Entscheidungsdatum: 20.10.2011
B & P
Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 058 342.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Oktober 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Januar 2011 aufgehoben.
I.
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
B & P
für die Dienstleistungen:
„Anfertigung von Übersetzungen und Zeichnungen; Dienstleistungen von Patentanwälten, insbesondere Beratung, Vertretung und Recherchen (technische und rechtliche) auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und angrenzender Rechtsgebiete, Verwaltung von Schutzrechten; Dienstleistungen von Rechtsanwälten; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“.
Die Markenstelle für Klasse 45 - Erstprüfer - des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das Zeichen „B & P“ stelle hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen eine erkennbar beschreibende Angabe dar. Nach den von der Prüfungsstelle ermittelten Fundstellen werde die Bezeichnung „B & P“ als Kürzel sowohl für den Begriff „Business & Professional“ als auch für den Begriff „Budgetary and Planning“ verwendet. Nachdem beide Themenbereiche („Business & Professional“ wie auch „Budgetary and Planning“) Gegenstand der beanspruchten Dienstleitungen sein könnten, handle es sich bei dem Zeichen „B & P“ um eine Sachangabe, die lediglich geeignet sei, die Dienstleistungen ihrer Art und Bestimmung nach zu beschreiben. Des Weiteren sei das Zeichen „B & P“ als Bestimmungsangabe freihaltebedürftig und von der Eintragung ausgeschlossen.
Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, unter „B & P“ verstehe ein verständiger durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer weder „Business & Professional“ noch „Budgetary and Planning“. „B & P“ sei keine übliche Abkürzung für „Business & Professional“ oder „Budgetary and Planning“. Ferner sei die Budgetplanung nicht Gegenstand der Dienstleistungen von Rechts- und Patentanwälten, sondern werde in der Regel von Wirtschaftswissenschaftlern oder Betriebswirten erbracht.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „B & P“ stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich insoweit auch auf Buchstaben bzw. Buchstabenkombinationen als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 (Nr. 70) - BioID; EuG GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31 - 34) – TDI; GRUR Int. 2009, 720-725 - TDI).
Dabei ist der beschreibende Charakter von Abkürzungen auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn diese als Abkürzung für eine Vielzahl von Begriffen verwendet werden, da eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann, vom Schutz ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob ihr noch andere Bedeutungen zukommen (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. (Nr. 32) - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 38) - BIOMILD). Insbesondere ist ein beschreibender Charakter auch in Fällen anzunehmen, in denen die unterschiedlichen (beschreibenden) Bedeutungen für einzelne Waren oder Dienstleistungen innerhalb angemeldeter Oberbegriffe jeweils einen eindeutigen (beschreibenden) Aussagegehalt vermitteln. Dagegen kann von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 311 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Buchstaben- und Zeichenfolge „B & P“ in ihrer Gesamtheit im betroffenen Dienstleistungsgebiet entweder selbst eine beschreibende Sachangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden Sachangabe üblicherweise verwendet wird.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist zwar die Buchstaben- und Zeichenfolge „B & P“ als Abkürzung für die Begriffe „Business & Professional“ und „Budgetary and Planning“ vereinzelt in Glossaren und Abkürzungsverzeichnissen genannt. Im englischen Sprachraum findet sich die Abkürzung „B & P“ für den Begriff „Business and Professional“ auch als Bestandteil von Zusammensetzungen zur Bezeichnung von verschiedenen Gruppierungen und Zusammenschlüssen, z. B. „Women`s business and professional group - B & P“.
Es ist jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass es sich bei „B & P“ um eine gebräuchliche Abkürzung für „Business & Professional“ oder „Budgetary and Planning“ handelt. Außer den genannten Einzelfällen sind keine Beispiele für eine Verwendung der Bezeichnung „B & P“ als Abkürzung in den von der Markenstelle angenommenen Bedeutungen ersichtlich. Daher bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Dienstleistungsbereich für die Abkürzung „B & P“ im Wesentlichen nur die genannten Bedeutungen in Betracht kommen und sich die Buchstaben- und Zeichenfolge „B & P“ wegen ihres konkreten Bedeutungsgehalts im fraglichen Bereich generell zur beschreibenden Verwendung eignen würde.
Die Verwendung des bei Firmenbezeichnungen üblichen „&-Zeichens“ vermittelt dem Verkehr vielmehr den Eindruck einer Firmenangabe in abgekürzter Form, die für unterschiedliche Begriffe stehen kann, wie z. B. für die Namensbestandteile der Firmeninhaber oder die Tätigkeitsfelder der Firma. Der angemeldeten Buchstabenfolge „B & P“ lässt sich daher kein eindeutiger Bedeutungsgehalt zuordnen.
Aufgrund des unspezifischen Aussagegehalts ist die angemeldete Marke mithin nicht geeignet, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu beschreiben.
2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 - ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 - City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 - EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 - Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 - STREETBALL).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 - Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) oder wenn es sich um beschreibende Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - Bonus).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 - Libertel-Orange; a. a. O. - Postkantoor).
Damit kann Verbindungen von Buchstaben eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufweisen. Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bezogenen Einzelfallbeurteilung festgestellt werden, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und verstanden werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; EuG GRUR Int. 2008, 838, 839 (Nr. 25 - 30) - Buchstabe E; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 8 Rdn. 135 m. w. N). Aber auch wenn ein beschreibender Sinngehalt nicht ohne weiteres erkennbar ist, kann die Unterscheidungskraft einer Buchstabenverbindung zu verneinen sein, sofern sie Buchstabenkombinationen entspricht, die in der einschlägigen Branche als Typenbezeichnung verwendet werden (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 134 m. w. N.).
Der angemeldeten Bezeichnung „B & P“ kann kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Es konnte auch keine Branchenübung dahingehend festgestellt werden, die beanspruchten Dienstleistungen typenmäßig oder nach bestimmten Bezeichnungssystemen mit vergleichbaren Buchstabenkombinationen zu versehen.
Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der Marke ausschließendes Verständnis der Bezeichnung „B & P“ (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr. 86) - PostKantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch) sind nicht erkennbar geworden.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.