Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 25.02.2016


BPatG 25.02.2016 - 30 W (pat) 513/14

Markenbeschwerdeverfahren – "ramuc" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
25.02.2016
Aktenzeichen:
30 W (pat) 513/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 005 646.9

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2013 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die am 14. August 2013 angemeldete Bezeichnung

2

ramuc

3

soll als Marke eingetragen werden für:

4

„Klasse 16:

5

Druckereierzeugnisse;

6

Klasse 41:

7

Veranstaltung und Durchführung von Schulungen und Seminaren;

8

Klasse 45:

9

Juristische Dienstleistungen und Rechtsberatung und -vertretung, insbesondere bezüglich Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Immobilienrecht, Mietrecht, WEG-Recht und privatem Baurecht; Dienstleistungen eines Rechtsanwalts, Dienstleistungen eines Juristen, juristische Dienstleistungen, Mediation, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Registrierung von Domainnamen; Schlichtungsdienstleistungen“.

10

Mit Beschluss vom 7. November 2013 hat die Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

11

Der Verkehr werde ramuc in Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als einheitliches Phantasiewort, sondern als Kombination der allgemein gebräuchlichen Abkürzung „ra“ für „Rechtsanwalt“ mit der Buchstabenfolge „muc“, bei welcher es sich um den sog. IATA-Code für den Flughafen München („MUC“) handele, die darüber hinaus aber in der Werbe-, Geschäfts- und Umgangssprache allgemein als Abkürzung für die Landeshauptstadt München verwendet werde, auffassen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen, welche sämtlich in den Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin fielen, erschöpfe sich die Kombination der beiden Bestandteile dann aber in einem für den Verkehr ohne weiteres erkennbaren Hinweis darauf, dass die entsprechenden Dienstleistungen durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin oder eine Anwaltskanzlei mit Sitz in München erbracht würden bzw. die zu Klasse 16 beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder einer Anwaltskanzlei aus (dem Raum) München stammten.

12

Einem rein sachbezogenen Verständnis stehe auch weder die Zusammenschreibung der einzelnen Bestandteile noch die seitens der Anmelderin geltend gemachte Mehrdeutigkeit der Markenbestandteile „ra“ und „muc“ entgegen.

13

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Schutzfähigkeit sich bereits daraus ergebe, dass die angemeldete Marke dem Verkehr als ein einziges Wort entgegentrete und eine Aufspaltung in die Bestandteile „ra“ und „muc“ bereits das Ergebnis einer analysierenden Betrachtungsweise sei. Dies gelte um so mehr, als die Marke selbst keine Elemente enthalte, die den Verkehr zu einer Aufspaltung veranlassen könnten, wie bspw. einen Bindestrich zwischen den beiden Bestandteilen.

14

Selbst bei einer zergliedernden Betrachtungsweise könne der angemeldeten Marke eine Schutzfähigkeit nicht aberkannt werden. Weder dem Bestandteil „ra“ noch dem Bestandteil „muc“ könne ein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden, da beide Buchstabenfolgen als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen aus unterschiedlichen Bereichen stünden.

15

Da der Verkehr dem angemeldeten Zeichen keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen könne, fehle es auch an einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

16

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

17

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. November 2013 aufzuheben.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Beschluss war aufzuheben, da der Eintragung des Anmeldezeichens kein Schutzhindernis gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 MarkenG entgegensteht. Insbesondere fehlt dem Wortzeichen ramuc für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.

20

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, 826, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, 854, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, 230, Rn. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, 611, Rn. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, 1045, Rn. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy).

21

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, 826 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

22

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143, 1144 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 -BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 -Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855 Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

23

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen ramuc nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden.

24

a) Zwar ist das angemeldete Zeichen rein formal betrachtet aus den Abkürzungen „ra“ und „muc“ gebildet, welche – insoweit ist der Markenstelle zu folgen – für sich genommen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sind. So handelt es sich bei der Buchstabenfolge „ra“ um die allgemein gebräuchliche Abkürzung für „Rechtsanwalt/Rechtsanwältin“. In diesem Sinne wird „ra“ nicht nur in Zusammenhang mit den juristischen Dienstleistungen der Klasse 45, sondern auch den übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 naheliegend verstanden, da diese ebenfalls durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin erbracht bzw. organisiert werden können. Ebenso können die zu Klasse 16 beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ wie z. B. (juristische) Fachliteratur von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin stammen. Die Abkürzung „ra“ erschöpft sich somit in einem Hinweis auf den Erbringer der Dienstleistungen bzw. den Verfasser des Druckwerks. Ob der Abkürzung „ra“ noch weitere Bedeutungen zukommen können, wie die Anmelderin geltend macht, ist dabei unerheblich. Einem solchen Verständnis steht ferner auch nicht die Schreibweise in Kleinbuchstaben entgegen, da diese Schreibweise sich vor allem in Zusammenhang mit Internetdomains und im E-Mail-Verkehr etabliert hat.

25

Bei der Buchstabenfolge „muc“ handelt es sich um den IATA-Code für den Flughafen München. Ausgehend davon wurde „muc“ aber auch bereits zum Anmeldezeitpunkt allgemein als Abkürzung für die Stadt München verwendet, wie die von der Markenstelle im Amtsbeschluss vom 7. November 2013 genannten Belegstellen verdeutlichen. So diente die Buchstabenfolge „muc“ bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung vor allem bei Domainadressen als Hinweis auf München. Auch in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen wird „muc“ daher für sich genommen vom Verkehr lediglich als Hinweis auf den Erbringungs- oder Herkunftsort der Waren und Dienstleistungen aufgefasst. In Bezug auf die zu Klasse 16 beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ kommt daneben noch ein Verständnis als Inhalts- und Themenangabe in Betracht.

26

Auch ein aus diesen beiden Abkürzungen gebildetes Kombinations(wort)zeichen, in welchem die Abkürzungen „ra“ und „muc“ als eigenständige Zeichenelemente erkennbar bleiben (z. B. aufgrund einer getrennten Schreibweise oder einer Binnengroßschreibung), erschöpft sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem Hinweis, dass die betreffenden Dienstleistungen durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin aus bzw. mit Sitz in München erbracht werden bzw. die zu Klasse 16 beanspruchten „Druckereierzeugnisse“ von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin aus München stammen, so dass der Verkehr in einer solchen Kombination grundsätzlich keinen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken wird.

27

b. Soweit die Markenstelle weiterhin davon ausgeht, dass es sich auch bei dem angemeldeten Wortzeichen ramuc um eine solche für den Verkehr (ohne weiteres) erkennbare Kombination aus zwei unmittelbar beschreibenden Bestandteilen handelt, wird eine derartige Betrachtung nach Auffassung des Senats der Marke in ihrer Gesamtheit nicht gerecht.

28

Insoweit ist von Bedeutung, dass das Zeichen aus einer zu einem einzigen Wort zusammengefügten Buchstabenfolge ohne Binnengroßschreibung oder sonstige optische Unterbrechung der Buchstabenfolge besteht. Der inländische Verkehr, welcher Kennzeichen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich näher zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rdn. 138 mit weiteren Nachweisen), hat daher grundsätzlich keinen Anlass, in ramuc eine Kombination aus mehreren Wortelementen zu erkennen und das Zeichen in „ra“ und „muc“ zu zergliedern.

29

Zwar schließt allein die Maßnahme, zwei Wörter oder Abkürzungen derselben zu einem einheitlichen Begriff zu verbinden, es nicht stets aus, dass ein solches Zeichen als Kombination der einzelnen Elemente erkannt und verstanden wird. Maßgebend ist insoweit, ob die miteinander verbundenen Elemente weiterhin als solche erkennbar bleiben und der Verkehr daher in dem Zeichen trotz seiner einheitlichen Ausgestaltung eine Kombination der einzelnen Elemente erkennt. Vorliegend verschmelzen jedoch die Abkürzungen „ra“ und „muc“ aufgrund der geschlossenen Schreibweise in Kleinbuchstaben ohne jede optische Unterbrechung oder Hervorhebung einzelner Elemente sowie nicht zuletzt aufgrund des für deutsche Wortbildungen typischen Wechsels zwischen Konsonanten und Vokalen („r-a-m-u-c“) zu einem einheitlichen und gut aussprechbaren Begriff. Die für sich genommenen schutzunfähigen Abkürzungen „ra“ und „muc“ gehen in dem einheitlichen Wortzeichen ramuc auf und führen dazu, dass das angemeldete Wortzeichen in seiner Gesamtheit den Eindruck eines einheitlichen Fantasieworts vermittelt. Jedenfalls erschließt sich ein von der Markenstelle angenommenes Verständnis des Einwortzeichens ramuc als Kombination der Wortelemente „ra“ und „muc“ nicht unmittelbar, sondern setzt gegenüber der Wahrnehmung als Fantasiewort einen analysierenden Zwischenschritt voraus. Der damit verbundene Erkenntnis- und Interpretationsaufwand steht der Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 135).

30

Damit kann der Anmeldemarke ein äußerst geringer Schutz letztlich nicht abgesprochen werden. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit nicht entgegen, weil der Schutz der Anmeldemarke ihrer Eigenprägung nach auf die ganz konkrete Schreibweise beschränkt ist, also insbesondere nicht gegenüber Kennzeichnungen oder sonstigen Angaben besteht, welche zwar ebenfalls die beiden Wortteile „ra“ und „muc“ allein oder gemeinsam enthalten, aber nicht die besondere Schreibweise der angemeldeten Marke in einem Wort aufgreifen, so dass bereits eine leicht veränderte und ein Verständnis als Kombination nahelegende Gestaltungsform der beiden Wortteile (z. B. eine getrennte Schreibweise als „ra muc“/“ra-muc“ oder mit Binngengroeßschreibung (z. B. „RaMuc“) der Allgemeinheit weiterhin offen steht.

31

Einer Registrierung steht auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da ramuc aus den genannten Gründen keine sich sofort und ohne weiteres erschließende unmittelbar beschreibende Bedeutung hat.