Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.08.2018


BPatG 02.08.2018 - 30 W (pat) 12/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Heimspiel" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
02.08.2018
Aktenzeichen:
30 W (pat) 12/15
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:020818B30Wpat12.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 054 012.3

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2014 und vom 8. Dezember 2014 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 7: Maschinen, nämlich Abbeermaschinen, Abfüllmaschinen, Absatzfertigungsmaschinen, Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Anstreichmaschinen, Antriebsmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, Ausfleischmaschinen, Auskernmaschinen, Bandmaschinen, Baumaschinen, Bergbaumaschinen, Betonmischmaschinen, Bindemaschinen, Blechdruckmaschinen, Bohnermaschinen, Bohrmaschinen, Brauereimaschinen, Brotschneidemaschinen, Bügelmaschinen, Buttermaschinen, Dampfmaschinen, Drainagemaschinen, Dreschmaschinen, Druckluftmaschinen, Druckmaschinen, Einpackmaschinen, Entfettungsmaschinen, Erdbewegungsmaschinen, Erdölraffiniermaschinen, Erzbearbeitungsmaschinen, Etikettiermaschinen, Färbemaschinen, Farbauftragmaschinen, Filtriermaschinen, Finishmaschinen, Flaschenplombiermaschinen, Flaschenspülmaschinen, Flaschenverschließmaschinen, Flechtmaschinen, Fleischhackmaschinen, Fördermaschinen, Formmaschinen, Fotosetzmaschinen, Fräsmaschinen, Füllmaschinen, Gaufriermaschinen, Gebläsemaschinen, Gemüseraspelmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Getreidemähmaschinen, Getreidereinigungsmaschinen, Getreideschälmaschinen, Gewindebohrmaschinen, Gewindeschneidmaschinen, Gießereimaschinen, Glasbearbeitungsmaschinen, Gleisbaumaschinen, Grabenaushebemaschinen, Graviermaschinen, Handbohrmaschinen, Heftmaschinen, Hobelmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Knetmaschinen, elektrische Küchenmaschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Lederbearbeitungsmaschinen, Lederschleifmaschinen, Lichtsetzmaschinen, Lochstanzmaschinen, Mähmaschinen, Maschinen für die Bespannung von Tennisschlägern, Maschinen für die chemische Industrie, Maschinen für die Getränkeindustrie, Maschinen für die Holzbearbeitung, Maschinen für die Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die Landwirtschaft, Maschinen für die Metallbearbeitung, Maschinen für die Montage von Fahrrädern, Maschinen für die Textilindustrie, Maschinen für die Zuckerindustrie, Maschinen zur Herstellung von Bitumen, Maschinen zur Herstellung von Schnüren, Maschinen zur Herstellung von Spitzen, Maschinen zur Herstellung von Teigwaren, Meißelmaschinen, Melkmaschinen, Messerschleifmaschinen, Metallbearbeitungsmaschinen, Mischmaschinen, Molkereimaschinen, Nähmaschinen, Nietmaschinen, Papierherstellungsmaschinen, Papiermaschinen, Plattendruckmaschinen, elektrische Poliermaschinen, Prägemaschinen, Puddelmaschinen, Ratiniermaschinen, elektrische Reinigungsmaschinen, Richtmaschinen, Rotationsdruckmaschinen, Rübenschnitzelmaschinen, Rührmaschinen, Sämaschinen, Säummaschinen, Satiniermaschinen, Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Schälmaschinen, Schärfmaschinen, Schermaschinen, Schienenlegemaschinen, Schiffsmaschinen, Schlagmaschinen, Schleifmaschinen, Schneidemaschinen, Schrämmmaschinen, elektrische Schweißmaschinen, Setzmaschinen für die Druckerei, Siebmaschinen, Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke, Sortiermaschinen für industrielle Zwecke, Spinnereimaschinen, Steinbearbeitungsmaschinen, Stempelmaschinen, Stereotypiemaschinen, Stopfmaschinen, Straßenbaumaschinen, selbstfahrende Straßenkehrmaschinen, Strickmaschinen, Teerspritzmaschinen, Teilmaschinen, Tierschermaschinen, Tünchmaschinen, Unkrautjät-maschinen, Verkorkmaschinen für Flaschen, Verpackungs-maschinen, Wirkmaschinen, Wringmaschinen für Wäsche, Wurstmaschinen, Zapfmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke, Zigarettenmaschinen, Zuschneidemaschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 28: Christbaumschmuck; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 31: Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel, Malz; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 32: Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 8. Oktober 2013 angemeldete Bezeichnung

2

Heimspiel

3

soll nach einer mit Schreiben vom 17. März 2014 vorgenommenen Einschränkung und Konkretisierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als Marke für die Waren und Dienstleistungen

4

„Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

5

Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

6

Klasse 7: Maschinen, nämlich Abbeermaschinen, Abfüllmaschinen, Absatzfertigungsmaschinen, Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Anstreichmaschinen, Antriebsmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge, Ausfleischmaschinen, Auskernmaschinen, Bandmaschinen, Baumaschinen, Bergbaumaschinen, Betonmischmaschinen, Bindemaschinen, Blechdruckmaschinen, Bohnermaschinen, Bohrmaschinen, Brauereimaschinen, Brotschneidemaschinen, Bügelmaschinen, Buttermaschinen, Dampfmaschinen, Drainagemaschinen, Dreschmaschinen, Druckluftmaschinen, Druckmaschinen, Einpackmaschinen, Entfettungsmaschinen, Erdbewegungsmaschinen, Erdölraffiniermaschinen, Erzbearbeitungsmaschinen, Etikettiermaschinen, Färbemaschinen, Farbauftragmaschinen, Filtriermaschinen, Finishmaschinen, Flaschenplombiermaschinen, Flaschenspülmaschinen, Flaschenverschließmaschinen, Flechtmaschinen, Fleischhackmaschinen, Fördermaschinen, Formmaschinen, Fotosetzmaschinen, Fräsmaschinen, Füllmaschinen, Gaufriermaschinen, Gebläsemaschinen, Gemüseraspelmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Getreidemähmaschinen, Getreidereinigungsmaschinen, Getreideschälmaschinen, Gewindebohrmaschinen, Gewindeschneidmaschinen, Gießereimaschinen, Glasbearbeitungsmaschinen, Gleisbaumaschinen, Grabenaushebemaschinen, Graviermaschinen, Handbohrmaschinen, Heftmaschinen, Hobelmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Knetmaschinen, elektrische Küchenmaschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Lederbearbeitungsmaschinen, Lederschleifmaschinen, Lichtsetzmaschinen, Lochstanzmaschinen, Mähmaschinen, Maschinen für die Bespannung von Tennisschlägern, Maschinen für die chemische Industrie, Maschinen für die Getränkeindustrie, Maschinen für die Holzbearbeitung, Maschinen für die Kunststoffverarbeitung, Maschinen für die Landwirtschaft, Maschinen für die Metallbearbeitung, Maschinen für die Montage von Fahrrädern, Maschinen für die Textilindustrie, Maschinen für die Zuckerindustrie, Maschinen zur Herstellung von Bitumen, Maschinen zur Herstellung von Schnüren, Maschinen zur Herstellung von Spitzen, Maschinen zur Herstellung von Teigwaren, Meißelmaschinen, Melkmaschinen, Messerschleifmaschinen, Metallbearbeitungsmaschinen, Mischmaschinen, Molkereimaschinen, Nähmaschinen, Nietmaschinen, Papierherstellungsmaschinen, Papiermaschinen, Plattendruckmaschinen, elektrische Poliermaschinen, Prägemaschinen, Puddelmaschinen, Ratiniermaschinen, elektrische Reinigungsmaschinen, Richtmaschinen, Rotationsdruckmaschinen, Rübenschnitzelmaschinen, Rührmaschinen, Sämaschinen, Säummaschinen, Satiniermaschinen, Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Schälmaschinen, Schärfmaschinen, Schermaschinen, Schienenlegemaschinen, Schiffsmaschinen, Schlagmaschinen, Schleifmaschinen, Schneidemaschinen, Schrämmmaschinen, elektrische Schweißmaschinen, Setzmaschinen für die Druckerei, Siebmaschinen, Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke, Sortiermaschinen für industrielle Zwecke, Spinnereimaschinen, Steinbearbeitungsmaschinen, Stempelmaschinen, Stereotypiemaschinen, Stopfmaschinen, Straßenbaumaschinen, selbstfahrende Straßenkehrmaschinen, Strickmaschinen, Teerspritzmaschinen, Teilmaschinen, Tierschermaschinen, Tünchmaschinen, Unkrautjätmaschinen, Verkorkmaschinen für Flaschen, Verpackungsmaschinen, Wirkmaschinen, Wringmaschinen für Wäsche, Wurstmaschinen, Zapfmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke, Zigarettenmaschinen, Zuschneidemaschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

7

Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

8

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

9

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

10

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

11

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

12

Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

13

Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

14

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

15

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

16

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

17

Klasse 31: Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, natürliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel, Malz; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

18

Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

19

Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

20

Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

21

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen und Online-Handelsdienstleistungen mit den oben aufgelisteten Waren der Klassen 3, 5, 7, 10, 11, 12, 17, 18, 19, 24, 25, 28, 29, 31,32, 33 und 34; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

22

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

23

Klasse 38: Telekommunikation; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

24

Klasse 40: Materialbearbeitung; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

25

Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen

26

Klasse 45 : Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“

27

in das Markenregister eingetragen werden.

28

Die Markenstelle für Klasse 45 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 4. April 2014 und vom 8. Dezember 2014, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

29

Der Erinnerungsbeschluss nimmt dabei vollumfänglich auf den Beschluss des Erstprüfers Bezug. In diesem ist zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Heimspiel nicht nur ein Spiel auf eigenem Platz o. ä. bezeichne, sondern auch branchenübergreifend ohne konkreten Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen dazu verwendet werde, um auf einen Standortvorteil regionaler Angebote oder auf andere Vorteile hinzuweisen, welche sich durch die Regionalität des Angebots ergäben. Der Verkehr werde daher dem Begriff Heimspiel keine Herkunftshinweisfunktion beimessen, so dass die angemeldete Bezeichnung daher auch nicht geeignet sei, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

30

Voreintragungen selbst identischer Marken seien für die Beurteilung späterer Markenanmeldungen nicht maßgeblich.

31

Das Schutzhindernis werde auch nicht durch den mit Eingabe vom 17. März 2014 bei sämtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen eingefügten Disclaimer „ausgenommen Waren/ Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“ beseitigt.

32

Dieser enthalte keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, sondern nehme nur solche Waren und Dienstleistungen insoweit vom Schutzumfang der Marke aus, als sie ein bestimmtes Merkmal aufwiesen. Solche Disclaimer seien aber unzulässig. Denn die angesprochenen Verkehrskreise könnten tatsächlich eher zu dem gegenteiligen Schluss kommen, die mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wiesen gerade das fragliche Merkmal auf, so dass eine Rechtsunsicherheit über den Umfang des Markenschutzes hervorgerufen würde.

33

Ob der Eintragung der Marke auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, können angesichts dieser Sachlage offen bleiben.

34

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, zu der sie jedoch weder einen Antrag gestellt noch eine Begründung eingereicht hat.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

36

A. Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist ein konkreter Antrag nicht erforderlich. Fehlt ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40).

37

B. Die Beschwerde ist in der Sache auch in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

38

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet; GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) – Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).

39

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) – Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!; GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).

40

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen Heimspiel teilweise, nämlich in Bezug auf sämtliche zu den Klassen 35, 36, 38, 40, 44 und 45 beanspruchten Dienstleistungen, die zu den Klassen 25 und 28 beanspruchten Waren Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ bzw. „Spiele, Spielzeug“ sowie die zu den Klassen 32 und 33 beanspruchten Waren Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte bzw. Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere) jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

41

a. Die angemeldete Bezeichnung Heimspiel ist aus den Substantiven „Heim“ und „Spiel“ gebildet.

42

aa. „Heim“ bedeutet „jemandes Wohnung, Zuhause“ (vgl. DUDEN-online zu „Heim“); der weitere Begriff „Spiel“ bezeichnet eine „Tätigkeit, die ohne bewussten Zweck zum Vergnügen, zur Entspannung, aus Freude an ihr selbst und an ihrem Resultat ausgeübt wird“ bzw. ein „Spiel, das nach festgelegten Regeln durchgeführt wird“ (vgl. DUDEN-online zu „Spiel“). Dem aus diesen Begriffen gebildeten Determinativkompositum Heimspiel kommt danach wortsinngemäß die Bedeutung „(ein) Spiel für Zuhause“ zu.

43

bb. Darüber hinaus bezeichnet Heimspiel im Bereich des Sports, insbesondere des Mannschaftssports wie z. B. Fussball, ein „auf eigenem Platz, in eigener Halle o. Ä. ausgetragenes Spiel“ (vgl. DUDEN-online zu „Heimspiel“). Dabei entnimmt der Verkehr diesem Begriff regelmäßig nicht nur einen Hinweis auf den Ort des Spiels, sondern assoziiert damit gleichzeitig einen sog. Heimvorteil, der darin bestehen soll, dass ein Spiel daheim bzw. vor eigenem Publikum selbstbewusster und erfolgreicher gestaltet werden kann.

44

cc. Ferner hat die Markenstelle mit der von ihr durchgeführten und der Anmelderin übermittelten Recherche belegt, dass die Begriffskombination bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung über die vorgenannten Bedeutungen hinaus im Geschäftsverkehr verwendet wurde und aktuell auch noch wird, um in werblich-anpreisender Form auf einen besonderen Bezug eines Marktteilnehmers/ Wettbewerbers zu einem bestimmten Ort und/oder einer bestimmten Region hinzuweisen. So bewerben häufig Firmen und Unternehmen ihre Tätigkeit an Orten und Regionen, zu denen sie einen besonderen Bezug haben, sei es, weil sie z. B. dort ihren Sitz haben oder zumindest aus dem entsprechenden Ort bzw. der entsprechenden Region stammen, werbemäßig oftmals damit, dass es sich dabei für sie um ein Heimspiel handelt.

45

Der Begriff Heimspiel beschränkt sich dabei nicht nur auf den örtlichen Hinweis zu der entsprechenden Stadt/Region, sondern soll gleichzeitig – wie bei einem sportlichen Heimspiel, welches daheim vermeintlich selbstbewusster und erfolgreicher gestaltet werden kann - auf einen sich aus diesem besonderen Bezug bzw. der Verbundenheit des Anbieters zu diesem Ort bzw. dieser Region ergebenden qualitativen Vorteil hinweisen.

46

b. Auf Grundlage dieser vorgenannten Sinn- und Bedeutungsmöglichkeiten fehlt es der angemeldeten Bezeichnung Heimspiel zunächst in Bezug auf sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 40, 44 und 45 an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

47

aa. Zwar weist Heimspiel in Bezug auf die meisten der beanspruchten Dienstleistungen weder in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „(ein) Spiel für Zuhause“ noch als Bezeichnung eines „auf eigenem Platz, in eigener Halle o. Ä. ausgetragenen Spiels“ einen beschreibenden und/oder sachbezogenen Aussagehalt auf, da diese überwiegend ihrem Gegenstand und Inhalt nach weder „(Computer)Spiele“ o. ä. betreffen oder in einem unmittelbaren oder spezifischen Zusammenhang mit einem sportlichen Heimspiel stehen.

48

Eine Ausnahme könnte allerdings für die zu Klasse 35 beanspruchten Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Versandhandelsdienstleistungen und Online-Handelsdienstleistungen mit den oben aufgelisteten Waren der Klassen 3, 5, 7, 10, 11, 12, 17, 18, 19, 24, 25, 28, 29, 31, 32, 33 und 34“, welche auch Spiele für zu Hause und damit „Heimspiele“ zum Gegenstand haben können, gelten; ferner auch für die in Klasse 45 beanspruchten „Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“, die – ungeachtet des eingefügten Disclaimers - ihrem Gegenstand und Inhalt nach für ein Heimspiel z. B. einer Fußballmannschaft erbracht werden können. Letztlich kann dies aber offen bleiben.

49

bb. Denn Heimspiel ist in Bezug auf die Dienstleistungen jedenfalls deshalb nicht unterscheidungskräftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil der Verkehr dieser Bezeichnung auf Grundlage des von der Markenstelle zutreffend aufgezeigten Sinngehalts als Hinweis auf einen besonderen Bezug einer Firma/eines Unternehmens zu einem bestimmten Ort und/oder einer bestimmten Region in Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen lediglich den werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen wird, dass diese an einem Ort bzw. in einer Region erbracht werden, zu dem der jeweilige Anbieter bzw. Erbringer der Dienstleistungen, sei es ein Unternehmen oder auch einzelne Personen, eine besondere, sich vorteilhaft auf die jeweilige Dienstleistung auswirkende Beziehung aufweist, z. B. weil er dort beheimatet ist oder zumindest von dort stammt.

50

Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit diesem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails der jeweiligen Dienstleistungen benennt, ändert dies nichts daran, dass sie vom Verkehr als eine allgemein verständliche, positiv besetzte Werbeaussage aufgefasst werden wird, ohne einen darüber hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu vermitteln. Zudem entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwortartigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Eine solche begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als werbliche Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2008, 900 Tz. 15 - SPA II; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 - DeutschlandCard). Die angemeldete Bezeichnung wird daher in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ausschließlich als werbewirksame Anpreisung i. S. eines allgemeinen Qualitätsversprechens verstanden, ohne einen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen zu vermitteln.

51

c. Weiterhin mangelt es der angemeldeten Bezeichnung auch in Bezug auf die zu Klasse 28 beanspruchten Waren „Spiele; Spielzeug“ an Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

52

Insoweit erschöpft sich Heimspiel auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung „ein Spiel für zu Hause“ in dem glatt beschreibenden Hinweis, dass es sich bei diesen Waren um (Computer-)Spiele handelt, welche für eine Verwendung daheim gedacht und bestimmt sind. Dies gilt nicht nur in Bezug auf „Spiele“, sondern auch für den weiten Warenoberbegriff „Spielzeug“, unter welchen auch „Spiele“ fallen. Soweit Heimspiel daneben auch nach Art eines Wortspiels ein werblicher Hinweis darauf entnommen werden kann, dass ein zu Hause durchgeführtes Spiel – gleich einem sportlichen Heimspiel - einen Heimvorteil mit sich bringen kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit. Denn auch bei einem solchen Verständnis steht ein rein sachbezogenes Verständnis im Vordergrund. Ungeachtet dessen dürfte für den Verkehr vor dem Hintergrund, dass er an vergleichbare, auf eine Verwendung/Bestimmung im eigenen Heim bzw. der eigenen Wohnung hinweisende Begriffskombinationen wie „Heimkino“, „Heimtrainer“ „Heimarbeit“ etc. gewöhnt ist, ein Verständnis von Heimspiel als Hinweis auf den Bestimmungs- und Verwendungszweck der Waren als „Spiele für zu Hause“ naheliegender sein.

53

Zudem ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 – BIOMILD).

54

d. Was die zu Klasse 25 beanspruchten Waren „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ betrifft, fallen darunter auch sog. Fan-Artikel wie z. B. T-Shirts, Schals, Mützen etc. von Sportvereinen, insbesondere von Fußballvereinen, welche speziell für eine Verwendung bei Heimspielen des Vereins bestimmt sein können (z. B. durch eine entsprechende Beschriftung mit dem Begriff „Heimspiel“). Die angemeldete Bezeichnung Heimspiel erschöpft sich danach aber auf Grundlage ihrer Bedeutung als Bezeichnung eines „auf eigenem Platz, in eigener Halle o. Ä. ausgetragenen Spiels“ in einem rein sachbezogenen Hinweis auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck.

55

e. Dies gilt auch in Bezug auf die zu Klasse 32 beanspruchten Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte“ sowie die zu Klasse 33 beanspruchten Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“. Es ist insbesondere im Bereich des Profifußballs eine weithin verbreitete Übung, dass ortsansässige oder überregional tätige Brauereien oder andere Hersteller von Getränken als Vertragspartner oder auch Sponsor von Fußballvereinen speziell bei deren Heimspielen als (alleinige) Anbieter von Getränken auftreten. Die Bezeichnung Heimspiel beschränkt sich vor diesem Hintergrund dann aber insoweit in einem beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung der so bezeichneten (alkoholischen wie nichtalkoholischen) Getränke.

56

f. Unerheblich ist, dass die Bezeichnung Heimspiel für sich gesehen verschiedene Bedeutungen haben kann und in Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sowie den vorgenannten Waren jeweils nur in einer seiner möglichen Bedeutungs- und Verständnismöglichkeiten einen beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagegehalt entfaltet. Insoweit ist zu beachten, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen hat. In Zusammenhang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem jeweils dargelegten Sinne auf. Zudem ist – wie bereits dargelegt - in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt; vielmehr genügt es, wenn auch nur in einer ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet wird.

57

g. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093 Nr. 8 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).

58

h. Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch nicht durch den bei sämtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen eingefügten Disclaimer „ausgenommen Waren bzw. Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“ ausgeräumt.

59

Diesem kommt in Bezug auf die Dienstleistungen bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil ein bei diesen Dienstleistungen naheliegendes Verständnis von Heimspiel als werblich-anpreisendem Hinweis auf einen regionalen Bezug bzw. eine regionale Verbundenheit des jeweiligen Anbieters nicht auf Sportveranstaltungen betreffende Dienstleistungen beschränkt ist. Auch bei den zurückgewiesenen Waren „Spiele; Spielzeug“ entfaltet Heimspiel seinen beschreibenden bzw. sachbezogenen Aussagehalt als Hinweis auf „Spiele für Zuhause“ nicht nur bei solchen Waren, die einen Bezug zu Sportveranstaltungen aufweisen.

60

Zudem dürfen – worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, 679, Nr. 114 - Postkantoor) solche „negativen“ Ausnahmevermerke nicht berücksichtigt werden, die sich darauf beschränken, dass die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die Marke ausdrücklich benannt wird. Solche Disclaimer sind aus Gründen der Rechtssicherheit unzulässig und daher unbeachtlich.

61

i. Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.

62

j. Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahinstehen.

63

3. Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist – auch unter Außerachtlassung der Ausnahmevermerke – für die in der Beschlussformel genannten Waren geboten. In Bezug auf diese Waren lassen sich Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG nicht feststellen, da Heimspiel insoweit in keiner seiner möglichen Bedeutungen eine beschreibende bzw. sachbezogene Bedeutung aufweist.

64

So betreffen diese Waren weder „Spiele für Zuhause“ noch weisen sie einen unmittelbaren oder zumindest engen Bezug zu dem Bereich des Sports bzw. zu Sportveranstaltungen auf.

65

Ebenso wenig kann der für Dienstleistungen sich ergebende sachbezogene Aussagegehalt, dass diese an einem Ort bzw. in einer Region erbracht werden, zu dem der jeweilige Anbieter, sei es ein Unternehmen oder einzelne Personen, eine besondere, sich vorteilhaft auf die jeweilige Dienstleistung auswirkende Beziehung aufweist, ohne weiteres auf körperliche Waren übertragen werden. Zwar können auch Orte oder Regionen über einen besonderen Ruf in Bezug auf Fertigung und Herstellung bestimmter Waren verfügen, welcher sich auch auf das qualitätsmäßige Ansehen des jeweiligen Produkts positiv auswirkt („Solinger Messer“). Einen sachbezogenen Aussagegehalt i. S. eines Standortvorteils vermittelt der Begriff Heimspiel dann aber allenfalls auf den Betrieb des in dieser Region bzw. an diesem Ort ansässigen Herstellers, nicht aber auf das von ihm hergestellte und in aller Regel an jedem beliebigen Ort handelbare und daher in keinem näheren Bezug zu dem Ort seines Vertriebs stehende (Waren)Produkt. Heimspiel stellt daher insoweit keine naheliegende Sachangabe dar. Um in Heimspiel in Zusammenhang mit solchen Waren einen Hinweis darauf zu erkennen, dass das Produkt von einem Unternehmen an einem Ort bzw. in einer Region hergestellt worden ist, zu dem dieses eine besondere, sich vorteilhaft auf das Produkt auswirkende Beziehung aufweist, bedarf es vielmehr einiger Überlegung; jedenfalls erschließt sich ein solches Verständnis dem Verkehr nicht ohne weiteres.

66

Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei Heimspiel um einen so geläufigen und allseits gebräuchlichen Begriff handelt, dass er vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, also keine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren enthält (vgl. BGH, GRUR 2006, 850 Nr. 19 und 45 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 640 Rn. 13- hey!; GRUR 2014, 569 Rn. 26 - HOT; GRUR 2016, 934 Nr. 12 – OUI). Dazu hat die Markenstelle auch keine Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht erkennbar, warum Heimspiel in Zusammenhang mit Waren, bei denen dieser Begriff ersichtlich weder einen beschreibenden noch sonstigen sachbezogenen, werblich-anpreisenden Aussagegehalt aufweist, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden soll.

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Daher waren die angegriffenen Beschlüsse teilweise aufzuheben.