Entscheidungsdatum: 24.07.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 031 315.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Bender, die Richterin Dr. Hoppe und den Richter am Amtsgericht Dr. Wache am 24. Juli 2012
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin hat am 26. Mai 2009 die Wortmarke
Feinste Bauchemie
für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet:
Klasse 1:Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Imprägniermittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, insbesondere aus Kunstharzen; chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzstoffe für Baumaterialien, chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke als Zusatzmittel für Estriche, Beton und Mörtel; Flüssigkunststoffe im Rohzustand, soweit in Klasse 1 enthalten; Konservierungsmittel für Baustoffe (ausgenommen solche für organische Substanzen); Vergütungsmittel für Beton, Mörtel und Estrich, soweit in Klasse 1 enthalten, nämlich zur Verhinderung des Austrocknens von Beton und Mörtel, bei Estrichen und Betonfertigteilen, für die Widerstandsfähigkeit der Zementestriche gegen Schlag, Abrieb, Frost und chemische Beanspruchung, Erhöhung der Dichtigkeit gegenüber Flüssigkeiten und Gasen sowie Steuerung der Verarbeitungskonsistenz; Kunstharze im Rohzustand; oberflächenaktive Stoffe (Tenside); Feuchtigkeitsimprägniermittel für Mauerwerk, ausgenommen Anstrichfarben; chemische Erzeugnisse für den Gartenbau; Frostschutzmittel; Chemische Erzeugnisse als Abwaschhilfen von Fugenmassen;
Klasse 2:Farben, Firnisse, Lacke; Korrosions- und Rostschutzmittel, Holzschutzmittel; Anstrichstoffe; Lösungs- und Verdünnungsmittel für Farben; Beizen; Grundierungsmittel; Bitumenlacke; Mittel zur Farbvertiefung und Farbton-Auffrischung zum Auftragen und Bestreichen von Keramik, Naturstein und Beton;
Klasse 3:Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Reinigungs- und Pflegemittel für mineralischen Untergrund, Metall, Kunststoff, Holz; Reinigungsmittel als Abwaschhilfen von Fugenmassen, soweit in Klasse 3 enthalten; Handreinigungsmittel; Reinigungsmittel für Werkzeuge; Abbeizmittel; Anstrichentfernungsmittel; Polierwachs;
Klasse 6:Unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie in Klasse 6 enthalten sind; Fliesenbeläge aus Metall, Platten (Fliesen) aus Metall; Fenster (aus Metall);
Klasse 11:Heizungsgeräte, Elektroheizmatten sowie sanitäre Anlagen;
Klasse 17:Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie in Klasse 17 enthalten sind; Waren aus Kunststoffen als Halbfabrikate; künstliches und synthetisches Kunstharz (Halbfabrikate), Kunstharze als Halbfabrikate zur späteren Verwendung als Klebstoffe; Gießharze mit Quarzsand versetzt (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial, Dichtbänder, Dichtmanschetten; Gummihandschuhe zu Isolierzwecken, nicht für den Haushalt; Fugenmaterialien (Dichtungen und Kitte); Isolierfarbanstrichmittel und Isolierlacke; Isolieranstrichfarbe; Selbstklebebänder, außer für medizinische Zwecke, für Papier- und Schreibwaren oder für den Haushalt; Dämmbeläge und Dämmmaterialien; Füllmittel als Dichtungs-, Isolier- und Dämmmaterialien; bituminöse Überzugsmassen für Dächer für Abdichtungs- und Isolierzwecke;
Klasse 19:Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere auch mit dämmender Wirkung; Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich hydraulische Bindemittel wie Zement, Kalk, Gips sowie als Zusatz zum Binden und Verfestigen von Beton, Mörtel und steinartigen Baustoffen; Baumaterialien, nicht aus Metall, nämlich Gemische aus hydraulischen Bindemitteln mit Zuschlagstoffen, puzzolanischen Stoffen und/oder chemischen Stoffen; Mörtel (Baumaterial), Putze (Verputzmittel), Estrichmassen (Baumaterialien); Armierungsgewebe, nicht aus Metall für Bauzwecke; Kontaktschlämme (Baumaterialien, nicht aus Metall); Baumaterialien, nicht als Metall in Form von Füllmitteln für Bauzwecke bei der Erstellung von Flächen aus Beton, Mörtel und anderen steinartigen Baustoffen; Quarzsand für Bauzwecke; Bitumen; Bitumenerzeugnisse für Bauzwecke; Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Beton, Betonbauteile; Dachbeläge (nicht aus Metall); bituminöse Überzugsmassen für Dächer (ausgenommen für Dichtungs- und Isolierzwecke); Fenster, nicht aus Metall; Baufilze; Kies; Sand für Bauzwecke; vorgefertigte Schwimmbecken (nicht aus Metall); vorgefertigte Schornsteine (nicht aus Metall); Fliesenbeläge nicht aus Metall, Platten (Fliesen) nicht aus Metall; Straßenbaubindemittel und -materialien, Straßenbelagmaterialien;
Klasse 24:
Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten;
Klasse 27:Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
Klasse 37:Bauwesen, Auskünfte in Bauangelegenheiten, nämlich zu Anwendungsbereichen von Baumaterialien, Vermietung von Bauwerkzeugen und Baumaterial; Reparaturarbeiten im Hoch-, Tief- und Innenausbau.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 beanstandet und mit Beschluss vom 5. Januar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Mit Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich um eine beschreibende und werbeüblich anpreisende Angabe, die für die Mitbewerber freigehalten werden müsse.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.
Die Anmelderin führt aus, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt werden müsse. Sei ein Wort mehrdeutig bzw. interpretationsbedürftig, so könne dies die Unterscheidungskraft begründen. Die Wortfolge „Feinste Bauchemie“ weise eine gewisse Originalität auf; sie sei überraschend, unerwartet und merkfähig. Das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft sei damit gegeben. Es handle sich auch nicht um eine beschreibende Angabe.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke 30 2009 031 315.6/01 „Feinste Bauchemie“ einzutragen.
Der Senat hat auf seine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage hingewiesen. Die Anmelderin hat Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat sie zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der begehrten Eintragung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Der Begriff „Bauchemie“ ist für sich genommen beschreibend. Er bezeichnet - wie die Markenstelle zutreffend darlegt und belegt hat - die Lehre von der Chemie im Bauwesen, insbesondere von den chemischen und physikalischen Eigenschaften der Baustoffe und ihren chemischen Reaktionen und Verbindungen. Wird der Begriff auf die beanspruchten Waren bezogen, dann bringt er zum Ausdruck, dass diese Waren unter Anwendung von Lehren aus dem Gebiet der Bauchemie hergestellt worden sind, oder dass sie unter Anwendung solcher Lehren verarbeitet und genutzt werden können.
Auch für die Waren der Klasse 24 (Webstoffe und Textilwaren) hat der Begriff „Bauchemie“ beschreibenden Charakter. In Bezug auf diese Waren kann der Begriff „Bauchemie“ zum Ausdruck bringen, dass die Waren aus Grundstoffen hergestellt werden, die auch in der Bauchemie Verwendung finden, oder dass sie von einem Unternehmen hergestellt werden, das auch im Bereich der Bauchemie tätig ist.
Bezieht man den Begriff „Bauchemie“ auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 37, so beschreibt er auch hier, dass Kenntnisse aus dem Bereich der Bauchemie angewendet werden.
b)
Der Zusatz „feinste“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen, also dem einschlägigen Fachverkehr und den an den Waren und Dienstleistungen interessierten Endverbrauchern, ebenfalls als beschreibend verstanden werden.
Das gilt für diejenigen Waren, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise üblicherweise als „fein“ oder „nicht fein“ / „grob“ beschrieben werden, namentlich für Kies, Sand und andere Baustoffe. „Feinstzement“ ist in der Baustoffkunde ein Fachbegriff. Soweit es nicht üblich ist, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als „fein“ oder „grob“ zu bezeichnen, erscheint der Zusatz „feinst“ ebenfalls als beschreibend, da er auf eine besonders hohe Qualität der Waren und Dienstleistungen hinweist (vgl. BPatG vom 25.3.2003, 27 W (pat) 41/02 - Feine Mode; BPatG vom 2.11.2011, 29 W (pat) 545/11, juris Nr. 22 ff. - fine selection). Die angesprochenen Verkehrskreise werden diesen beschreibenden Hinweis ohne weiteres verstehen. Das Wort „fein“ ist in der Werbung weder selten noch originell. Zudem gibt es Belege dafür, dass Baustoffe oder Baumaterialien als „fein“ oder „feinst“ angepriesen werden. Das wird durch die Internetrecherche des Senats belegt, deren Ergebnisse der Anmelderin mitgeteilt worden sind.
c)
Wenn die Anmelderin auf die Originalität, Prägnanz und Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge hinweist, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Originalität und Prägnanz sind Indiz für die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) eines nicht beschreibenden Zeichens (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Nr. 11 - Link economy). Beschreibt ein Zeichen dagegen unmittelbar und ohne weiteres verständlich Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Der Umstand, dass es sich um eine originelle und prägnante Beschreibung handelt, vermag daran nichts zu ändern. Daher muss nicht entschieden werden, ob die Auffassung der Anmelderin zutrifft, wonach die verfahrensgegenständliche Zeichenfolge wenigstens ein Mindestmaß an Originalität und Prägnanz aufweise.
Auch die Mehrdeutigkeit der Zeichenfolge reicht - wenn man eine solche unterstellt - nicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine der in Betracht kommenden Bedeutungen beschreibenden Charakter, so ist das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben, auch wenn noch andere Bedeutungen als möglich erscheinen (EuGH GRUR 2004, 146 Nr. 32 - DOUBLEMINT; EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 97 - Postkantoor; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 8 Rn. 301).
2.
Auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist gegeben.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.
Soweit ein Zeichen Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, fehlt ihm auch die Unterscheidungskraft (EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 19 - BIOMILD). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGH GRUR 2008, 710 Nr. 16 - VISAGE; BGH GRUR 2006, 850 Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006 m. w. N.).