Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 05.02.2015


BPatG 05.02.2015 - 30 W (pat) 520/13

Markenbeschwerdeverfahren – "CINE ENGINE" – Marke ist teilweise für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend - Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
05.02.2015
Aktenzeichen:
30 W (pat) 520/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 007 851.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2013 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren

„Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton; Zusatzgeräte für die Steuerung, insbesondere Fernsteuerung, von Filmkameras, Beleuchtungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräten“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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CINE ENGINE

3

ist am 24. März 2011 als Wortmarke für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden:

4

„Klasse 09:

5

Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton; Datenträger für Bild, Ton und Software, insbesondere CDs, DVDs, BluRay-Disks, Speicherkarten; Software; Computer; belichtete Filme, insbesondere belichtete kinematographische Filme, insbesondere Animationsfilme; Zusatzgeräte für die Steuerung, insbesondere Fernsteuerung, von Filmkameras, Beleuchtungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräten;

6

Klasse 16:

7

Druckereierzeugnisse, insbesondere Handbücher;

8

Klasse 42:

9

Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Vermietung von Webservern.“

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Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Februar 2013 zurückgewiesen, weil die beanspruchte Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre und als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf beigefügte Belegstellen ausgeführt, dass die Begriffe „CINE“ und „ENGINE“ der englischen Sprache entstammten, aber auch im Inland geläufig seien. „Cine“ werde in der Bedeutung „Kino, Film, Laufbild“ verwendet. „Engine“ bedeute zum Einen u. a. „Maschine, Motor, Antrieb“, bezeichne aber daneben auch einen eigenständigen Teil eines Computerprogramms, einen Prozessor. „Engines“ würden für bestimmte Aufgaben entworfen und dementsprechend etwa als „Spiel-Engine“, „Grafik-Engine“, „Physik-Engine“ oder „Layout-Engine“ benannt. Bei einer „Spiel-Engine“ z. B. handele es sich um eine spezielle Laufzeitumgebung für Computerspiele, die den Spielverlauf steuere und für die visuelle Darstellung des Spielablaufs verantwortlich sei. Demnach besage die angemeldete Marke, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen Engines für den Film- oder Kinobereich darstellten, damit ausgestattet oder dafür bestimmt seien oder in sonstiger Weise damit in Verbindung stünden.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, die Markenstelle habe die angemeldete Marke in unzulässiger Weise zergliedert und einer analysierenden Betrachtung unterzogen. Die Bezeichnung „CINE ENGINE“ werde im geschäftlichen Verkehr nicht verwendet und sei auch nicht geeignet, irgendeine der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Die von der Markenstelle angenommenen Bedeutungen ergäben weder aus sich heraus noch in Bezug zu den konkreten Produkten einen Sinn.

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Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

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den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,

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hilfsweise,

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den angefochtenen Beschluss der Markenstelle mit der Maßgabe aufzuheben, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen folgende Fassung erhält:

16

„Klasse 09:

17

Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton für belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme; Software, nämlich Software zur Automatisierung der Erstellung von Bewegtbild-Animation; Datenträger für Bild, Ton und Software für belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme; belichtete Filme, nämlich belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme;

18

Klasse 16:

19

Druckereierzeugnisse, nämlich Handbücher für Software zur Automatisierung der Erstellung von Bewegtbild-Animation;

20

Klasse 42:

21

Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware, nämlich von Computersoftware zur Automatisierung der Erstellung von Bewegtbild-Animation; Vermietung von Webservern.“

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

23

Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber überwiegend nicht begründet.

24

1. Was zunächst den Gegenstand der Beschwerde angeht, ist festzustellen, dass die Anmelderin mit den zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 gestellten Anträgen zu I. und II. das ursprünglich angemeldete Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zur Entscheidung stellt (Hauptantrag). Das oben wiedergegebene eingeschränkte Verzeichnis (Antrag zu III.) soll „hilfsweise für den Fall [gelten], dass [der Senat] dem Antrag II nicht stattgibt“. Damit ist das Eventualverhältnis indessen nicht klar angegeben. Die betreffende Formulierung kann zum Einen so verstanden werden, dass das eingeschränkte Verzeichnis gelten soll, wenn den Anträgen I. und II. nicht vollständig entsprochen wird, also in toto schon dann, wenn die Beschwerde hinsichtlich einer einzigen Ware oder Dienstleistung gemäß Hauptantrag keinen Erfolg hat. Möglich ist aber auch die Lesart, dass bei Feststellung eines Schutzhindernisses für eine einzelne Ware oder Dienstleistung gemäß Hauptantrag insoweit die eingeschränkte Fassung nach Antrag III. gelten soll. Der Senat geht – zugunsten der Anmelderin – von der zweiten Lesart aus.

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2. In der Sache selbst hat die Markenstelle jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren – jeder Unterscheidungskraft entbehrt.

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Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235 (Nr. 45) - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla). Insoweit kann auch das Verständnis eines objektiv abgrenzbaren Teils des Verkehrs, z. B. der am Handel beteiligten oder sonst nach Sachlage angesprochenen Fachkreise, von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. BPatG GRUR 2014, 79, 84 – Mark Twain; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 41; s. auch zur vergleichbaren Problematik bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr BGH GRUR 2012, 64 (Nr. 9) - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2013, 631, 637 (Nr. 64) - AMARULA/Marulablu).

28

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 (Nr. 15) - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) - DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270, 271 (Nr. 11) - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard). Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aber nicht auf derart unmittelbar beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2012, 616 (Nr. 21) - Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest; weitere Nachw. bei Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 77). Vielmehr kommt nach ständiger Rechtsprechung darüber hinaus auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204, 1205 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143, 1144 (Nr. 9) - Starsat; GRUR 2009, 952, 953 (Nr. 10) - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).

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3. Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Marke überwiegend nicht schutzfähig.

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a) Entgegen der Auffassung der Anmelderin begegnet es keinen Bedenken, dass die Markenstelle in einem ersten Schritt die Bedeutung der einzelnen Bestandteile untersucht hat, aus denen das angemeldete Zeichen „CINE ENGINE“ ersichtlich zusammengesetzt ist. Diese Vorgehensweise verstößt nicht gegen das Verbot der zergliedernden, analysierenden Betrachtungsweise (so schon EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) – SAT.2).

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Bei dem Zeichenbestandteil „CINE“ handelt es sich um ein Kürzel für „cinema, cinematography“ (vgl. Anlage 3 des mit der Terminsladung zugestellten Rechercheergebnisses). Das ebenfalls englische Wort „ENGINE“ bedeutet zunächst „Maschine, Antrieb, Motor“. In der Informationstechnologie bezeichnet „engine“ einen eigenständigen Teil eines Computerprogramms, der für gewisse, in der Regel komplexe Berechnungen oder Simulationen zuständig ist (Wikipedia-Artikel „Engine“, Recherche Anlage 11). In diesem Sinne bezeichnet z. B. der Begriff „Spiel-Engine“ eine Software, die den Spielverlauf eines Computerspiels steuert und für dessen Darstellung verantwortlich ist. Die „Grafik-Engine“ steuert die grafische Darstellung auf dem Bildschirm (a. a. O., Anlage 14).

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Vor diesem Hintergrund ist zunächst in formaler Hinsicht festzustellen, dass die beanspruchte Bezeichnung sprachregelgerecht gebildet ist. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Begriff „cinematographic engine“ ausweislich Anlage 15 des Rechercheergebnisses am Prioritätstag bereits bekannt war.

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Inhaltlich ist davon auszugehen, dass der von den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen jedenfalls auch – und in erster Linie – angesprochene Fachverkehr „CINE ENGINE“ im Sinne einer Software bzw. als Teil eines Computerprogramms versteht, die bzw. der bei der Herstellung von Filmen zum Einsatz kommt. Es ist bekannt, dass Filme bereits seit geraumer Zeit nicht mehr nur durch Lichtbildaufnahmen, sondern teilweise oder sogar vollständig mit Hilfe von Computerprogrammen (Computeranimationen) hergestellt werden; man spricht dann auch von Animationsfilmen. Dabei fallen umfangreiche Rechenleistungen an, um z. B. bei der gewünschten Bewegung einer Figur den Bewegungsablauf natürlich erscheinen zu lassen, für die richtigen Licht- und Schattenverhältnisse zu sorgen usw.

34

b) Vor diesem Hintergrund ist „CINE ENGINE“ unmittelbar beschreibend für die Ware „Software“, denn eine Cine-Engine ist eben eine besondere Software, die die dargestellten Rechenleistungen ermöglicht. Erst recht gilt dies für die hilfsweise beanspruchte „Software, nämlich Software zur Automatisierung der Erstellung von Bewegtbild-Animation“. Die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]“ bzw. – hilfsweise – „Entwurf, Installation, Aktualisierung, Wartung und Vermietung von Computersoftware, nämlich Computersoftware zur Automatisierung der Erstellung von Bewegtbild-Animation“ stellen nur eine gegenüber der Warenklasse 9 andere Angebotsform für Software dar; der beschreibende Sinngehalt der angemeldeten Marke ändert sich dadurch nicht. Auf „Datenträger(n) für Bild, Ton und Software, insbesondere CDs, DVDs, BluRay-Disks, Speicherkarten“ bzw. – hilfsweise – „Datenträger(n) für Bild, Ton und Software für belichtete kinematografische Filme und Animationsfilme“ kann eine solche als Ware vorgefertigte oder als Dienstleistung individuell gestaltete Software gespeichert sein, so dass sich die angemeldete Marke auch insoweit zur unmittelbaren Beschreibung eignet. Gleiches gilt für „Druckereierzeugnisse, insbesondere Handbücher“ bzw. – hilfsweise – „Druckereierzeugnisse, nämlich Handbücher für Software zur Automatisierung der Erstellung von Bewegtbild-Animation“.

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Zu „belichtete(n) Filme(n), insbesondere belichtete(n) kinematographische(n) Filme(n), insbesondere Animationsfilme(n)“ bzw. – hilfsweise – „belichtete(n) Filme(n), nämlich belichtete(n) kinematografische(n) Filme(n) und Animationsfilme(n)“ besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug, weil diese Erzeugnisse Ergebnisse des Einsatzes einer „Cine Engine“ sein können. Zu der Dienstleistung „Vermietung von Webservern“ weist die angemeldete Marke ebenfalls einen engen beschreibenden Bezug auf, da es sich im Hinblick auf die großen Datenmengen bei der Erstellung von Animationsfilmen um ein sinnvolles Ergänzungsangebot handelt.

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Die nur mit dem Hauptantrag beanspruchten „Computer“ können mit „CINE ENGINE“ unmittelbar beschrieben werden, wenn eine entsprechende Software installiert ist; ein enger beschreibender Bezug besteht, wenn die Computer lediglich geeignet sind (z. B. im Hinblick auf die erforderliche Rechnerkapazität), für das Arbeiten mit einer „Cine Engine“ verwendet zu werden.

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4. Dagegen lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der Begriff „engine“ – und damit auch „CINE ENGINE“ – ein Merkmal der in Klasse 9 des weiteren beanspruchten „Aufzeichnungsgeräte für Bild und Ton“ sowie der „Zusatzgeräte für die Steuerung, insbesondere Fernsteuerung, von Filmkameras, Beleuchtungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräten“ beschreibt oder einen beschreibenden Bezug zu diesen Geräten aufweist, etwa dahingehend, dass die „(cine) engine“ die Steuerung solcher Geräte übernimmt. Insoweit war der Beschwerde daher - mit dem Hauptantrag – stattzugeben.