Entscheidungsdatum: 09.01.2019
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 106 981.0
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. |
I.
Das Wortzeichen
PharmaResearch
ist am 15. Oktober 2015 für folgende Waren und Dienstleistungen
„Klasse 9: wissenschaftliche, Wäge- und Mess- und Kontrollapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild; Materialprüfinstrumente und -maschinen; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Datenverarbeitungsprogramme und Datenbanken; Maschinen, nämlich Laborpressen; Temperaturregelungsgeräte für Maschinen; mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger; maschinenlesbare Datenträger; Software; Metallprüfgeräte; elektrische und elektronische Geräte und Instrumente zur Kontrolle, Überwachung und Steuerung von Maschinen; elektrische Bedienerkonsolen; Bedienungshandbücher in elektronischem Format; auf Disketten oder CD-ROMs in digitaler Form abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und Computersoftware; Speichermodule; elektronische Speicher; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Signalapparate; Signalanpassungsgeräte; Signalverarbeitungsgeräte; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Geräte zur Aufzeichnung der Arbeitsleistung; Elektronische Touchpads; Computer-Touchscreens; Touchpads für Computer; tragbare Prüfgeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte; Computer-Peripheriegeräte; Universelle Peripherieschnittstellensoftware [UPI]; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität
Klasse 16: Bedienungshandbücher; Handbücher; gedruckte Forschungsberichte; Beschreibbare Blöcke; Memo-Blöcke; Notizzettel [Blöcke]; Schreibmaterial; Schreib- und Stempelausrüstung; Schreibmaterialien; Papier- und Schreibwaren; Ordnungssysteme für Papier- und Schreibwaren; Druckereierzeugnisse; Zeitpläne [Drucksachen]; Jahresplaner [Druckereierzeugnisse]; Terminplaner [Druckereierzeugnisse]; regelmäßig gedruckte Publikationen; grafische Darstellungen; Zeitschriften [Magazine]; Wandtafeln; Werbebroschüren; Urkundenmappen; Veranstaltungsalben; Untersetzer aus Karton; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Stempelkästen; Stempelhalter; Stempel; Referenzkarten; Faltblätter mit pharmazeutischen Informationen; Broschüren
Klasse 42: Forschung und Entwicklung im Bereich des Maschinenbaus; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen, Installieren und Pflegen von Software für Datenbanken; Maschinenzustandsüberwachung; Prüfung von Maschinen; Kalibrierung von Maschinen; Entwicklung von Maschinensprache; Konzeption, Entwicklung und Konstruktion von Maschinen, Instrumenten, Apparaten, Werkzeug und Tablettenformen, insbesondere für die chemische, pharmazeutische und die Lebensmittelindustrie; Technische Datenanalysedienste; Computergestützte technische Datenanalyse; Durchführung technischer Datenanalysen; Dienstleistungen eines Verfahrenstechnikers oder Ingenieurs; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software zur Steuerung von Maschinen; Erstellen technischer Bedienungsanleitungen; Erstellung von Steuerprogrammen für die automatische Messung, Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung; Auswertung von Messwerten; Durchführung und Auswertung chemischer Analysen; Bearbeitung und Auswertung von chemischen Synthesen; Programmierung von Computersoftware zur Auswertung und Berechnung von Daten; Prüfung von Computergeräten; Prüfung von Tabletten im Rahmen von Labordienstleistungen; technische Prüfung; Prüfung von Kosmetika; Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Technische Prüfung von Maschinenfabriken; Entwicklung von Prüfmethoden; Entwicklung und Prüfung chemischer Herstellungsverfahren“
zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juni 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortmarke bestehe erkennbar aus einer sprachüblichen Zusammensetzung der Begriffe „Pharma“ und „Research“. Dem Bestandteil „Pharma“ komme als gängigem Wortbildungselement die Bedeutung „Arzneimittel“ zu. Das englische Wort „Research“ bedeute „Forschung, forschen“. Beide Zeichenbestandteile ergänzten sich naheliegend und für die angesprochenen (Fach-)Verkehrskreise ohne weiteres verständlich zu der Gesamtaussage „Arzneimittelforschung“. Damit beinhalte das Anmeldezeichen für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen den beschreibenden Sachhinweis, dass diese mit der Erforschung pharmazeutischer Produkte im Zusammenhang stünden und/oder für die Forschung im pharmazeutischen Bereich bestimmt seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie trägt vor, das Markenzeichen entbehre weder der notwendigen Unterscheidungskraft, noch sei es für die relevanten Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig. Die Markenstelle habe es insgesamt versäumt, das Anmeldezeichen im Hinblick auf die im Einzelnen konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu würdigen. Das Zeichen PharmaResearch sei gerade nicht für Dienstleistungen aus dem Bereich der „Arzneimittelforschung“ angemeldet worden, für die es gegebenenfalls beschreibend sein könne, sondern für ganz unterschiedliche Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 16 und 42. In diesem konkreten, von „breiter Diversität“ geprägten Waren- und Dienstleistungszusammenhang erschöpfe sich das Anmeldezeichen aber gerade nicht in einer Inhalts- und Bestimmungsangabe.
So handele es sich bei den Waren der Klasse 9 überwiegend um Gegenstände des alltäglichen Lebens, die auch nicht in einem Forschungslabor oder im Bereich der pharmazeutischen Produktentwicklung verwendet werden könnten. Für diese Waren könne PharmaResearch nicht beschreibend sein, sondern werde als Phantasiewort wahrgenommen.
„Wissenschaftliche, Wäge- und Mess- und Kontrollapparate und -instrumente; Materialprüfinstrumente und -maschinen; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Maschinen, nämlich Laborpressen; Temperaturregelungsgeräte für Maschinen“ könnten dagegen nicht nur im Bereich der pharmazeutischen Forschung, sondern auch in einer Vielzahl anderer Disziplinen eingesetzt werden, so dass zwischen den genannten Waren und dem Anmeldezeichen PharmaResearch „kein prima facie Zusammenhang“ bestehe, der ohne weitere analysierende Gedankenschritte erkannt werden könne.
Auch bei den Waren der Klasse 16 handele es sich überwiegend um Gegenstände des alltäglichen Lebens, die gerade nicht für die Arzneimittelforschung bestimmt seien. Entgegen der Markenstelle könne das angemeldete Zeichen insoweit auch nicht als Werktitel oder Inhaltsangabe dienen. Die rein abstrakt-theoretische Möglichkeit, dass das Markenzeichen als Angabe eines Themenbereichs in Frage komme bzw. dass Publikationen denkbar seien, die sich mit einzelnen Aspekten der Arzneimittelforschung beschäftigten, sei hierfür nicht ausreichend. Eine naheliegende und branchenübliche Verwendung von PharmaResearch als Titel oder Themenangabe sei dagegen nicht festzustellen.
Schließlich ließen auch die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen keinen hinreichend engen sachlichen Bezug zur „Arzneimittelforschung“, die auch von der reinen Herstellung von Tabletten zu unterscheiden sei, erkennen.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 2016 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da es dem Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, sodass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) – Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 – Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).
2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Wortzeichen PharmaResearch in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
2.1. Die angemeldete Wortmarke besteht – schon aufgrund der Binnengroßschreibung gut erkennbar – aus einer sprachregelrechten Zusammensetzung der Begriffe „Pharma“ und „Research“.
Der Markenbestandteil „Pharma“ ist ein von dem griechischen Wort „Pharmakon“ hergeleitetes Wortbildungselement mit der Bedeutung „Arzneimittel“ (vgl. so schon BPatG PAVIS PROMA, 30 W (pat) 521/11 – PHARMA-MALL; BPatG 24 W (pat) 299/04 – PHARMA TREND). Im Zusammenhang mit der Herstellung oder Erforschung von Arzneimitteln ist das Zeichenelement dem inländischen Verkehr aus einer Vielzahl von Wortbildungen bekannt, so z. B. „Pharmaindustrie“, „Pharmaunternehmen“ oder „Pharmaforschung“.
Dem englischsprachigen Begriff „Research“ kommen u. a. die Bedeutungen „Recherche“ und „Forschung“ zu (vgl. hierzu in der Amtsakte: www.leo.org, Englisch Deutsch Wörterbuch, Stichwort research; siehe auch schon BPatG, Beschluss vom 2. April 2015, 24 W (pat) 49/13 – netresearch, unter Hinweis darauf, dass der Begriff auch inländisch – etwa im Zusammenhang mit Markt- und Meinungsforschung – lexikalisch nachweisbar und in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sei).
Der vorliegend überwiegend angesprochene, mit der Welthandels- und Fachsprache Englisch vertraute Fachverkehr, aber auch der Durchschnittsverbraucher, dessen Englischkenntnisse nicht zu gering veranschlagt werden dürfen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Auflage, § 8 Rn. 188 m. w. N.), werden das angemeldete Zeichen PharmaResearch in seiner Gesamtheit daher naheliegend im Sinne von „Pharmaforschung, Arzneimittelforschung“ verstehen (vgl. auch EuG, Urteil vom 17. Juni 2009, T-464/07 – PharmaResearch, juris Rn. 37, „Forschung im pharmazeutischen Bereich“).
2.2. Dass der Verkehr PharmaResearch in diesem Sinne versteht, stellt auch die Anmelderin nicht ernsthaft in Abrede. Sie macht lediglich geltend, dass die Feststellung des EuG (a. a. O., T-464/07 – PharmaResearch), wonach die Bezeichnung „PharmaResearch“ für die dort relevanten Waren der Klasse 9 beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise, sich nicht unbesehen auf die verfahrensgegenständliche Markenanmeldung übertragen lasse. Denn die Markenanmeldung sei gerade nicht für den Bereich der Arzneimittelforschung erfolgt, sondern für eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen, die zu der Pharmaforschung nicht in Bezug stünden.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Vielmehr wird der angesprochene (Fach-)Verkehr dem Anmeldezeichen auch in Bezug auf sämtliche vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf deren individuelle betriebliche Herkunft, sondern einen Sachhinweis auf die Pharmaforschung entnehmen.
a) Dies gilt zuerst für diejenigen Warenbegriffe in Klasse 9, die unmittelbar für die Pharmaforschung bestimmte Prüfgeräte, Bestandteile hiervon oder sonst auf die Arzneimittelforschung bezogene Waren umfassen können, im Einzelnen:
aa) Unter die Warenoberbegriffe „Materialprüfinstrumente und -maschinen; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; tragbare Prüfgeräte“ fallen auch solche Prüf- und Qualitätskontrollgeräte, die speziell für die Arzneimittelforschung bestimmt sind, so dass sich das Anmeldezeichen ohne weiteres in einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe erschöpft. Dieselben Erwägungen gelten für „Wissenschaftliche, Wäge-, Mess- und Kontrollapparate und -instrumente“, die ebenso selbst derartige Prüfgeräte für die Pharmaforschung darstellen oder Bestandteile davon sein können.
bb) Unter Berücksichtigung dessen, dass in der Pharmaforschung modernste Technologien (wie beispielsweise optische Messtechnik, optische Prüfgeräte bzw. computergestützte Prüfgeräte mit Mehrkamerasystem, die auch Daten speichern und übertragen) zum Einsatz kommen können, können ferner auch „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Ton und Bild“ derartige Prüfgeräte der Pharmaforschung darstellen oder Bestandteile davon sein, so dass der angesprochene (Fach-)Verkehr PharmaResearch auch insoweit nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis verstehen wird.
cc) Dieselben Erwägungen gelten für „Maschinen, nämlich Laborpressen“, die ebenso in der Pharmaforschung zum Einsatz kommen können. Der Warenoberbegriff umfasst beispielsweise Tablettenpressen oder Laborpressen zur Probenvorbereitung für Analyseverfahren, bei denen Feststoffe zerkleinert werden müssen; entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich hier auch nicht strikt zwischen der Pharmaforschung einerseits und der Herstellung von Tabletten und sonstigen Arzneimitteln andererseits trennen.
dd) Zum Einsatz in der Pharmaforschung bestimmt sein können ferner auch „Geräte zur Aufzeichnung der Arbeitsleistung“. Denn der von der Anmelderin beanspruchte, inhaltlich sehr weite Begriff PharmaResearch, der umfassend auf die forschende Arzneimittelindustrie hinweist, kann auch Aspekte der Optimierung und Rationalisierung des Arbeitsprozesses bei der Medikamentenerforschung mit umfassen. Werden „Geräte zur Aufzeichnung der Arbeitsleistung“ mit dem Markenwort PharmaResearch gekennzeichnet, wird insbesondere der Fachverkehr hierin einen beschreibenden Sachhinweis im Sinne einer Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe, nicht aber einen Herkunftshinweis erkennen.
ee) Bei den weiteren Waren
„Temperaturregelungsgeräte für Maschinen; elektrische und elektronische Geräte und Instrumente zur Kontrolle, Überwachung und Steuerung von Maschinen; elektrische Bedienerkonsolen; Signalapparate; Signalanpassungsgeräte; Signalverarbeitungsgeräte; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität“
kann es sich jeweils um Komponenten bzw. Bestandteile von (Prüf- und Kontroll-) Geräten handeln, die im Rahmen der Arzneimittelforschung eingesetzt werden, so dass auch insoweit zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht.
ff) Soweit in Klasse 9 weiterhin Schutz für „Datenverarbeitungsprogramme und Datenbanken; mit Programmen bespielte maschinenlesbare Datenträger; maschinenlesbare Datenträger; Software“ beansprucht wird, können Gegenstand und Inhalt derselben durch das Zeichen präzisiert werden, so dass es dem Markenzeichen auch insoweit an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht insoweit auch ein unmittelbarer und konkreter Bezug zwischen dem Sinngehalt der Marke und den beanspruchten Waren (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 118), zumal unter die weit gefassten Warenoberbegriffe etwa spezielle Computerprogramme, Datenträger oder Datenbanken für die pharmazeutische Forschung fallen können.
gg) Moderne Arzneimittel sind High-Techprodukte; in der modernen Arzneimittelforschung werden Analyse- und Synthesetechnologien, Hochleistungs-Computer verbunden mit aufwendiger Generierung, Speicherung und Verarbeitung von großen Datensätzen sowie diverse Robotersysteme (z. B. für Pipettier-, Misch- und Messarbeiten) eingesetzt (vgl. hierzu die Anlage in der Amtsakte: „vfa. Die forschenden Pharmaunternehmen“). Ferner ist nach den Rechercheergebnissen des Senats, die der Anmelderin zur Verfügung gestellt worden sind (vgl. hierzu die Anlage www.etz.de (6/2105): „Mobile Computer für die Pharmaindustrie“) belegt, dass für die Pharmaforschung und -industrie besondere Computerhardware konstruiert und angeboten wird. Daher erschöpft sich das Anmeldezeichen PharmaResearch auch hinsichtlich der beanspruchten Hardwarekomponenten sowie hierzu ergänzender Software („Speichermodule; elektronische Speicher; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; an Computer angepasste Peripheriegeräte; Computer-Peripheriegeräte; Universelle Peripherieschnittstellensoftware [UPI]; Elektronische Touchpads; Computer-Touchscreens; Touchpads für Computer) in dem Sachhinweis darauf, dass diese zum Einsatz in der Arzneimittelforschung bestimmt und geeignet sind.
hh) Bei den weiterhin in Klasse 9 beanspruchten, komplementären Waren „Bedienungshandbücher in elektronischem Format; auf Disketten oder CD-ROMs in digitaler Form abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und Computersoftware“ sowie den in Klasse 16 beanspruchten „Bedienungshandbücher(n)“ und „Handbücher(n)“ kann es sich um Anleitungen für PharmaResearch-Prüfgeräte oder für spezielle Hard- und Software für die Pharmaforschung handeln, so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. etwa BPatG 27 W (pat) 44/01 – docucenter).
ii) Somit ist das Anmeldezeichen für sämtliche vorgenannten Waren nicht geeignet, seine Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit ihm gekennzeichneten Waren zu garantieren, zu erfüllen.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen geht insgesamt fehl. Soweit die Anmelderin geltend macht, dass einige der genannten Geräte „nicht nur im Bereich der pharmazeutischen Forschung“, sondern auch „in einer Vielzahl anderer Disziplinen“ eingesetzt werden könnten, dringt sie hiermit nicht durch; insbesondere lässt es dieses Vorbringen nicht zu, eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des Anmeldezeichens festzustellen. Denn werden diese Waren (wie z. B. die von der Anmelderin ausdrücklich benannten „Wissenschaftliche, Wäge- und Mess- und Kontrollapparate und -instrumente; Materialprüfinstrumente und -maschinen; Prüf- und Qualitätskontrollgeräte; Maschinen, nämlich Laborpressen; Temperaturregelungsgeräte für Maschinen“) mit dem Anmeldezeichen gekennzeichnet, wird der Verkehr PharmaResearch auf Anhieb und ausschließlich als Hinweis auf die Pharmaforschung verstehen. Ein abweichendes Verständnis des Verkehrs ist dabei vorliegend ausgeschlossen. Lediglich ergänzend und zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD/ Campina Melkunie).
b) In Klasse 16 können sich die beanspruchten Waren
„gedruckte Forschungsberichte; Druckereierzeugnisse; regelmäßig gedruckte Publikationen; grafische Darstellungen; Werbebroschüren; Zeitschriften [Magazine]; Faltblätter mit pharmazeutischen Informationen; Broschüren“
inhaltlich-thematisch mit der Arzneimittelforschung befassen. Bei den zurückzuweisenden Waren handelt es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Insoweit ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 – Winnetou; siehe auch BPatG PAVIS PROMA 32 W (pat) 155/07 – Freizeit Revue). So liegt der Fall hier, da das Anmeldezeichen in der dargelegten Bedeutung geeignet ist, den Inhalt der genannten Waren nach Art eines Sachtitels zu bezeichnen. Werden eine Zeitschrift oder eine Broschüre mit PharmaResearch gekennzeichnet, wird der angesprochene Verkehr verstehen, dass sich diese ihrem Inhalt nach mit der „Arzneimittelforschung“ befassen.
c) Auch für die weiteren Waren der Klasse 16
„Beschreibbare Blöcke; Memo-Blöcke; Notizzettel [Blöcke]; Schreibmaterial; Schreib- und Stempelausrüstung; Schreibmaterialien; Papier- und Schreibwaren; Ordnungssysteme für Papier- und Schreibwaren; Zeitpläne [Drucksachen]; Jahresplaner [Druckereierzeugnisse]; Terminplaner [Druckereierzeugnisse]; Wandtafeln; Urkundenmappen; Veranstaltungsalben; Untersetzer aus Karton; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Stempelkästen; Stempelhalter; Stempel; Referenzkarten“
ist das Anmeldezeichen nicht eintragungsfähig. Denn bei den genannten Waren handelt es sich um klassische Werbeträger, die auch vorliegend ohne weiteres als Werbegadgets zur Branchen- und Imagewerbung der forschenden Arzneimittelindustrie eingesetzt werden können. Werden diese Waren mit PharmaResearch gekennzeichnet, wird der Verkehr hierin keinen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern unmittelbar einen Hinweis auf eine Werbeaktion der forschenden Arzneimittelindustrie erkennen (vgl. dazu auch unten e)).
d) Ferner erschöpft sich das Anmeldezeichen PharmaResearch auch hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 in einer Inhalts- und Bestimmungsangabe.
aa) So kann es sich bei den Dienstleistungen
„Prüfung von Tabletten im Rahmen von Labordienstleistungen“
„Prüfung von Kosmetik“, wobei es sich auch um pharmazeutische Kosmetik handeln kann,
„Prüfung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle; Auswertung von Messwerten; Durchführung und Auswertung chemischer Analysen; Bearbeitung und Auswertung von chemischen Synthesen“
unmittelbar um Prüfungs- und Qualitätskontrolldienstleistungen im Bereich der Arzneimittelforschung handeln. Ebenso können sich die Entwicklungsdienstleistungen
„Entwicklung von Prüfmethoden; Entwicklung und Prüfung chemischer Herstellungsverfahren“
unmittelbar auf die Pharmaforschung beziehen.
bb) Die Anmelderin beansprucht des weiteren (Forschungs-)Dienstleistungen im Bereich Ingenieurswesen/Maschinenbau, im Einzelnen:
„Forschung und Entwicklung im Bereich des Maschinenbaus; Konzeption, Entwicklung und Konstruktion von Maschinen, Instrumenten, Apparaten, Werkzeug und Tablettenformen, insbesondere für die chemische, pharmazeutische und die Lebensmittelindustrie; Dienstleistungen eines Verfahrenstechnikers oder Ingenieurs; Erstellen technischer Bedienungsanleitungen“
wobei es sich jeweils auch um die Entwicklung spezieller Maschinen für die Arzneimittelforschung handeln kann. Auch insoweit wird der Verkehr PharmaResearch alleine als Hinweis auf die Art und die Bestimmung dieser Dienstleistungen verstehen.
cc) Ausgehend hiervon besteht auch für die hierzu komplementären Prüfungs- und Kontrolldienstleistungen („Maschinenzustandsüberwachung; Prüfung von Maschinen; Kalibrierung von Maschinen; technische Prüfung; Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung“), die sich ebenso auf Maschinen zur Arzneimittelforschung beziehen können, zumindest ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug.
dd) Schließlich können sich auch die beanspruchten EDV-Dienstleistungen
„Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen, Installieren und Pflegen von Software für Datenbanken; Entwicklung von Maschinensprache; Technische Datenanalysedienste; Computergestützte technische Datenanalyse; Durchführung technischer Datenanalysen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software zur Steuerung von Maschinen; Erstellung von Steuerprogrammen für die automatische Messung, Montage, Anpassung und die damit verbundene Visualisierung; Programmierung von Computersoftware zur Auswertung und Berechnung von Daten; Prüfung von Computergeräten“
auf die computergestützte Arzneimittelforschung bzw. hierzu entwickelte spezielle Maschinen sowie spezielle Hard- und Software beziehen, so dass dem Anmeldezeichen auch insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
e) Im Hinblick auf alle verbleibenden Waren und Dienstleistungen ist schließlich - wie es mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde - festzustellen, dass die Anmelderin mit PharmaResearch einen Begriff beansprucht, der nicht nur - wie dargelegt - aus zwei allgemein bekannten und auch im Inland gebräuchlich verwendeten Wörtern zusammengesetzt ist, sondern zugleich auch in seiner Gesamtbedeutung, als Synonym für „Pharmaforschung“, weitest möglich gefasst ist und zur umfassenden Beschreibung einer ganzen Branche dienen kann.
Daher steht bei der Marke immer – und auch wenn beispielsweise die oben unter c) genannten Waren oder z. B. auch „Metallprüfgeräte“, oder aber die Dienstleistungen „Technische Prüfung von Maschinenfabriken“ mit Pharma Research gekennzeichnet werden – der beschreibende Gehalt, nämlich der Hinweis auf die forschende Arzneimittelindustrie als solche, derart im Vordergrund, dass der Verkehr überhaupt nicht auf die Idee kommt, diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Nr. 43-46 - FUSSBALL WM 2006, GRUR 2009, 949, Nr. 31 – My World; BPatG 29 W (pat) 62/13 – @-Zeichen; vgl. auch Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 110). Der Begriff wird daher auch im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen immer nur als solcher, nämlich als Hinweis auf die Branche der forschenden Arzneimittelindustrie verstanden, ohne dass der Verkehr ihm eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren und Dienstleistungen entnehmen könnte (Ströbele/ Hacker/ Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 110 m. w. N.).
3. Das Anmeldezeichen kann daher insgesamt die Hauptfunktion einer Marke, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit dem Zeichen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Auch die Binnengroßschreibung (vgl. hierzu etwa EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 71 – BioID; BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK; BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir) stellt ein gewöhnliches, in der Produktwerbung weit verbreitetes Gestaltungsmittel dar und reicht daher nicht aus, um der Marke eine herkunftshinweisende Funktion zuzuordnen. Das Anmeldezeichen ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.