Entscheidungsdatum: 21.01.2010
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 307 81 135.2
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
GMP:READY
für die Waren und Dienstleistungen
Wissenschaftliche, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Compact Disks (ROM-Festspeicher); Compact Disks (Ton, Bild); Computer-Programme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); elektronische Publikationen (herunterladbar); Monitore (Computerhardware);
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten;
Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Ausfertigung von Übersetzungen; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeit); digitaler Bilderdienst; Fernunterricht; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form auch im Internet; Vermietung von Ausbildungsgeräten, soweit in Klasse 41 enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke gebe lediglich einen Sachhinweis darauf, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dazu helfen, die Richtlinien von „GMP“ einhalten zu können. „GMP“ sei die auch in Deutschland allgemein übliche Abkürzung für „Good Manufacturing Practice“ - gute Herstellungspraxis - ein seit langem eingeführter Fachbegriff für ein besonderes Qualitätssicherungssystem bei der Produktion von Arzneimitteln, Wirkstoffen und Medizinprodukten, wobei diese Richtlinien auch die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln einbeziehen. „ready“ bedeute „bereit, betriebsbereit“. Eine gewisse begriffliche Unschärfe sei nicht schutzbegründend, zudem genüge die Eignung zur Beschreibung hinsichtlich einer Bedeutung. Der Doppelpunkt zwischen den Bestandteilen drücke aus, dass die Begriffe getrennt seien, jedoch inhaltlich zusammengehörten. Die angemeldeten Waren und Dienstleistungen seien als Laborgeräte oder zur Schulung und Unterweisung zur Einhaltung der GMP-Richtlinien geeignet.
Die Erinnerung der Anmelderin war erfolglos geblieben. Der Erinnerungsprüfer hat ergänzend ausgeführt, dass sämtliche Waren im Rahmen von Produktionsabläufen und Produktionsumgebungen, für welche die GMP-Richtlinien gelten, zum Einsatz kommen können - nicht nur im Rahmen der Herstellung, sondern auch im Rahmen von Verpackungs- und Versandprozessen. Zudem könnten sich die Waren und Dienstleistungen inhaltlich thematisch mit Bestimmungen der „GMP“ und deren Einhaltung befassen, so dass ein enger Bezug gegeben sei.
Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf ihre Erwiderung auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle bezogen. Darin hatte sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei unterscheidungskräftig, da der Bestandteil „GMP“ mehrdeutig sei und gerade im Bereich Medizin und Pharmazie zahlreiche Bedeutungen habe. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung sei englischsprachig, es sei aber auf den inländischen Verkehr abzustellen. Die angenommene Bedeutung „Good Manufacturing Practice“ könne auch nicht in einen klaren Zusammenhang mit den weiteren Markenbestandteilen gebracht werden. Der Doppelpunkt sei kein übliches Bindeglied, sondern lasse eine Aufzählung oder ein Zitat erwarten. Das angemeldete Zeichen sei eine Neuschöpfung, die einzelnen Bestandteile seinen mehrdeutig. Bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen handle es sich nicht um solche, die die Produktionsabläufe und -umgebung bei der Produktion von Arzneimitteln, Wirkstoffen und Medizinprodukten, Lebens- und Futtermitteln beträfen. Der Bestandteil „Ready“ befinde sich sprachregelwidrig am Wortende, zudem trenne der Doppelpunkt die Bestandteile und gebe ihnen eine zusätzliche eigentümliche Kennzeichnung.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Markts nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 326, 327 m. w. N.).
Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der geltend gemachten Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Dabei spielt es keine Rolle, ob es Bezeichnungsalternativen, nämlich Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH a. a. O. S. 410, 412 - BIOMILD; EuGH a. a. O. S. 500, 507 - Postkantoor).
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“.
Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination „GMP:READY“ vor. Die Wortmarke „GMP:READY“ stellt eine Zusammensetzung aus einem englischen Wort und einer englischen Fachabkürzung für eine englische Wortfolge dar. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, soweit die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID). Der Bestandteil „ready“ bedeutet im Deutschen „bereit, fertig, betriebsbereit“ und wird in englischen Zusammensetzungen verwendet wie „combat-ready“ (kampfbereit), „performance-ready“ (aufführungsbereit), „market-ready“ (marktreif) (vgl. Duden-Oxford-Großwörterbuch Englisch 3. Aufl. Mannheim 2005 (CD-ROM); LEO-Online Lexikon der TU München unter dict.leo.org; PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 1. Aufl. 2001). Im EDV-Bereich ist „ready“ ein Fachausdruck zur Bezeichnung der Betriebsbereitschaft an Schnittstellen (vgl. BPatG 27 W (pat) 58/01 - READY auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Die Buchstabenfolge „GMP“ ist die Abkürzung für den Fachbegriff „Good Manufacturing Practice“ („Gute Herstellungspraxis“). Spezielle GMP-Regeln dienen zur Qualitätssicherung der Produktionsabläufe und -umgebung in der Produktion von Arzneimitteln, Wirkstoffen und Medizinprodukten. Ein GMP-gerechtes Qualitätsmanagementsystem soll die Produktqualität und die Erfüllung der für die Vermarktung verbindlichen Anforderungen der Gesundheitsbehörden sicherstellen. Ein EU-GMP-Leitfaden regelt Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den Herstellungsbetrieben. GMP ist damit der Fachbegriff für ein besonderes Qualitätssicherungssystem bei der Produktion von Arzneimitteln, Wirkstoffen und Medizinprodukten (vgl. BPatG 30 W (pat) 25/02 - GMP-Berater - auf PAVIS PROMA CD-ROM; BPatG 30 W (pat) 259/03 - GMP-Auditor - auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Die englische Zusammensetzung „GMP:READY“ reiht sich in die obengenannten vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen mit dem Bestandteil „ready“ ein und ist im Deutschen daher als „einsatzbereit (reif) für Good Manufacturing Practice“ zu verstehen. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge „GMP:READY“ in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 29 - BioID).
In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist in der Werbesprache und insbesondere in den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereichen an neue und auch schlagwortartige Wortkombinationen - gerade in englischer Sprache - gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von „GMP:READY“ ohne weiteres erschließt. Es liegt für die fachlich informierten Verkehrskreise in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „GMP:READY“ als „einsatzbereit (reif) für Good Manufacturing Practice“ aufzufassen.
In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung „GMP:READY“ die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren handelt, die innerhalb eines Pharmabetriebes entweder zur Erlangung oder Sicherung eines Qualitätsstandards gemäß GMP geeignet sind, hierzu verwendet werden oder dafür bestimmt sind oder sich inhaltlich damit beschäftigen. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich sämtlich in naheliegender Weise hierauf beziehen, dienen zur Erlangung oder Sicherung eines Qualitätsstandards gemäß GMP oder beschäftigen sich inhaltlich damit.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin steht diese Bedeutung - neben der von der Markenstelle angenommenen - in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen deutlich im Vordergrund. Auch mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile führen nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; a. a. O. - BIOMILD). Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren und Dienstleistungen setzt insbesondere nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 900 - 903 - SPA II).
Auch steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformationen in Betracht kommen, insbesondere, wenn sie allgemeine Sachverhalte beschreiben sollen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Dies ist hier der Fall, da „GMP:READY“ alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in werblich anpreisender Form beschreibt und sämtliche Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Qualitätssicherungssystemen Einsatz finden können.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann auch die konkrete Ausgestaltung der Zusammensetzung „GMP:READY“ durch die mittige Anordnung des Doppelpunktes keine Schutzfähigkeit begründen. Die grafische Ausgestaltung bewegt sich im Rahmen des Werbeüblichen und vermag daher das Freihaltebedürfnis nicht auszuräumen. Ein schutzbegründender „Überschuss“ kann zwar insbesondere durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung schutzunfähiger Wortbestandteile erreicht werden. An diesen erforderlichen „Überschuss“ sind aber um so größere Anforderungen zu stellen, je beschreibender die fragliche Angabe ist. In jedem Fall muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke eintreten, die von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher auch ohne analysierende Betrachtungsweise ohne Weiteres festgestellt werden kann. So vermögen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die der Verkehr gewöhnt ist, den beschreibenden Charakter einer Angabe in der Regel nicht zu beseitigen. Im vorliegenden Fall lässt die Untergliederung durch einen Punkt als gebräuchliches grafisches Element den Charakter der beschreibenden Angabe und deren Sachaussage unberührt. Der Doppelpunkt verdeutlicht allenfalls, dass der Begriff aus einer Aneinanderreihung zweier Bestandteile besteht und dass diese inhaltlich zusammengehören (vgl. BPatG 30 W (pat) 122/95 - SOLVE: Monitor - auf PAVIS PROMA CD-ROM; BPatG 30 W (pat) 181/95 - VM:Secure - auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Selbst wenn der Begriff „GMP:READY“ auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit „GMP:READY“ ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und davon, ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren zur Verfügung stehen muss (vgl. EuGH a. a. O. - Postkantoor).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschriebene Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten be-schreibenden Bezeichnung dienen kann. Sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen deshalb auch nicht als betrieblicher Herkunftshinweis (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken) aufgefasst. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.