Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.11.2014


BPatG 27.11.2014 - 30 W (pat) 518/13

Markenbeschwerdeverfahren – "rheuma-liga-nds" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
27.11.2014
Aktenzeichen:
30 W (pat) 518/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 038 826.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Das Wortzeichen

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rheuma-liga-nds

3

ist am 9. Juli 2012 zur Registereintragung für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

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„Klasse 35: Dienstleistungen einer Hilfs- und Selbsthilfegemeinschaft rheumakranker Menschen, nämlich Aufklärungs-, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit durch Eintreten in den Medien sowie bei Behörden und anderen Institutionen für rheumakranke Menschen;

Klasse 38: Bereitstellung einer Plattform im Internet zur Präsentation, Repräsentation und Rehabilitation; Telefondienste mittels einer Hotline; Onlinedienste, nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton im Internet;

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Klasse 41: Fernunterricht auf medizinischem Gebiet; Gymnastikunterricht; Kurse zur Schmerzbewältigung; Anleitung und Durchführung von Entspannungsübungen; Organisation und Veranstaltung von Symposien und Konferenzen; Unterricht und Erziehung; Vermietung von Bild- und Tonaufnahmen; Veranstaltung von Seminaren; Durchführung von Patientenseminaren und Patientenschulungskursen rheumakranker Menschen zur Krankheitsbewältigung; Schulungen, Durchführung von Seminaren, insbesondere Fortbildungsseminaren; Fortbildung von Personal, das mit der Betreuung und Versorgung von Rheumakranken betraut ist; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Freizeitaktivitäten; Gruppenangebote für Körper, Geist und Seele für rheumakranke Menschen;

Klasse 44: Medizinische Krankenberatung; psychosoziale Betreuung; medizinische Beratung, insbesondere zur Rehabilitation, zur Schwerbehinderung und zur Pflegebedürftigkeit; psychosoziale Beratung; Vermittlung und Organisation von Selbsthilfegruppen, Gesprächskreisen, Elternkreisen rheumaerkrankter Kinder und Jugendlicher; Hilfeleistung zur beruflichen Integration von Menschen mit chronisch entzündlichen Erkrankungen; medizinisches Funktions- und Bewegungstraining für rheumatische Erkrankungen, insbesondere Gruppengymnastik, Gelenk- und Wirbelsäulengymnastik, Trockengymnastik, Bewegungsbad, Warmwassergymnastik; Durchführung von Gelenksschutzkursen und Beratung zur Ergotherapie; Dienstleistungen zur Schmerzbewältigung; Durchführung von Arzt-Patienten-Gesprächen;

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Klasse 45: Rechtsberatung, nämlich Beratung zur Rente, zur Krankenversicherung und zu sonstigen sozialrechtlichen Themen (soweit rechtlich zulässig), Erteilung von Informationen bei Anträgen und Widersprüchen (soweit rechtlich zulässig)“.

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Mit Beschluss vom 8. Februar 2013 hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat sie auf den Beanstandungsbescheid vom 7. November 2012 verwiesen. Dort ist ausgeführt, das Zeichen sei lediglich ein beschreibender Hinweis auf eine im Bundesland Niedersachsen tätige Vereinigung, die sich mit rheumatischen Krankheiten beschäftige, dementsprechende Leistungen auf diesem Gebiet anbiete und zur Verfügung stelle. Die Zeichenbildung entspreche bereits existierenden Bezeichnungen von Ligen, die in Deutschland zur Vorbeugung, Bekämpfung und Heilung von Krankheiten tätig seien, wie etwa Deutsche Venen-Liga, Deutsche Gesundheitsliga, Deutsche Atemwegsliga e. V. Hochdruckliga, Schilddrüsen-Liga, Gastro-Liga etc..

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Februar 2013 aufzuheben.

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Er hat sich zur Sache weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren geäußert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache nicht begründet; das angemeldete Zeichen ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren (oder Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Nr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Nr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Nr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Nr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Nr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Nr. 10 – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Nr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Nr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Nr. 8 – Link economy).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Nr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Nr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826, Nr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

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Hiervon ausgehend besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

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2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Wortzeichen rheuma-liga-nds jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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Es setzt sich aus den mit Bindestrichen verbundenen Wortelementen „rheuma“, „liga“ und der Buchstabenfolge „nds“ zusammen:

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Das Wort „rheuma“ ist die Kurzform für Rheumatismus. Rheumatismus ist eine schmerzhafte Erkrankung der Gelenke, Muskeln, Nerven, Sehnen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, Mannheim 2001). Man unterscheidet zwischen entzündlichen rheumatischen Erkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen, Krankheiten des Bewegungssystems durch Stoffwechselstörungen und rheumatischen Schmerzkrankheiten (Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e. V., Was ist Rheuma?). Rheuma ist bis heute nicht heilbar, kann aber durch Behandlung zum Stillstand oder verlangsamten Verlauf gebracht werden. Die Erkrankungen gehen mit großen Beschwerden und Einschränkungen der Lebensqualität einher und bedürfen intensiver Behandlung, Betreuung und Pflege.

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Unter „Liga“ versteht man einerseits einen Bund, Zusammenschluss mit politischer oder weltanschaulicher Zielsetzung, ein Bündnis oder eine Vereinigung und andererseits eine Spiel-, Wettkampfklasse bes. im Mannschaftssport, in der Vereinsmannschaften eines Gebietes, die sich qualifiziert haben, zusammengefasst sind (Duden a. a. O.).

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Die Buchstabenfolge „nds“ ist die Abkürzung für „niedersächsisch“ bzw. bei Großschreibung des ersten Buchstabens „Niedersachsen“ (Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 6. Aufl. Mannheim 2011). In Blockschrift ist es daneben die Abkürzung für netware/novell directory services, ein System aus der EDV. Letztere Bedeutung tritt aber im konkreten Zusammenhang zurück. Die Bedeutung „niedersächsisch“ oder „Niedersachsen“ steht wegen des vorangestellten Begriffs Liga im Vordergrund des Verständnisses. Denn derartige Vereinigungen sind regelmäßig regional organisiert, wie schon die Dachorganisation des Anmelders zeigt.

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Trotz der Kleinschreibung, die inzwischen bei Namen häufig anzutreffen ist und nicht als kennzeichenmäßig maßgebliche Verfremdung wahrgenommen wird, und eines zusätzlichen Bindestrichs zwischen den Wortelementen „liga“ und „nds“ wird das Zeichen unmittelbar im Sinne von „Rheuma-Liga Niedersachsen“, also einer „aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vereinigung zum Thema Rheumatismus mit Sitz und Tätigkeit im Bundesland Niedersachsen“ verstanden. Damit beschreibt das Zeichen lediglich den sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich eines möglichen Anbieters der beanspruchten Dienstleistungen und weist insoweit einen engen Sachbezug zu diesen auf. Ihm fehlt daher das für die Eintragung erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2006, 503 – Casino Bremen; GRUR 2012, 276 Rn. 11 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

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Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen gehören zu dem üblichen Leistungsangebot gut organisierter Interessensverbände. Sie erbringen durch Auftritte in der Öffentlichkeit die in Klasse 35 beanspruchte Aufklärungs-, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellen Kommunikationsplattformen und Onlinedienste für ihre Mitglieder zur Verfügung, wie sie in Klasse 38 angemeldet sind, sie bieten Aus- und Fortbildungsdienstleistungen der Klasse 41 an und leisten Beratung auf dem jeweiligen Interessengebiet, hier also auf dem Gebiet von Gesundheitsfragen. Auch das Angebot von ärztlichen und pflegerischen Dienstleistungen ist üblich und für die Rheuma-Patienten auch erforderlich. Gleiches gilt für die Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen der Klassen 44 und 45. Sämtliche Dienstleistungen können von Rheuma-Patienten, ihren Angehörigen oder beruflich mit der Erkrankung befassten Personengruppen auch in Anspruch genommen werden.

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3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.