Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.04.2012


BPatG 26.04.2012 - 30 W (pat) 90/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Das Datenschutz Team" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
26.04.2012
Aktenzeichen:
30 W (pat) 90/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 019 170.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Dorn und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.  

1

Die Bezeichnung

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Das Datenschutz Team

3

soll als Marke für die Dienstleistungen

4

„Klasse 35: Unternehmensberatung, Consulting, insbesondere auf dem Gebiet des Datenschutzes;

5

Klasse 42: Dienstleistungen eines Datenschutzbeauftragten, soweit in Klasse 42 enthalten;

6

Klasse 45: Dienstleistungen eines Datenschutzbeauftragten, soweit in Klasse 45 enthalten“

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in das Register eingetragen werden.

8

Die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 17. Juni 2010 und vom 31. August 2010 - letzterer ist im Erinnerungsverfahren ergangen - zurückgewiesen, weil der Bezeichnung „Das Datenschutz Team“ für die beanspruchten Dienstleistungen jede Unterscheidungskraft fehle und sie als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege. Die angemeldete Marke erschöpfe sich in einem beschreibenden Hinweis darauf, dass es sich um eine Gruppe von Personen handele, die gemeinsam daran arbeiteten, den Schutz vor unbefugtem Erheben, Speichern und Weitergeben von Daten zu gewährleisten, oder die Dienstleistungen anböten, die in direktem Zusammenhang mit dem Erheben, Speichern und Weitergeben von Daten stünden. Daran ändere auch die Verwendung des bestimmten Artikels „Das“ nichts, zumal die Wortfolge „Das Datenschutz Team“ nachweislich auch von Dritten in beschreibendem Sinne verwendet werde.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, dass der angemeldeten Marke eine gewisse Prägnanz zukomme, die ihr die erforderliche Unterscheidungskraft verleihe. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die Wortfolge „Das Datenschutz Team“ mit dem bestimmten Artikel ein schutzbegründendes Alleinstellungsmerkmal aufweise. Außerdem hat sie sich auf eine ihrer Ansicht nach der Zurückweisung entgegenstehende Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts berufen.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

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1. Rechtlich nicht zutreffend ist allerdings der - vom Erinnerungsprüfer bestätigte - Ausgangspunkt des Erstbeschlusses, dass zu den nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben auch solche zählten, die für den Verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug zu den betreffenden Dienstleistungen selbst beschrieben. Diese - unter der Geltung des Warenzeichen G entwickelte (vgl. BGH GRUR 1993, 746 - Premiere) - Auffassung ist vom Bundesgerichtshof schon seit längerem aufgegeben worden (vgl. BGH BlPMZ 1999, 256, 257 - PREMIERE I).

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2. Die Markenstelle hat jedoch zutreffend angenommen, dass die angemeldete Marke dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unterliegt.

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Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden (Waren und) Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2008, 608, 611 Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854 Nr. 18  - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 233, 235 Nr. 45 -  Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230 Nr. 27 - BioID; EuGH a. a. O. Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710 Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Nr. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778, 779 Nr. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2009, 949 f. Nr. 10 - My World; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten (Waren oder) Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen (Waren oder) Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411, 412 Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Nr. 24 - SAT.2; BGH a. a. O. - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Nr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Nr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

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Darüber hinaus ist die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzusprechen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Nr. 23 - TOOOR!; a. a. O. Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

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Letzteres ist hier der Fall. Die angemeldete Marke beansprucht Schutz für bestimmte Dienstleistungen auf dem Gebiet des Datenschutzes. Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Bezeichnung „Das Datenschutz Team“ in einer beschreibenden Aussage über den Erbringer der Dienstleistungen. Auch der vorangestellte direkte Artikel „Das“ ermöglicht es dem angesprochenen Verkehr nicht, das Zeichen einem bestimmten Anbieter zuzuordnen. Zwar ist es nicht generell ausgeschlossen, dass die Verwendung des bestimmten Artikels einer Bezeichnung individualisierenden Charakter verleiht (vgl. BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär - zu einer fiktiven Tierfigur). In aller Regel - und so auch hier - ist die Verwendung des direkten Artikels aber nicht geeignet, vom Verkehr als Individualisierungsmerkmal erkannt zu werden. Denn die grammatikalisch korrekte Voranstellung des direkten Artikels ändert an dem beschreibenden Sinngehalt des nachfolgenden Nomens naturgemäß nichts.

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3. Die aufgezeigte Voreintragung vermag eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277 Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.).