Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 12.01.2012


BPatG 12.01.2012 - 30 W (pat) 13/11

Markenbeschwerdeverfahren – "druckterminal" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
12.01.2012
Aktenzeichen:
30 W (pat) 13/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 74 773.1

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und der Richterin Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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druckterminal

3

soll - nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses - für folgende Waren in das Markenregister eingetragen werden:

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„Software; Intranet-Software; Internet-Software; Logistik-Software. Alle vorgenannten Waren betreffend Bestell-, Kalkulations- und Warenwirtschaftssoftware für Erfassung, Erstellung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verteilung, Empfang, Wiedergabe, Speicherung, Organisation, Aufbereitung, Codierung, Decodierung, Verwaltung, Auswertung von Daten, Texten und/oder Bildern, Audio-, Video- und Multimediainhalten“.

5

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Warenverzeichnisses in zwei Beschlüssen - einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen - wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie im Erinnerungsbeschluss zusätzlich wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung sei lediglich eine sprachübliche Wortzusammenfügung, die einen beschreibenden Sachhinweis darauf gebe, dass die so gekennzeichneten Waren zum Betrieb eines Druckterminals bestimmt, geeignet und erforderlich sein können. Der Verkehr verstehe darunter ein Terminal, das mittels Software Drucker, Druckvorgänge und gegebenenfalls auch weitere Anwendungen (z. B. Abrechnungen) steuern könne. Die Erinnerungsprüferin hat ergänzend ausgeführt, Druckterminal sei ein im Verkehr gebräuchlicher Begriff für eine Vorrichtung, mit der Druckaufträge und damit zusammenhängende Anwendungen gesteuert würden und entsprechende Rechercheergebnisse angeführt. Für die beanspruchten Waren werde ein Hinweis darauf gegeben, dass es sich um Software handle, die für den Einsatz solcher Terminals benötigt würde. Diese Bedeutung stünde im Vordergrund.

6

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, mit der Bezeichnung „druckterminal“ werde Software beansprucht, nicht dagegen Vorrichtungen als Hardwareprodukte. Die von der Markenstelle angeführten Belege zur Verwendung des Begriffs Druckterminal bezögen sich auf Geräte, insbesondere Drucker, nicht aber auf Softwareprodukte. Unter Druckterminal verstünden die beteiligten Verkehrskreise einen Raum oder einen Ort, an dem gedruckt werden könne. In Bezug auf Software sei „druckterminal“ aber eine Fantasiebezeichnung.

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis beschränkt und ausgeführt, die Einschränkung stelle klar, dass die beanspruchten Waren sich nicht auf einen Druckvorgang bezögen, sondern lediglich auf dem eigentlichen Druckvorgang vorgelagerte Erfassung- oder Verarbeitungsschritte.

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Die Anmelderin beantragt - auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Warenverzeichnisses - sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die angemeldete Marke ist auch auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses von der Eintragung ausgeschlossen, weil die angemeldete Bezeichnung eine für den Wettbewerb freizuhaltende beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.

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Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei die Verständnisfähigkeit des Publikums nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2003, 58 (Nr. 24) - Companyline; EuGH GRUR 2004, 943 (Nr. 24) - SAT.2; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung beanspruchten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck „dienen können“.

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2. Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Begriffskombination „druckterminal“ vor. Das Wortzeichen „druckterminal“ stellt eine Zusammensetzung aus einem deutschen Wort und einem englischen Wort dar, das gleichlautend auch in der deutschen Sprache existiert. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).

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Der Bestandteil „druck“ für „der Druck“ bedeutet „das Drucken; das gedruckte Werk, Bild; die Art oder Qualität, in der etwas gedruckt ist“. Das Wort „terminal“ für „das Terminal“ hat im EDV-Bereich die Bedeutung „Vorrichtung für die Ein- und Ausgabe von Daten an einer Datenverarbeitungsanlage“ (vgl. www.duden.de) bzw. „Konsole eines Computers; Benutzerendgerät zur Eingabe und Anzeige von Daten“. „Terminals sind mit einem speziellen Funktionsumfang ausgestattet, der auf ihren Einsatzzweck abgestimmt ist…Im praktischen Sprachgebrauch werden heute fast alle Datenendgeräte, an denen Benutzer irgendetwas eingeben können, als Terminal bezeichnet“. Als Beispiele für branchenspezifische Terminals werden genannt „Selbstbedienungsterminals, Electronic Cash terminals, Kassenterminals“ (vgl. de. Wikipedia.org).

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Die angemeldete Zusammensetzung „druckterminal“ reiht sich in die obengenannten, vergleichbar gebildeten Zusammensetzungen ein und ist im Deutschen daher als „Benutzerendgerät zur Eingabe und Anzeige von Daten im Zusammenhang mit Druckaufträgen“ zu verstehen. In diesem Sinne werden die fachlich informierten Verkehrskreise die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Mit dieser Bedeutung wird der Begriff bereits vielfach verwendet; wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf Verwendungsbelege zutreffend festgestellt hat, ist das Wort Druckterminal ein im Verkehr gebräuchlicher Begriff für eine Vorrichtung, mit der Druckaufträge und damit zusammenhängende Anwendungen gesteuert werden.

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Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich damit bei einem Druckterminal nicht um ein reines Druckergerät, das lediglich den Vorgang des Ausdruckens ausführt. Wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, dient ein Druckterminal - wie es z. B. als Selbstbedienungsterminal zum Abwickeln von Fotoprintarbeiten in Drogeriemärkten eingesetzt wird - u. a. dazu, den Bestellvorgang anzunehmen, die Daten der Fotospeicherkarte des Kunden aufzunehmen, das Leistungsangebot und die konkrete Preiskalkulation darzustellen und den gesamten Bestellvorgang bis zum Druck auszuführen. Insoweit ist davon auszugehen, dass dabei auch Daten erhoben und weiterverarbeitet werden, die den Bereich der Warenwirtschaft bzw. Materialwirtschaft betreffen, wie z. B. Ermittlung des Materialverbrauchs und des Materialbedarfs und entsprechende Planungen.

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In Bezug auf die angemeldeten Waren ergibt die angemeldete Bezeichnung „druckterminal“ daher die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Software handelt, die für den Betrieb eines Druckterminals verwendet wird oder dafür bestimmt ist. Die von der Anmelderin nach Einschränkung des Warenverzeichnisses beanspruchte Software in Form von Bestell-, Kalkulations- und Warenwirtschaftssoftware für Erfassung, Erstellung, Verarbeitung, Bearbeitung, Verteilung, Empfang, Wiedergabe, Speicherung, Organisation, Aufbereitung, Codierung, Decodierung, Verwaltung, Auswertung von Daten, Texten und/oder Bildern, Audio-, Video- und Multimediainhalten kann ohne Ausnahme für den Betrieb eines Druckterminals im obengenannten Sinne eingesetzt werden. Die Bezeichnung „druckterminal“ beschreibt daher unmittelbar ein Produktmerkmal bzw. stellt eine Bestimmungsangabe für das so gekennzeichnete Produkt dar.

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3. Wegen des in Bezug auf die angemeldeten Waren im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke daher auch nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).