Entscheidungsdatum: 08.09.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2011 069 880
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die Eintragung der u. a für die Waren
„Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Endoskopiegeräte für medizinische Zwecke, sowie deren Teile und Zubehör; chirurgische Implantate [aus künstlichen Materialien]; Prothesen; insbesondere Bandscheibenprothesen; orthopädische Artikel“
beanspruchten Wortmarke 30 2011 069 880
ENDOXLIF
ist aus der u. a. für die Waren
„Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente und Apparate; chirurgisches Nahtmaterial; Dispenser, Endoskope, Führungsdrähte, Litzen, Drahtseilabschnitte, Drähte, Kanülenrohre, Kanülenrohre mit Facettenschliff, Steinfänger, Schlingen, vorgenannte Waren als chirurgische, ärztliche, tierärztliche Instrumente und Apparate“
eingetragenen Unions-Wortmarke 009 919 333
ENDOX
sowie aus der geschäftlichen Bezeichnung
E… GmbH
Widerspruch erhoben worden, wobei der Widerspruch aus der Unionsmarke 009 919 333 nur gegen die genannten Waren der Klasse 10 der angegriffenen Marke gerichtet und auch nur auf die genannten Waren der Klasse 10 der Widerspruchsmarke gestützt worden ist.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. Februar 2014 beide Widersprüche zurückgewiesen.
Zwar seien unter Berücksichtigung identischer Waren und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hohe Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand zu stellen. Dieser werde jedoch eingehalten.
Ihrem Gesamteindruck nach unterschieden sich beide Marke in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht trotz der Übereinstimmung in der Lautfolge „ENDO“ noch hinreichend deutlich, da aufgrund der Kennzeichnungsschwäche dieses übereinstimmenden Bestandteils der Verkehr auch die weiteren Bestandteile beachten werde und daher nicht damit zu rechnen sei, dass der abweichende Endbestandteil „LIF“ auf Seiten der angegriffenen Marke überlesen oder überhört werde.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden werde die jüngere Marke auch nicht durch den mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „ENDOX“ geprägt, da der weitere Markenbestandteil „LIF“ keinen beschreibenden Aussagegehalt aufweise und daher jedenfalls gleichgewichtig neben „ENDOX“ trete. Der Umstand, dass es sich um eine Wortmarke handele, bei der die Einzelelemente in der Gesamtmarke unmittelbar aneinandergereiht seien und diese beiden Teile über eine gleiche Kennzeichnungskraft verfügten, spreche gegen eine Orientierung ausschließlich an dem übereinstimmenden Element „ENDOX“. Auch sei „ENDOXLIF“ in seiner Gesamtheit nicht derart lang, dass der angesprochene Verkehr in erheblichem Umfang aus Gründen der Bequemlichkeit oder der bewussten Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil suche. Die angegriffene Marke wirke vielmehr als einheitliches Phantasiezeichen, in das alle Bestandteile gleichmäßig integriert sein.
Dem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil „ENDOX“ komme aufgrund seiner Verbindung mit „LIF“ auch keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens zu. Bei „LIF“ handele es sich weder um ein bekanntes oder sonst erkennbares Unternehmenskennzeichen noch um einen bekannten Stammbestandteil eines Serienzeichens des jüngeren Markeninhabers. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die übernommene ältere Marke das bekannte Firmenschlagwort der Widersprechenden darstelle. Die bloße Behauptung und ein Handelsregisterauszug könnten dies nicht belegen.
Eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Bestandteil „LIF“ verbraucht sei oder einen beschreibenden Hinweis enthalte, der dazu führen könnte, dass der Verkehr in der angemeldeten Marke lediglich ein Serienzeichen der Widersprechenden erkenne. Darüber hinaus sei auch das Vorhandensein einer benutzten Markenserie nicht glaubhaft gemacht worden.
Vorgenannte Gründe stünden auch einer Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der geschäftlichen Bezeichnung „E… GmbH“ entgegen.
Der Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 5. März 2014 „vollumfänglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2014 betreffend den Widerspruch aus der Unionsmarke 009 919 333 eingelegt“.
Zwischen den Streitmarken bestehe Verwechslungsgefahr. Ausgehend von einer nach der Registerlage möglichen Identität der sich gegenüberstehenden Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke seien hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, welchen die angegriffene Marke jedoch entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht gerecht werde.
So habe die Markenstelle bereits nicht beachtet, dass beide Marken nicht lediglich in dem (beschreibenden) Bestandteil „ENDO“, sondern vielmehr in dem mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil „ENDOX“ übereinstimmten. Für den Verkehr bestehe jedoch kein Anlass, diesen Bestandteil in „ENDO“ und „X“ aufzuspalten und dementsprechend wiederzugeben („ENDO-X“); näher liege vielmehr eine der üblichen Silbentrennung entsprechende Aussprache i. S. von „EN-DOX“. Der Verkehr erkenne darin ein einheitliches Kunstwort, bei welchem es sich zudem um das Firmenschlagwort der Widersprechenden handele.
Aufgrund der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke ENDOX in die angegriffene Marke könne dann aber eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Markenähnlichkeit nicht verneint werde. Insoweit sei zu beachten, dass die Endung „LIF“ der angegriffenen Marke zwar im vorliegend relevanten Warenbereich nicht beschreibend sei, jedoch handele es sich um eine bei Marken überaus häufig verwendete Endsilbe, wie die als Anlage B2 der Beschwerdebegründung beigefügte Recherche belege.
Vor diesem Hintergrund sei dann aber davon auszugehen, dass der identische übernommene Bestandteil „ENDOX“ am zudem in aller Regel stärker beachteten Wortanfang den Gesamteindruck der jüngeren Marke präge. Jedenfalls komme „ENDOX“ eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des jüngeren Zeichens zu.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2014 aufzuheben und die angegriffene Marke 30 2011 069 880 für die Waren
„Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Endoskopiegeräte für medizinische Zwecke, sowie deren Teile und Zubehör; chirurgische Implantate [aus künstlichen Materialien] ; Prothesen; insbesondere Bandscheibenprothesen; orthopädische Artikel“
zu löschen.
Der Inhaber hat sich Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich zur Sache geäußert, im Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat eine Recherche betreffend die Buchstabenfolge „XLIF“ durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Recherche wird auf die Anlagen 1 – 3 zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. Sie richtet sich ihrem Gegenstand nach nur gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 919 333. Die Erklärung des Widersprechenden im Schriftsatz vom 5. März 2014, wonach „vollumfänglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2014 betreffend den Widerspruch aus der Unionsmarke 009 919 333 eingelegt“ werde, ist dahingehend auszulegen, dass er den angefochtenen Beschluss „vollumfänglich“ zur Überprüfung stellt, soweit darin der Widerspruch aus der Unionsmarke 009 919 333 zurückgewiesen worden ist. Dementsprechend wendet sich auch die Beschwerdebegründung mit dem abschließenden Antrag nur gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke.
B. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht. Daher hat die Markenstelle zu Recht den Widerspruch aus der Unionsmarke 009 919 333 zurückgewiesen (§ 43 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2010, 1098, Nr. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Nr. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2011, 915, Nr. 45 - UNI; BGH GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren (oder Dienstleistungen). Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 1103, Nr. 37 - Pralinenform II; EuGH GRUR 2008, 343 Nr. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM).
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen.
1. Dabei kann zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Sachprüfung von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen mangels einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit auch insoweit ausscheidet, als sich beide Marken nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage in Bezug auf die mit dem Widerspruch allein angegriffenen Waren der Klasse 10 der jüngeren Marke auf identischen Waren begegnen können.
2. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. § 9 Rdn. 254 m. w. N.).
Die kollidierenden Waren der Klasse 10 wenden sich an den Fachverkehr, d. h. an Ärzte und Fachpersonal in Kliniken oder entsprechenden Fachpraxen, aber auch an das Einkaufspersonal derartiger Kliniken und Praxen. Unter Berücksichtigung der speziellen Art dieser Waren ist daher insgesamt eine etwas erhöhte Aufmerksamkeit zugrunde zu legen.
a. In ihrer Gesamtheit hebt sich die angegriffene Marke ENDOXLIF in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht trotz des mit der Widerspruchsmarke identischen Zeichenanfangs „ENDOX“ hinreichend deutlich durch die zusätzliche Buchstabenfolge „LIF“ von der Widerspruchsmarke ENDOX ab. Silbenzahl und Vokalfolge sind unterschiedlich. Zur Unterscheidung trägt dabei ferner bei, dass der vorliegend relevante Fachverkehr bei Wahrnehmung und Wiedergabe der angegriffenen Marke den Konsonanten „X“ der gemeinsamen Lautfolge „ENDOX“ nicht - wie bei der Widerspruchsmarke - der zweiten Silbe „DOX“, sondern dem Endbestandteil -LIF“ zuordnen und die angegriffene Marke daher wie „EN-DO-X-LIF“ aussprechen wird.
Anlass zur einer solchen Aussprache besteht für den Fachverkehr deshalb, weil „XLIF“ ausweislich der als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2016 genommenen Senatsrecherche für „Xtreme Lateral Interbody Fusion“ steht (Anlage 1 „Erweiterte Anwendungen von eXtreme Lateral Interbody Fusion (XLIF ® ) und perkutane Fixation“). Damit wird eine (endoskopische) OP-Methode bezeichnet, bei der eine operative Stabilisierung eines Abschnitts der Lendenwirbelsäule bzw. eines Bewegungssegmentes über einen seitlichen operativen Zugang vorgenommen wird (vgl. Anlage 2 „Bei XLIF handelt es sich um eine OP-Methode, bei der eine operative Stabilisierung eines Abschnitts der Lendenwirbelsäule bzw. eines Bewegungssegmentes über einen seitlichen operativen Zugang vorgenommen wird.“). Die Bezeichnung „XLIF“ reiht sich dabei in vergleichbar gebildete Bezeichnungen im Bereich der Wirbelsäulenchirurgie wie „PLIF“ „TLIF“ oder „AxialLIF“ ein (vgl. Anlage 3 zu „Minimalinvasive Wirbelsäulentherapie“: „Perkutane Wirbelkörperfusionen (PLIF, TLIF, XLIF, AxiaLIF)“, welche der Anmelder ebenfalls in Kombination mit ENDO als Einwortmarke angemeldet hat, wie sich aus dem von der Widersprechenden als Anlage B2 vorgelegten Registerauszug zu Marken mit der Endung „LIF“ ergibt. Der Verkehr wird daher in „XLIF“ ungeachtet einer Eintragung dieser Bezeichnung als Marke einen fachbegrifflichen Hinweis auf die so bezeichnete Operationsmethode erkennen.
Wird aber bei einer Wahrnehmung und Wiedergabe der angegriffenen Marke durch den Fachverkehr wie „EN-DO-X-LIF“ der Konsonant „X“ bei dem formal mit der Widerspruchsmarke ENDOX übereinstimmenden Anfangsbestandteil gleichsam „abgespalten“ und nicht als Endkonsonant von „ENDO“, sondern als Anlaut von „LIF“ artikuliert, wird ENDOX bei der angegriffenen Marke nicht mehr als einheitlicher Bestandteil bzw. als eine zusammenhängende Lautfolge wahrgenommen und wiedergegeben. Dies führt dann aber bereits am Wortanfang der angegriffenen Marke zu einer erheblichen und unüberhörbaren Abweichung im Sprech- und Betonungsrhythmus gegenüber der Widerspruchsmarke, so dass diese in ihrer Gesamtheit bei Berücksichtigung der weiteren Lautfolge „LIF“, welche der Fachverkehr mit dem Konsonanten „X“ zu „X-LIF“ verbindet, für diesen leicht zu unterscheiden sind.
b. Das gemeinsame Wortelement „ENDOX“ ist auch nicht geeignet, die angegriffene Marke in Bezug auf die von ihr beanspruchten Waren zu prägen.
Allerdings ist allgemein anerkannt, dass ein oder mehrere Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein und insoweit eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr begründen können (vgl. m. w. N. BGH GRUR 2009, 772, 776, Nr. 57 - Augsburger Puppenkiste). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile für die angesprochenen Verkehrskreise weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH GRUR 2012, 64, Nr. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055, Nr. 23 - airdsl), so dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR 2007, 700, 702, Nr. 41, 42 - HABM/Shaker, GRUR Int. 2010, 129, 132, Nr. 62 - Carbonell/La Espanola; GRUR 2010, 1098, 1099, Nr. 56 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; GRUR 2008, 719, 722, Nr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft; GRUR 2010, 828, 832 - DiSC; Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 369 m. w. N.).
aa. Vorliegend steht dem jedoch bei einer innerhalb von Fachverkehrskreisen zu erwartenden Wiedergabe des jüngeren Zeichens i. S. von „EN-DO-X-LIF“ ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze zur Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch einen oder mehrere Bestandteile nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf einteilige Zeichen - wie hier die angegriffene Marke - anzuwenden sind (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Nr. 26 - Pantohexal; GRUR 2010, 729, Nr. 34 - MIXI; GRUR 2013, 631, Nr. 33 - AMARULA/Marulablu), bereits entgegen, dass der Fachverkehr selbst bei einer zergliedernden Betrachtungsweise in der angegriffenen Marke eine Kombination des aus dem Griechischen stammenden Wortbildungselements „ENDO“ i. S. von „Endoskopie/endoskopisch“ mit dem Fachbegriff „XLIF“ erkennen wird, bei der er keine Veranlassung hat, eine Verbindung zu der Widerspruchsmarke „ENDOX“ herzustellen und diese innerhalb der einteilig ausgebildeten angegriffenen Marke zu erkennen.
bb. Ob für den Verkehr Anlass bestünde, den Bestandteil „ENDOX“ der jüngeren Marke als eigenständige Komponente wahrzunehmen, wenn die Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufwiese und insoweit auch die Wahrnehmung der angegriffenen Marke beeinflusste (vgl. BGH GRUR 2003, 880 – City Plus), kann dahinstehen.
Denn Umstände, die Rückschlüsse auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die vorliegend relevanten Waren der Klasse 10 erlauben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch, soweit sich die Widersprechende darauf beruft, dass es sich bei „ENDOX“ um das Firmenschlagwort der „ENDOX Feinwerktechnik GmbH“ handele. Denn allein die Verwendung eines mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Firmenschlagworts reicht insoweit nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr eine damit verbundene Präsenz des Firmenschlagwortes auf dem Markt. Zur Benutzung und Bekanntheit ihrer Firma bzw. ihres Firmenschlagworts „ENDOX“ hat die Widersprechende jedoch nichts vorgetragen. Allein der im Verfahren vor der Markenstelle als Anlage MM1 vorgelegte Auszug der Internetseite sowie ein Handelsregisterauszug reichen insoweit nicht aus.
cc. Für den Verkehr besteht daher keine Veranlassung, zwischen einem prägenden Bestandteil „ENDOX” und einem vernachlässigungsfähigen Bestandteil „-LIF“ zu unterscheiden. Es hat daher bei einem Gesamtvergleich der Zeichen zu bleiben, bei dem sich diese - wie ausgeführt - deutlich unterscheiden. Insoweit scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Rahmen der Gesamtabwägung dann aber mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit aus.
3. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Widersprechende weder über einen Markenserie mit der Widerspruchsmarke als Stammbestandteil verfügt noch die Widerspruchsmarke als solche eigenständig innerhalb der angegriffenen Marke hervortritt.
4. Aus den vorgenannten Gründen kommt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke innerhalb des angegriffenen Zeichens, nicht in Betracht, weil es bei einer Wahrnehmung und Wiedergabe der angegriffenen Marke als Kombination der Bestandteile „ENDO“ und „XLIF“ durch den Fachverkehr bereits an einer „Übernahme“ der Widerspruchsmarke in die jüngere Marke fehlt. Der Fachverkehr wird daher auch nicht annehmen, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 31 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 Rn. 18 – Malteserkreuz I).
C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.