Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 19.04.2012


BPatG 19.04.2012 - 30 W (pat) 550/10

Markenbeschwerdeverfahren – "Wir sind Public Viewing" – teilweise fehlende Unterscheidungskraft -


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
19.04.2012
Aktenzeichen:
30 W (pat) 550/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 044 516.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 19. April 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2010 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:

„Radios in Kombination mit Uhren, Fernseh- und/oder Rundfunkuhren; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien (Facility-Management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen; Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fakturierung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Statistiken; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schreibmaschinenarbeiten, Sekretariatsdienstleistungen; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Textverarbeitung (Schreibdienste); Unternehmensberatung; Verbraucherberatung; Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how (Franchising); Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen über einen virtuellen Marktplatz im Internet; Anfertigung von Übersetzungen; Erziehungsberatung; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Internats; Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von zoologischen Gärten; Bücherverleih (Leihbücherei); Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Mikroverfilmung; online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); religiöse Erziehung; Tierdressur; Turnunterricht; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Verfassen von Drehbüchern; Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen“.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge

2

Wir sind Public Viewing

3

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen zahlreicher Klassen, nämlich für:

4

„Film-, optische, Mess-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, Ton- und Bild-, Sende- und Empfangsgeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), Projektionsgeräte, Projektions-Lichtbildwände, metallische Schienen als Aufnahmevorrichtungen zur vorübergehenden Befestigung von flächigem Informationsmaterial; Objektive; Fernsehgeräte, Plasmabildschirme, Radiogeräte, DVD-Recorder, DVD-Player, CD-Recorder, CD-Player, CD-Wechsler, Audiovisionsanlagen, bestehend aus Bildaufzeichnungsgeräten, Bildplattenspielern, Videorecordern, Aufnahmekameras, Monitore, Bildaufzeichnungsgeräte, Radios in Kombination mit Uhren, Radioverstärker, Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Lautsprecherfüße, Fernbedienungen, Kopfhörer, Verstärker, Receiver/Tuner, Fernseh- und/oder Rundfunkuhren, Rundfunkgeräte, Plattenspieler, Tonbandgeräte, Kassettenrecorder, aus vorgenannten Waren hergestellte Musikcenter oder HiFi-Anlagen, Kassettendecks, Tonträger in Form von Schallplatten, DVDs, Videos und allen anderen optischen, magnetischen und elektronischen Medien; Batterien, Kabel, Stecker und Verbindungsteile; Möbel, insbesondere Audiomöbel-Racks, Untermöbel für Projektionsgeräte, Deckenhalter für Projektoren, Regale für Projektoren; Einbau und Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte, Reparaturdienste elektrischer und elektronischer Geräte und Anlagen; technische Beratung im Bereich neuer Video- und Fernsehtechnologie, Rundfunktechnik; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen (Büroarbeiten); Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von E-Commerce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen im Internet; Durchführung von Transkriptionen; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility-Management); Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien (Facility-Management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen; Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung); Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fakturierung; Fernsehwerbung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; heliografische Vervielfältigungsarbeiten; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Lohn- und Gehaltsabrechnung; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Marketing (Absatzforschung); Marketing auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising; Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste (Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten); Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Rundfunkwerbung; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Schaufensterdekoration; Schreibmaschinenarbeiten, Sekretariatsdienstleistungen; Sponsoring in Form von Werbung; Standortermittlung von Güterwaggons durch Computer; Stenografiearbeiten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telefonantwortdienst (für abwesende Teilnehmer); Telefonkostenabrechnung; Telemarketing; Textverarbeitung (Schreibdienste); Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung (Salespromotion) (für Dritte); Vermietung von Büromaschinen und -geräten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste (für Dritte); Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von E-Commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen (für Dritte); Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von wirtschaftlichem Know-how (Franchising); Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements (für Dritte); Versandwerbung; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben); Vertretung wirtschaftlicher Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidungsträgern und anderen Personen; Vervielfältigung von Dokumenten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Werbung durch Werbeschriften; Werbung im Internet für Dritte; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen über einen virtuellen Marktplatz im Internet; Veröffentlichung von Anzeigen, Dienstleistungs- und Informationsangeboten in gedruckter Form zu Werbezwecken; Verwaltung von Daten- und/oder Multimediadateien, die dem Publikum über ein weltweites Datennetz zugänglich gemacht werden; Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbematerial, Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien, jeweils soweit in Klasse 35 enthalten; Dienstleistungen des Einzelhandelsverkehrs, nämlich Zusammenstellen von Film-, optischen, Mess-, Signal- und Kontrollapparaten und -instrumenten, von Apparaten und Instrumenten zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität, sowie von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten, um dem Verbraucher Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videobändern; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unterricht); Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Betrieb von Kinos; Betrieb von Museen (Darbietung, Ausstellungen); Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Bücherverleih (Leihbücherei); Coaching; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing (Erstellen von Publikationen mit dem Computer); Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; digitaler Bilderdienst; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Eintrittskartenvorverkauf (Unterhaltung); Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung, Fernunterricht; Filmproduktion; Filmproduktion (in Studios); Filmverleih (Vermietung von Kinofilmen); Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung); Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Mikroverfilmung; Montage (Bearbeitung) von Videobändern; Musikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Party-Planung (Unterhaltung); Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; religiöse Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Synchronisation; Theateraufführungen; Ticketverkauf für Veranstaltungen; Tierdressur; Turnunterricht; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops (Ausbildung); Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows (Künstleragenturen); Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten (ausgenommen Werbetexte); Verleih von Büchern (Leihbücherei); Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunkgeräten und Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih (Bänder); Videoverleih (Kassetten); Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; Herausgabe von Printmedien; Vermietung von Beleuchtungsgeräten, Vermietung von Filmgeräten, Vermietung von Großbildleinwänden“.

5

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. August 2010 gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Begründend ist unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid ausgeführt, dass sich der Begriff „Public Viewing“ seit der Fußballweltmeisterschaft 2006 im deutschen Sprachgebrauch als Fachbezeichnung für Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen und anderen Großereignissen auf Großbildwänden an öffentlichen Standorten wie Stadtplätzen, Straßenzügen, Einkaufszentren oder Gaststätten zum Zwecke des Betrachtens in der Gemeinschaft etabliert habe. Bezüglich der beanspruchten Waren, die geeignet seien, solche Live-Veranstaltungen durchzuführen oder die Durchführung solcher Veranstaltungen zu unterstützen und andererseits der Dienstleistungen, die als Mediendienstleistungen (Kommunikations- und Informationsdienstleistungen) auf das Gebiet des Übertragens von Live-Veranstaltungen bezogen sein könnten, handele es sich bei „Public Viewing“ um eine beschreibende Angabe. Diese werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nur als unmittelbar beschreibende Sachaussage bzw. Inhaltsangabe verstanden. Auch der Werbeslogan „Wir sind Public Viewing“ in seiner Gesamtheit sei gerade in Verbindung mit den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen eine aus sich heraus verständliche, schlagwortartige, Waren und Dienstleistungen beschreibende Aussage, die das Publikum werbemäßig anpreisend darauf hinweise, dass die Anmelderin auf dem Gebiet der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art die besten Produkte und Dienstleistungen anbiete.

6

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält mit näheren Ausführungen das angemeldete Zeichen wegen fehlender beschreibender Bedeutung für schutzfähig, weil ein Sprachmix in eigentümlicher Wortstellung vorliege und verweist auf eine Mehrdeutigkeit des Begriffs „Public Viewing“, der (auch) „Leichenbeschau“ bedeute. Ferner verweist er auf Voreintragung von Marken mit „Wir sind…“, wodurch der Verkehr an den Spruch „Wir sind Papst“ erinnert werde.

7

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

8

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

10

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet; die angemeldete Marke ist insoweit wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

11

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 - Rn. 34 - Postkantoor; BGH GRUR 2010, 935 - Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 - Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 952 - Rn. 9 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti KALK). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der EuGH als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rdn. 29 m. w. N.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2006, 411, 413 - Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

12

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen hergestellt wird (BGH WRP 2010, 1504, 1506 - Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 949, 951 - Rn. 20 - My World; GRUR 2009, 411 - Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

13

Die Prüfung der Anmeldungen hat streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; EuGH GRUR 2003, 58, Nr. 20 - Companyline). Allerdings sind an die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Zeichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 36 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Nr. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Nr. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 38 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 35 und Nr. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Nr. 39 - Vorsprung durch Technik; EuGH GRUR 2004, 1027, Nr. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).

14

1. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen abgesehen von den im Tenor dieses Beschlusses genannten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

15

Das zur Eintragung angemeldete Zeichen ist gebildet aus den deutschen Worten „Wir sind“ und dem englischen Begriff „public viewing“.

16

Der englischsprachige Begriff „public viewing“ bedeutet allgemein „öffentliche Besichtigung“ oder „öffentliches Fernsehen“ (vgl. Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl., 1445; 1687) und ist, wie die Markenstelle unter Übersendung von Nachweisen belegt hat, seit der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland im Deutschen die geläufige Bezeichnung für die Live-Übertragung von Sportveranstaltungen oder anderen Großereignissen auf Großbildwänden an öffentlichen Standorten (wie Plätzen, Straßen, Einkaufszentren oder Gaststätten) zum Zwecke des Betrachtens in der Gemeinschaft, sowie die Handlung (des öffentlichen Fernsehens) selbst und in dieser Bedeutung seit 2006 im Duden verzeichnet (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1332; auch 7. Aufl. 2011, S. 1389). Zwar weist der Anmelder zutreffend darauf hin, dass der englische Begriff auch mit „Leichenbeschau“ übersetzt werden könnte. Im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die der Live-Übertragung von Großereignissen auf Großbildwänden an öffentlichen Standorten dienen können, wird jedoch die Wortkombination „Public Viewing“ ohne weiteres und nur in dem erstgenannten Sinn verstanden.

17

Sowohl für die Veranstaltung von „Public Viewing“ selbst als auch für Waren und Dienstleistungen, die ihrer Art oder ihrer Bestimmung nach einen Bezug zu der Durchführung derartiger Veranstaltungen haben, sei es als Sonderanfertigung oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieser Darbietung, werden die angesprochenen Verkehrskreise „Public Viewing“ als beschreibende Angabe im Sinn eines Hinweises auf die Darbietung als solche verstehen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft derartiger Waren und Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 - Rn. 20, 24 - FUSSBALL WM 2006). Das ist hier hinsichtlich aller über die im Beschlusstenor genannten Waren und Dienstleistungen hinaus der Fall; insoweit handelt es sich großenteils um eine beschreibende Angabe zur Art, zum Inhalt, zur Bestimmung oder zu sonstigen Merkmalen der jeweiligen Ware oder Dienstleistung, die vom Verkehr nur in diesem Sinn verstanden wird. Es liegt daher insoweit auf der Hand, dass das Schlüsselwort „Public Viewing“ in Alleinstellung die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor diesem Waren- und Dienstleistungshintergrund nicht aufweist. Ein weiterer Teil der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen kann zu „Public Viewing“ einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass der Verkehr auch insoweit in der Wortfolge keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.

18

Nichts anderes gilt für die Wortzusammenstellung Wir sind Public Viewing. „Wir“ ist das Personalpronomen der 1. Person Plural und bezeichnet allgemein eine Gruppe von Personen unter Einschluss des Sprechers; es wird regelmäßig auch von Unternehmen und Einrichtungen verwendet, wenn sie von sich sprechen. „Wir sind“ unter Anfügung eines Substantivs bringt dabei eine besondere Identifikation zum Ausdruck, wie auch in dem vom Anmelder angeführten Spruch „Wir sind Papst“. „Wir sind…“ oder das entsprechende englische „We are…“ wird in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts daher als Hinweis auf eine die fachliche Kompetenz des Anbieters und die damit einhergehende Qualität der Erzeugnisse bzw. der Dienstleistungen zum Ausdruck bringende, anpreisende Aussage angesehen (vgl. z. B. 28 W (pat) 522/10, - Wir sind Innovation!; 28 W (pat) 127/09, - We Are Pioneering Solutions, beide veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts). Der angemeldete Spruch Wir sind Public Viewing, der nach Art einer üblichen Werbeaussage der Sachangabe „Public Viewing“ lediglich ein emotionales Element hinzufügt, bringt demgemäß nichts weiter zum Ausdruck als die besondere Identifikation des Herstellers mit seinen Waren und Dienstleistungen. Auch in ihrer Gesamtheit enthält die Anmeldung eine ausschließlich sachbezogene Aussage zu Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der von der Zurückweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen mit der Folge, dass sie nicht geeignet ist, diese nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wir sind Public Viewing bewegt sich in jeder Hinsicht im Rahmen der aktuellen und für den Verkehr verständlichen Werbesprache und verlangt den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei analysierende Gedankengänge ab. Vielmehr werden sie die angemeldete Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, soweit diese einen irgendwie gearteten Bezug zu „Public Viewing“ - Veranstaltungen aufweisen oder aufweisen können, ohne jede weitergehende Überlegungen als bloßes Werbemittel zur Herausstellung einer besonderen Kompetenz des Anbieters und damit einer entsprechenden Qualität bzw. Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen verstehen.

19

Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im genannten Umfang von der Eintragung ausgeschlossen. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

20

 Die Schutzfähigkeit des Zeichens insoweit ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Anmelderin angeführten Voreintragungen, die ebenfalls mit „Wir sind…“ gebildet sind. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH, a. a. O., - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.). Dies gilt erst Recht bezüglich des Hinweises des Anmelders auf den Spruch „Wir sind Papst“, der nicht als Marke eingetragen ist und auch nicht als Marke, sondern als seinerzeitige Schlagzeile in der Tagespresse verstanden wird.

21

Die Beschwerde war daher im genannten Umfang zurückzuweisen.

22

2. In dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang können Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG indessen nicht festgestellt werden. Eine Bezeichnung für die genannten Großübertragungen beschreibt keine Merkmale der insoweit genannten Waren und Dienstleistungen, die mit solchen Veranstaltungen in keinem näheren Zusammenhang stehen.