Entscheidungsdatum: 23.10.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 020 210.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, den Richter am Amtsgericht Dr. Wache und die Richterin Dr. Hoppe am 23. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Am 6. April 2010 hat die Anmelderin die Wortmarke
Holzhaus sanspareil
angemeldet für folgende, nach Präzisierung im Beschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen:
Klasse 16:
Architekturmodelle;
Klasse 37:
Bauwesen, Bauleitung, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben, Errichtung und Planung von Bauten, Statik, Dämmungsarbeiten an Gebäuden, Wärmeschutz, Installation von Inneneinrichtungen, Wohnungseinrichtungen, Kücheneinrichtungen, Badeinrichtungen;
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Industriedesigners, Dienstleistungen eines Graphikdesigners, Dienstleistungen eines Statikbüros, Architekturberatung, Beratung bei der Teilnahme an Ausschreibung und Vergabe im Bauwesen, Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben.
Die Markenstelle für Klasse 37 des DPMA hat mit Beschluss vom 30. März 2011 die Eintragung des begehrten Zeichens wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Zeichen in der Gesamtheit eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination aus Wörtern des deutschen und des französischen Sprachschatzes sei, wobei der Wortmarke "Holzhaus sanspareil" die Bedeutung von "Holzhaus ohnegleichen" zukomme. Dem begehrten Zeichen fehle somit die Unterscheidungskraft, weil die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen den Entwurf, die Planung und die schlüsselfertige Erstellung von Holzhäusern zum Inhalt oder Gegenstand hätten. Solche Holzhäuser können auch so beschrieben und beworben werden, dass sie einzigartig, unvergleichlich sind oder mit den bisherigen auf dem Markt befindlichen Konkurrenzprodukten oder -angeboten nicht verglichen werden können. Somit handele es sich für die hier angesprochenen Verkehrskreise um einen klaren Hinweis dahingehend, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang mit Holzhäusern stünden.
Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsfähigkeit aufgrund der Zweisprachigkeit sei ebenfalls nicht zu erkennen, da das angemeldete Zeichen in der vorliegenden deutsch-französischen Wortkombination keine besonderen sprachlichen oder begrifflichen Besonderheiten aufweise und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin hat auf den Zusatz "insbesondere von Holzhäusern" in Klasse 37 verzichtet, weil sie meint, dass "Holzhaus" beschreibend sein könne.
Sie ist der Ansicht, dass das begehrte Zeichen geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Insbesondere sei der Bestandteil "sanspareil" kennzeichnungskräftig und gerade kein gebräuchliches Wort einer bekannten Fremdsprache. Die Anmelderin meint zudem, dass der Verkehr mit einem "Holzhaus" kein Architekturmodell verbinde, sondern ein tatsächliches Wohnhaus. Auch für die anderen angemeldeten Waren und Dienstleistungen würde der Verkehr keinen Bezug zum Begriff "Holzhaus" herstellen, da diese lediglich Waren und Dienstleistungen umfassten, welche keinen Bezug zu einem "Holzhaus" hätten.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Mit Schreiben 22. Mai 2012 hat der Senat die Anmelderin unter Vorlage von Belegen aus dem Internet (im Folgenden zitiert als "Anlagen") auf das Vorliegen von Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, insbesondere auf den Ort "Sanspareil" in Oberfranken hingewiesen.
II.
Der angemeldeten Marke stehen die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Anmeldung ist deshalb im Ergebnis von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden.
1.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, das der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608 (Nr. 66) - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503 (Nr. 22, 23) - ADIDAS II; EuGH MarkenR 2012, 147 (Nr. 32) - NAI-Der Naturaktienindex). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 25) - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146 (Nr. 31) - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 35 - 36) - BIOMILD; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 265 m. w. N.).
b) Bei der Prüfung von Eintragungshindernissen ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 65) - Henkel).
Im Hinblick auf die hier verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen zählen zum angesprochenen Verkehr sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher. Auszugehen ist dabei von dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy; BGH I ZB 22/11- Starsat; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 30 ff.).
c) Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist das begehrte Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs beschreibend im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es sich um eine geografische Herkunftsangabe handelt, die mit einem beschreibenden Sachbegriff kombiniert ist.
2.
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus dem Substantiv "Holzhaus" und dem Wort "sanspareil" zusammen.
Das Wort "Holzhaus" bezeichnet ein Haus, das auch oder nur aus dem oder mit dem Baumaterial "Holz" hergestellt wird, mithin ein aus Holz gebautes Haus (Anlage 1 aus der Internetrecherche des Senats, im Folgenden zitiert als "Anlagen"). Die in den Klassen 37 und 42 begehrten Dienstleistungen können auf die Errichtung eines solchen Holzhauses gerichtet sein, so dass der Wortbestandteil "Holzhaus" geeignet ist, Zweck bzw. Bezugsobjekt dieser Dienstleistungen näher zu präzisieren. Auch die unter Klasse 16 angemeldeten Architekturmodelle können ein Holzhaus darstellen, so dass auch insoweit ein Merkmal dieser Ware präzisiert wird. Maßgeblich ist stets das Verkehrsverständnis, wenn ihm das Zeichen im Zusammenhang mit dem begehrten Produkt begegnet. Die Anmelderin kann daher nicht mit Erfolg einwenden, dass der Verkehr nicht an ein Modell aus Holz, sondern an ein lebensgroßes Holzhaus denke, weil der Bezug zu einem Modellhaus sich aus der begehrten Ware ("Architekturmodelle") selbst ergibt.
Im Übrigen ändert der von der Anmelderin erklärte Verzicht auf den Zusatz "insbesondere von Holzhäusern" nichts. Die Formulierung "insbesondere" führt nämlich nur beispielhaft Waren oder Dienstleistungen auf, die ohnehin von dem Oberbegriff erfasst würden. Die Streichung einer solchen Formulierung führt daher auch nicht dazu, dass die Waren oder Dienstleistungen vom Oberbegriff ausgenommen wären. Hierzu hätte es der Formulierung "ausgenommen folgende Waren …" bedurft.
Das Wort "sanspareil" ist der französischen Sprache zuzuordnen, in der es in getrennter Schreibweise (sans pareil) die Bedeutung "ohnegleichen" hat (Anlagen 2 - 3). Im Hinblick auf den französischen Ursprung dieser Wortfolge und deren Entfremdung durch die Zusammenschreibung erscheint es zwar fraglich, ob dem deutschen Verkehr die Bedeutung dieses Zeichens tatsächlich erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein Eintragungshindernis schließlich nur für solche Begriffe angenommen werden, deren Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedsstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, erkennen (EuGH GRUR 2006, 411 - Matratzen Concord). Selbst wenn die Wortsilbe "sans" noch bekannt sein könnte, erscheint fraglich, ob das gleichermaßen für die zweite Wortsilbe "pareil" gilt. Hinzu kommt, dass die beiden Worte in grammatikalisch nicht korrekter Weise zu einem einheitlichen Wort zusammengefügt wurden, ohne dass dies, etwa durch eine Binnengroßschreibung oder unterschiedliche grafische Gestaltungen erkennbar wäre. Hierdurch wird eine weitere Verfremdung bewirkt, die dagegen sprechen könnte, dass der Gesamtbegriff von hinreichenden Teilen des deutschen Verkehrs mit seiner Bedeutung "ohnegleichen" verstanden wird.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Verkehr die deutsche Bedeutung der Begriffe "sans" und "pareil" erkennt. "Sanspareil" ist nämlich zugleich eine Ortschaft in der Gemeinde Wonsees im Landkreis Kulmbach in Oberfranken. Diese ist durch den einzigartigen Felsengarten Sanspareil unterhalb der mittelalterlichen Hohenzollernburg Zwernitz überregional bekannt. Der Felsengarten gilt als Naturschauspiel und Barockkunstwerk, das sich weniger durch raffinierte und aufwendige Architektur auszeichnet, als durch die Natur, die mittels behutsamer Eingriffe in ihrer Schönheit optimal präsentiert wird (Anlage 8 - 10). Als berühmte Architekten des Felsengartens haben sich Joseph Saint-Pierre und Giovanni Battista Pedrozzi einen Namen gemacht (Anlage Wikipedia). Auch wenn der Ort selbst nur klein ist, ist er zumindest den Fachkreisen der begehrten Dienstleistungen, die sämtlich einen Bezug zu Architektur und Bauwesen aufweisen, hinreichend bekannt.
Demnach handelt es sich bei dem Wort "Sanspareil" um eine geografische Herkunftsangabe, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einem Freihaltebedürfnis unterliegt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst Ortsteile als beschreibende Angaben über die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu bewerten sein können, wenn ein Interesse erkennbar ist, auf den Sitz eines Unternehmens an dieser Stelle besonders hinzuweisen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 357). Dabei besteht ein Schutzhindernis nicht nur für geografische Angaben, die sich unmittelbar auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Produkte beziehen, sondern auch für Ortsbezeichnungen, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, etwa indem sie eine Verbindung zwischen den Produkten und dem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 26) - Chiemsee). Vorliegend ist genau das der Fall und zwar wegen der besonderen architektonischen Merkmale, die den Ort bzw. den Felsengarten in Sanspareil auszeichnen und dadurch einen besonderen Stil bzw. ein einzigartiges Flair vermitteln. Gerade bei künstlerischen oder gestalterischen Dienstleistungen, wie Bauwesen, Architektur, Design etc. kann die geografische Herkunft im Hinblick auf positiv besetzte Vorstellungen hinsichtlich der betreffenden Örtlichkeiten ein relevantes Merkmal zur Beschreibung solcher Leistungen darstellen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rd. 346; BPatG GRUR 2009, 1175 (1178) - Burg Lissingen).
Darüber hinaus können sämtliche Dienstleistungen sowie die unter Klasse 16 beschriebenen Architekturmodelle auch in einem kleinen Ort, wie Sanspareil erbracht bzw. hergestellt oder vertrieben werden. Für Architekturdienstleistungen wird dies im Übrigen dadurch belegt, dass bereits Architekten in dem Ort ansässig sind (Anlage 11). Auf diesem Grund sprechen die tatsächlichen Gegebenheiten des Orts Sanspareil dafür, dass "sanspareil" der Beschreibung der geografischen Herkunft der begehrten Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Selbst wenn der Ort Sanspareil bzw. der dort befindliche architektonisch besondere Felsengarten nur den Fachkreisen bekannt sein sollte, würde dies im Übrigen ausreichen, um das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzunehmen, da es genügt, wenn allein die beteiligten Fachkreise ein entsprechendes Verständnis haben (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).
Damit geht das aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Zeichen in seiner Gesamtbedeutung nicht über die Summe seiner Einzelbestandteile hinaus. Vielmehr wird auf die Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Ort Sanspareil hingewiesen und zugleich das Bezugsobjekt der Dienstleistungen dahingehend präzisiert, dass es um Planung, Bau, Design und sonstige Arbeiten an Holzhäusern geht bzw. das Architekturmodelle von Holzhäusern in dem Ort Sanspareil angefertigt oder vertrieben werden.
3.
Dem begehrten Zeichen fehlt auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 2005, 135 (Nr. 29) - Maglite; EuGH GRUR 2004, 428 (Nr. 30 f.) - Henkel; BGH I ZB 22/11 - Starsat; BGH GRUR 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2005, 1042 (Nr. 23, 24) - Thomson LIFE; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23) - SAT.2; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE; BGH I ZB 22/11 - Starsat). Der Verbraucher kann erwarten, dass die Herstellung der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens erfolgt ist. In Anbetracht des Umfangs des einer Marke verliehenen Schutzes gehen das Allgemeininteresse, das § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zugrunde liegt, und die wesentliche Funktion der Marke, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, um diese ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden, offensichtlich ineinander über (EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 23, 27) - SAT.2). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 45) - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604 (Nr. 59) - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 20) - Companyline; BGH GRUR 2009, 949 (Nr. 11) - My World; BGH BlPMZ 2010, 273 (275) - Roche-Kugel).
Das hier beanspruchte Zeichen ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig, denn das angesprochene Publikum wird ihm nicht den Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen können. Einer Wortmarke, die, wie die hier begehrte Marke Merkmale von Waren und Dienstleistungen beschreibt, fehlt regelmäßig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese (EuGH GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 (Nr. 19) - Biomild). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 16) - VISAGE; BGH I ZB 22/11 - Starsat; BGH GRUR 2006, 850 (Nr. 19) FUSSBALL WM 2006).