Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 22.03.2012


BPatG 22.03.2012 - 30 W (pat) 76/11

Markenbeschwerdeverfahren – "Medizinische Kliniken der Universität zu Köln" – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
22.03.2012
Aktenzeichen:
30 W (pat) 76/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 068 692.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist das Zeichen

2

Medizinische Kliniken der Universität zu Köln

3

für die Waren und Dienstleistungen:

4

„Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Schriften (Veröffentlichungen); Zeitschriften; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege, insbesondere ambulante Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Krankenpflegedienste, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“.

5

Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Mai 2011 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die aus den Bestandteilen „Medizinische Kliniken“, „Universität“ mit dem vorangestellten Artikel „der“ und der Ortsangabe „Köln“ mit der dazugehörigen Präposition „zu“ gebildete Anmeldung sei eine beschreibende Angabe über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung und die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. „Medizinische Kliniken“ bezeichne oberbegriffsartig Kliniken, medizinische Einrichtungen und Institute verschiedener medizinischer Fachrichtungen wie beispielsweise die Innere Medizin, die Chirurgie oder die Urologie. Der Markenbestandteil „der Universität“ erläutere, dass die „Medizinischen Kliniken“ organisatorisch und fachlich in Verbindung mit einer Universität stünden, mit der Bedeutung, dass die Kliniken nicht nur den für ein Krankenhaus klassischen Bereich der Krankenversorgung abdeckten, sondern auch den für eine Universität charakteristischen Aufgabenkreis der Ausbildung von Medizinern durch Studium und Lehre sowie die medizinische Forschung wahrnähmen, also neben dem Versorgungs- auch der Wissenschaftssektor umfasst werde. In ihrer sprachüblichen Kombination bezeichne die Anmeldemarke Medizinische Kliniken der Universität zu Köln eine in Köln gelegene und/oder dort schwerpunktmäßig tätige medizinische Versorgungsstätte, die mit der medizinischen Fakultät einer Universität fachlich und organisatorisch verbunden sei. Das Allgemeininteresse an der freien Verwendung des beschreibenden Zeichens entfalle auch nicht dadurch, dass derzeit nur die Anmelderin diese Bezeichnung verwende. Auch die Universität Witten/Herdecke sei mit dem Fachbereich Medizin in Köln ansässig und könne ein Interesse haben, diese mit „Medizinische Kliniken der Universität zu Köln“ zu beschreiben.

6

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen für schutzfähig. Die Wortkombination stelle den Eigennamen der Anmelderin dar bzw. eine Abwandlung davon, so dass die unter dieser Kennzeichnung angebotenen Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin zugeordnet würden. Ein Freihaltebedürfnis lasse sich insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass andere Universitäten theoretisch klinische Einrichtungen im Gebiet der Stadt Köln unterhalten könnten; dies sei weder gängige Praxis noch dem Verkehr bekannt. Der Verkehr gehe nach der Jahrhunderte alten Praxis vielmehr davon aus, dass der Hinweis auf eine Hochschule bzw. eine Universität in Verbindung mit einer geografischen Angabe ausschließlich darauf hinweise, dass es sich um eine Einrichtung der jeweiligen Hochschule bzw. Universität handele, die an dem im Zusammenhang mit dem Namen angegebenen Ort ansässig sei. Der Verkehr werde bei Wahrnehmung der angemeldeten Marke ausschließlich an die entsprechenden Einrichtungen der Anmelderin denken, nicht jedoch an solche, die einer nicht ortsansässigen Universität möglicherweise zugeordnet werden könnten.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2011 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

10

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke Medizinische Kliniken der Universität zu Köln ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

11

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265 m.w.N.; EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rn. 54, 55 - Postkantoor; BGH MarkenR 2012, 76f., Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Die Frage, ob die Marke im Verkehr als beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, beurteilt sich aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 295; EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

12

Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen Medizinische Kliniken der Universität zu Köln bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend.

13

Eine „Klinik“ ist ein Krankenhaus, das sich auf die Behandlung bestimmter Erkrankungen spezialisiert hat (vgl.Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1004). Das Wort „Medizin“ ist die übliche Bezeichnung für den Bereich der „Heilkunde“, „medizinisch“ das dazugehörende Adjektiv (vgl. Duden, a. a. O., S. 1172). Der Begriff „Medizinische Kliniken“ bezeichnet somit, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, damit medizinische Einrichtungen und Institute verschiedener medizinischer Fachrichtungen. Wie die Markenstelle weiter angeführt hat, wird diese Bezeichnung bereits von Kliniken verwendet (z. B. Universität Mainz, Charité Berlin und viele andere, z. B.  Kreiskrankenhaus Grevenbroich, Ruhr-Universität Bochum, Universitätsklinikum des Saarlandes).

14

Universitäten sind Hochschulen für wissenschaftliche Ausbildung und Forschung in zahlreichen Fachgebieten (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 1838). Vielen medizinischen Fakultäten von Universitäten sind Kliniken/Krankenhäuser angeschlossen.

15

„Köln“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; es ist der Name der größten Stadt des Rheinlands und viertgrößten Stadt Deutschlands. Die Stadt hat mit der Universität zu Köln, an der mehr als 55.000 Studenten eingeschrieben sind, eine der größten Universitäten und mit rund 27.000 Studenten an der Fachhochschule Köln die größte Fachhochschule Deutschlands und ist Sitz zahlreicher weiterer Hochschulen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 15, S 296). „Köln“ gibt damit einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Die Präposition „zu“ ist ein veraltetes Wort für „in“ (vgl. Duden, a. a. O., S. 2067, Stichwort „zu“ unter 1c).

16

Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Medizinische Kliniken der Universität zu Köln in ihrer Gesamtheit enthält keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Insbesondere erhält die beanspruchte Bezeichnung auch nicht dadurch einen bestimmten Geschäftsbetrieb bzw. Anbieter individualisierenden Sinngehalt, dass die rein beschreibenden Begriffe „Medizinische Kliniken“ und „Universität zu Köln“ mit dem direkten Artikel „der“ verbunden sind. Wie ausgeführt, ist es ohne weiteres denkbar (und ja auch tatsächlich der Fall), dass in Köln mehrere Universitäten beheimatet sind. Vor diesem Hintergrund führt allein die Verwendung des bestimmten Artikels nicht über den im Übrigen rein beschreibenden Sinngehalt des Zeichens hinaus. Die Anmeldemarke vermittelt daher auch in ihrer konkreten Ausgestaltung in unmittelbar verständlicher Weise lediglich die rein sachbezogene Information, dass es um den Betrieb einer medizinischen Klinik einer Universität in der Stadt Köln geht, die universitätsmedizinische Krankenversorgungsstätten unterhält und der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium dient. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen.

17

Die Waren der Klasse 16 können von einer mit der angemeldeten Marke bezeichneten Einrichtung herausgegeben werden und sich mit deren Tätigkeitsbereich und damit Themen und Fragestellungen medizinischer Kliniken einer Universität in Köln befassen, zum Beispiel über ihre Angebote, Leistungen oder Forschungsergebnisse informieren. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 können von einer mit der Marke bezeichneten Einrichtung erbracht werden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44, die zum typischen Tätigkeitsgebiet einer universitätsmedizinischen Einrichtung gehören, bringt die beanspruchte Angabe Medizinische Kliniken der Universität zu Köln ebenfalls zum Ausdruck, dass sie durch eine entsprechende Einrichtung einer Universität in Köln angeboten oder erbracht werden. Eine umfassende medizinische Betreuung erstreckt sich über den üblichen Diagnose-, Behandlungs- und Betreuungsbereich hinaus auch auf das Gebiet Rehabilitation, wie auch beansprucht.

18

Der von der Anmelderin angeführte Umstand, dass Medizinische Kliniken der Universität zu Köln ihr Eigenname sei bzw. eine Abwandlung davon, sie allein diese Einrichtung betreibe, der Verkehr bei der Bezeichnung nur an die Anmelderin denke und andere Universitäten in der Praxis in Köln keine klinischen Einrichtungen unterhalten könnten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76 f., Rn. 17 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen). Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in Verbindung gebracht wird, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der vorliegenden Kombination - eine übliche Bezeichnung von Einrichtungen einer Universität mit einer geographischen Angabe - nicht ausgeschlossen.

19

Dem von der Anmelderin vorgetragenen Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung ihr Eigenname sei bzw. eine Abwandlung davon, und vom Verkehr nur mit ihr in Verbindung gebracht werde, könnte eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin nicht geführt.