Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 12.04.2018


BPatG 12.04.2018 - 30 W (pat) 514/16

Markenbeschwerdeverfahren – "body & mind science" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
12.04.2018
Aktenzeichen:
30 W (pat) 514/16
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:120418B30Wpat514.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 035 040.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2018 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

body & mind science

3

ist am 14. Juni 2012 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2012 035 040.2 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 43 angemeldet worden. Darüber hinaus wurden nachfolgende Dienstleistungen angemeldet:

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Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen, FitnessKlubs und Sportcamps; Dienstleistungen eines Fitness-Klubs; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen, insbesondere den Lifestyle und das Fitnesswesen betreffend; Turnunterricht; Gymnastikunterricht; Dienstleistungen von Fitnesstrainern, insbesondere Durchführung von Fitnesskursen und Personal-Training; Entwicklung von Trainingskonzepten für Dritte;

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Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Betrieb von Saunen und Solarien; Durchführung von Massagen und physiotherapeutischen Behandlungen; Dienstleistungen von Gesundheitszentren, Ernährungs- und Gesundheitsberatung, insbesondere Erstellung von Ernährungs- und Diätplänen; Lifestyle-Beratung, nämlich Beratung auf dem Gebiet der inneren und äußeren Lebenssituation des Menschen in Bezug auf die Lebensführung; Durchführung von medizinischen Untersuchungen am menschlichen Körper, insbesondere des Bewegungsapparates und des Herz-Kreislauf-Systems, auch für Laktatbestimmungen und Körperfettanalysen; Durchführung von Anamnese im Rahmen von medizinischen Dienstleistungen.

6

Mit Beschluss vom 18. September 2015 hat die Markenstelle für Klasse 44 die Anmeldung in Bezug auf alle Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem angemeldeten Zeichen stünde das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Der englischsprachige Ausdruck sei leicht zu verstehen. Er bedeute Körper- und Geisteswissenschaften. Dies seien Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten sowie der Betrieb von Sportanlagen. Bei der Erziehung seien der Geist und der Verstand des Erziehers und der Erzieherin gefragt. Auch die Ausbildung lasse sich unter Geisteswissenschaft fassen.

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Bei den Dienstleistungen „Betrieb von Sportanlagen, Fitness-Clubs und Sportcamps, Dienstleistungen eines Fitness-Klubs, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung" werde vom Agieren eher der Körper/body gefordert. Body science sei fachgerechte Gymnastik, Sport, Körperertüchtigung und fachgerechtes Training. Das angemeldete Zeichen könne hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 als ein sachlicher Hinweis verstanden werden. Die „Durchführung von Massagen“, die „Durchführung von medizinischen Untersuchungen am menschlichen Körper, insbesondere des Bewegungsapparates und des Herz-Kreislauf-Systems, auch für Laktatbestimmungen und Körperfettanalysen; Durchführung von Anamnese im Rahmen von medizinischen Dienstleistungen (Klasse 44)“ seien und würden erbracht als eine Körperwissenschaft.

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Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

9

Er macht geltend, dass bei der Prüfung der Schutzhindernisse ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Das Anmeldezeichen sei unterscheidungskräftig, weil die Geisteswissenschaft entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die beanspruchten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen“ beschreibe. Geisteswissenschaften bedeuteten nach der Definition im Duden die Gesamtheit der Wissenschaften, die die verschiedenen Gebiete der Kultur und des geistigen Lebens zum Gegenstand haben sowie eine einzelne Wissenschaft, die ein bestimmtes Gebiet der Kultur und des geistigen Lebens zum Gegenstand hat. Der Begriff Geisteswissenschaften sei eine Sammelbezeichnung für rund 40 unterschiedliche Einzelwissenschaften. Auch mit den übrigen beanspruchten Dienstleistungen hätten Geisteswissenschaften nichts zu tun. Erziehung sei auch keine geisteswissenschaftliche Arbeit.

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Der angesprochene Verkehr, der Verbraucher, würde zwar noch die drei Worte übersetzen können, allerdings seien diese unterschiedlich kombinierbar. Dem Verkehr bliebe somit eine eigene Interpretation offen, zumal ein beschreibender Gebrauch des Anmeldezeichens nicht nachweisbar sei. Vorliegend handele es sich um eine sprechende Marke, welche gleichwohl das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft aufweise. Solche Kennzeichnungsmittel seien im Sport- und Gesundheitsbereich üblich.

11

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts erster Instanz in Sachen „Easybank“ sei selbst bei Annahme der Verbindung an sich nicht unterscheidungskräftiger beschreibender Einzelelemente die Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens nur dann zu verneinen, wenn auch der Gesamtaussage die Eignung zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung fehle.

12

Ferner seien dem Verkehr Marken für Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 mit den Wortbestandteilen „Body“ und „Science“ als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen bekannt.

13

Schließlich seien eine Vielzahl von Marken mit identischer Sach- und Rechtlage vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden. Wegen der tabellarischen Aufstellung der nach Auffassung des Beschwerdeführers eingetragenen Marken wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

15

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2015 aufzuheben.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Anmeldezeichen fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Markenstelle hat daher die Anmeldung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

18

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Kit Kat; GRUR 2012, 610 Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rn. 29 - Stadtwerke Bremen; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 Rn. 46 - Deichmann; GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 - DüsseldorfCongress; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren oder Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT). Diesen Anforderungen genügt das angemeldete Zeichen nicht.

21

a) Zu den von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen gehören sowohl der Fachverkehr als auch der Durchschnittsverbraucher, wobei es sich überwiegend um Dienstleistungen handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden.

22

b) Für die Verkehrskreise ist das Anmeldezeichen ersichtlich aus den drei zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „body“, „mind“ und „science“ sowie dem kaufmännischen „Und“-Zeichen zwischen den ersten beiden Wörtern gebildet.

23

aa) Der englische Begriff „body“ ist in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet „Körper“ oder die Kurzform von „Bodysuit“ (DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl., Stichwort: body; vgl. auch BPatG, 26 W (pat) 150/94 - BODY & BODY). Der Begriff wird in der Bedeutung „Körper“ sowohl in der Werbung als auch in den Medien vielfach verwendet (vgl. BPatG, 30 W (pat) 537/12 - Best Body). Komposita, die den Begriff „Body“ enthalten, sind den Verkehrskreisen allgemein bekannt, wie z. B. Bodybuilder, Bodyguard, Body-milk, Body Shop oder Bodypiercing. Zudem handelt es sich bei der vergleichbar aufgebauten Begriffskombination „body & soul“ um eine im Deutschen allgemein bekannte Redewendung in dem Sinne von „Körper und Seele“.

24

Der Begriff „mind“ kommt auch aus dem Englischen und bedeutet als Substantiv „Verstand, Geist, Sinn oder Seele“ (vgl. PONS, Großwörterbuch, Englisch, 2014, Stichwort: mind, m. w. N.).

25

„Science“, ebenfalls aus dem Englischen kommend, bedeutet im Deutschen „Wissenschaft, Naturwissenschaften“. Der Begriff wird häufig in Verbindung mit einem weiteren, vorangestellten inhaltsgebenden Substantiv verwendet, wie „applied science“ im Sinne von „angewandte Wissenschaft“ oder „social science“ im Sinne von „Sozialwissenschaften“. Allgemein bekannt ist die Wortkombination „Life Science” (vgl. BPatG, 27 W (pat) 158/99 - Life Science Informatics; vgl. auch made/for/science, BPatG, 25 W (pat) 555/17).

26

Das kaufmännische &-Zeichen steht anstelle des Wortes (engl.) „and“ bzw. (deutsch) „und“. Es wird, wie das Bundespatentgericht bereits mehrfach festgestellt hat, in (Werbe-)Texten vielfach benutzt und ist daher als solches nicht so ungewöhnlich (vgl. BPatG, 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK m. w. N.). Auch dieser Zeichenbestandteil ist den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur wegen dieses Umstandes allgemein bekannt, sondern weil es auch auf jeder Computertastatur vorhanden ist.

27

Auch als Wortfolge wird die Zeichenfolge „body & mind“ mit weiteren Substantiven häufig zur Bewerbung von Dienstleistungen verwendet. Dies verdeutlichen nachfolgende Belege (Bl. 55 ff. d. A.), die dem Beschwerdeführer vorab übersandt wurden und sich auf den Zeitraum vor dem Anmeldetag beziehen:

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· Body & Mind Trainingsplan

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· Body & Mind Arena

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· Body & Mind Concept

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· Body & Mind Kurs

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· Body & Mind Trainer

33

· Body & Mind Stretch

34

· Body & Mind Retreat

35

· Body & Mind Energy

36

· Body & Mind Coaching

37

· Body & Mind Medizin

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In der Gesamtbedeutung werden die angesprochenen Verkehrskreise das um Schutz nachsuchende Zeichen im Sinne von „Körper- und Geisteswissenschaft“ oder „Wissenschaft des Körpers und Geistes“ verstehen. Denn allgemein bekannt ist, dass Körper und Geist eins sind und als ganzheitliches Konzept bereits seit 2001 eine Ertüchtigungsformel bezeichnet (vgl. Der Spiegel, Heft 8/2001, S. 78). Die angesprochenen Verkehrskreise werden nicht, wie es der Anmelder vertritt, den Begriff "Geisteswissenschaft" im Sinne der Gesamtheit der Wissenschaften, die die verschiedenen Gebiete der Kultur und des geistigen Lebens zum Gegenstand haben, verstehen. Er wird vielmehr das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit wahrnehmen und es nicht auf einzelne Wortbestandteile reduzieren, so dass er dem Anmeldezeichen die vorstehenden Bedeutungen entnimmt.

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c) Wie der Anmelder zutreffend dargelegt hat, werden die drei Begriffe schlagwortartig nebeneinander gestellt. Dies kommt in der Werbesprache häufiger vor (vgl. BPatG, 27 W (pat) 158/99 - Life Science Informatics). Es führt allerdings entgegen der Auffassung des Anmelders nicht dazu, in der Gesamtschau von einem unterscheidungskräftigen Kennzeichen ausgehen zu können. Setzt sich wie vorliegend ein Zeichen aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, kann sich aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft ergeben. Grundsätzlich geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter nicht verloren; es verbleibt bei dem beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens. Der beschreibende Charakter einer Sachangabe kann entfallen, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2010, 931 Rn. 61ff - COLOR EDITION; GRUR 2004, 674 Rn. 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 18 - DüsseldorfCongress; GRUR 2009, 949 Rn. 13 - My World). Anhaltspunkte für die Unterscheidungskraft einer Zeichenfolge können Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Zeichenfolge ebenso wie die Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit einer Zeichenfolge sein (vgl. BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die beanspruchte Wortfolge ist - wie bereits ausgeführt - ohne eigenständige Prägnanz, insbesondere in syntaktischer und semantischer Art. Auch die Verbindung mit dem kaufmännischen Und-Zeichen ist gewöhnlich und verhilft der angemeldeten Marke zu einer schutzbegründenden Originalität (vgl. BPatG, 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK m. w. N.). Das Anmeldezeichen reiht sich vielmehr sowohl von der Wortstruktur als auch in der Verbindung von Anglizismen, die im deutschsprachigen Raum keine Seltenheit mehr sind, in bereits verwendete und dem Verkehr bekannte Wortfolgen ein.

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Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die drei Wörter seien unterschiedlich zu kombinieren, so dass den angesprochenen Verkehrskreisen eine eigene Interpretation verbleibe, überzeugt dies nicht. Die durch das angemeldete Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen vermittelte Aussage ist ohne weiteres, und zwar in jeder Bedeutung, verständlich. Unter der notwendigen Berücksichtigung der jeweils beanspruchten Dienstleistungen konkretisiert sich die Bedeutung des angemeldeten Zeichens auf einen bestimmten Aussagegehalt. Eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen, da auch zusammenfassende oberbegriffsartige Ausdrücke und Wortfolgen einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren haben können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 397 Rn. 15 – SPA II; WRP 2009, 960 Rn. 15 - Deutschland Card).

41

Auch wenn die Wortfolge in der englischen Sprache lexikalisch nicht nachgewiesen werden kann, begründet dies nicht die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens (vgl. BGH GRUR 2012, 272 Rn. 12 - Rheinpark-Center Neuss). Der Verkehr ist im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert, die werbemäßig formuliert und dementsprechend verwendet werden, ohne dass der Wortfolge eine Herkunftsfunktion zukommt. Wie die Vielzahl von derart gebildeten Begriffsverbindungen zeigt, kommt hierdurch keine markenspezifische und eine damit verbundene Herkunftsfunktion zum Ausdruck.

42

Aus dem von dem Anmelder zitierten Urteil des Gerichts erster Instanz in Sachen „EASYBANK“ kann er schon deshalb für sich keine günstige Rechtsfolge ableiten, weil die Zeichen nicht zu vergleichen sind. Zudem waren unterschiedliche Dienstleistungen Verfahrensgegenstand. Gleiches gilt erst Recht für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-329/02) im Verfahren „Sat.2“, welches sich bereits vom angegriffenen Zeichen von der Zusammensetzung deutlich unterscheidet.

43

d) Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Betrieb von Sportanlagen, Fitness-Klubs und Sportcamps; Dienstleistungen eines Fitness-Klubs; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Organisation und Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, Konferenzen, Seminaren und Kongressen, insbesondere den Lifestyle und das Fitnesswesen betreffend; Turnunterricht; Gymnastikunterricht; Dienstleistungen von Fitnesstrainern, insbesondere Durchführung von Fitnesskursen und Personal-Training; Entwicklung von Trainingskonzepten für Dritte“ beschreiben unmittelbar den wissenschaftlichen Hintergrund der Dienstleistungen. Es handelt sich um einen Hinweis, dass die angebotenen Dienstleistungen wissenschaftliche Erkenntnisse über Körper und Geist berücksichtigen und zum Gegenstand haben. Gerade als inhaltliche Beschreibung von Kursen grenzt sich ein solches Kursangebot von anderen Angeboten ab und weist den Teilnehmer auf einen spezifischen Themenbereich, nämlich des Körpers und des Geistes, hin.

44

Gleiches gilt im Ergebnis für die weiteren in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Diese Dienstleistungen können mit der angemeldeten Zeichenfolge beschrieben werden. Das Anmeldezeichen beschreibt die Art der Dienstleistung sowie die Bestimmung und Wirkung der Dienstleistung. So kann man sich zum „Body & Mind“ Trainer ausbilden lassen (vgl. www.fitmedi-akademie.de). Ausbildungsmodule sind Anatomie, Physiologie, Mediationslehrer, ZENbo Balance Trainer u. a. Auch kann es eine Seminar-Symbiose für Manager, Führungskräfte und Leistungsträger sein. Dieses Seminar bezieht beide Ebenen des Lebens ein: Unseren Körper und unseren Geist (www.body-and-mind-concept.de) oder es gibt den Entspannungstrainer (www.academyofsports.de) aus Ausbildung. „Body & Mind“ ist auch Gegenstand einer Gesundheitsschule (vgl. www.gesundheitstrainer.net). Das System „Body & Mind 3 in 1“ hat zum Ziel, Trainierenden Elemente der Kraft, der Beweglichkeit und der Entspannung in einem Kurs anzubieten. Alle Programme, die Körper und Geist zum Gegenstand haben, haben auch eine wissenschaftliche Grundlage, da den Kursen ein jeweils bestimmtes Trainings- und Entspannungskonzept zu Grunde liegt.

45

e) Die angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen in Bezug auf die in Klasse 44 beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls nicht als Herkunftshinweis verstehen.

46

Die Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen; Betrieb von Saunen und Solarien; Durchführung von Massagen und physiotherapeutischen Behandlungen; Dienstleistungen von Gesundheitszentren, Ernährungs- und Gesundheitsberatung, insbesondere Erstellung von Ernährungs- und Diätplänen; Lifestyle-Beratung, nämlich Beratung auf dem Gebiet der inneren und äußeren Lebenssituation des Menschen in Bezug auf die Lebensführung; Durchführung von medizinischen Untersuchungen am menschlichen Körper, insbesondere des Bewegungsapparates und des Herz-Kreislauf-Systems, auch für Laktatbestimmungen und Körperfettanalysen; Durchführung von Anamnese im Rahmen von medizinischen Dienstleistungen“ weisen allesamt einen Bezug zum Gesundheitswesen auf. Deshalb besteht zumindest ein enger beschreibender Bezug. Die Dienstleistungen können auf einem Gesundheitskonzept basieren, welches die wissenschaftlichen Gesichtspunkte des Körpers und des Geistes berücksichtigt. Auf dieser Grundlage werden vielfältige Trainingskurse oder Beratungsdienstleistungen angeboten (z. B. „Bring Körper und Geist in Einklang, www.robinson.com;“ … um die Balance zwischen Körper und Geist wieder herzustellen oder zu erhalten, www.medizin-yoga.de).

47

f) Die von dem Anmelder erwähnten sonstigen Voreintragungen verhelfen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.

48

Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind im Rahmen der Prüfung zwar zu berücksichtigen; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister). Für die Eintragung der angemeldeten Marke kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob identische, ähnliche oder vergleichbare Zeichen eingetragen worden sind, bleibt dagegen unmaßgeblich. Deshalb ist ein näheres Eingehen auf Voreintragungen in keinem Fall angezeigt (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 72 m. w. Nachw.).