Willkür“ bearbeitet worden sei.

9

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller mit Eingabe vom 29. März 2010 aktuelle Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

11

den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2008 aufzuheben und ihm für das Eintragungsverfahren Verfahrenkostenhilfe zu bewilligen.

12

Die Leitung der Gebrauchsmusterstelle hat keine Veranlassung gesehen, der Beschwerde abzuhelfen, und am 9. Oktober 2009 die Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht verfügt.

II.

13

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

14

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht verfristet und auch im Übrigen zulässig. Dass der Antragsteller erst am 22. August 2009 gegen den Beschluss vom 8. Juni 2008 Beschwerde eingelegt hat, ist unschädlich.

15

Der Antragsteller hatte zwar, wie sich aus Anlage 6 seiner Eingabe vom 29. März 2010 ergibt, den angegriffenen Beschluss vom 4. Juni 2008 seinerzeit erhalten. Der Beschluss war dem Antragsteller jedoch unter Verstoß gegen die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 PatG, der auch auf Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle anwendbar ist, nicht formgerecht zugestellt, sondern lediglich formlos übersandt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2010 als auch aus der Amtsakte selbst, die zum Beschluss vom 8. Juni 2008 keine Zustellungsverfügung enthält. Ein formlos übersandter Beschluss kann jedoch die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzten (vgl. BGH NJW 2003, 1192, 1193).

16

Darüber hinaus kommt auch eine Heilung dieses Zustellungsmangel im Sinne von § 21 Abs. 1 GebrMG, § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 8 Satz 1 VwZG nicht in Betracht. Zwar können nach § 8 Satz 1 VwZG auch die Folgen der Nichtbeachtung zwingender Zustellungsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen ungeschehen gemacht werden. Der vorliegende Mangel der fehlerhaften Zustellung beruht aber - ausweislich der Amtsakte - darauf, dass der zuständige Sachbearbeiter der Gebrauchsmusterstelle die förmliche Zustellung des Beschlusses nicht angeordnet hat. Deshalb muss zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass die Zustellung des angegriffenen Beschlusses nicht gewollt war. Handelt eine Behörde jedoch ohne Zustellungswillen, so kann eine nicht formgerechte Zustellung nicht mehr durch den tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks geheilt werden. Die Heilung von Zustellungsmängeln setzt nämlich stets voraus, dass die Zustellung eines Dokuments beabsichtigt, mindestens angeordnet und in die Wege geleitet sein muss; es genügt somit nicht, dass die formlose Mitteilung des zuzustellenden Dokuments veranlasst worden war (vgl. zum sog. Zustellungswillen: BPatGE 50, 275, 279 - „Brennstoffe“; BGH NJW 2003, 1192, 1193; Schulte, 8. Aufl., § 127 Rn. 116; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 8 Aufl., § 8 VwZG Rn. 2; ebenso zu § 189 ZPO: Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 189 Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 2 K 1351/09 -, nachgewiesen im Internet unter Juris ® ).

17

Unschädlich für die Fortführung des Beschwerdeverfahrens ist ferner, dass der Antragsteller weder eine Beschwerdegebühr entrichtet noch zum Beschwerdeverfahren einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hat; Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen sind gebührenfrei (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, Abschnitt B. I. - a. E.).

18

2. Die Beschwerde ist begründet, weil der angegriffene Beschluss unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze ergangen ist und auch mit seiner Begründung die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe nicht zu rechtfertigen vermag.

19

a) Der Beschluss verletzt den Antragsteller in dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe stützt sich auf Mängel der Anmeldung, die dem Antragsteller offensichtlich nicht mitgeteilt worden waren. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass er einen Bescheid, der das Datum „10. März 2008“ trägt, nicht erhalten habe. Diese Aussage ist glaubhaft, da sie auch durch den Inhalt der Amtsakte nahegelegt wird. Das Aktenexemplar des Bescheides vom 10. März 2008 trägt keinen Vermerk, dass der Bescheid als Ausfertigung oder Urschrift an den Dokumentenversand des DPMA abgeben wurde. In der Amtsakte ist auch kein anderer Hinweis enthalten, der den Schluss zuließe, der Antragsteller hätte den Bescheid vom 10. März 2008 erhalten und sei auf diese Weise ordnungsgemäß über die Mängel seiner Anmeldung informiert worden.

20

b) Der angegriffene Beschluss hält auch einer inhaltlichen Prüfung nicht Stand.

21

aa)  Der Beschluss verletzt den Antragsteller insoweit in seinen Rechten, als ihm die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung verweigert worden ist, seine Unterlagen seien „teilweise unleserlich“ und böten keine hinreichende Aussicht auf Eintragung eines Gebrauchsmusters. Die Voraussetzungen eines solchen Beschlusses, der auf die Regelung von § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG gestützt wird, sind mit Rücksicht auf das Rechtsstaatsprinzip, das ein unangemessene Behinderung der Rechtsverfolgung ausschließt, eng gezogen (vgl. z. B. BGH NJW 2003, 1192). Die besondere Bedeutung einer solchen Entscheidung ergibt sich auch aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 WahrnV, wonach die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags aufgrund Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht der Leitung der Gebrauchsmusterstelle vorbehalten ist. Zwar ist diese formale Rechtmäßigkeitsvoraussetzung vorliegend als erfüllt anzusehen, da die Leitung der Gebrauchsmusterstelle den angegriffenen Beschluss mit Verfügung vom 20. Mai 2008 gebilligt hat; hierbei ist allerdings übersehen worden, dass eine mangelnde Erfolgsaussicht einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur dann entgegenstehen kann, wenn ein unbehebbares Eintragungshindernis gegeben ist (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 130 Rn. 41; Bühring, GebrMG, 7. Aufl., § 21 Rn. 137). Für diese Feststellung hätte die Anmeldeunterlagen deshalb so „unleserlich“ sein müssen, dass ihnen keinerlei für den Fachmann verständliche und ausführbare technischen Lehre hätte entnommen werden können (vgl. BPatGE 39, 260, 261; Bühring, a. a. O.). Dies tritt jedoch auf die vorliegenden Anmeldeunterlagen nicht zu.

22

Der Senat kann nicht nachvollziehen, wie die Gebrauchsmusterstelle zur Feststellung gelangt ist, dass den handschriftlich erstellten Beschreibungsteilen und Zeichnungen, die die Anmeldeunterlagen bilden, keine dem Gebrauchsmusterschutz (grundsätzlich) zugängliche, technische Lehre - wie oben im Tatbestand näher dargestellt - zu entnehmen sei. Die Anmeldung nennt eine technische Aufgabe, die in der Bereitstellung einer zusammen- und auseinanderfaltbaren Schutzhaube besteht. Gelöst wird die Aufgabe durch eine Schutzhaubenkonstruktion, die aus speziellen, mit einer Plane bespannten Faltsegmenten bestehen, die - in der Art eines Lampions - auseinander gezogen und wieder zusammengelegt werden können und bei denen die Segmente, sofern es die Stabilität erfordert, unter Verwendung von Stahlhalterahmen gebildet werden können. Die beschrifteten Zeichnungen zeigen weitere Einzelheiten und Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstandes. Die Gebrauchsmusterstelle hätte somit anhand der Anmeldeunterlagen unschwer erkennen können, dass es sich hier um einen Anmeldegegenstand handelt, der für den Fachmann eine verständliche und ausführbare technische Lehre darstellt und damit ohne weiteres eine hinreichende Aussicht für eine Gebrauchsmustereintragung bietet.

23

bb) Der angegriffene Beschluss verletzt den Antragsteller ferner dadurch in seinen Rechten, dass er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der Erfüllung formaler Vorgaben der Gebrauchsmusterverordnung - insbesondere der Nachreichung maschinell erstellter Unterlagen - abhängig macht. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BGH NJW 2003, 1192). Unzulässig ist es daher, solche Mängel der Unterlagen im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu beanstanden, die behebbar sind. Hierdurch wird die Rechtsverfolgung in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorverlagert und dieses damit in unzulässiger Weise an die Stelle des Eintragungsverfahrens gesetzt (vgl. BGH a. a. O.; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 130 Rn. 39 und 42).

24

3. Der Senat hat - wie vorstehend aus Ziffer 2 des Tenors ersichtlich - dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 15. Februar 2008 für das vorliegende Eintragungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung war auszusprechen, da der Antrag offensichtlich zulässig und begründet sowie zur Entscheidung reif ist. Die Anmeldung hat grundsätzlich Aussicht auf Erfolg (vgl. oben unter 2. b) aa)); sie erscheint zudem nicht mutwillig und auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, die dieser im Beschwerdeverfahren nochmals glaubhaft gemacht hat, rechtfertigen eine Bewilligung. Letzteres zeigt sich u. a. daran, dass der Antragsteller über kein Vermögen verfügt und lediglich eine geringe Altersrente bezieht, zu der ihm die örtliche Gemeinde einen Mietkostenzuschuss (Wohngeld) gewährt (vgl. Wohngeldbescheid der Gemeinde Anröchte vom 4. Januar 2010, Anlage 48 zur Eingabe des Antragstellers vom 29. März 2010).

25

4. Die Gebrauchsmusterstelle hat nunmehr ihren Datenbestand dahingehend zu berichtigten, dass die Anmeldung … nach wie vor als anhängig geführt wird. Die Anmeldung gilt nicht als zurückgenommen, da der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 15. Februar 2008 den Lauf der Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr gemäß § 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 134 PatG gehemmt hat. Der angegriffene Beschluss wiederum hat die Hemmung der Frist nicht beseitigt, da er mangels Zustellung nie rechtskräftig geworden war (vgl. oben unter 1.).

26

5. Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Beschluss geführt hat, zeichnet sich nicht nur durch die vorstehend genannten, zahlreichen, schweren Mängel, sondern insgesamt durch eine nachlässige Bearbeitung aus. Der angegriffene Beschluss trägt beispielsweise das falsche Aktenzeichen „…“. Fälschlich wird auch die angemeldete Erfindung im zentralen, die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags vorbereitenden Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 10. März 2008 als „Energiegewinnung durch das ‚Faradayische Prinzip’“ bezeichnet. In der Akte befindet sich ferner eine Gesprächsnotiz des zuständigen Sachbearbeiters vom 17. März 2008, wonach er den Gegenstand der (für ihn offenbar doch lesbaren) Anmeldung gegenüber dem Antragsteller als eine lediglich schutzunfähige „Idee“ ohne technischen Gehalt oder „evtl. Verfahren“ bezeichnet hat; hierbei handelt es sich um eine Bewertung, die selbst bei oberflächlicher Lektüre der Anmeldeunterlagen nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. oben unter 2. b) aa)). Diese Einschätzung wird in einem späteren Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 20. Januar 2009 nochmals wiederholt, mit dem der Antragsteller nach Erlass des angegriffenen Beschlusses über die Aussichtslosigkeit einer Beschwerde belehrt worden ist.

27

Insgesamt vermitteln die vorgelegten Akten den Eindruck, dass weder Sachbearbeiter noch die für die Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfeantrags aus Gründen, die den Anmeldegegenstand selbst betreffen, an sich unmittelbar zuständige Leitung der Gebrauchsmusterstelle den Willen hatten, die hier in Rede stehenden Anmeldeunterlagen pflichtgemäß zu würdigen. Der Antragsteller hat dies in seiner Beschwerde gut nachvollziehbar mit einer „negativen Willkür“ bezeichnet, die bei der Bearbeitung seiner Anmeldung vorgeherrscht habe. Angesichts dessen empfindet es der Senat durchaus als angemessen, die vorliegenden Akten der Gebrauchsmusterstelle mit der Aufforderung zurückzureichen, die Anmeldung … nunmehr ernsthaft in Bearbeitung zu nehmen und für eine rechtsstaatlich gebotene und faire Durchführung des Eintragungsverfahrens Sorge zu tragen.