Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 22.03.2012


BPatG 22.03.2012 - 30 W (pat) 73/11

Markenbeschwerdeverfahren – "Hochschulkrankenhaus Köln" – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
22.03.2012
Aktenzeichen:
30 W (pat) 73/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 068 687.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist das Zeichen

2

Hochschulkrankenhaus Köln

3

für die Waren und Dienstleistungen:

4

„Bücher; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Schriften (Veröffentlichungen); Zeitschriften; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; medizinische Dienstleistungen und Gesundheitspflege, insbesondere ambulante Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines Krankenhauses, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines Rehabilitationszentrums, Dienstleistungen eines Sanitäters, Dienstleistungen von Kliniken, Dienstleistungen von Polikliniken (Ambulanzen), Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Krankenpflegedienste, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“.

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Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Mai 2011 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Die aus den Bestandteilen „Hochschulkrankenhaus“ und der Ortsangabe „Köln“ gebildete Anmeldung sei eine beschreibende Angabe über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung und die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der aus den Substantiven „Hochschule“ und „Krankenhaus“ bestehende Begriff „Hochschulkrankenhaus“ bezeichne oberbegriffsartig Kliniken, medizinische Einrichtungen und Institute, die organisatorisch und fachlich in Verbindung mit einer Hochschule stünden. Damit umfasse „Hochschulkrankenhaus“ inhaltlich nicht nur den für ein Krankenhaus klassischen Bereich der Krankenversorgung, sondern auch den für eine Hochschule charakteristischen Aufgabenkreis der Ausbildung von Medizinern durch Studium und Lehre sowie die medizinische Forschung, so dass neben dem Versorgungs- auch der Wissenschaftssektor umfasst sei. In ihrer sprachüblichen Kombination bezeichne die Anmeldemarke eine in Köln gelegene und/oder dort schwerpunktmäßig tätige medizinische Versorgungsstätte, die mit der medizinischen Fakultät einer Universität fachlich und organisatorisch verbunden sei. Das Allgemeininteresse an der freien Verwendung des beschreibenden Zeichens entfalle auch nicht dadurch, dass derzeit nur die Anmelderin diese Bezeichnung verwende. Auch die Universität Witten/Herdecke sei mit dem Fachbereich Medizin in Köln ansässig und könne ein Interesse haben, diese mit „Hochschulkrankenhaus Köln“ zu beschreiben.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen für schutzfähig. Die Wortkombination stelle den Eigennamen der Anmelderin dar bzw. eine Abwandlung davon, so dass die unter dieser Kennzeichnung angebotenen Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin zugeordnet würden. Ein Freihaltebedürfnis lasse sich insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass andere Universitäten theoretisch klinische Einrichtungen im Gebiet der Stadt Köln unterhalten könnten; dies sei weder gängige Praxis noch dem Verkehr bekannt. Der Verkehr gehe nach der Jahrhunderte alten Praxis vielmehr davon aus, dass der Hinweis auf eine Hochschule bzw. eine Universität in Verbindung mit einer geografischen Angabe ausschließlich darauf hinweise, dass es sich um eine Einrichtung der jeweiligen Hochschule bzw. Universität handele, die an dem im Zusammenhang mit dem Namen angegebenen Ort ansässig sei. Der Verkehr werde bei Wahrnehmung der angemeldeten Marke ausschließlich an die entsprechenden Einrichtungen der Anmelderin denken, nicht jedoch an solche, die einer nicht ortsansässigen Universität möglicherweise zugeordnet werden könnten.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2011 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

10

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Die angemeldete Marke Hochschulkrankenhaus Köln ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

11

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. c MarkenRL beruhende Vorschrift verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 265 m. w. N.; EuGH GRUR 2004, 674, 676, Rn. 54, 55 - Postkantoor; BGH MarkenR 2012, 76f., Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Die Frage, ob die Marke im Verkehr als beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann, beurteilt sich aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 295; EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

12

Nach diesen Grundsätzen ist das zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Zeichen Hochschulkrankenhaus Köln bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschreibend.

13

Der Begriff „Hochschulkrankenhaus“ ist zusammengesetzt aus dem Wort „Hochschule“ und dem Wort „Krankenhaus“. „Hochschule“ ist ein anderes Wort für „Universität“, deren Zweck wissenschaftliche Ausbildung und Forschung in zahlreichen Fachgebieten ist (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 871; 1838). Das Wort „Krankenhaus“ ist die übliche Bezeichnung für eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung die Leiden oder die körperlichen Schäden von Kranken festgestellt, behandelt und geheilt oder gelindert werden sollen (vgl. Duden, a. a. O., S. 1052). „Hochschulkrankenhaus“ bezeichnet damit, wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, oberbegrifflich Einrichtungen zur Heilbehandlung und Institute, die organisatorisch und fachlich in Verbindung mit einer Hochschule stehen. Vielen medizinischen Fakultäten von Hochschulen/Universitäten sind Krankenhäuser angeschlossen. Da die Bedeutung der Markenbestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), die im vorliegenden Fall Ausbildung, Forschung und Wissenschaft im Bereich Heilbehandlung betreffen oder betreffen können, bezeichnet „Hochschulkrankenhaus“ ohne Weiteres verständlich die Kliniken für die Krankenversorgung und die medizinischen Einrichtungen an Hochschulen/Universitäten sowie deren Institute, die die Ausbildung von Medizinern durch Studium und Lehre sowie die medizinische Forschung wahrnehmen.

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„Köln“ ist eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; es ist der Name der größten Stadt des Rheinlands und viertgrößten Stadt Deutschlands. Die Stadt hat mit der Universität zu Köln, an der mehr als 55.000 Studenten eingeschrieben sind, eine der größten Universitäten und mit rund 27.000 Studenten an der Fachhochschule Köln die größte Fachhochschule Deutschlands und ist Sitz zahlreicher weiterer Hochschulen (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl., Band 15, S. 296). „Köln“ gibt damit einen Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Dass sich dort verschiedene Einrichtungen für die maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ansiedeln können, erscheint angesichts der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung dieser Stadt als möglich (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 37 - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein).

15

Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge Hochschulkrankenhaus Köln in ihrer Gesamtheit enthält keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID). Die Anmeldemarke vermittelt in unmittelbar verständlicher Weise die Information, dass es um den Betrieb eines Krankenhauses der medizinischen Fakultät einer Universität in der Stadt Köln geht, die als hochschulmedizinische Krankenversorgungsstätte und der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium dient. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe zur allgemeinen Bezeichnung des Erbringers, Anbieters sowie der Bezeichnung der Art und geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen.

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Die Waren der Klasse 16 können von einer mit der angemeldeten Marke bezeichneten Einrichtung herausgegeben werden oder sich mit deren Tätigkeitsbereich und damit Themen und Fragestellungen der medizinischen Fakultät eines Hochschulkrankenhauses in Köln befassen, zum Beispiel über die Angebote, Leistungen oder Forschungsergebnisse informieren. Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 können von der mit der Marke bezeichneten Einrichtung erbracht werden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44, die zum typischen Tätigkeitsgebiet einer hochschulmedizinischen Einrichtung gehören, bringt die beanspruchte Angabe Hochschulkrankenhaus Köln ebenfalls zum Ausdruck, dass sie durch eine entsprechende Einrichtung einer Hochschule/Universität in Köln angeboten oder erbracht werden. Eine umfassende medizinische Betreuung erstreckt sich über den üblichen Diagnose-, Behandlungs- und Betreuungsbereich hinaus auch auf das Gebiet Rehabilitation, wie auch beansprucht.

17

Der von der Anmelderin angeführte Umstand, dass Hochschulkrankenhaus Köln ihr Eigenname sei bzw. eine Abwandlung davon, sie allein diese Einrichtung betreibe, der Verkehr bei der Bezeichnung nur an die Anmelderin denke und andere Universitäten in der Praxis in Köln keine klinischen Einrichtungen unterhalten könnten, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen, ist losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. BGH MarkenR 2012, 76f., Rn. 17 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen). Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung derzeit ausschließlich mit der Anmelderin in Verbindung gebracht wird, wird dadurch die Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der vorliegenden Kombination - eine übliche Bezeichnung einer medizinischen Einrichtung einer Hochschule/Universität mit einer geographischen Angabe - nicht ausgeschlossen.

18

Dem von der Anmelderin vorgetragenen Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung ihr Eigenname sei und vom Verkehr nur mit ihr in Verbindung gebracht werde, könnte eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis geführt wird, dass sich die Bezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelderin nicht geführt.