Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.08.2012


BPatG 07.08.2012 - 35 W (pat) 410/10

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
35. Senat
Entscheidungsdatum:
07.08.2012
Aktenzeichen:
35 W (pat) 410/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
nachgehend BGH, 2. Dezember 2014, Az: X ZB 1/13, Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2007 012 877

(hier: Löschungsantrag)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2012 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Lokys und Dipl.-Phys. Dr. Friedrich

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin ist Inhaberin des Streitgebrauchsmusters 20 2007 012 877, das aufgrund der Abzweigung aus der Patentanmeldung PCT/EP2007/006085 (WO 2008/009369 A1 bzw. EP 2 040 581 A1) als Anmeldetag den 10. Juli 2007 erhalten hat und für das die innere Priorität vom 19. Juli 2006 aus der Voranmeldung 10 2006 033 369.1 beansprucht wird. Die Schutzdauer des am 27. Dezember 2007 unter der Bezeichnung „Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen o. dgl. aufgestellten Sitzreihen“ mit 3 Schutzansprüchen eingetragenen Streitgebrauchsmusters ist auf 6 Jahre verlängert.

2

Die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters verklagte Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. September 2008 bei der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt und als Löschungsgründe geltend gemacht,

3

- dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters ein Verfahren beschreibe und daher nicht gebrauchsmusterfähig sei,

4

- dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters weder neu sei noch auf einem erfinderischen Schritt beruhe und

5

- dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht ausführbar sei.

6

Zudem sei die beanspruchte Merkmalskombination gemäß Anspruch 1 des Gebrauchsmusters in der Voranmeldung (Druckschrift DE 10 2006 033 369 A1) in ihrer Gesamtheit nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart, weswegen das Gebrauchsmuster dessen Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen könne. In diesem Zusammenhang verweist sie u. a. auf die Dokumente

7

D4 DE 100 44 589 A1

8

D6 GB 2 287 113 A

9

D7 DE 1 893 656 U1

10

D8 DE 10 2005 054 398 A1

11

und sie führt zur Frage der Schutzfähigkeit insbesondere aus, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters weder neu sei jeweils hinsichtlich der Druckschriften D4, D6 und D8 noch auf einem erfinderischen Schritt bezüglich dieser Druckschriften beruhe, wobei das Kuppeln von Stühlen in einer Reihenlinie zudem aus Druckschrift D7 bekannt sei.

12

Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin hat diesem Vorbringen widersprochen und u. a. folgende Dokumente in das Verfahren eingeführt:

13

AG1 Zwischenbescheid der EPA-Einspruchsabteilung vom 18. Oktober 2011, wonach der Einspruch gegen das parallele Patent (vgl. Druckschrift EP 2 040 581 B1) keinen Erfolg haben dürfte.

14

AG2 Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung vom 16. Mai 2012, wonach das parallele Patent (vgl. oben) in der erteilten Fassung aufrechterhalten wird.

15

Sie verteidigt das Gebrauchsmuster gemäß Hauptantrag in der eingetragenen Fassung, hilfsweise in der Fassung des mit Schriftsatz vom 29. Januar 2010 eingereichten Hilfsantrags 1 und weiter hilfsweise in den in der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2010 vor der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA überreichten Fassungen der Hilfsanträge 2 und 3.

16

Durch Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 4. März 2010 (Datum der Ausfertigung) ist das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht worden. In der Fassung gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 2 ist es wegen fehlender Neuheit bezüglich der Lehre der Druckschrift D6 und in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 1 und 3 wegen Fehlens eines erfinderischen Schritts bezüglich der Druckschriften D6 und D8 als nicht schutzfähig angesehen worden.

17

Gegen diesen der Antragsgegnerin am 12. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die fristgemäß am 1. April 2010 beim DPMA eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie vertritt in ihrer schriftlichen Begründung vom 30. August 2010 insbesondere die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters durch die Druckschrift D6 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen werde, denn dort seien u. a. weder eine Infrarot-Schnittstelle noch entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze oder eine in dem jeweiligen Stuhl eingebaute Elektronik offenbart. Ferner erhalte der Fachmann, der zudem als Möbelbauer und nicht als Elektroniker zu definieren sei, im vorgelegten Stand der Technik keine Anregung, die Signalübertragung zwischen den Stühlen zu verbessern, d. h. Infrarot-Schnittstellen mit Hilfe entgegengesetzt gerichteter Infrarot-Sender zum Kommunizieren benachbarter Stühle einzusetzen, weshalb auch ein erfinderischer Schritt vorliege. Schließlich verweist die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe auch auf die Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung vom 16. Mai 2012, mit der das parallele EP-Patent (vgl. oben) gegenüber der Lehre der Druckschriften D4, D6 und D8 als schutzfähig angesehen wurde.

18

Diesen Ausführungen widerspricht die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin mit ihrem Schriftsatz vom 23. Juli 2012; sie verweist diesbezüglich auch auf ihre vorhergehenden Eingaben.

19

In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2012 hat die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin sinngemäß die Anträge gestellt,

20

1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 23. Februar 2010 (Datum der Ausfertigung: 4. März 2010) aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen und

21

2. hilfsweise das Streitgebrauchsmuster nach den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3, mit denen das Gebrauchsmuster bereits vor der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA verteidigt wurde, aufrechtzuerhalten.

22

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt,

23

die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2010 in vollem Umfang zurückzuweisen.

24

Im Übrigen hat sie angeregt, die Rechtsbeschwerde zu folgenden Themen zuzulassen:

25

Es stellt sich die Frage, ob die BGH-Entscheidung „Olanzapin“ auf den vorliegenden Fall so gelesen werden muss, dass der Offenbarungsgehalt der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen restriktiver beurteilt werden muss als der Offenbarungsgehalt von Gebrauchsmusterunterlagen, auf die ein Anmelder bei der Formulierung seiner Schutzansprüche zurückgreifen möchte.

26

Es stellt sich die Frage, ob die Grundsätze dieser Entscheidung beschränkt nur auf den Bereich der Chemie, nicht aber auf das Gebiet der Mechatronik anzuwenden sind.

27

Der entsprechend dem Löschungsbeschluss mit einer Merkmalsgliederung versehene, ansonsten aber wörtlich wiedergegebene, eingetragene Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

28

a) „Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzreihen entlang einer Reihungslinie (R),

29

b) bei der jeder Sitz (2) einer Sitzreihe (1) ausgestattet ist mit einem elektronischen Display (6) und einer eingebauten Elektronik (5), und

30

c) die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt,

31

d) die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender (10, 11) zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze (2) aufweist,

32

e) so dass durch ein Eingabegerät (4) eine Start-Sitznummer an die Elektronik (5) eines ersten Sitzes (2) an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe (1) eingebbar ist,

33

f) die von den Elektroniken (5) der jeweils aufgestellten Sitze (2) der Sitzreihe (1) einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz (2) weitergebbar ist.“

34

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 (Zusatzmerkmale zum Hauptantrag sind fett gedruckt) lautet folgendermaßen:

35

a) „Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzreihen entlang einer Reihungslinie (R),

36

b) bei der jeder Sitz (2) der einzelnen über Kopplungsstücke (3) miteinander verbundenen Stühle einer Sitzreihe (1) ausgestattet ist mit einem elektronischen Display (6) und einer eingebauten Elektronik (5), und

37

c) die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt,

38

d) die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender (10, 11) zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze (2) in der Reihungslinie (R) aufweist,

39

e) so dass durch ein Eingabegerät (4) eine Start-Sitznummer an die Elektronik (5) eines ersten Sitzes (2) an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe (1) eingebbar ist,

40

f) die von den Elektroniken (5) der jeweils aufgestellten Sitze (2) der Sitzreihe (1) einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz (2) weitergebbar ist.“

41

Der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 des Hauptantrags lediglich dadurch, dass die Infrarot-Schnittstelle explizit als bidirektional bezeichnet wird. Das Merkmal c) lautet dementsprechend folgendermaßen (Zusatzmerkmale zum Hauptantrag sind fett gedruckt):

42

c) „die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine bidirektionale Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt,“.

43

Der Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 3 kombiniert die Merkmale des neuen Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit denen des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, d. h. er unterscheidet sich vom Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1 lediglich dadurch, dass die Infrarot-Schnittstelle explizit als bidirektional bezeichnet wird. Das Merkmal c) lautet dementsprechend folgendermaßen (Zusatzmerkmale zum Hilfsantrag 1 sind fett gedruckt):

44

c) „die Elektronik (5) der Sitze (2) jeweils eine Sitznummer über eine bidirektionale Infrarot-Schnittstelle (9) überträgt,“.

45

Die abhängigen Schutzansprüche 2 und 3 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sind identisch und entsprechen denen der eingetragenen Fassung des Gebrauchsmusters. Sie haben folgenden Wortlaut:

46

„2. Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Elektronik (5) eines Sitzes (2) von einem Mikroprozessor gebildet ist.“

47

„3. Einrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass ein Schaltimpuls vom Eingabegerät (4) kontaktlos einspeisbar ist.“

48

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

49

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung liegt bei den mit Hauptantrag verteidigten Schutzansprüchen der geltend gemachte Löschungsgrund des fehlenden erfinderischen Schritts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG vor. Gleiches träfe auch auf die Schutzansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 zu, sofern diese an die Stelle der eingetragenen treten würden.

50

1. Gebrauchsmustergegenstand

51

Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung betrifft das Streitgebrauchsmuster eine Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzreihen.

52

Bei Veranstaltungen werden in der Regel die Stühle der Sitzplätze in den Reihen über gut sichtbare Platznummern kenntlich gemacht, die meist mittels eines beschrifteten Metallschildes an einer magnetischen Oberfläche des Stuhles befestigt werden, oder es werden dazu Aufkleber mit Sitznummern verwendet. Diese Metallschilder müssen der Reihe nach sortiert und dann an jedem Stuhl einzeln angebracht werden. Bei Einsatz der Stühle an wechselnden Orten muss somit die Nummerierung der Stuhlreihen nach jedem Aufbau neu durchgeführt werden (vgl. Abs. [0001] bis [0003] des Streitgebrauchsmusters).

53

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, diesen Vorgang zumindest teilweise zu automatisieren, so dass der bisher erhebliche Arbeits- und Zeitaufwand beträchtlich reduziert wird (vgl. Abs. [0004] des Streitgebrauchsmusters).

54

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale der Einrichtungen zur Sitzplatznummerierung der jeweiligen Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.

55

Hierbei ist nach den geltenden Schutzansprüchen der Anträge erfindungswesentlich vorgesehen, dass jeder Sitz einer Sitzreihe mit einem elektronischen Display und einer eingebauten Elektronik ausgestattet ist und die Elektronik der Sitze über eine Infrarot-Schnittstelle, die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist, jeweils eine Sitznummer überträgt.

56

Dabei gestatten die entgegengesetzt gerichteten Infrarot-Sender ein Kommunizieren benachbarter Sitze und ein fortlaufendes Durchnummerieren der Sitze von links oder rechts, indem durch ein Eingabegerät eine Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe eingebbar ist. Diese Start-Sitznummer ist von den Elektroniken der jeweils aufgestellten Sitze der Sitzreihe einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz weitergebbar, so dass durch die zum Teil automatisierte Platznummernvergabe und Sitzkennzeichnung eine erhebliche Arbeits- und Zeitersparnis bei der Bestuhlung von Hallen gegeben ist (vgl. Abs. [0014] bis [0017] des Streitgebrauchsmusters).

57

Mit dem Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird der vorstehend beschriebene Schutzgegenstand dahingehend konkretisiert, dass die einzelnen Stühle über Kopplungsstücke miteinander verbunden sind und die entgegengesetzt gerichteten Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze in der Reihungslinie geeignet sind.

58

Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 spezifizieren die Infrarot-Schnittstelle des Schutzgegenstands gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 als bidirektional.

59

Zudem ist wesentlich, dass das Merkmal e) der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 keine „sowohl als auch“- Verknüpfung, sondern eine „oder“-Verknüpfung aufweist, und dass deshalb von dem Schutzgegenstand dieser Ansprüche auch Einrichtungen umfasst werden, bei denen die Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes nur an dem einen oder nur an dem anderen Ende der Sitzreihe eingebbar ist.

60

Den Begriff „Infrarot-Schnittstelle“ erläutert das Streitgebrauchsmuster in der Beschreibung entsprechend der Formulierung des Merkmals d) der Schutzansprüche 1 aller Anträge lediglich dahingehend, dass die Schnittstelle für ein fortlaufendes Durchnummerieren der Sitze von links oder rechts entgegengesetzt gerichtete Infrarotsender aufweist, die zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze in einer Reihungslinie vorgesehen sind. Demnach versteht das Streitgebrauchsmuster unter dem Begriff „Kommunikation“ auch bereits die Übertragung der Sitznummern zwischen benachbarten Stühlen. Eine Quittierung der empfangenen Signale über „handshake“- und Rückmeldungssignale ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin dem Streitgebrauchsmuster nicht zu entnehmen und wird von dem allgemeinen und breit auszulegenden Begriff „Schnittstelle“ auch nicht umfasst.

61

2. Inanspruchnahme der Priorität

62

Mit den geltenden Schutzansprüchen kann das Streitgebrauchsmuster nicht die Priorität der Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2006 033 369.1 und dessen Anmeldetag, den 19. Juli 2006, wirksam beanspruchen. Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung setzt voraus, dass die Prioritätsunterlagen die Gesamtheit der Merkmale der durch den Patent- bzw. Schutzanspruch umschriebenen, technischen Lehre offenbaren (vgl. BGH GRUR 2012, 1133, 1135 - „UV-unempfindliche Druckplatte“). Dies ist hier nicht der Fall denn das Merkmal d) des Schutzanspruchs 1 aller Anträge, wonach die Elektronik eines Stuhls entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist, ist in dem Prioritätsdokument nicht offenbart. Somit stellt die am 24. Mai 2007 offengelegte Patentanmeldung D8 gegenüber dem am 10. Juli 2007 angemeldeten Streitgebrauchsmuster einen vorveröffentlichten Stand der Technik dar.

63

3. Schutzausschluss

64

Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster, wenn sie die Lehre als ein Erzeugnis umschreiben (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 2 GebrMG, Rn. 11; BGH GRUR 2004, 495, 496 - „Signalfolge“; BGH, Beschluss vom 29.7.2008, Az. X ZB 23/07 - „Telekommunikationsanordnung“). Dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß Schutzanspruch 1 umfasst die Einrichtung zur Sitzplatznummerierung Sitze, die in einer Reihe angeordnet sind und vorgegebene gegenständliche Merkmale sowie bestimmte Eigenschaften aufweisen.

65

4. Ausführbarkeit

66

Das Streitgebrauchsmuster offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Eine Erfindung ist ausführbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachmännischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachkönnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuführen (vgl. BGH GRUR 2010, 916, 918 - „Klammernahtgerät“). Dies ist hier der Fall.Zwar werden im Streitgebrauchsmuster ausschließlich Sender erwähnt, jedoch ergibt es sich bereits aus den Merkmalen c) und d) des Schutzanspruchs 1, wonach „die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle überträgt, die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist“, dass die Infrarot-Schnittstelle auch zwangsläufig Infrarot-Empfänger aufweisen muss, denn ansonsten wäre sie nicht zum Kommunizieren benachbarter Sitze geeignet. Darüber hinaus zeigt Figur 3 des Streitgebrauchsmusters auch das Vorhandensein eines IR-Empfänger-Verstärkers entsprechend der Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Infrarot-Senders und -Empfängers.

67

5. Zulässigkeit

68

Die Frage der Zulässigkeit der Schutzansprüche nach den Hilfsanträgen kann in Folge dahinstehen, denn die jeweiligen Gegenstände der Schutzansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht schutzfähig (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, li. Sp., Abschnitt II. 1. - „Elastische Bandage“).

69

6. Schutzfähigkeit

70

Die Einrichtungen zur Sitzplatznummerierung gemäß den Schutzansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 beruhen im Hinblick auf die technische Lehre der Druckschrift D8 i. V. m. der Druckschrift D4 nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmanns. Dieser ist hier als Entwicklungsingenieur mit Fachhochschulabschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Kenntnissen im Bereich Nachrichtentechnik zu definieren, der im Möbelbau mit der Entwicklung von Stühlen mit elektronischer Sitzplatznummerierung betraut ist (vgl. zum „Fachmann“ in verschiedenen Gewerken: BGH GRUR 2012, 482, 484 - „Pfeffersäckchen“). Dabei konnte sich der Senat den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Fachmann ein Möbelbauer mit Kenntnissen in Elektronik sei, nicht anschließen, denn das Streitgebrauchsmuster betrifft in erster Linie die technische Ausgestaltung einer elektronischen Sitzplatznummerierung von Sitzen und die Datenkommunikation zwischen den Sitzen über Sender und Empfänger.

71

6. a) Hauptantrag

72

Da, wie vorstehend ausgeführt, das Streitgebrauchsmuster den Zeitrang des Prioritätsdokuments vom 19. Juli 2006 nicht wirksam beanspruchen kann, stellt die Druckschrift D8 vom 24. Mai 2007 (DE 10 2005 054 398 A1) vorveröffentlichten Stand der Technik dar. Diese offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des eingetragenen Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters gemäß Hauptantrag eine

73

a) Einrichtung zur Sitzplatznummerierung der einzelnen Sitze von in Hallen, Sälen oder dergleichen aufgestellten Sitzreihen entlang einer Reihungslinie,

74

(System zur elektronisch gesteuerten Nummerierung von in einer Reihe verkettbaren Sitzplätzen, wobei jeder Sitzplatz mit einer Anzeigevorrichtung ausgestattet ist, die über eine Bedienvorrichtung angesteuert werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass der erste Sitzplatz (2) der Reihe (4) eine, vorzugsweise abnehmbare, Mastereinheit (6) aufweist, die zum Empfang, zur Weiterverarbeitung und zur Weitergabe von von der Bedienvorrichtung (16) gelieferten Steuersignalen an die Anzeigevorrichtungen (10, 10a, 10b, 10c) der Sitzplätze geeignet ist, und dass die Anzeigevorrichtungen der Sitzplätze Rechner (12) aufweisen, die zum Empfang, zur Weiterverarbeitung und zur Weitergabe von von der Mastereinheit (6) gelieferten Steuersignalen an die Anzeigevorrichtungen (10a, 10b, 10c) der benachbarten Sitzplätze (2a, 2b, 2c) geeignet sind / vgl. Anspruch 1 u. Fig. 1)

75

b) bei der jeder Sitz einer Sitzreihe ausgestattet ist mit einem elektronischen Display und einer eingebauten Elektronik,

76

(Anzeigevorrichtung, Rechner / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1 u. Fig. 1, 2)

77

c) und die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Schnittstelle überträgt,

78

([…] dass die Anzeigevorrichtungen der Sitzplätze Rechner (12) aufweisen, die zum Empfang, zur Weiterverarbeitung und zur Weitergabe von von der Mastereinheit (6) gelieferten Steuersignalen an die Anzeigevorrichtungen (10a, 10b, 10c) der benachbarten Sitzplätze (2a, 2b, 2c) geeignet sind / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1 u. Fig. 11, 12)

79

d) die einen Sender und einen Empfänger aufweist,

80

(Empfang, Weitergabe / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1)

81

e) so dass durch ein Eingabegerät eine Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes an dem einen oder dem anderen Ende der Sitzreihe eingebbar ist,

82

(Bedienvorrichtung / vgl. den vorstehend zitierten Anspruch 1)

83

f) die von den Elektroniken der jeweils aufgestellten Sitze der Sitzreihe einer Reihenzählung folgend als jeweils um 1 erhöhte Folge-Sitznummer an den jeweils nächsten Sitz weitergebbar ist

84

([…] Die Anzeigevorrichtung des Sitzplatzes 2P der Reihe 1R empfängt die entsprechenden Daten und rechnet automatisch die Sitzplatznummer um eine Position hoch und sendet ihre Daten an die Anzeigevorrichtung des Sitzplatzes 3P der Reihe 1R. Dieser Vorgang wiederholt sich dann bis zum Ende der Sitzreihe / vgl. Abs. [0037]).

85

Wie die Figuren 11 und 12 der Druckschrift D8 zeigen, kann durch ein Eingabegerät (Bedienvorrichtung 16, PC 17) eine Start-Sitznummer an die Elektronik eines ersten Sitzes sowohl von rechts (Fig. 11) als auch von links (Fig. 12) eingegeben werden. Die Signalübertragung zwischen den Stühlen kann somit in beide Richtungen erfolgen. Dementsprechend erfolgt die Anordnung der Stühle gemäß der Beschreibung der Druckschrift D8 durch „zufälliges Verwenden zuvor gestapelter Stühle z. B. aus einem Lagerraum zum Aufbau einzelner Reihen, wobei die Sitzplätze der einzelnen Reihen über strom- und signalführende Steckverbindungen miteinander paniksicher verbunden wurden“, vgl. Abs. [0036]. Diese Art der Signalübertragung in zwei Richtungen ist ein zentraler Aspekt der Lehre der Druckschrift D8, denn erst dadurch ergibt sich der in Abs. [0040] beschriebene Vorteil, dass die Stühle wahllos gestapelt werden können. Wäre hingegen die Möglichkeit der Signalübertragung in beide Richtungen nicht gegeben, könnten die Stühle nicht wahllos gestapelt werden, sondern müssten im Gegensatz zur Lehre der Druckschrift D8 in einen Stapel mit nach links übertragenden und in einen Stapel mit nach rechts übertragenden Stühlen aufgeteilt werden.

86

Demnach weisen die in Druckschrift D8 beschriebenen Stühle entsprechend Merkmal d) des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag auch eine Schnittstelle mit Sende- und Empfangseinheit zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze auf.

87

Wie Druckschrift D8 weiter ausführt, sind „die in einer Reihe verketteten Sitzplätze mit einer lösbaren strom- und signalführenden Steckverbindung ausgestattet“, vgl. Abs. [0006], was einer drahtgebundenen Kommunikation zwischen benachbarten Stühlen entspricht. Alternativ schlägt Druckschrift D8 auch eine drahtlose Kommunikation benachbarter Stühle bzw. Anzeigevorrichtungen über Funk vor (Es ist zu beachten, dass das erfindungsgemäße System zur elektronisch gesteuerten Nummerierung von Sitzplätzen nicht auf eine drahtgebundene Verkettung beschränkt ist. Alternativ kann ebenso jeder Stuhl eine eigene Energieversorgung aufweisen, mit der die jeweilige Anzeigevorrichtung, welche auch eine Sende- und Empfang- sowie Rechnereinheit hat, mit Energie versorgt wird. Der Signaltransfer zu benachbarten Anzeigevorrichtungen läuft in diesem Fall über Funk / vgl. Abs. [0038])

88

Somit unterscheidet sich die Einrichtung gemäß Schutzanspruch 1 von der in Druckschrift D8 offenbarten Einrichtung lediglich dadurch, dass in Druckschrift D8 die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Funk-Schnittstelle überträgt, die eine Funk-Sende- und Empfangseinheit zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist, während gemäß dem Streitgebrauchsmuster die Kommunikation über Infrarot erfolgt und dementsprechend die Elektronik der Sitze jeweils eine Sitznummer über eine Infrarot-Schnittstelle überträgt, die entgegengesetzt gerichtete Infrarot-Sender zum Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze aufweist.

89

Dieser Unterschied beruht jedoch auf keinem erfinderischen Schritt des vorstehend definierten Fachmanns.

90

Dem Fachmann ist aus der Druckschrift D4, deren Lehre in Abs. [0003] der Druckschrift D8 im Rahmen der Darlegung des Stands der Technik erläutert wird, ein elektronisches Sitzplatzbezeichnungssystem bekannt, bei dem über eine Bedienvorrichtung, die eine drahtlose Sendeempfangsvorrichtung enthält, jeder Sitzplatz individuell angesprochen wird und bei dem die drahtlose Kommunikation zwischen der Bedienvorrichtung und dem Sitzplatz wahlweise über Infrarot oder Funk erfolgt (Dafür bieten sich beispielsweise eine Verbindung in Form von Infrarotstrahlen, Laserlicht, Ultraschallwellen oder Funkwellen an / vgl. D4, Abs. [0007]). Auch wenn sich diese Kommunikation auf die Datenübertragung zwischen der Bedienvorrichtung und dem Sitzplatz bezieht, entnimmt der Fachmann dieser Fundstelle bereits die Anregung, für die Kommunikation zwischen den Stühlen statt einer Funkübertragung auch eine Übertragung mittels Infrarot zu verwenden, insbesondere im Fall geringerer Übertragungsraten; denn er weiß, dass die in Druckschrift D4 angesprochenen alternativen Kommunikationsverfahren nicht auf die Datenübertragung zwischen einer Bedienvorrichtung und einem Sitzplatz beschränkt sind, sondern sich generell für die Signalübertragung zwischen entsprechenden Sendern und Empfängern eignen. Dabei hat im Fall der Kommunikation zwischen benachbarten Stühlen einer Stuhlreihe die Signalübertragung mittels Infrarot gegenüber der mittels Funk den Vorteil, dass aufgrund der geringeren Reichweite und der stärkeren Richtungsabhängigkeit der Infrarotübertragung die Wechselwirkung der Signale der jeweiligen Stühle klein ist.

91

Der Fachmann wird daher bei der Lehre der Druckschrift D8 in naheliegender Weise auch eine Infrarot-Signalübertragung zwischen den Stühlen mittels einer Infrarot-Schnittstelle vorsehen.

92

Wie vorstehend ausgeführt besteht ein zentraler Aspekt der Lehre von Druckschrift D8 darin, dass die Stühle beim Auf- und Abbau wahllos entnommen bzw. gestapelt werden können, was nur aufgrund der Tatsache möglich ist, dass die Datenübertragung durch die Stühle in beide Richtungen erfolgen kann. Dementsprechend wird der Fachmann die Infrarot-Schnittstelle auch so ausgestalten, dass sie sowohl nach links als auch nach rechts senden und auch empfangen kann, was den Fachmann wegen der ihm bekannten Richtungsabhängigkeit der Infrarot-Sender sofort zu einer Ausgestaltung der Schnittstelle mit zwei entgegengesetzt gerichteten Infrarot-Sendern bzw. Empfängern führt. Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D8 und der dort im Stand der Technik diskutierten Druckschrift D4 gelangt der Fachmann somit ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag.

93

Der Schutzanspruch 1 des Hauptantrags ist daher nicht rechtsbeständig.

94

6. b) Hilfsantrag 1

95

Die Einrichtung zur Sitzplatznummerierung des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.

96

Denn sowohl das zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag unter Gliederungspunkt b) angefügte Merkmal, wonach die einzelnen Stühle über Kopplungsstücke miteinander verbundenen sind, als auch das unter Gliederungspunkt d) zusätzlich aufgenommene Merkmal, wonach das Kommunizieren beidseits benachbarter Sitze in der Reihungslinie der Stühle erfolgt, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D8.

97

So ist das Merkmal bezüglich der Kopplungsstücke beispielsweise im Oberbegriff des Anspruchs 1 der Druckschrift D8 offenbart (System zur elektronisch gesteuerten Nummerierung von in einer Reihe verkettbaren Sitzplätzen […]) und das Merkmal bezüglich der Reihungslinie in Fig. 12 und deren Beschreibung in den Abs. [0024] und [0036] bis [0038] gezeigt.

98

Der Gegenstand des Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

99

6. c) Hilfsanträge 2 und 3

100

Auch die Einrichtungen zur Sitzplatznummerierung der Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt.

101

Das Zusatzmerkmal der Bidirektionalität der Schnittstelle ist in Druckschrift D8 insofern offenbart, als die Signalübertragung zwischen den Stühlen in beide Richtungen erfolgen kann (vgl. obige Ausführungen zum Hauptantrag, wobei die in Druckschrift D8 angeführte Druckschrift D4 in Abs. [0009] explizit Rückmeldungs- und Bestätigungssignale vorsieht, um eine korrekte Datenübertragung gewährleisten zu können.

102

Mithin eignet sich das einschränkend in die Ansprüche 1 bezüglich der Bidirektionalität aufgenommene Zusatzmerkmal nicht, den erfinderischen Schritt der gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 verteidigten Einrichtungen zu begründen.

103

Auch die Gegenstände der Schutzansprüche 1 der Hilfsanträge 2 und 3 sind daher nicht gewährbar.

104

6. d) Unteransprüche

105

Die Merkmale der Unteransprüche 2 und 3, wonach die Elektronik eines Sitzes von einem Mikroprozessor gebildet ist und ein Schaltimpuls vom Eingabegerät kontaktlos einspeisbar ist, entnimmt der Fachmann ebenfalls der Druckschrift D8, vgl. deren Anspruch 1 ([…] dass die Anzeigevorrichtungen der Sitzplätze Rechner (12) aufweisen […]) und Abs. [0009] ([…] drahtlose Lieferung von Steuersignalen an die Mastereinheiten über PDA oder Laptop […]).

106

Die auf den jeweiligen Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen rückbezogenen Unteransprüche weisen somit keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt auf. Sie teilen daher das Schicksal ihres jeweiligen Hauptanspruchs.

107

7.) Ergebnis in der Sache

108

Die zum parallelen EP-Patent 2040581 von der Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin vorgelegte Entscheidung der EPA-Einspruchsabteilung vom 16. Mai 2012 hat der erkennende Senat zwar berücksichtigt; aus ihr folgt jedoch für den vorliegenden Fall nichts anderes. Letztlich war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und die vollumfängliche Löschung des Gebrauchsmusters 202007012877 zu bestätigen.

109

8.) Anregung der Rechtsbeschwerde

110

Der Anregung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zu den von der Beschwerdegegnerin und Antragstellerin formulierten Rechtsfragen konnte der Senat nicht folgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 PatG nicht vorliegen. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG). Der BGH hat sich im Anschluss an seine „Olanzapin“-Entscheidung (veröffentlicht z. B. in GRUR 2009, 382 ff.) bereits eingehend zur Frage des Offenbarungsgehalts von Druckschriften einerseits und ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen andererseits sowohl auf dem Gebiet der Chemie als auch dem der Mechatronik geäußert (vgl. BGH GRUR 2010, 509, 511 - „Hubgliedertor I“; GRUR 2010, 910, 916 - „Fälschungssicheres Dokument“; GRUR 2010, 917, 918 - „Klammernahtgerät“; GRUR 2012, 1133, 1135f. - „UV-unempfindliche Druckplatte“). Die von der Antragstellerin hinsichtlich einer Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind mithin von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend beantwortet.

III.

111

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Hiernach hat die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin als in vollem Umfang unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.