Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.08.2018


BPatG 02.08.2018 - 30 W (pat) 34/17

Markenbeschwerdeverfahren – "Pure Natural" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
02.08.2018
Aktenzeichen:
30 W (pat) 34/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:020818B30Wpat34.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 729.6

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Dr. Meiser und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

Pure Natural

3

ist am 8. August 2016 zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2016 022 729.6 für folgende Waren angemeldet worden:

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„Klasse 02:

5

Anstrichmittel; Farben; Firnisse; Lacke; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit; streichfähige Makulatur;

6

Klasse 03:

7

Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Abbeizmittel;

8

Klasse 19:

9

Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes [Anstrichmittel].“

10

Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 27. September 2016 und vom 2. Juni 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das Anmeldezeichen werde vom angesprochenen Verkehr im Sinne von „rein natürlich“ aufgefasst. Die angemeldete Bezeichnung bestehe aus den zwei englischsprachigen Wörtern „Pure“ und „Natural“, die den deutschen Begriffen „pur“ und „natürlich“ sehr ähnlich seien und daher auch ohne weiteres in diesem Sinne verstanden würden. Neben „pur“ oder „rein“ für den ersten Markenbestandteil und „natürlich“ für den zweiten Markenbestandteil kämen zwar bei der Übersetzung auch noch andere deutsche Begriffe in Frage, allerdings würde es sich bei diesen nicht um Wörter gänzlich anderer Bedeutung handeln. Die verschiedenen Übersetzungsmöglichkeiten könnten demnach nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit des angemeldeten Zeichens führen.

12

Ausgehend hiervon werde der angesprochene Verkehr dem Anmeldezeichen eine in werbeüblicher Weise abgefasste, beschreibende Aussage zu den beanspruchten Waren entnehmen. Insbesondere werde der Verkehr in dem Zeichen einen unmittelbaren Hinweis darauf sehen, dass die damit gekennzeichneten Waren auf natürlichen Rohstoffen basieren würden oder naturverträglich produziert seien. Dieser Hinweis dränge sich auch dann auf, wenn man berücksichtige, dass die einzelnen Wortbestandteile der angemeldeten Marke bisher angeblich nur im Zusammenhang mit Produkten außerhalb des beanspruchten Warenverzeichnisses, z. B. Lebensmitteln oder Kosmetika, verwendet wurden.

13

Die Anmelderin könne sich hier auch nicht mit Erfolg auf Voreintragungen anderer, vermeintlich vergleichbarer Zeichen stützen.

14

Überdies sei das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig, da die einzelnen Wörter der angemeldeten Bezeichnung einerseits in sehr vielen Slogans vorkommen würden und die Wortfolge „Pure Natural“ andererseits im Inland nicht nur von der Anmelderin oder mit Bezug auf die Anmelderin verwendet würde.

15

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

16

Das angemeldete Zeichen zeige eine begriffliche Unschärfe. Sowohl das Wort „Natural“ als auch das Wort „Pure“ könnten in vielfältiger Weise übersetzt und verstanden werden. Zudem habe das Anmeldezeichen keinen offensichtlichen Bezug zu den als Waren beanspruchten chemischen oder konstruktiven Hilfsmitteln, da eine natürliche Beschaffenheit und ein Naturcharakter diesen Produkten eindeutig wesensfremd seien. Somit könne höchstens eine vage Assoziation zwischen dem Anmeldezeichen und den beanspruchten Waren hergestellt werden. Vielmehr werde der Verkehr das Anmeldezeichen als Phantasiebegriff verstehen. In dem Umstand, dass das Zeichen „Pure Natural“ nicht direkt beschreibend für die beanspruchten Waren sei, liege auch der wesentliche Unterschied zu den Markenanmeldungen, die in den von der Markenstelle zitierten Entscheidungen zurückgewiesen worden sind.

17

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 vom 27. September 2016 und vom 2. Juni 2017 aufzuheben.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

20

Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie aber nicht begründet; die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

21

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUl; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BiolD; BGH GRUR 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 - Neuschwanstein). Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes - zusammengesetztes - Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel KGaA; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 - for you). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (BGH GRUR 2014, 564 Rn. 24 - smartbook). Allerdings schließt der Grundsatz der Gesamtbetrachtung es nicht aus, dass die einzelnen Markenbestandteile zunächst getrennt geprüft werden (EuGH MarkenR 2012, 485 Rn. 41 - Timehouse/HABM; BPatG, 25 W (pat) 43/17; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 205).

22

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).

23

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 - Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f.- FUSSBALL WM 2006).

24

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

25

a) Zu den von den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen gehören sowohl der Fachverkehr als auch der Durchschnittsverbraucher, wobei es sich überwiegend um Waren handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden.

26

b) Für die Verkehrskreise ist das Anmeldezeichen ersichtlich aus den zwei zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „Pure“ und „Natural“ gebildet.

27

aa) Die Anmelderin weist zutreffend darauf hin, dass es für die englischen Wörter „pure“ und „natural“ mehrere Übersetzungen gibt. „Pure“ kann mit „rein, bloß, hell, echt, bar, schier, blank, gediegen“ übersetzt werden (vgl. BPatG, 30 W (pat) 519/10 - PURE POWER). Das zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählende und deshalb auch ohne Schwierigkeiten verstandene Wort „Pure“ weist allerdings die Hauptbedeutung „rein“ auf (vgl. BPatG, 24 W (pat) 9/09 - PURE; 25 W (pat) 9/12 - PurePassion). Als Adjektiv wird es zudem im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren im Sinne von "rein, pur" verstanden (vgl. BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 19 - pjur/pure).

28

Der Begriff "natural" hat ebenfalls unterschiedliche Bedeutungen, wird vom angesprochenen Verkehr vorliegend mit "natürlich" übersetzt und verstanden.

29

bb) In der Gesamtheit weist angemeldete Wortfolge daher die Bedeutung „rein natürlich“ auf. Ausgehend hiervon wird der Verkehr das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als schlagwortartigen Werbehinweis dahingehend verstehen, dass die Produkte entweder ausschließlich aus natürlichen Stoffen bestehen, also frei von synthetisch produzierten Substanzen sind, oder zumindest naturverträglich hergestellt worden sind. Bei fremdsprachigen Markenwörtern ist nämlich im Blick auf die im konkreten Fall betroffenen Waren auf die nächstliegende Übersetzung abzustellen (vgl. BPatG 24 W (pat) 9/09 - PURE; 32 W (pat) 13/07 - TrueNatureGuide).

30

Setzt sich die angemeldete Marke - wie hier - aus mehreren beschreibenden Wörtern zusammen, kann sich zwar aus dem Gesamteindruck eine Unterscheidungskraft ergeben. Im Allgemeinen verbleibt es aber bei einem beschreibenden Charakter der Wortfolge (EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 41 - BIOMILD). So verhält es sich vorliegend. Das nach grammatikalischen Regeln gebildete Anmeldezeichen weist weder eine ungewöhnliche Struktur noch Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die eine Unterscheidungskraft begründen könnten. Ferner erweckt das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren keinen Eindruck, der hinreichend weit von dem abweicht, der über die Summe der Einzelbestandteile hinausgeht. Die angemeldete Wortfolge weist angesichts ihres naheliegenden und verständlichen Bedeutungsgehalts auch keine schutzbegründende Interpretationsbedürftigkeit oder Mehrdeutigkeit auf.

31

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung und der einzelnen Wortbestandteile „Pure“ und „Natural“ auf Lebensmittel, Natur und Kosmetik beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der in Klasse 2 beanspruchten Waren ist festzustellen, dass auch heutzutage (wieder) natürliche Anstrichmittel für Wände, Böden und Möbel hergestellt und kommerziell vertrieben werden. Damit grenzen sich derartige Waren, wie Farben oder Lacke, von Waren anderer Zusammensetzung bewusst ab. Gleiches gilt für die in den Klassen 3 und 19 beanspruchten Waren. Auch bei diesen Waren beschreibt das Anmeldezeichen die - natürlichen - Inhaltsstoffe, wie bei Waschmitteln oder Baumaterialien.

32

Soweit die Anmelderin ferner vorbringt, dass die Erzeugnisse, die beansprucht würden, rein synthetischer Natur seien und somit auch ihre Herstellung alles andere als pur und natürlich sei, greift dieser Einwand nicht durch. Im Hinblick hierauf wird der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen gerade nicht als Fantasiebegriff verstehen, sondern den hinreichenden Warenbezug im Sinne von „rein natürlich“ herstellen, der die beanspruchten Waren werbemäßig und ohne weiteren Erläuterungsbedarf beschreibt.

33

3. Die von der Anmelderin erwähnten Voreintragungen verhelfen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg.

34

Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind im Rahmen der Prüfung zwar zu berücksichtigen; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister). Für die Eintragung der angemeldeten Marke kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines gesetzlich geregelten Schutzhindernisses gegeben sind. Ob identische, ähnliche oder vergleichbare Zeichen eingetragen worden sind, bleibt dagegen unmaßgeblich. Deshalb ist ein näheres Eingehen auf Voreintragungen in keinem Fall angezeigt (vgl. Ströbele, in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 72 m. w. N.).