Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 20.02.2014


BPatG 20.02.2014 - 30 W (pat) 544/12

Markenbeschwerdeverfahren – "THINK WHAT'S POSSIBLE" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
20.02.2014
Aktenzeichen:
30 W (pat) 544/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 059 736.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters Jacobi

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 44, vom 18. Mai 2012 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

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THINK WHAT'S POSSIBLE

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ist am 12. Oktober 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für

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Klasse 44: „medizinische Dienstleistungen“

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angemeldet worden.

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Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 18. Mai 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und offengelassen, ob darüber hinaus auch ein Freihaltebedürfnis anzunehmen sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bedeute „überlege was möglich ist“ und sei lediglich eine werbeübliche Anpreisung in umgangssprachlicher einfachster und direktester Form, die dem potentiellen Kunden vermittele, dass die angebotenen Dienstleistungen alle Bereiche des (medizinisch) Möglichen eröffnen könnten. Diese Sachaussage sei klar und einfach verständlich. Der Verkehr bedürfe keiner weitergehenden Analysen und gedanklichen Schritte zur Erfassung des Anmeldezeichens als Werbeformel in diesem Sinn. THINK WHAT'S POSSIBLE reihe sich in die üblichen Bezeichnungsgewohnheiten des Werbesektors ein. Das Zeichen sei ausschließlich auf das Ziel reduziert, Aufmerksamkeit zu erregen bzw. den Kaufanreiz zu fördern. Eine gewisse Prägnanz und Einprägsamkeit habe das Anmeldezeichen allenfalls als Werbemittel, nicht aber als Mittel zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angekündigte Beschwerdebegründung ist hier bislang nicht eingegangen. Einen bestimmten Antrag hat sie nicht gestellt. Im Eintragungsverfahren hat sie argumentiert, das Anmeldezeichen THINK WHAT’S POSSIBLE fordere weder in werbeüblicher Form zum Kauf auf, noch enthalte es Hinweise auf die Güte der angebotenen Dienstleistungen. Ein eindeutiger sachlicher Bezug zu den beanspruchten Dienstleistungen fehle. Die Aussage sei vage und interpretationsbedürftig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht bestehen.

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1. Dem Anmeldezeichen kann zunächst nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 - My World; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006).

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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

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An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914, Rn. 25 - WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH; GRUR 2010, 228, Rn. 36 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 32, 44 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2009, 949, Rn. 12 - My World; BGH GRUR 2009, 778, Rn. 12 - Willkommen im Leben). Es wäre daher unzulässig, besondere Kriterien aufzustellen, die das Kriterium der Unterscheidungskraft ersetzen oder von ihm abweichen (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 38 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 35 und Rn. 36 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT), etwa dergestalt, dass die sloganartige Wortfolge phantasievoll sein und ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge habe, aufweisen müsse (EuGH GRUR 2010, 228, Rn. 39 - Vorsprung durch Technik; GRUR 2004, 1027, Rn. 31, 32 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen, ist jedoch zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die angesprochenen Kreise aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. - Best buy; GRUR Int. 2004, 944, 946 - Mehr für Ihr Geld). Nicht unterscheidungskräftig sind demzufolge spruchartige Wortfolgen, die lediglich in sprach- oder werbeüblicher Weise eine beschreibende Aussage über die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen enthalten oder sich in Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art erschöpfen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, Rn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; BGH GRUR 2001, 735, 736 - Test it.).

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b) Nach diesen Grundsätzen hat die Markenstelle dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft zu Unrecht abgesprochen; es ist nicht feststellbar, dass dem Zeichen THINK WHAT’S POSSIBLE die Unterscheidungskraft fehlt.

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Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass dem Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise der Aussagegehalt „überlege, was möglich ist“ beigemessen werden kann.

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 „Medizinische Dienstleistungen“ können sowohl von Fachkreisen als auch vom Endverbraucher in Anspruch genommen werden. Diese Kreise werden die zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Wortelemente des Anmeldezeichens im genannten Sinn verstehen. „Think“ bedeutet in der englischen Sprache u. a. „meinen“, „(daran) denken“ oder „sich vorstellen“ und in der hier offensichtlich gewählten Imperativform: „Stellen Sie sich vor/Stell Dir vor“. „What“ kann als Fragewort der sächlichen Form „was/was für?“ oder als Ausruf für „was für!“ stehen. „What’s“ ist die Kurzfassung von „What is …“ mit der Bedeutung: „Was ist …“. „Possible“ bedeutet als Adjektiv „möglich“ (Langenscheidts Schulwörterbuch Englisch, 1986, S. 315, 347, 232).

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THINK WHAT’S POSSIBLE wird deshalb verstanden werden im Sinne von „Stell Dir vor/Stellen Sie sich vor, was möglich ist.“, also als eine Aufforderung, darüber nachzudenken, was möglich ist.

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Entgegen der Auffassung der Markenstelle handelt es sich hierbei aber weder um eine allgemein werbeübliche Anpreisung noch um eine Anpreisung der beanspruchten „medizinischen Dienstleistungen“ im Speziellen. Das Zeichen fordert den Angesprochenen insbesondere nicht auf, die so gekennzeichneten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Ohne analysierende Zwischenschritte kann ihm auch nicht die Werbeaussage entnommen werden, über ein Dienstleistungsangebot zu verfügen, das sich durch seine besondere Vielfalt auszeichnet. Die Wortfolge wird - soweit ersichtlich - bislang auch allein von der Anmelderin verwendet, so dass eine Werbeüblichkeit nicht festgestellt werden kann.

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Eine fehlende Unterscheidungskraft könnte sich deshalb allenfalls aus einem beschreibenden Sinngehalt ergeben. Auch ein solcher kann dem Anmeldezeichen indessen nicht beigemessen werden. Mit dem genannten Aussagegehalt trifft THINK WHAT’S POSSIBLE nämlich weder eine Aussage über den Gegenstand der so gekennzeichneten „medizinischen Dienstleistung“ noch über den Anbieter einer solchen. Ein auch nur mittelbarer Produktbezug ist nicht feststellbar.

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Deshalb kann nicht festgestellt werden, dass dem Anmeldezeichen die Unterscheidungskraft fehlt. Die mit ihm beworbenen Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise mithin als Herkunftszeichen wahrnehmen.

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2. Wegen eines fehlenden sachlichen Bezugs der Aussage zu den beanspruchten Dienstleistungen steht dem Anmeldezeichen auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.