Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.05.2017


BPatG 09.05.2017 - 35 W (pat) 430/13

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Adapter für Tintenpatrone" – zur Bezugnahme auf Anlagen in der Entscheidungsformel


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
35. Senat
Entscheidungsdatum:
09.05.2017
Aktenzeichen:
35 W (pat) 430/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 018 039

(hier: Löschungsverfahren)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. April 2013 aufgehoben.

Das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 wird im Umfang seiner angegriffenen Schutzansprüche 1 – 7 gelöscht.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Gründe

A

1

I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2008 018 039 (Streitgebrauchsmuster), das die Bezeichnung trägt:

2

„Adapter für Tintenpatrone“.

3

Das am 14. April 2011 in das Register eingetragene Streitgebrauchsmuster nimmt gemäß der zusammen mit dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters vom 15. Februar 2011 abgegebenen Erklärung über die Abzweigung aus der in englischer Sprache abgefassten europäischen Patentanmeldung EP 08 01 3451.3 – veröffentlicht in Gestalt der EP 2 147 793 A1 – deren Anmeldetag 25. Juli 2008 in Anspruch.

4

Die Schutzansprüche 1 bis 7 – an die sich noch weitere Ansprüche 8 bis 16 anschließen – haben in der eingetragenen Fassung gemäß der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2008 018 039 U1 folgenden Wortlaut (…das Akronym „SG“ im Hochzeichen steht für „Streitgebrauchsmuster“):

5

1SG „Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und um eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind.“

6

2SG „Adapter (27, 107) gemäß Anspruch 1, aufweisend einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist.“

7

3SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 2, wobei sich die Information auf die Farbe oder die Anfangsmenge an Tinte, die in der Tintenpatrone (25) gespeichert ist, bezieht.“

8

4SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, wobei der Adapter einen weiteren Erfassungsabschnitt (186) aufweist, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird.“

9

5SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei der Adapter (27, 107) eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung aufweist, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die der Vorderwand (162) gegenüberliegt, und die Vorderwand (162) eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist, so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist.“

10

6SG „Adapter gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei der Adapter (27, 107) aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet ist.“

11

7SG „Ein System, aufweisend einen Adapter (27, 207) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist, wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.“

12

Mit Antrag vom 7. Juni 2011 hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin 1 die Löschung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 7 beantragt.

13

Hierfür hat die Antragstellerin ausgeführt, dass der unter Schutz gestellte Adapter, der gegenüber dem Gegenstand nach dem Anspruch 1 in der ursprünglich eingereichten Fassung ohne „Hauptkörper“ auskomme und nur mehr „Informationen bereitstellen“ und nicht „besitzen“ soll, den ursprünglichen Unterlagen nicht entnehmbar sei und nicht erkennbar war, dass ein solcher Lösungsvorschlag vom ursprünglichen Schutzbegehren mitumfasst sein sollte.

14

Im Hinblick auf den Ausdruck „Erfassungsabschnitt“ erfülle der Anspruch 1SG zudem nicht das Erfordernis ausreichender Klarheit, die nach ihrer Auffassung im Rahmen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG zu prüfen sei.

15

Im Übrigen stünden Vorbilder im druckschriftlich dokumentierten Stand der Technik dem Adapter nach den Angaben im Schutzanspruch 1SG auch in seinen Weiterbildungen nach den Ansprüchen 2 und 4 neuheitsschädlich entgegen, wobei die Gegenstände der vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 1SG bis 7SG auch nicht auf einem erfinderischen Schritt gegenüber dem von der Antragstellerin berücksichtigten Stand der Technik beruhten. Hierbei hat die Antragstellerin auch ein Urteil in einem europäischen Parallelverfahren in Bezug genommen.

16

Dem am 26. August 2011 zugestellten Löschungsantrag hat die Antragsgegnerin mit ihrem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. September 2011 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag widersprochen. Nach ihrer Auffassung sind die Anspruchsfassungen des Streitgebrauchsmusters zulässig; sie ist dem Vorbringen der Antragstellerin auch im Übrigen entgegengetreten. Demnach sei der von der Antragstellerin berücksichtigte Stand der Technik weder neuheitsschädlich noch bot sich dieser für Abwandlungen in Richtung auf den Gegenstand des Anspruchs 1SG an.

17

Auf einen Zwischenbescheid der Löschungsabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. September 2012 mit Ausführungen zu möglichen Mängeln der Unterlagen hinsichtlich einer ausreichenden Offenbarung für eine Ausführbarkeit und auch der ursprünglichen Offenbarung des Gegenstands nach dem Anspruch 1SG bzw. zur Zurechenbarkeit des Anmeldetags und zur möglichen Schutzunfähigkeit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1SG und 7SG wegen fehlender Neuheit hat die Antragstellerin für eine hilfsweise Verteidigung des Streitgebrauchsmusters u. a. geänderte Ansprüche bzw. Sätze neuer Ansprüche eingereicht.

18

Die Antragstellerin hat hierauf die Einwände mangelnder Klarheit und fehlender Schutzfähigkeit auch gegenüber den hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitgebrauchsmusters bzw. der jeweils beanspruchten Gegenstände aufrechterhalten.

19

In der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 durch die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Löschungsantrags beantragt und neben den Hilfsanträgen 1a, 1b und 1d aus dem Schriftsatz vom 28. März 2013 noch einen weiteren „Hilfsantrag 1c“ gestellt, für den – ausweislich der Bestandteile der beim DPMA elektronisch geführten Akte – ein Blatt mit einem „Schutzanspruch 17“ mit handschriftlich eingefügten Ergänzungen und handschriftlich vorgenommener Streichung der auf diesem Blatt noch angeführten Ansprüche 18 und 19 vorgelegt wurde.

20

Mit dem am Ende der mündlichen Anhörung am 24. April 2013 verkündeten Beschluss hat die Gebrauchsmusterabteilung laut dem Tenor das Streitgebrauchsmuster teilgelöscht, „soweit es über den Gegenstand nach Hilfsantrag 1c der Antragsgegnerin hinausgeht“ und den Löschungsantrag im Übrigen zurückgewiesen.

21

Die Gebrauchsmusterabteilung hat diese Entscheidung mit der das Erstelldatum 16. Mai 2013 tragenden Beschlussfassung schriftlich u. a. damit begründet, dass das Streitgebrauchsmuster im Umfang des Anspruchs 1SG nach Hauptantrag bzw. nach Maßgabe des Hilfsantrags 1a unzulässig erweitert sei, weil „eine so allgemeine Bedeutung des Begriffs Information, wie sie der Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters umfasst“, in „der Lehre der gesamten Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung nicht enthalten“ sei und deshalb über den Inhalt der ursprünglichen europäischen Anmeldung hinausgehe, während ein durch den Hilfsantrag 1b bestimmter Gegenstand gegenüber dem durch ein im Verfahren befindliches Dokument nachgewiesenen Stand der Technik mangels Neuheit nicht schutzfähig sei. Hingegen sei der Gegenstand des Schutzanspruchs 17 nach Hilfsantrag 1c ursprünglich offenbart und auch neu, im Übrigen beruhe dieser auch auf einem erfinderischen Schritt.

22

Textfassungen der jeweils an die Verfahrensbeteiligten adressierten Beschlussbegründungen wurden der Antragsgegnerin am 7. Juni 2013 und der Antragstellerin am 13. Juni 2013 zugestellt.

23

II. Gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I haben die Antragstellerin mit dem per Fax am 4. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag und die Antragsgegnerin mit dem per Fax am 5. Juli 2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

24

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass der Anspruch 17 in der von der Gebrauchsmusterabteilung als schutzfähig erachteten Fassung im Hinblick auf die Angaben zu dem darin angeführten „Erfassungsabschnitt“ nicht ausreichend klar erkennen lasse, was unter Schutz gestellt werden solle. Unter Beimessung eines Sinngehalts jedoch sei der Gegenstand dieses Anspruchs nicht neu gegenüber dem durch einzelne im Verfahren befindliche Dokumente dokumentierten Stand der Technik, auch beruhe dessen Auffindung nicht auf einem erfinderischen Schritt in der Zusammenschau dieser Dokumente. Hierfür hat sich die Antragstellerin noch auf ein Urteil betreffend eine Verletzung des Streitgebrauchsmusters und auf weiteren von ihr eingeführten, aus ihrer Sicht relevanten Stand der Technik berufen, u. a. auf nach ihrer Auffassung als schriftlicher vorveröffentlichter Stand der Technik zu erachtende, bei einer Messe ausgestellte Poster – wofür sie auch Zeugenbeweis angeboten hat – und Anzeigen in Fachzeitschriften. Ferner sei das Streitgebrauchsmuster auch im Umfang der eingetragenen Schutzansprüche 1SG bis 7SG wegen fehlender Neuheit oder mangelnden erfinderischen Schritts bzw. aus den schriftsätzlich im Löschungsverfahren angeführten Gründen zu löschen.

25

Die Antragsgegnerin hat die Einführung weiteren Standes der Technik als verspätet gerügt, auch bestreitet sie die Zugehörigkeit der geltend gemachten Nachweise zum Stand der Technik mit fehlender öffentlicher Zugänglichkeit. Sie ist unverändert der Auffassung, dass das Streitgebrauchsmuster bereits in der eingetragenen Fassung weder Offenbarungs- noch Klarheitsmängel aufweise noch den Gegenständen nach den von dem Löschungsantrag betroffenen Ansprüchen fehlende Schutzfähigkeit entgegengehalten werden könne.

26

Die Verfahrensbeteiligten wurden vom Senat mit Schriftsatz vom 27. November 2013 auf Bedenken hinsichtlich des Bestands des angefochtenen Beschlusses schon aus formalen Gründen hingewiesen, weil der Umfang der Entscheidung aus dem verkündeten Tenor nicht eindeutig zu entnehmen sei und im Übrigen eine Entscheidung ausgeschlossen sei, demnach das Streitgebrauchsmuster nur noch im Umfang eines neuen Schutzanspruchs 17 Bestand haben solle, während vom Löschungsantrag nur die Ansprüche 1 bis 7 – in deren Umfang eine Beschränkung formal zulässig war – der insgesamt 16 eingetragenen Schutzansprüche betroffen seien.

27

Hierauf haben die Verfahrensbeteiligten jeweils schriftsätzlich zu ihrem Verständnis des Beschlusstenors ausgeführt. Während auch nach Auffassung der Antragstellerin der Umfang der Entscheidung dem verkündeten Tenor nicht eindeutig entnehmbar sei, werden die Bedenken des Senats von der Antragsgegnerin nicht geteilt. Nach deren Auffassung sei der Beschlusstenor eindeutig, auch sei weder in den Antrag der Antragstellerin eingegriffen worden noch liege eine Verteidigung durch einen neuen Schutzanspruch vor, der einem nicht angegriffenen Unteranspruch inhaltlich entspreche. Aus einem Teilangriff wie im vorliegenden Fall kann der Bedarf nach neuen Schutzansprüchen aus der Auflösung von Mehrfachabhängigkeiten oder zur Aufrechterhaltung von relevanten, aber nicht angegriffenen Einschränkungen folgen.

28

Nachdem der Senat mit Hinweis vom 7. März 2014 auf die Notwendigkeit einer Klarstellung der Antragslage hingewiesen hat und die Beteiligten ihren Vortrag noch mit weiteren schriftsätzlichen Einlassungen ergänzt haben, und in der mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2017 die Voraussetzungen für eine formale Zulässigkeit von Antragstellungen im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren erörtert wurden,

29

beantragt die Vertreterin der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt,

30

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 23. April 2013 aufzuheben, soweit der Löschungsantrag zurückgewiesen worden ist und das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche 1 – 7 zu löschen;

31

2. die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen;

32

3. hilfsweise Vertagung.

33

Die Vertreter der Antragsgegnerin beantragen zuletzt,

34

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 23. April 2013 aufzuheben, soweit das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 gelöscht worden ist, und den gegen die Schutzansprüche 1 – 7 gerichteten Löschungsantrag zurückzuweisen;

35

2. jeweils hilfsweise zu Ziffer 1 in der nachgenannten Rangfolge,

36

2.1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Kombination der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 und der eingetragenen Schutzansprüche 3 – 7 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Rückbezug auf den eingetragenen Schutzanspruch 2 hinausgeht;

37

2.2) unter weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand hinausgeht, den die Gebrauchsmusterabteilung in dem angefochtenen Beschluss als schutzfähig erachtet hat;

38

2.3) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 eingereichten und dort als Anlage P4 benannten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

39

2.4) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. August 2014 eingereichten und dort als Anlage P5 benannten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

40

2.5) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P6 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

41

2.6) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P7 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

42

2.7) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und weitergehender Zurückweisung des Löschungsantrags das Streitgebrauchsmuster 20 2008 018 039 nur in dem Umfang zu löschen, in welchem es angegriffen ist und über den Gegenstand der Schutzansprüche gemäß der als Anlage P8 in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Fassung hinausgeht, mit der Maßgabe, dass die nicht angegriffenen Schutzansprüche 8 – 16 mit ihren jeweiligen Rückbezügen auf die Schutzansprüche 1 – 7 in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben;

43

3. im Übrigen die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

44

Im Hinblick auf den ersten Hilfsantrag 2.1 wird auf die Ansprüche 1SG bis 7SG wie vorstehend angeführt verwiesen.

45

Im Hinblick auf den Hilfsantrag 2.2 wird auf den Tenor der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung und das in der elektronisch geführten Akte des DPMA als Anlage zum Protokoll der mündlichen Anhörung durch die Gebrauchsmusterabteilung aufgeführte Blatt mit einem – handschriftlich modifizierten – „Schutzanspruch 17“ sowie die Ansprüche 1SG bis 7SG wie vorstehend angeführt verwiesen.

46

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite der Anlage P4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2014 / Gerichtsakte Blatt 93):

47

12.3 „Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und der Adapter aus einem lichtundurchlässigen Harz ausgebildet ist.“

48

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite der Anlage P5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. August 2014 / Gerichtsakte Blatt 147):

49

12.4 „System, aufweisend einen Adapter (27, 207) und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist, der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, und aufweist: einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.“

50

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.5 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste und zweite Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Anlage P6 / Anlage zum Protokoll):

51

12.5 „System, aufweisend einen Adapter (27, 207) und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist, der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, und aufweist: einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, der Adapter aus einem lichtundurchlässigen Harz ausgebildet ist, und wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.“

52

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.6 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Anlage P7 / Anlage zum Protokoll):

53

12.6 „Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25), wobei der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, aufweisend: einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, und der Adapter aus einem lichtundurchlässigen Harz mit Carbonschwarz ausgebildet ist.“

54

Der Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.7 hat folgenden Wortlaut (vgl. die erste Seite und zweite Seite der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 eingereichten Anlage P8 / Anlage zum Protokoll):

55

12.7 „System, aufweisend einen Adapter (27, 207) und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist, der Adapter dazu konfiguriert ist, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden, und aufweist: einen Erfassungsabschnitt (189), wobei der Erfassungsabschnitt (189) dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird, und eine Information über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in dem Patronenanbringungsabschnitt verwendet werden soll, für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen, wobei der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) separate Bauteile sind, und einen Hauptkörper (36), wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist, wobei die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetzbar ist, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist, der Adapter aus einem lichtundurchlässigen Harz mit Carbonschwarz ausgebildet ist, und wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) konfiguriert ist, um Information von dem Erfassungsabschnitt (189) mit dem optischen Sensor (230) zu erhalten.“

56

Zu den sich an die Schutzansprüche in den Fassungen des dritten bis siebenten Hilfsantrags jeweils anschließenden neuen Unteransprüchen wird auf die Akte verwiesen.

57

Im Verfahren befinden sich folgende, zum Nachweis des Standes der Technik oder Glaubhaftmachung einer Vorbenutzung bzw. zur Stützung der Begründung im Übrigen eingeführte oder in der Gebrauchsmusterschrift genannte Dokumente:

58

A0 EP 2 147 793 A1 (Stammanmeldung)

59

AI DE 20 2008 018 039 U1 (Streitgebrauchsmusterschrift)

60

AN1 US 2007/0070138 A1

61

AN2 JP002007144811A

62

AN3 JP002005028614A

63

AN4 JP000H03213349A

64

D1 US 2004/0104984 A1

65

D2 US 2005/0168540 A1

66

D3 EP 1 839 873 A1

67

D4 US 2007/0229615 A1

68

D5 EP 1 839 871 A1

69

D6 US 2006/0023040 A1

70

D7 EP 1 826 009 A2

71

D8 EP 1 905 594 A1

72

D9 EP 2 045 079 A1

73

LA5 EP 2 335 929 A1

74

( ) 4a O 87/11 Urteil einstwge. Vfg. OLG Düsseldorf v. 08.12.2011

75

LA1 Gegenüberstellung Anspruch 1 GBM / A0 in Merkmalen

76

LA2a Recherchebescheid EPA

77

LA2b Übersetzung Recherchebescheid

78

LA3 geänderte Ansprüche EPA Verfahren

79

LA4a zweiter Prüfungsbescheid EPA

80

LA4b Übersetzung Prüfungsbescheid EPA

81

LA5b Liste Entgegenhaltungen EPA

82

LA6 Fotographien HP C4840A

83

LA7 Gliederung Anspruch 17

84

LA8 4aO 28/12 Urteil LG Düsseldorf v. 30.07.2013

85

LA9 = LA5a

86

LA10 EPA Bescheid

87

LA11, 11a Angebot über Kunststoff / Übersetzung

88

LA12 Angebot über Kunststoff / Übersetzung

89

LA13 Aussetzungsbeschluss 4a O 28/12 LG Düsseldorf

90

O1.1 – 3 Nachdruck Poster

91

O1.4 Fotografie

92

O1.5 Darstellung aus O21.2 bis O1.4 ergänzt

93

O2.1 – 2.3 Auszug Zeitschrift "The recycler Trade magazine"

94

Hiervon wurde in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Schutzfähigkeit der Inhalt der Dokumente D1, D2, D7 und D8 erörtert.

95

Zum schriftsätzlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beim Patentamt elektronisch geführte Akte verwiesen.

96

III. Mit Wirkung vom 1. Juni 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt für die Patent- und Gebrauchsmusterverfahren die elektronische Aktenführung eingeführt. Die technische Architektur und die Funktionen dieser elektronischen Akten werden bestimmt durch das IT-System der elektronischen Akte DPMApatente/gebrauchsmuster (DPMApat/gbm).

97

Entsprechend der anfänglichen – zwischenzeitlich geänderten – Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts fehlt in der elektronischen Akte eine Urschrift der Beschlussbegründung.

B

98

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil das Streitgebrauchsmuster sowohl in seiner eingetragenen Fassung im beantragten Umfang als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen – unbeachtlich deren Zulässigkeit – gemäß § 15 Abs. 1 GebrMG löschungsreif war; eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt kam nicht in Betracht.

99

In seiner eingetragenen Fassung – im Umfang der Ansprüche 1SG bis 7SG – wie in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen – soweit im Rahmen der Verteidigung jedenfalls von einer zulässigen Fassung des jeweiligen Hauptanspruchs (Schutzanspruch 1) auszugehen war – erweist sich der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entweder als nicht neu oder als nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhend, § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG.

100

Auf die übrigen mit dem Löschungsantrag geltend gemachten Löschungsgründe bzw. die hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitgebrauchsmusters noch erhobenen bzw. betrachteten Einwände wie eine unzureichende Offenbarung für eine Ausführbarkeit durch den Fachmann gemäß der Implikation des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG, der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG oder der fehlenden Identifizierbarkeit des Schutzbegehrens gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG kam es insoweit nicht an, ebenso wenig auf die Frage des Prioritätsrechts für den Anmeldetag i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG.

101

Aus der Begründetheit der Beschwerde der Antragstellerin folgt die Unbegründetheit der zulässigen Beschwerde der Antragsgegnerin.

102

I. Im vorliegenden Verfahren war bei Abwägung aller Umstände im Rahmen von § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG über die Hauptsache zu entscheiden.

103

Von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt wegen verfahrensrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Fehlens einer Urschrift der Beschlussbegründung war abzusehen. Denn es liegt ein beschwerdefähiger Beschluss bereits deshalb vor, weil der Beschluss über die Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents mit seiner Verkündung am Ende der mündlichen Anhörung vor der Löschungsabteilung – laut dem die an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Löschungsabteilung ausweisenden, vom Vorsitzenden und Schriftführer unterschriebenen Protokoll – existent und infolgedessen anfechtbar geworden ist (vgl. BPatG Beschluss vom 19. Februar 2014, 19 W (pat) 16/12; BGHZ 137, 49 – Elektrischer Winkelstecker II).

104

Auch im Übrigen war von einer Zurückverweisung zur Fortsetzung des Verfahrens an das DPMA wegen der mit dem Hinweis des Senats vom 27. November 2013 dargelegten Bedenken hinsichtlich des Tenors des Beschlusses der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung abzusehen.

105

Der Senat ist zwar der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung an einem erheblichen Mangel leidet. Bei einer Entscheidung über einen Teillöschungsantrag, dem die Gebrauchsmusterabteilung wiederum nur teilweise stattgeben will, muss sich aus dem Tenor selbst ergeben, und zwar in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch für ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise, in welchem Umfang das jeweilige Streitgebrauchsmuster gelöscht wird und in welchem Umfang es fortbesteht. Mag es auch üblich und im Einzelfall ausreichend sein, in Entscheidungsformeln auf Anlagen, insbes. auf einen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruchssatz zu verweisen, lässt der vorliegend angefochtene Beschluss seinen Inhalt und insbesondere seinen Umfang in Bezug auf den Bestand des Streitgebrauchsmusters nicht in einer nach den o. g. Ausführungen rechtssicheren Weise erkennen.

106

Denn aus dem Beschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert werden, ob die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen, und ob die Ansprüche 18 und 19 zusammen mit oder ohne die Ansprüche 20 bis 31 Bestand haben sollen. Die Beteiligten haben zwar schriftsätzlich vorgetragen, dass sie diese Anlage zusammen mit den übrigen Aussagen im Beschluss als ausreichend für eine Identifizierbarkeit des zugestandenen Schutzes ansehen. Darauf kann es aber nicht ankommen, weil allein entscheidend ist, dass eine Entscheidung aus sich heraus klar und verständlich ist.

107

Eine Zurückverweisung steht jedoch im Ermessen des Gerichts. Hierbei sind Umstände wie Instanzenverlust, Verfahrensverzögerung und ausreichende Prüfung in der Sache gegeneinander abzuwägen. Vorliegend ist der Fall in der Sache entscheidungsreif. Da zudem beide Beteiligte Beschwerde eingelegt haben – insoweit nichts in Rechts- oder Bestandskraft erwachsen ist – und sie sich eingehend in der Sache eingelassen haben sowie auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine Bedenken gegen eine Sachentscheidung erhoben haben, hat es der Senat in Abwägung der vorgenannten Fallumstände für geboten gehalten, dem Interesse der Beteiligten an einer alsbaldigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens nachzukommen, das Verfahren vor dem Senat fortzuführen und in der Hauptsache zu entscheiden.

108

II. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Adapter zur Anwendung in Einheit mit einer „gewöhnlichen“ Tintenpatrone in einer Ausbildung zur Anbringung in einem hierfür vorgesehenen „Patronenanbringungsabschnitt“ einer „Tintenstrahlaufzeichnungsvorrichtung“, bei der die Tinte unter Druck durch Düsen auf Papier ausgestoßen wird (vgl. Abs. 0001 und 0002 in AI).

109

Nach den Angaben im Streitgebrauchsmuster Abs. 0003 bestimmen als bekannt vorausgesetzte „Aufzeichnungsvorrichtungen“ die Eigenschaft der jeweiligen Tintenpatrone – wie die Farbe der Tinte oder der (anfänglich) bevorrateten Tinte – über die sensorische Erfassung eines „bestimmten Abschnitts“ der eingesetzten Tintenpatrone selbst. Da in diesem Fall die Gestalt, die Position oder der physikalische Aufbau des Abschnitts der Tintenpatrone mit der Information variiert, die durch die Tintenpatrone selbst getragen wird, ist auch eine entsprechende Vielzahl von unterschiedlichen Tintenpatronen vorzuhalten (Abs. 0004).

110

In einer Konfiguration mit dem Adapter und der Tintenpatrone als separate Bauteile soll ein erfindungsgemäßer Adapter bei z. B. Tintenstrahldruckern demgegenüber die Verwendung von „gewöhnlichen“ Tintenpatronen u. a. unterschiedlichen Fassungsvermögens der Kammern zur Speicherung der Tinte ermöglichen (vgl. Abs. 0005 i. V. m. Abs. 0055 und Absatz 0063). Hierfür ist vorgeschlagen, dass „der Adapter die Information für die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007).

111

Mit dem Streitgebrauchsmuster wird eine Erscheinungsform der Erfindung insoweit u. a. auch in einem „System“ gesehen, das einen Adapter und eine „Aufzeichnungsvorrichtung“ aufweist.

112

Im Streitgebrauchsmuster sind diese Lehre präzisierende Ausführungsbeispiele beschrieben. In einer Ausführungsform können erfindungsgemäße Adapter für sich in komplementär „konfigurierten“ Patronenanbringungsabschnitte eingebracht werden (vgl. u. a. Absatz 0041 i. V. m. Figur 6), die von daher gleichsam Adapteranbringungsabschnitte ausbilden.

Abbildung

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113

Figuren 6 und 4 aus AI (gespiegelt), jeweils bereinigt und ergänzt

114

Der für das Ausführungsbeispiel nach Figur 6 beschriebene Adapter weist neben einem „Hauptkörper 36“, der nach dem Einsetzen der Tintenpatrone einen bestimmten, ggf. beliebigen Abschnitt der Tintenpatrone „beherbergt“ (Abs. 0057), noch einen Betätigungsabschnitt 169 auf – vorgeschlagen ist die Ausbildung eines Verlängerungsabschnitts 171 mit einem endseitigen Greifabschnitt 171 (Abs. 0066), um so den gegenüber der größeren Tiefe des Patronenanbringungsabschnitts kürzeren Hauptkörper darin platzieren zu können. In einer beschriebenen Ausgestaltung weist der Hauptkörper stirnseitig in seiner Vorderwand – in Bezug auf dieselbe Einsetzrichtung für den Adapter und die Tintenpatrone – Öffnungen auf; durch eine davon kann eine unmittelbare Verbindung der Tintenpatrone über eine Tintenleitung 285 (Abs. 0054) erfolgen. Nach dem Einsetzen der vom Adapter insoweit separaten Tintenpatrone ist auch diese – unter Vermittlung des Adapters – im Patronenanbringungsabschnitt angeordnet; Adapter und Tintenpatrone können von daher separat und unabhängig voneinander gehandhabt werden.

115

Nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters ist vorgesehen, dass (nicht die Tintenpatrone, sondern) der „Adapter die Information über die Tintenpatrone besitzt“ (Abs. 0007), hierfür ist vorgeschlagen, dass der „bestimmte“ Abschnitt, der die Information „besitzt“, an dem Hauptkörper des Adapters positioniert ist (Abs. 0006); somit kann „eine gewöhnliche Tintenpatrone verwendet werden“ (Abs. 0005).

116

Im Speziellen beschreibt das Streitgebrauchsmuster hierfür die Anordnung eines „Brückenabschnitts 189“ (u. a. Abs. 0062) sowie eines „Erfassungsabschnitts 186“ (u. a. Abs. 0061) am Hauptkörper, die beide gleichermaßen für eine Erfassung für sich durch jeweils einen am Patronenanbringungsabschnitt angeordneten Sensor ausgelegt sind. Beschrieben sind lichtoptische Sensoren, deren emittiertes Licht durch den Brückenabschnitt 189 oder den Erfassungsabschnitt 186 u. a. am Durchtreten über den Verlauf der Einsetzbewegung u. a. gehindert werden kann bzw. in diesem Fall nicht auch von diesen detektiert werden kann.

117

Während über die Erfassung eines Abschnitts, d. h. ein entsprechend an eine Steuerung der Aufzeichnungsvorrichtung ausgegebenes Signal feststellbar ist, dass der Adapter an dem Patronenanbringungsabschnitt angebracht ist (vgl. Abs. 0061, viertletzter Satz), kann von der absoluten und relativen Erstreckung dieser Abschnitte wie der „Tiefe des Brückenabschnitts 186“ für sich und der versetzten Anordnung untereinander die „Eigenschaft der Tintenpatrone“ – wie die anfängliche Menge der Tinte – in der Weise „abhängen“, als eine hierfür hergerichtete Auswerteschaltung des Tintenstrahldruckers basierend auf dem beim Einsetzen des Adapters resultierenden Signalpegelverlauf je nach Detektionsergebnis dem Adapter einen vorbestimmten Informationsgehalt zuordnet, vgl. Abs. 0074 i. V. m. Abs. 0063, bspw. über die Farbe oder die Menge der in der Tintenpatrone gespeicherten Menge, vgl. Abs. 0055.

118

Demnach kann auch nur durch die Aufzeichnungsvorrichtung selbst aufgrund einer entsprechend vorprogrammierten Zuordnungsschrift je nach Auftreten bzw. Reihenfolge von Signalen, die von den Sensoren beim Einsetzen generiert werden, eine bestimmte Information bzw. ein bestimmter Informationsgehalt bezüglich der Tintenpatrone zudem lediglich postuliert werden.

119

III. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es auch bei der Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist als Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ein Diplomingenieur Feinwerktechnik (FH) anzusehen, der Kenntnisse und mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion von austauschbaren Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker bzw. entsprechender, für den Betrieb mit derartigen Tintenpatronen hergerichteter Drucker hat und insoweit auch über das notwendige Fachwissen über die hierfür druckerseitig notwendige Steuerungstechnik einschließlich der notwendigen Sensorik verfügt.

120

IV. Im Umfang des Anspruchs 1SG in der eingetragenen Fassung gemäß DE 20 2008 018 039 U1 (AI) besteht Schutz für einen durch folgende Merkmale definierten Gegenstand:

121

M0 Adapter (27, 107) für eine Tintenpatrone (25),

122

M1 der Adapter ist dazu konfiguriert, entfernbar an einen Patronenanbringungsabschnitt (276) einer Aufzeichnungsvorrichtung (250) angebracht zu werden,

123

M2 der Adapter weist einen Erfassungsabschnitt (189) auf,

124

M2.1 der Erfassungsabschnitt (189) ist dazu konfiguriert,

125

M2.1a Licht, das von einem optischen Sensor (230) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter (27, 107) in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird,

126

M2.1b und um eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitzustellen,

127

M3 der Adapter (27, 107) und die Tintenpatrone (25) sind separate Bauteile.

128

Die vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche 2SG bis 7SG umfassen entsprechend ihrem Rückbezug bzw. Bezug auf den Anspruch 1 jeweils neben zumindest den Merkmalen M0 bis M3 des „Adapters“ nach Anspruch 1SG folgende Merkmale:

129

A2 Der Adapter weist einen Hauptkörper (36) auf, wobei der Erfassungsabschnitt (189) an dem Hauptkörper (36) positioniert ist.

130

(Kennzeichenteil des Anspruchs 2SG)

131

A3 Die Information bezieht sich auf die Farbe oder die Anfangsmenge an Tinte, die in der Tintenpatrone (25) gespeichert ist.

132

(Kennzeichenteil des Anspruchs 3SG)

133

A4 Der Adapter weist einen weiteren Erfassungsabschnitt (186) auf, der dazu konfiguriert ist, Licht, das von einem weiteren optischen Sensor (235) des Patronenanbringungsabschnitts (276) ausgegeben wird, zu blockieren, wenn der Adapter in den Patronenanbringungsabschnitt (276) eingesetzt wird.

134

(Kennzeichenteil des Anspruchs 4SG)

135

A5.1 Der Adapter (27, 107) weist eine Vorderwand (162) in Bezug auf eine Einsetzrichtung auf, wobei der Adapter (27, 107) eine erste Öffnung (159) besitzt, die der Vorderwand (162) gegenüberliegt, und die Vorderwand (162) eine zweite Öffnung (178) besitzt, die dort hindurch ausgebildet ist,

136

A5.2 so dass die Tintenpatrone (25) in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) eingesetzt werden kann, nachdem das Einsetzen des Adapters (27, 107) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist.

137

(Kennzeichenteil des Anspruchs 5SG)

138

A6 Der Adapter (27, 107) ist aus einem lichtundurchlässigen Material ausgebildet.

139

(Kennzeichenteil des Anspruchs 6SG)

140

A7 System,

141

A7.1 aufweisend einen Adapter (27, 207) gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6,

142

A7.2 und eine Aufzeichnungsvorrichtung (250), wobei die Aufzeichnungsvorrichtung (250) einen Patronenanbringungsabschnitt (276) aufweist, wobei der Patronenanbringungsabschnitt (276) einen optischen Sensor (230) aufweist.

143

Das Streitgebrauchsmuster wird im Umfang der Hilfsanträge 2.3 bis 2.7 auf der Basis von Hauptansprüchen hilfsweise verteidigt, deren Gegenstände durch die vorstehend angeführten Merkmale M0 bis M3 und die Merkmale A2 bis A7 in Teilen bzw. teilweise und in unterschiedlicher Kombination definiert sind, wobei in den Fassungen der Hauptansprüche gemäß den Hilfsanträgen 2.6 und 2.7 jeweils folgendes Merkmal ergänzend enthalten ist:

144

A6.1 Das lichtundurchlässige Harz ist ein Harz mit Carbonschwarz.

145

Der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 umfasst neben den Merkmalen M0 bis M3 des „Adapters“ nach Anspruch 1SG folgende Merkmale:

146

A2 (Ausbildung/Zuordnung eines „Hauptkörpers“ lt. Anspruch 2SG),

147

M2.1c2.3 Die Information ist über die Tintenpatrone (25), die mit dem Adapter (27, 107) in dem Adapter verwendet werden soll.

148

A5.22.3 (wobei) Die Tintenpatrone (25) ist in eine Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnittes (276) einsetzbar, nachdem das Einsetzen des Adapters (27) in die Unterbringungskammer (282) des Patronenanbringungsabschnitts (276) vollendet ist.

149

A62.3 Der Adapter ist aus einem lichtundurchlässigen Harz ausgebildet.

150

Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 umfasst neben den Merkmalen des Anspruchs 7SG – insoweit auch die Merkmale M0 bis M3 des „Adapters“ nach Anspruch 1SG – folgende Merkmale:

151

A2 (Ausbildung/Zuordnung eines „Hauptkörpers“ lt. Anspruch 2SG),

152

M2.1c2.3 („Informationsgehalt“ lt. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3)

153

A5.22.3 („Einsetzreihenfolge“ lt. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.3)

154

Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.5 ist gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 durch das Merkmal A6 2.3 aus der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 ergänzt.

155

Der auf einen „Adapter“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.6 ist gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.3 durch das Merkmal A6.1 ergänzt.

156

Der auf ein „System“ gerichtete Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2.7 ist gegenüber der Fassung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2.4 durch das Merkmal A6.1 ergänzt.

157

V. Die Verteidigung des Streitgebrauchsmusters im Umfang der Hilfsanträge 2.1 und 2.2 ist unzulässig.

158

1. Zu Hilfsantrag 2.1:

159

Der Hilfsantrag 2.1 zielt auf einen Bestand des Gebrauchsmusters im Umfang des Tenors der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung ab, aus welchem (vgl. obige Ausführungen im Abschnitt I) sich nicht in einer rechtssicheren, für die Öffentlichkeit und auch ein Verletzungsgericht eindeutigen Weise ergibt, in welchem Umfang das Streitgebrauchsmuster gelöscht sein sollte bzw. in welchem Umfang es fortbesteht. Auch aus dem Beschluss in seiner Gesamtheit kann nicht eindeutig gefolgert werden, ob die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen, ob doch noch im Umfang der Ansprüche 18 und 19 zusammen mit oder ohne die Ansprüche 20 bis 31 Schutz bestehen soll.

160

Im Übrigen kann eine Beschränkung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 GebrMG zwar in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden. Jedoch gilt im Patentrecht, dass ein mit einer Nichtigkeitsklage angegriffenes Patent nur insoweit beschränkt verteidigt werden kann, als es auch angegriffen wird; eine beschränkte Verteidigung durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2017, X ZR 10/15 – Ankopplungssystem l). Nichts anderes kann im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gelten. Im vorliegenden Fall ergibt sich hieraus folgendes: Bei dem vorliegend nur teilweise angegriffenen Gebrauchsmuster ist dessen nicht angegriffener Teil nicht Gegenstand des Löschungsverfahrens; die vom Löschungsantrag nicht betroffenen Schutzansprüche 8 bis 16 dürfen von Amts wegen nicht in die Prüfung einbezogen werden und bleiben als solche auch dann bestehen – dies auch und gerade mit ihren Rückbeziehungen auf die vom Löschungsantrag betroffenen Ansprüche (vgl. dazu BPatGE 28.26) –, wenn das Gebrauchsmuster im Umfang der angegriffenen Schutzansprüche ganz oder teilweise gelöscht wird. Soweit vom vorliegenden Antrag vorliegend überhaupt noch neben dem Anspruch 17 die weiteren neuen Ansprüche 18 bis 31 als mitumfasst angesehen werden könnten bzw. der Tenor dahingehend auslegungsfähig wäre, macht die Wiederholung der Schutzansprüche 8 bis 16 in den Schutzansprüchen in den neuen Schutzansprüchen keinen Sinn, denn diese sind auf geänderte Schutzansprüche rückbezogen. Da überdies aus dem Tenor nicht eindeutig folgt, inwieweit die vom Löschungsantrag betroffenen Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung unberührt bleiben sollen (s. o), ist der Antrag auch im Übrigen nicht hinreichend bestimmt.

161

Im Übrigen dient das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren der Überprüfung auf einen Bestand bzw. eine gebotene Löschung hin, soweit ein gesetzlich vorgesehener und vom Antragsteller geltend gemachter Löschungsgrund, und nur in diesem Umfang bietet es dem Antragsgegner die in der Sache veranlassten Verteidigungsmöglichkeiten – darüber hinaus dient es aber nicht der Gestaltung des Gebrauchsmusters (vgl. in Analogie BGH GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul).

162

2. Zu Hilfsantrag 2.2:

163

Der Hilfsantrag 2.2 erfüllt nicht die Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG i. V. m. § 5 GebrMV; diese setzen voraus, dass konkret formulierte Schutzansprüche vorgelegt werden. Dies ist einzig Sache des Gebrauchsmusterinhabers bzw. Antragsgegners. Dieser bestimmt, welche technische Lehre unter Schutz gestellt bleiben soll; ein Gebrauchsmuster kann insoweit nur in einer Fassung Bestand haben, mit der diese Lehre eindeutig definiert ist. Dieses Erfordernis kann die bloße Vorgabe einer auf den Schutzbereich abzielenden Tenorierung nicht ersetzen, zumal sich dieser erst aus dem Inhalt der Schutzansprüche bestimmen lässt und im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung auf Schutzfähigkeit ist. Im Übrigen kann die konkrete Formulierung dessen, was der Antragsgegner ggf. nur hilfsweise noch unter Schutz gestellt belassen möchte, nicht der Gebrauchsmusterabteilung oder dem Senat überlassen werden, die im zweiseitigen Verfahren zudem zur Neutralität verpflichtet sind und allenfalls auf sachdienliche Anträge hinwirken können. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn – wie hier die Antragsgegnerin – der Gebrauchsmusterinhaber im Übrigen ausformulierte Anspruchssätze als weitere Hilfsanträge einreicht, da diese von ihm eindeutig von der Fassung weiterer Hilfsanträge abzugrenzen sind, was ebenfalls ausformulierte Ansprüche voraussetzt.

164

VI. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Auslegung und deren auch hierauf begründeter Argumentation zu den im Löschungsverfahren geltend gemachten bzw. zu dort bereits geänderten Fassungen von der Löschungsabteilung betrachteten Löschungsgründen wie einer unzureichenden Offenbarung gemäß der Implikation des § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG sowie fehlender Schutzfähigkeit gemäß ausdrücklicher Nennung im § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG, weiter der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG – auch wurde der Einwand fehlender Identifizierbarkeit des Schutzbegehrens gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG erhoben und konkludent die Beanspruchung des Prioritätsrechts i. S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 GebrMG abgesprochen – sind folgende Ausführungen zum Verständnis der einzelnen Merkmale des Streitgebrauchsmustergegenstands sowie deren Bedeutung in ihrer Kombination veranlasst. Denn zur Ermittlung der technischen Lehre, auf die das Schutzbegehren nach dem Verständnis des maßgeblichen Fachmanns abzielt, ist der Sinngehalt des (jeweiligen) Schutzanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209; GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Allein aus Ausführungsbeispielen darf daher nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05; GRUR 2008, 779, 782 – Mehrgangnabe) – Nichts anderes kann für Schutzansprüche eines Gebrauchsmusters gelten.

165

Beim Schutzanspruch 1 SG ist dem Ausdruck „Adapter“ im Merkmal M0 ein allgemeiner Sinngehalt entsprechend der fachüblichen Begriffsbedeutung zu unterlegen, dass dieser als vermittelndes Element der Anpassung zwischen zwei miteinander zu verbindenden Komponenten mit unterschiedlichen Schnittstellen dient, indem dieser vorliegend eine nicht näher definierte Tintenpatrone für deren Einsetzbarkeit in bzw. Verbindbarkeit mit einem nicht näher definierten Patronenanbringungsabschnitt einer Aufzeichnungsvorrichtung adaptiert.

166

In Verbindung mit den Merkmalen M2.1a und Merkmal M3 folgt im Lichte der Beschreibung unter Berücksichtigung des in der Anwendung unterschiedlicher, die Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitstellender Adapter – anstelle der Anwendung diese Information selbst bereitstellender Tintenpatronen – begründeten Erfolgs (vgl. Abs. 0004 und 0005), dass der „für“ eine Tintenpatrone vorgesehene Adapter (Merkmal M0) losgelöst von der Tintenpatrone als separates Bauteil (Merkmal M3) anwendbar sein muss, u. a. auch ohne darin vormontierte Tintenpatrone in einen Patronenanbringungsabschnitt einsetzbar sein muss (Merkmal M2.1a) und auch bereits in dieser Alleinstellung mit seinen Erfassungsabschnitten (Merkmal M2) eine lichtoptische Detektion i. d. S. ermöglichen muss, dass ein Abschnitt daran mit einer lichtoptischen Sensorik (Merkmal M2.1a) zusammenwirken kann, vgl. auch Absatz 0007. Spezielle Ausgestaltungen des Adapters allerdings sind weder zwingend impliziert noch durch die übrigen Merkmale des Anspruchs ausgeschlossen, die Adaptation kann in einer geometrischen, aber auch einer funktionellen Anpassung begründet sein und bleibt dem Fachmann überlassen. Soweit im Streitgebrauchsmuster lediglich Ausführungsbeispiele angeführt sind, bei denen der Adapter ausschließlich der komplementären Anpassung an unterschiedliche Formgebungen über die Bereitstellung entsprechender Funktionsflächen dient und eine unmittelbare Fluidverbindung zwischen Tintenpatrone und Aufzeichnungsgerät bei eingesetzter Tintenpatrone besteht, ist eine dahingehend einschränkende Auslegung des Anspruchs 1SG nicht möglich.

167

Eine kombinatorische Wirkung entfalten die Konfiguration der Erfassungsabschnitte für eine lichtoptische Detektion und die Ausführung des Adapters als separates Bauteil nicht, der Erfolg begründet sich allein in der Anwendung eines Adapters anstelle eines Tintentanks mit Erfassungsabschnitten.

168

Der Anspruch schreibt zwar eine Ausbildung des Adapters selbst für eine Einsetzbarkeit in einen Patronenanbringungsabschnitt auch ohne Tintenpatrone vor – Restriktionen, die durch den Patronenanbringungsabschnitt bedingt sein könnten, folgen aus dem Anspruch 1SG mangels dessen näherer Definition indes nicht. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass ein Adapter mit den Merkmalen des Anspruchs 1SG auch wie für das Ausführungsbeispiel beschrieben mit vormontierter Tintenpatrone eingesetzt und entfernt werden kann – Merkmal M1 schließt dies nicht aus.

169

Der Erfassungsabschnitt (M2) ist allein durch seine Eignung für eine lichtoptische Detektion gemäß Merkmal M2.1 durch Blockierung oder Durchlass (M2.1a) im eingesetzten Zustand bzw. im Verlauf des Einsetzens charakterisiert, nicht jedoch hinsichtlich seiner Ausbildung oder Anordnung im Übrigen. Merkmal M2.1b bezeichnet hierbei die Folge, d. h. das Ergebnis einer Signalauswertung, die der vom Anspruch 1SG nicht umfassten Aufzeichnungsvorrichtung zuzuordnen ist und die zur Definition des Gegenstands nach Anspruch 1 insoweit über die Merkmale M2.1 und M2.1a hinaus nur i. d. S. beiträgt, als das Merkmal M2.1b dem Erfassungsabschnitt eine Ausbildung für eine Wiederholbarkeit bzw. Reproduzierbarkeit der Informationsbereitstellung vorschreibt – z. B. zur Detektion der korrekten Anbringung (vgl. Abs. 0061 a. a. O.).

170

Während das Merkmal M2 das Vorhandensein eines Erfassungsabschnitts zwingend unterstellt, kann dem Merkmal M2.1b in dessen Allgemeinheit daher nicht der Sinngehalt unterstellt werden, dass der lichtoptisch erfassbare Abschnitt auch für eine Variation je nach zugewiesenem und entsprechend unterscheidungsfähig detektierbarem Informationsgehalt ausgebildet sein muss i. S. der Aussagen zur Problemstellung im Abs. 0004 in Verbindung mit dem Ausführungsbeispiel nach Figur 6 bzw. Absatz 0063 – diese Bedeutung kommt erst dem Merkmal M2.1c2.3 in Kombination mit den übrigen Merkmalen des Gegenstands nach Anspruch 1 2.3 gemäß Hilfsantrag 2.3 zu im Lichte der Ausgestaltung nach Unteranspruch 3 – erst diese impliziert eine Variationsmöglichkeit des Erfassungsabschnitts, zumal das Streitgebrauchsmuster die Bestimmung variierender Informationsgehalte wie der Anfangsmenge an Tinte oder der Farbe tatsächlich nur in Verbindung mit der Auswertung von zwei Sensorsignalen beschreibt (s. o. im Abschnitt II).

171

Da beim Ausführungsbeispiel eine Informationszuweisung durch die Aufzeichnungsvorrichtung erst nach dem Einsetzen erfolgt, weil es auch auf das Sensorsignal bei eingesetzter Patrone ankommt, wenn der Adapter eingesetzt ist, kann aus der verwendeten Zeitform des Verbs „sein“ mit seiner konjugierten Form „wird“ im Merkmal M2.1a zudem keine Besonderheit für die Gestalt des „Erfassungsabschnitts“ folgen – ob ein Abschnitt „nur“ zeitweise über den Verlauf der Einsetzbewegung erfasst wird oder auch noch am Ende der Einsetzbewegung, hängt (auch) von der Art und Anordnung des Sensors ab; beides ist nicht Gegenstand des den Adapter allein betreffenden Anspruchs 1SP oder der Ansprüche 12.3 oder 12.6.

172

Da die Angaben zu dieser Merkmalsgruppe gleichermaßen für den „Brückenabschnitt“ (Positionszeichen 189) wie für den „Erfassungsabschnitt“ (Positionszeichen 186) zu treffen, folgen auch aus dem im Merkmal M2 dem Ausdruck abweichend von der Beschreibung zugewiesenen Positionszeichen keine Besonderheiten.

173

Der Anspruch 2 SG (Merkmal A2) weist dem Adapter einen „Hauptkörper“ zu. Da der „Hauptkörper“ lt. Absatz 0057 „beliebige Abschnitte der Tintenpatrone nicht beherbergen“ kann, hat dieser – zudem den Erfassungsabschnitt aufweisend – jedenfalls Anteil an der Adaptation einer Tintenpatrone durch deren zumindest teilweise Aufnahme. Weitere Bestandteile des Adapters oder deren Ausbildung wie der für eine Ausführungsform beschriebene „Griffabschnitt“ am Ende eines „Verlängerungsabschnitts“ folgen hieraus nicht zwingend.

174

Die Angabe im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 3 SG (Merkmal A3) – bzw. in der Verallgemeinerung gemäß Merkmal M2.1c2.3 – bezeichnet indirekt eine besondere vorrichtungstechnische Eigenschaft des Adapters über die Merkmale der Gruppe M2 hinaus, da das Aufzeichnungsgerät – das nicht selbst Merkmal des Gegenstands dieses Anspruchs ist – dem Sensorsignal eine „Information“ beimisst und die Information selbst kein inhärentes technisches Merkmal ist, sondern eine willkürlich vom Fachmann festzulegende Zuordnungsvorschrift betrifft. Vorliegend schreibt das Merkmal A3 dem Erfassungsabschnitt über dessen bloße lichtoptische Erfassbarkeit gemäß Merkmal M2.1b hinaus jedoch eine Ausgestaltung zu, die für diesen Zweck zwingend eine Variabilität dieses Abschnitts je nach aufzuprägender Information ermöglichen muss in dem Sinne, dass ein für eine erste Informationsbereitstellung hergerichteter Adapter sich hinsichtlich der Gestalt des Erfassungsabschnitts von einem für eine zweite Informationsbereitstellung hergerichteten Adapter unterscheiden können muss. Der vorrichtungstechnischen Implikation dieser Merkmalsangabe genügen daher keine Abschnitte an Adaptern, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder funktionellen Formgebung unveränderlich – z. B. zur bloßen Feststellung einer Anbringung – sind bzw. sich nicht für eine Variation eignen.

175

Soweit die Antragsgegnerin bereits das Merkmal M2.1b oder jedenfalls das Merkmal A3 bzw. das Merkmal M2.1c2.3 im Sinne der Verwendung des Erfassungsabschnitts zur Identifizierung einer besonderen Eigenschaft verstanden haben will, die tatsächlich von der Programmierung der Aufzeichnungsvorrichtung abhängt, beträfe diese ein nicht berücksichtigungsfähiges, nichttechnisches Merkmal, das den Adapter selbst technisch nicht unterscheidungsfähig von Adaptern qualifizieren könnte, deren Erfassungsabschnitten andere Informationsgehalte zugewiesen werden.

176

Mit dem Anspruch 4SG (Merkmal A4) ist dem Adapter ein weiterer Erfassungsabschnitt zugewiesen. Der weitere optische Sensor ist zwar Bestandteil der Aufzeichnungsvorrichtung und insoweit kein Merkmal des Adapters, jedoch folgt für den Sinngehalt des Merkmals A4 bzw. der Merkmalskombination des Anspruchs, dass der weitere Erfassungsabschnitt nach Anordnung und Ausbildung für eine gesonderte lichtoptische Detektion geeignet sein muss. Insoweit gelten vorstehende Aussagen zur Merkmalsgruppe 2 im Anspruch 1SG sinngemäß.

177

Gemäß Anspruch 5 SG weist der Adapter neben einer Vorderwand eine erste Öffnung auf, die der durch eine Einsetzrichtung in ihrer stirnseitigen Lage definierten Wand gegenüberliegt. Diese Definition folgt dem oben angeführten Ausführungsbeispiel nach Figur 6, demnach der Adapter die Tintenpatrone zumindest entsprechend der zugeschriebenen Funktionalität des Adaptierens „beherbergt“ (Abs. 0057) und der Adapter für dieselbe Einsetzrichtung seiner selbst und der Tintenpatrone ausgelegt sein muss, ohne dass die übrige, die „Öffnung“ ausbildende Gestaltung zwingend als eine solche definiert ist, die nach Art einer „Behälterform“ wie im Absatz 0057 bezeichnet die Patrone vollumfänglich angrenzend an die Vorderwand umschließt, weil der Hauptkörper auch „beliebige Abschnitte der Tintenpatrone nicht beherbergen“ kann (vgl. a. a. O.).

178

Aus dem Wortlaut der Merkmale A5.1 und A5.2 folgt zwar, dass es sich bei der „zweiten Öffnung“ um eine Durchgangsöffnung handelt. Bezogen auf den Adapter bleibt dessen Funktion indes unbestimmt.

179

Soweit die Antragsgegnerin unterstellt, dass diese „zweite Öffnung“ eine unmittelbare Verbindung des Tintentanks mit einer Tintenzuführnadel ermöglicht mit der Implikation für ein einengendes Verständnis des Merkmals M0 und M1 darüber hinaus, dass für den „Adapter“ funktionelle Bestandteile z. B. zum Leiten von Tintenflüssigkeit ausgeschlossen sein sollen, trifft dies zwar für die spezielle Gestaltung des Adapters bzw. die Anordnung der „zweiten Öffnung“ im Bereich des Tintentanks beim Ausführungsbeispiel nach Figur 6 zu. Jedoch sind weder der Anspruch 1SG noch der Anspruch 5SG, in denen entsprechende Maßnahmen keinen Niederschlag gefunden haben, hierauf eingeschränkt.

180

Entgegen der üblichen Bedeutung der konsekutiven Satzverbindung „so dass“ im Teilmerkmal A5.2 kann auch bei Beachtung der Konjunktion „nachdem“ im Nebensatz keine Folge des im Hauptsatz (Teilmerkmal A5.1) vermeintlich angegebenen Grunds gesehen werden, jedenfalls kann diese Formulierung – ebenso wenig wie das Merkmal M2.1a, s. o. – nicht eine Gestalt des Adapters implizieren, die eine bestimmte Einsetzreihenfolge erzwingt oder sogar ein Einsetzen der Tintenpatrone bis zum Einsetzen des Adapters verhindert. Insbesondere kann es nicht auf Restriktionen ankommen, die der Ausbildung und Anordnung eines oder mehrerer Patronenanbringungsabschnitte in dem „Aufzeichnungsgerät“ geschuldet sind. Weder der Patronenanbringungsabschnitt noch das Aufzeichnungsgerät sind Merkmale des beanspruchten Adapters, noch kann eine dahingehende Einschränkung mangels näherer Definition der Einheit aus Aufzeichnungsgerät, Patronenanbringungsabschnitt und Adapter im Anspruch einfach unterstellt werden, mag diese auch bei dem im Streitgebrauchsmuster beschriebenen Ausführungsbeispiel durch eine eng benachbarte Anordnung von Patronenanbringungsabschnitten bzw. Adaptern mit „Behälterform“ gegeben sein.

181

Mithin kommt der Angabe im Merkmal A5.2 – und somit auch dem Merkmal A5.22.3 ohne das Merkmal A5.1 wie vorliegend in den Hauptansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 2.3 bis 2.7 isoliert angeführt – die Bedeutung zu, dass der Adapter von solcher Gestalt unabhängig von einer zweiten Öffnung sein muss, dass dieser für sich auch ohne darin vormontierte Tintenpatrone in einen komplementären Patroneneinbringungsabschnitt – eine „Unterbringungskammer“ – einsetzbar ist. Nichts anderes gilt bereits für einen Adapter mit den Merkmalen M0, M1, M2.1b und M3. Insoweit kann dem Merkmal A5.22.3 in Bezug auf den Adapter auch kein anderer oder darüber hinausgehender Sinngehalt als bereits beim Anspruch 1SG unterstellt werden (s. o.).

182

Der Ausgestaltung gemäß Merkmal A6 nach Anspruch 6 SG kann in Verbindung mit dem Merkmal M2 zwanglos der Sinngehalt unterstellt werden, dass der Adapter insgesamt – somit auch der Erfassungsabschnitt des Adapters – über die Blockiereigenschaft für das Licht eines lichtoptischen Sensors für eine Erfassbarkeit verfügen soll. Mit dem Merkmal A62.3 ist das im Merkmal A6 angeführte Material als ein „Harz“ qualifiziert; hierfür ist mit dem Merkmal A6.1 ein Farbstoff benannt, der bei dem ansonsten nicht näher bestimmten „Harz“ die bereits mit dem Merkmal M2 geforderte Blockiereigenschaft gemäß Merkmal M2 bedingen oder fördern soll.

183

Der Anspruch 7 SG (A7) hat eine Einheit aus einem Adapter (Merkmal A7.1) und programmtechnisch für eine Informationsgenerierung hergerichtete Aufzeichnungsvorrichtung (Merkmal A7.2) mit einem Patronenanbringungsabschnitt zum Gegenstand. Da dieser den Sensor zur Detektion des lichtoptisch durch Blockierung erfassbaren Abschnitts aufweist, bildet der Patronenanbringungsabschnitt gleichsam einen Adapteranbringungsabschnitt. Denn der Adapter für eine Tintenpatrone ist zu deren Adaptierung bereits gemäß Merkmal M0 – auch in seiner Ausgestaltung mit einer „Unterbringungskammer“ gemäß Merkmal A5.2 bzw. gemäß Merkmal A5.22.3 bei den Hauptansprüchen nach den geltenden Hilfsanträgen – bei den „Systemen“ nach den Ansprüchen 12.4, 12.6 oder 12.7 gemäß den Hilfsanträgen 2.4, 2.6 oder 2.7 zwingend vorgeschrieben.

184

VII. Das Streitgebrauchsmuster ist im beantragten Umfang gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG – unbeachtlich der weiteren Einwendungen oder der Zulässigkeit der jeweiligen Anspruchsfassungen – zu löschen, weil sein Gegenstand nicht nur nach Anspruch 1SG, sondern auch in seinen Ausgestaltungen nach den Ansprüchen 2SG bis 6SG bzw. in Gestalt eines „Systems“ nach Anspruch 7SG – mit ähnlichen Merkmalskombinationen auch im Umfang der Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen 2.3 bis 2.7 vorliegend hilfsweise verteidigt – nicht auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG beruht.

185

1. Zum Hauptantrag der Antragsgegnerin:

186

Das Streitgebrauchsmuster kann in der eingetragenen, gemäß Hauptantrag unveränderten Fassung bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil bei Systemen, die in einen Patronenanbringungsabschnitt einzusetzende Tintenpatronen über ein separat einsetzbares und eine Information für die Aufzeichnungsvorrichtung bereitstellendes Bauteil adaptieren, die Ausbildung der hierfür daran vorgesehenen Erfassungsabschnitte für eine lichtoptische Erfassbarkeit für den Fachmann nach den Vorbildern im Stand der Technik aufgrund ausreichender Hinweise auch veranlasst ist – und deshalb ein Adapter mit den Merkmalen des Anspruchs 1SP nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

187

In der Druckschrift D1 betreffend eine Vorrichtung zur Bereitstellung von Tinte in einem Tintendruckersystem ist eine solche in einer Ausführungsform beschrieben und gezeigt, bei der ein abnehmbarer Tintentank („removable reservoir 216“) unter Vermittlung eines Adapterabschnitts („adapter portion 214“) in einen komplementären Patronenanbringungsabschnitt („docking bay 38“ in der „docking station 132“) einsetzbar ist, vgl. Abs. 0088 und 0060 i. V. m. den Figuren 1, 3 und 14 in D1.

188

Dieser in Gestalt einer Kappe („cap 32“ lt. Absatz 0054, eingetragen in den Figuren 1 und 13 gleichermaßen) ausgebildete Adapterabschnitt bildet insoweit einen Adapter entsprechend dem gebotenen Verständnis der Merkmale M0, M1 und M3 (s. o. im Abschnitt VI), auch wenn dieser bei der Ausführungsform dort nicht nur der geometrischen Anpassung dient, sondern neben funktionelle Bestandteile wie eine Pumpe und ein entsperrbares Auslassventil aufweist.

189

Dieser Adapter weist daran angeformte Schlüsselflächen („keying features 130 bzw. mating keys 139“) auf, die dort mechanisch nur mit komplementären Ausnehmungen („channels 138“) im Patronenanbringungsabschnitt dort („docking bay 38“) zusammenwirken können.

Abbildung

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190

Figuren 1, 13 und 14 aus D1 (freigestellt, ergänzt)

191

Diese Schlüsselflächen dienen einer Informationsbereitstellung entsprechend Merkmal M2.1b und bilden aufgrund ihrer Anordnung an der Kappe auch einen Erfassungsabschnitt noch entsprechend Merkmal M2 aus, selbst wenn diese nach dem Vorschlag der D1 für eine mechanische Erfassung konfiguriert sind. Vgl. hierzu Absatz 0061 i. V. m. den Absätzen 0055 und 56 in Bezug auf die Figuren 1, 13 und 14, demnach die einzusetzende Tintenpatrone ihre Kodierung entsprechend der ausgewählten und an ihr zu befestigenden Kappe erhält. Der Fachmann erkennt bei den in D1 gemeinsam beschriebenen Ausführungsvarianten bereits unmittelbar den darüber hinausgehenden Vorteil der weiteren in den Figuren 13 und 14 gezeigten alternativen Ausführungsform, die die Möglichkeit der Demontage des Tintentanks und somit eine Neubestückung derselben – den Tintentank insoweit adpatierenden Kappe – ermöglicht. In dieser Gestalt ist die Kappe mit ihren Schlüsselflächen daran für sich auch ohne darin einsitzende Tintenpatrone geeignet, in einen Patronenanbringungsabschnitt mit komplementären Nuten eingesetzt zu werden, jedenfalls mechanisch eine Information entsprechend Merkmal M2.1b auch ohne Tintenpatrone bereitstellend wie der Adapter nach Anspruch 1SG.

192

In der Druckschrift D7 ist der Aufbau einer zum Einsetzen in einen entsprechenden Halter („holder 4“) an einem Tintenstrahldruckers vorgesehenen Tintenpatrone beschrieben, bei der ein die Tinte aufnehmender Patronenkörper („cartridge body 20“) mit einer Kappe („cap 24“) versehen ist, vgl. Absatz 0031.

193

Weil diese Kappe beispielhaft zur nachträglichen Verbindung mit dem Tintentank mittels Verschweißung beschrieben ist, handelt es sich zwar um ein separat gefertigtes Bauteil, nicht jedoch um einen separaten Adapter gemäß dem gebotenen Verständnis der Merkmale M0 und M3 (vgl. Abs. 50 i. V. m. Abs. 0047: „the cap is fixed to the cartridge body 20, for example, by ultrasonic welding“).

194

Während der Patronenkörper aus lichtdurchlässigem Material gefertigt sein soll – vgl. Absatz 0032 –, besitzt die Kappe einschließlich eines – neben anderen – daran angeformten, stegförmigen Vorsprungs 66 („protrusion 66“) gerade keine Durchlässigkeit für Licht, vgl. Absatz 0047. Denn der Vorsprung 66 ist dort mit seiner Gestalt und Anordnung zur Detektion nach Art einer Lichtschranke durch eine an dem korrespondierenden Abschnitt des Tintenstrahldruckers angeordneten lichtoptischen Sensors während des Einsetzvorgangs in den Halter vorgesehen – vgl. Absatz 0048 und 0049 und noch 0072 i. V. m. den Figuren 3 und 9b aus D7, und bildet hierbei einen Erfassungsabschnitt entsprechend den Merkmalen M2, M2.1 und M2.1a. Dieser Vorsprung dient u. a. der Feststellung einer korrekten Installation über deren lichtoptische Detektion durch den Drucker (vgl. Abs. 0049) im Sinne einer Informationsbereitstellung nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M2.1b.

Abbildung

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195

Figuren 3 und 9b aus D7 (freigestellt)

196

Mit ihren unterschiedlich gestalteten Vorsprüngen wie noch den weiteren rippenartigen Vorsprüngen 67, die dort für ein Zusammenwirken mit Nuten am Halter vorgesehen sind und nach dem Verständnis des Fachmanns zusätzlich eine mechanische Kodierung ähnlich der aus D1 bekannten Gestaltung mit Schlüsselflächen bereitstellen, dient diese bekannte Einheit aus Kappe und Patronenkörper der Adaptierung an unterschiedliche Drucker gleichsam über die Erfassungsabschnitte, vgl. Abs. 0050 i. V. m. Absatz 47 („separate member“, „formed in different shapes corresponding to the particular specifications of an inkjet printer“ „ink cartrige having particular specifications“, „grooves that engage with the ribs 67 may be formed on the holder“), insoweit ähnlich der in D1 beschriebenen Ausführungsvariante gemäß Figur 1 dort mit einem festverbunden, nach der Erstmontage nicht mehr ohne weiteres auswechselbaren Tintentank.

197

Mithin sind dem Fachmann mit den Druckschriften D1 und D7 die Varianten „separater Adapter für demontierbare Tintenpatrone“ und „fest mit der Tintenpatrone verbundener Adapter“ als Alternativen sowie „lichtoptisch wirkender“ und „mechanisch wirkender“ Erfassungsabschnitt als Austauschmittel präsent. Diese wird der Fachmann indes nach diesen Vorbildern auch je nach Bedarf in Bezug auf den praktischen Anwendungsfall gemeinsam anwenden, zumal keine kombinatorische Wirkung zu berücksichtigen ist. U. a. wird der Fachmann beim Bedürfnis nach einer Informationsbereitstellung für eine elektronische Auswertung durch die Aufzeichnungsvorrichtung auch lichtoptische erfassbare Abschnitte nach dem Vorbild der D7 bei D1 ergänzend oder alternativ anwenden, wofür sich die Schlüsselflächen an der (Adapter-)Kappe sämtlicher Ausführungsvarianten der D1 nach Gestalt und Anordnung unmittelbar anbieten, die der Fachmann insoweit auch im Übrigen nach dem Vorbild der D7 undurchlässig für das Licht eines optischen Sensors ausführen wird – zumal in D1 eine Einfärbung der Kappen vorgeschlagen ist, die nach dem Verständnis des Fachmanns auch eine Lichtundurchlässigkeit bedingen kann (vgl. Abs. 0055). Und in Anbetracht der offensichtlichen Vorteile einer demontagefähigen Ausführung wie in D1 bereits als Alternative herausgestellt wird der Fachmann auch nicht am Ausführungsbeispiel der D7 mit einem fest verbundenen Adapter haften, sondern von der dort vorgeschlagenen Verschweißung absehen, zumal sich die dort beschriebene Ausführung aufgrund der separat hergestellten Bauteile für einen analogen Einsatz unmittelbar eignet.

198

Der Schutzfähigkeit ermangelt nicht nur das nächstliegende Vorgehen, sondern jede für den Fachmann naheliegende Lösung eines technischen Problems (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 – X ZR 40/95, GRUR 2000, 591, 596 – Inkrustierungsinhibitoren; vom 10. Dezember 2002 – X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 – kosmetisches Sonnenschutzmittel I). Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass nur die Lösungsalternative, die der Fachmann voraussichtlich zunächst ausprobieren würde, naheliegend sei (BGH, Urteil vom 18. Februar 1997 – X ZR 25/95, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in Patentsachen, BGH 1994 bis 1998, 445 – Zerstäubervorrichtung; vom 26. Juli 2001 – X ZR 93/95, Mitt. 2002, 16 – Filtereinheit). Kommen für den Fachmann Alternativen in Betracht, können somit mehrere von ihnen naheliegend sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 – X ZR 113/00 [Flachantenne], juris Rn. 47).

199

Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften D1 und D7 bekannten Merkmale M0 bis M3 an einem Adapter gemäß Anspruch 1SG nahe.

200

2. Zu Hilfsantrag 2.3:

201

Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.3 nicht bestehen bleiben, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.3 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

202

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 1SG unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VIIa sinngemäß.

203

Weil die Kappe bei der aus D7 bekannten Einheit den – der senkrechten Einsetzrichtung dort folgend – unteren Teil auch unterschiedlich befüllter Tintenbehälter umschließt (vgl. Absatz 0031), bildet diese entsprechend dem gebotenen Verständnis des beim Anspruch 12.3 ergänzten Merkmals A2 auch einen Hauptkörper aus, zumal an diesem die lichtoptisch erfassbaren Abschnitte positioniert sind, die auch dort für diesen Zweck aus lichtundurchlässigem Material entsprechend dem ergänzten Merkmal A62.3 ausgebildet ist. Auch die Kappe der Alternative nach Figuren 13 und 14 in D1, die sich für eine Abwandlung für eine lichtoptische Erfassbarkeit anbietet, bildet einen Hauptkörper mit u. a. einem Erfassungsabschnitt aus.

204

Die bei der Kappe der Ausführungsform nach D7 vorgesehenen Vorsprünge dienen nicht nur der Feststellung einer korrekten Installation über deren lichtoptische Detektion durch den Drucker (vgl. Abs. 0049) im Sinne einer Informationsbereitstellung nach dem gebotenen Verständnis des Merkmals M2.1b, sondern auch der Unterscheidung von Tintentanks durch den Tintenstrahldrucker, als diese in D7 auch zur Verkörperung bzw. Bereitstellung einer variierenden Information vorgeschlagen sind im Sinne des ergänzten Merkmals M2.1c2.3. So soll bei der in D7 beschriebenen Ausführungsform über eine Variation der Gestalt des für die lichtoptische Detektion vorgesehenen Vorsprungs 66 (vgl. Figur 3), an dessen Stelle auch ein zweigeteilter Vorsprung 76a/76b angeformt vorliegen kann (vgl. Figur 9b), die Bereitstellung einer Information über die Vorbefüllungsmenge erfolgen, die dort entsprechend der vom Merkmal M2.1c2.3 umfassten Ausführung nach Merkmal A3 vom Tintenstrahldrucker je nach generiertem Signal zugeordnet wird, vgl. Absatz 0072 in der D7.

205

Auch die mechanisch detektierbaren Schlüsselflächen bei den aus D1 bekannten Ausführungsformen sollen je nach Anordnung eine Information verkörpern, indem über diese die Farbe identifizierbar sein soll (vgl. Absatz 0055 in D1).

206

Da beim geltenden Anspruch 12.3 nur Restriktionen des Adapters für sich hinsichtlich der Einsetzbarkeit einer Tintenpatrone zu beachten sind, erfüllt auch die in der D1 gezeigte Ausführungsalternative nach den Figuren 13 und 14 die Bedingung des Merkmals ergänzten Merkmals A5.22.3, selbst wenn dort die Tintenpatrone nur durch eine Verschraubbewegung mit dem Adapter verbindbar ist. Denn der Adapter selbst lässt vom Aufbau und seiner Gestalt her grundsätzlich eine entsprechende Einsetzreihenfolge zu, selbst wenn diese sich bei eng nebeneinander angeordneten Adaptern bzw. Patronenanbringungsabschnitten wie in D1 gezeigt nicht mehr realisierbar wäre.

207

Aus der – wie vorstehend im Abschnitt VII 1. begründet – naheliegenden gemeinsamen Anwendung der für sich aus den Druckschriften D1 und D7 bekannten Merkmale folgt somit auch die fehlende Schutzfähigkeit des Adapters nach dem geltenden Anspruch 12.3.

208

3. Zu Hilfsantrag 2.4:

209

Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.4 nicht bestehen bleiben, weil ein „System“ Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.4 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

210

Hinsichtlich der Merkmale M0 bis M3 und der Merkmale A2, M2.1c2.3 der Fassung des Anspruchs 12.3 bzw. des Anspruchs 1SG gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 1. bzw. VII 2. sinngemäß.

211

Insbesondere folgt bei der naheliegenden Anwendung einer lichtoptischen Detektion – wie aus D7 bekannt – bei einem System wie aus D1 bekannt (vgl. dort Absatz 0029) auch die Anordnung eines Sensors am Patronenanbringungsabschnitt entsprechend Merkmal A7.2.

212

Bei einem die Adapter-Alternative gemäß D1 und die lichtoptische Detektion gemäß D7 gemeinsam mit den Merkmalen A7, A7.1 und A7.2 verwirklichenden „System“, das jedenfalls für ein Einsetzen des Adapters auch ohne einsitzende Tintenpatrone geeignet ist, mag die Einsetzbarkeit der Tintenpatrone in Abfolge nach einem Einsetzen des Adapters dann nicht ohne weiteres möglich sein, wenn nicht auch der Aufbau des einzelnen oder ggf. mehrerer Patronenanbringungsabschnittes diese Einsetzreihenfolge zulässt. Entsprechende Restriktionen bzw. Einschränkungen folgen indes auch aus dem Merkmal A5.22.3 bei der Merkmalskombination des geltenden Anspruchs 12.4 nicht: Ist bei der Ausführungsalternative nach den Figuren 13 und 14 der D1 nur eine Kappe in den Patronenanbringungsabschnitt eingesetzt, kann der Tintentank ohne Weiteres auch nachträglich eingesetzt werden. Erst recht kann ein Tintentank in einer Ausführungsalternative wie in Figur 23 der D1 gezeigt ohne Weiteres auch nachträglich in den Adapter eingesetzt werden. Und wird eine Einheit wie aus D7 bekannt nach der Anregung der D1 zweiteilig unter Entfall der Verschweißung ausgeführt, kann der Tintentank auch eine in dem Patronenanbringungsabschnitt bereits einsitzende Kappe eingesetzt werden.

213

Im Übrigen bietet die Druckschrift D8 ein Vorbild für den Aufbau eines solchen Systems, das die Verwendung standardisierter Tintenpatronen ermöglicht (vgl. Abs. 0009) – wenn auch mit anderer Informationsbereitstellung: In dieser Druckschrift ist die Verwendung eines Elements zum mittelbaren rein mechanischen Verbinden („intermediate element“) einer Tintenpatrone mit einem Aufzeichnungsgerät beschrieben (vgl. u. a. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 18 und 19), der nach Art eines einen Hauptkörper aufweisenden, separaten Adapters i. S. d. Merkmale M0, M1, M3 und A2 für sich einen komplementären Patronenanbringungsabschnitt einsetzbar ist; die Tintenpatrone kann dort durch einfaches axiales Einstecken in den Adapter und somit in den Patronenanbringungsabschnitt ähnlich der Ausführungsalternative nach Figur 23 der D1 eingebracht werden. Dass bei dem aus D8 hervorgehenden System der Adapter einen Speicherchip 140/182 zur Informationsbereitstellung trägt (vgl. dort Anspruch 11) und somit noch ein anderes Austauschmittel hierfür gegenüber D1 und D7 beschreibt, belegt, dass der Fachmann frei in der Auswahl der die Information bereitstellenden Maßnahme unabhängig vom Aufbau des Adapters als separat handhabbares Verbindungselement ist; eine Aggregation von Merkmalen, die auf einer bloßen Auswahlentscheidung nach den technischen Anforderungen des praktischen Bedarfsfalls beruht, bedarf keines erfinderischen Zutuns.

214

Mithin ist auch das System gemäß dem geltenden Anspruch 12.4 nicht schutzfähig.

215

4. Zu Hilfsantrag 2.5:

216

Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.5 nicht bestehen bleiben, weil ein „System“ mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.5 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

217

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 12.4 unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 3. sinngemäß; eine andere Betrachtung der Merkmalskombination ist auch im Lichte der Ergänzung durch das Merkmal A62.3, demnach der Adapter „aus lichtundurchlässigem Harz ausgebildet“ ist.

218

Denn der Fachmann wird mit den gleichen Fachkenntnissen, die ihm auch das Streitgebrauchsmuster für die Ausbildung des Adapters hier unterstellt, der in D7 gezeigten Kappe eine Herstellung im Kunststoffspritzguss insoweit unter Verwendung Harzes unterstellen, dass für die lichtoptische Detektierbarkeit zudem lichtundurchlässig ist, vgl. Abs. 0047.

219

Mithin ist auch das System gemäß dem geltenden Anspruch 12.5 nicht schutzfähig.

220

5. Zu Hilfsantrag 2.6:

221

Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.6 nicht bestehen bleiben, weil ein Adapter mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.6 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

222

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 12.3 unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 2. sinngemäß; eine andere Betrachtung der Merkmalskombination ist auch im Lichte der Ergänzung durch das Merkmal A6.1, demnach die Lichtundurchlässigkeit des Adapters und somit der Erfassungsabschnitte daran aus dessen Ausbildung aus einem „Harz mit Carbonschwarz“ folgt, nicht geboten.

223

Eine Ausbildung in „schwarz“ und die Verwendung eines entsprechenden, zur Einfärbung eines Harzes geeigneten Pigments unterstellt der Fachmann bereits bei der in D1 vorgeschlagenen Farbgebung der Kappe zur optisch-visuellen Unterscheidung der Farbe der Tinte der aufzunehmenden Tintenpatrone für den Fall schwarzer Tinte, vgl. Abs. 0055, die in D1 zusätzlich zur Kodierung über die Schlüsselflächen vorgeschlagen ist.

224

Darüber hinaus wird der Fachmann mit den gleichen Fachkenntnissen, die ihm auch das Streitgebrauchsmuster unterstellt, für die stoffliche Realisierung des Adapters nach der Lehre des Streitgebrauchsmusters wie auch nach der Beschreibung der D7 – die ja für die Ausbildung der Kappe einschließlich des Vorsprungs die Verwendung von lichtundurchlässigem Material vorschreibt, vgl. Abs. 0047 bzw. vorstehenden Abschnitt VII 4. – zwanglos die Verwendung eines Kunstharzes unterstellen, dem zur Einstellung einer ausreichenden Blockiereigenschaft für Licht der hierfür am besten geeignete Farbstoffe beizumengen ist. Der Farbe „schwarz“ unterstellt der Fachmann bereits aus physikalischen Gründen die beste Blockiereigenschaft bei geringster Reflexionswirkung, da nach dem Kenntnisstand des Fachmanns Streulicht der Detektion abträglich ist. Der Farbstofftyp „Carbonschwarz“ selbst nach der Definition des Streitgebrauchsmusters Absatz 0060 kann hierbei als dem Fachmann allgemein bekannt vorausgesetzt werden, bezeichnet dieser Begriff doch ein auf Kohlenstoff beruhendes Pigment.

225

Mithin lag die gemeinsame Verwirklichung der für sich aus den Druckschriften D1 und D7 bekannten Merkmale an einem Adapter gemäß Anspruch 12.6 nahe.

226

6. Zu Hilfsantrag 2.7:

227

Das Streitgebrauchsmuster kann in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2.7 nicht bestehen bleiben, weil ein „System“ mit den Merkmalen gemäß Anspruch 12.7 nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.

228

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des Anspruchs 12.4 unveränderten Merkmale gelten vorstehende Ausführungen im Abschnitt VII 2. sinngemäß; eine andere Betrachtung der Merkmalskombination ist auch im Lichte der Ergänzung durch das Merkmal A6.1, demnach die Lichtundurchlässigkeit des Adapters und somit der Erfassungsabschnitte daran aus dessen Ausbildung aus einem „Harz mit Carbonschwarz“ folgt, nicht geboten, auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt VIIe und VIIc wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

229

Mit der geltenden Antragslage wurde ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der sich an den Anspruch 12.7 weder geltend gemacht noch ist dieser sonst ersichtlich – auf vorstehende Ausführungen zur Auslegung auch der Merkmale A2 bis A7, die in den Unteransprüchen wie in den Merkmalen nach den Anspruchsfassungen der geltenden Hilfsanträge Niederschlag gefunden haben und somit auch hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Schutzfähigkeit gleichartig zu betrachten sind, wird hingewiesen; mithin war auf diese Unteransprüche nicht weiter einzugehen.

C

230

Aus den im Abschnitt B dargelegten Gründen folgt, dass die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet ist und zurückgewiesen werden muss.