Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 07.07.2016


BPatG 07.07.2016 - 30 W (pat) 11/14

Markenbeschwerdeverfahren – "shop save" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
07.07.2016
Aktenzeichen:
30 W (pat) 11/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 015 963.7

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Mai 2012 und 29. Oktober 2013 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Dienstleistung

„Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 17. März 2011 angemeldete Wortmarke

2

shop save

3

soll für die Dienstleistungen

4

„Klasse 35:

5

Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;

6

Klasse 42:

7

Aktualisierung (Update) von Software, Aktualisierung von Internetseiten;

8

Klasse 45:

9

Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, juristische Dienstleistungen, Zertifizierung von Unternehmen einschließlich deren Telediensten und Fernabsatzgeschäften als Dienstleistung der Qualitätsprüfung; Vergabe von Gütesiegeln für Teledienste und Fernabsatzgeschäfte (Qualitätsprüfung), insbesondere von Handels-, Versicherungs- und Telekommunikations-unternehmen sowie Reiseveranstaltern, Reisebüros und Finanzdienstleistern“

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eingetragen werden.

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Die Markenstelle für Klasse 45 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 29. Mai 2012 und 29. Oktober 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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Die angemeldete Wortkombination setze sich aus den englischsprachigen Begriffen „shop“ und „save“ zusammen. Der Begriff „shop“ sei  in der Bedeutung „Laden, Geschäft, Verkaufsraum“ längst als Fremdwort in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und finde auch im inländischen Sprachgebrauch als Wortbildungselement in zahlreichen Begriffskombinationen wie z. B. „E-Shop, Open Shop, Closed Shop, Tax-Free-Shop, Duty-Free-Shop, Pick-up-Shop, shoppen, Coffeshop, Copy-shop, Downloadshop, Webshop, Workshop, Intershop, Secondhandshop, Fanshop“ Verwendung. Der weitere Wortbestandteil entspreche dem englischen Verb „(to) save“ mit der Bedeutung „(ab)sichern, bewahren, retten, abspeichern, schonen“. Auch dieser Begriff habe inzwischen Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden, insbesondere im EDV-Bereich.

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Die Kombination shop save lasse sich daher mit „Geschäft (ab)sichern“ übersetzen. Dass die Wortfolge nicht unbedingt den Regeln der englischen Grammatik entspreche, stehe ihrer Verständlichkeit nicht entgegen, zumal solche die Verständlichkeit nicht beeinträchtigenden Sprachregelwidrigkeiten werbetypisch seien; der angesprochene inländische Verkehr sei an sie gewöhnt und sehe in ihnen in erster Linie ein Mittel, die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.

14

Im konkreten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Dienstleistungsverzeichnis würden die hier angesprochenen Verkehrskreise – überwiegend der Fachverkehr bzw. fachkundige Laien – die verfahrensgegenständliche Begriffskombination daher als unmissverständlichen Hinweis darauf verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 ihrer Art und Beschaffenheit nach dazu geeignet und bestimmt seien, Geschäfte bzw. eine Geschäftstätigkeit insbesondere im Internetkontext zu sichern bzw. abzusichern. Die Wortfolge shop save weise im Hinblick auf alle beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 42 und 45 daher zumindest einen engen beschreibenden Bezug auf, wenn nicht sogar von einem im Vordergrund stehenden, konkret und unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt auszugehen sei. Bei dieser Sachlage werde der Verkehr in der verfahrensgegenständlichen Wortkombination keinesfalls eine Marke sehen, da daraus kein Hinweis auf die individuelle betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Dienstleistungen zu erkennen sei.

15

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass die beanspruchten Dienstleistungen der rechtlichen Absicherung von Onlinehändlern dienen sollten. Dafür sei shop save aber keine sprachüblich gebildete und allgemein verständlich Beschreibung. Auch wenn beide Begriffe für sich gesehen einen beschreibenden Aussagegehalt aufweisen könnten, so handele es bei der Kombination der beiden Begriffe um eine Wortneuschöpfung, welche in Zusammenhang mit der rechtlichen Absicherung von Onlineportalen keinen sich erschließenden Sinn- und Bedeutungsgehalt aufweise. Soweit die angemeldete Wortkombination nach Auffassung der Markenstelle beschreibe, dass Unternehmen durch die betreffenden Dienstleistungen Sicherheit vor Betrugsfällen und Schädigungen erlangten, würden solche Dienstleistungen seitens des Anmelders ebenso wenig angeboten wie sonstige IT- und/oder Programmierungsdienstleistungen. Zwar sei eine Verbindung von „save“ und „rechtlicher Absicherung“ nachvollziehbar, wenn man wisse, welche Dienstleistungen von dem Anmelder angeboten würden; der Bezeichnung shop save als solcher lasse sich jedoch kein Hinweis auf rechtsbezogene Dienstleistungen entnehmen. Zudem könne die Kombination der Begriffe „shop“ und „save“ neben „Geschäft (ab)sichern“ noch weitere Bedeutungen aufweisen, wie z. B. „kaufe und spare“. In Anbetracht dessen könnten die Fachverkehrskreise shop save in seiner Gesamtheit jedenfalls nicht ohne nähere Überlegungen einen sinnvollen Gesamtsinngehalt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen zuschreiben. Der angemeldeten Bezeichnung könne daher jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

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Der Anmelder beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 45 vom 29. Mai 2012 und 29. Oktober 2013 aufzuheben.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

19

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache lediglich im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 45 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B. EuGH GRUR 2012, 610 (Nr. 42) - Freixenet; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731 (Nr. 11) - Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH GRUR 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) - EUROHYPO; GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009, 949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) –smartbook; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) - Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).

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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla).

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Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678, Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, 953, Nr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Nr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, 855, Nr. 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

23

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke  shop save in Bezug auf die zu den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

24

a. Die angemeldete Bezeichnung setzt sich erkennbar aus den englischsprachigen Begriffen „shop“ und „save“ zusammen. Das Substantiv „shop“ ist in seiner Bedeutung „Laden, Geschäft, Verkaufsraum“ Bestandteil des deutschen Sprachgebrauchs und findet vor allem im Umfeld des Internethandels in Begriffskombinationen wie „Online-Shop“, „Internetshop“ zur Bezeichnung eines Internetgeschäfts bzw. -portals Verwendung. Der weitere Bestandteil „save“ entspricht dem dem englischen Verb „(to) save“, welches mit „sichern, retten, schützen, sparen“ zu übersetzen ist (vgl. http://www.dict.cc/englisch-deutsch/to+save.html). In dieser Bedeutung ist der Begriff auch weiten Teilen des allgemeinen Verkehrs durchaus geläufig, nicht zuletzt durch die im Inland gebräuchliche Wortfolge „save the date“. Zudem handelt es sich im IT- und EDV-Bereich um einen allgemeinen gebräuchlichen Fachbegriff mit der Bedeutung „(Ab)sichern“ (vgl. PONS Fachwörterbuch Datenverarbeitung Englisch-Deutsch, 2. Aufl. 1997 S. 330), welcher in der leicht abgewandelten, der deutschen Grammatik angepassten Form „saven“ bzw. „absaven“ Bestandteil der deutschen Sprache geworden ist (vgl. DUDEN, Das Große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. S. 1213).

25

Der allgemeine wie auch der Fachverkehr werden die Begriffskombination shop save daher entsprechend dem Sinn- und Bedeutungsgehalt seiner Bestandteile naheliegend mit „Geschäft absichern“ übersetzen. Soweit dabei das Substantiv „shop“ sprachregelwidrig mit dem Verb „(to) save“ statt des - ebenfalls im deutschen Sprachgebrauch bekannten und gebräuchlichen - Adjektivs „safe“ (= sicher) kombiniert wird, steht dies einer Verständlichkeit in dem genannten Sinne nicht entgegen, da „to save“ bzw „safe“ als Verb/Adjektiv weitgehend bedeutungsgleich sind („sichern“ bzw. „sicher“). Weite Teile des Verkehrs werden beide Begriffe schon mangels hinreichender Kenntnis der englischen Grammatik synonym verwenden und verstehen. Dem Verkehr wird daher diese zudem orthographisch eher geringfügige Abweichung zwischen „save“ und „safe“ entweder überhaupt nicht auffallen oder er wird in der Verwendung des Verbs „to save“ statt des bedeutungsgleichen Adjektivs „safe“ eine der Hervorrufung von Aufmerksamkeit dienende werbetypische Sprachregelwidrigkeit erkennen. So geht nicht zuletzt auch der Anmelder selbst davon aus, dass die angemeldete Wortfolge ihrem Sinngehalt nach mit „Geschäft absichern“ übersetzt wird.

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b. Auf Grundlage dieser Bedeutung vermittelt die Wortfolge shop save dann aber entgegen der Auffassung des Anmelders in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 und 45 in ihrer Gesamtheit einen ohne weiteres sich erschließenden beschreibenden bzw. sachbezogenen Begriffsinhalt.

27

Nach dem Vorbringen des Anmelders soll die angemeldete Bezeichnung für juristische/anwaltliche Dienstleistungen zur rechtlichen Absicherung von Onlinegeschäften bzw. –portalen benutzt werden. Diese Dienstleistungen fallen unter die Dienstleistungsoberbegriffe „Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, juristische Dienstleistungen“ der Klasse 45, für die die angemeldete Bezeichnung Schutz beansprucht. In Bezug auf diese speziellen Dienstleistungen erschöpft sich shop save in seiner wörtlichen Bedeutung „Geschäft absichern“ aber in einem Hinweis auf deren Gegenstand und Inhalt, nämlich dass diese der „rechtlichen (Ab)Sicherung eines (Online)Geschäfts bzw.- portals“ dienen; der Verkehr wird darin aber in Bezug auf diese Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Dem kann entgegen der Auffassung des Anmelders nicht damit begegnet werden, dass eine Verbindung von „save“ und „rechtlicher Absicherung“ sich nicht aus der Wortfolge als solcher ergebe, sondern erst dann nachvollziehbar sei, wenn man wisse, welche Dienstleistungen von dem Anmelder angeboten würden. Insoweit verkennt der Anmelder, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG ausschließlich nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren/Dienstleistungen zu beurteilen sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 36). Es kommt mithin allein darauf an, ob der Verkehr in einem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt, wenn er diesem in Zusammenhang mit der konkret beanspruchten Dienstleistung begegnet. Sieht der Verkehr sich aber mit der angemeldeten Bezeichnung in Zusammenhang mit einer juristischen bzw. anwaltlichen Dienstleistung zur rechtlichen „Absicherung eines Onlinegeschäfts bzw- portals“ konfrontiert, wird er in shop save ohne weiteres eine werbetypische, schlagwortartige Benennung von Gegenstand und Inhalt der Dienstleistung sehen.

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Dies nimmt der angemeldeten Bezeichnung dann aber auch in Bezug auf die zu  Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungsoberbegriffe „Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes, juristische Dienstleistungen“ die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da die Eintragung für einen Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunter fallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 99).

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Ein sachbezogenes Verständnis als Hinweis auf Gegenstand und Inhalt der Dienstleistungen liegt auch in Bezug auf die weiteren zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen „Zertifizierung von Unternehmen einschließlich deren Telediensten und Fernabsatzgeschäften als Dienstleistung der Qualitätsprüfung; Vergabe von Gütesiegeln für Teledienste und Fernabsatzgeschäfte (Qualitätsprüfung), insbesondere von Handels-, Versicherungs- und Telekommunikationsunternehmen sowie Reiseveranstaltern, Reisebüros und Finanzdienstleistern“ nahe. Denn die damit im Wesentlichen beanspruchte Zertifizierung bzw. Vergabe von Gütesiegeln im Rahmen einer zugrundeliegenden Qualitätsprüfung kann sich sowohl auf eine technische wie auch rechtlich sichere Durchführung und Abwicklung von Onlinegeschäften beziehen und damit der „Sicherung eines Online-Geschäfts“ dienen.

30

Was die zu der Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen „Aktualisierung (Update) von Software, Aktualisierung von Internetseiten“ betrifft, umfassen diese oberbegrifflich auch solche, welche sich mit der datentechnischen (System)Absicherung bzw. Sicherheit dieses (Online)Geschäfts bzw. -portals z. B. gegenüber Veränderungen und Eingriffen von Dritten beschäftigen. Der Verkehr wird die Wortfolge dann aber ebenfalls lediglich als schlagwortartigen Hinweis auf Gegenstand und Inhalt der so bezeichneten Dienstleistungen der Klasse 42 verstehen, darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Unerheblich ist, ob der Anmelder solche technischen IT- und/oder Programmierungsdienstleistungen selbst erbringen will. Denn für die Beurteilung der Schutzfähigkeit kommt es nicht auf den beabsichtigten Einsatz der Marke an; maßgebend ist allein, für welche Waren und Dienstleistungen ein markenrechtlicher Schutz beansprucht wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 8 Rdnr. 99).

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Die Bezeichnung shop save weist auch in ihrer Gesamtheit keine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Insbesondere die Kombination des Substantivs „shop“ mit dem Verb „(to) save“ statt des bedeutungsgleichen und grammatikalisch korrekten Adjektivs „safe“ begründet keine solche von einem rein sachbezogenen Verständnis wegführende Besonderheit, da - wie bereits dargelegt - der Verkehr diese Abweichung entweder überhaupt nicht bemerken oder in ihr eine werbeübliche Sprachregelwidrigkeit erkennen wird. Die angemeldete Wortkombination erschöpft sich somit in einer werbeüblichen Aneinanderreihung zweier letztlich glatt beschreibender Sachaussagen zu einem schlagwortartigern Hinweis auf Gegenstand und Inhalt der jeweiligen Dienstleistungen, nämlich dass diese eine datentechnische bzw. juristische „(Ab)Sicherung eines (Online)Geschäfts“ zum Gegenstand haben; sie vermittelt aber keinen über diese Werbefunktion hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen.

32

Soweit dabei shop save  bei den Dienstleistungen der Klasse 42 eine „datentechnische“, bei den Dienstleistungen der Klasse 45 jedoch eine „juristische“ Absicherung umschreibt, führt dies nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit bzw. Interpretationsbedürftigkeit. Denn im Kontext der jeweiligen zu den Klassen 42 und 45 beanspruchten Dienstleistungen enthält shop save einen eindeutigen und unmissverständlichen Begriffs- und Bedeutungsgehalt i. S. einer „datentechnischen“ (Klasse 42) bzw. „juristischen“ (Klasse 45) „Absicherung eines (Online)Geschäfts bzw. -portals“. Um sich diese Bedeutung zu erschließen, bedarf es keiner vertieften Analyse. Vielmehr drängt sie sich dem Verkehr in Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken auf. Unerheblich ist daher auch, ob es sich bei der angemeldeten Wortfolge um eine Wortneuschöpfung handelt bzw. diese zum Zeitpunkt der Anmeldung im allgemeinen oder (Fach-)Sprachgebrauch nachweisbar war.

33

Unerheblich ist ferner, ob der Wortfolge shop save noch weitere Bedeutungen wie z. B. „kaufe und spare“ zukommen können. Denn zum einen liegt ein abweichendes Verständnis von shop save, wenn ihm die Bezeichnung in Zusammenhang mit einer (datentechnischen bzw. juristischen) „Absicherung eines (On-line)Geschäfts“ begegnet, nicht nahe; zum anderen ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass bei Zeichen oder Angaben, denen - wie vorliegend - ein für die betreffenden Dienstleistungen beschreibender Charakter zukommt, ein Schutzhindernis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG schon dann anzunehmen ist, wenn das betreffende Zeichen oder die betreffende Angabe zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Dienstleistungen bezeichnet. Dementsprechend fehlt es auch solchen Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG , die jedenfalls mit einer Bedeutung die beanspruchten Waren/Dienstleistungen beschreiben, unabhängig davon, ob sie noch andere (nicht beschreibende) Bedeutungen haben können vgl. BGH GRUR 2010, 825, Nr. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2014, 569, Nr. 20 – 24 – HOT; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdnr. 149).

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Soweit die Wortkombination nicht näher spezifiziert, in welcher Art und Weise die so bezeichneten Produkte eine „Absicherung eines (Online)Geschäfts“ bewirken bzw. wie diese sich im Einzelnen ausgestaltet, entspricht eine solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Eine solche vorhandene begriffliche Unschärfe der als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Der Sinn- und Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung bleibt für den Verkehr angesichts der in der Werbung verbreiteten Übung, Sachaussagen in verkürzenden und schlagwortartigen Wortfolgen zu vermitteln, eindeutig verständlich.

35

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

36

4. In Bezug auf die Dienstleistung „Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“ können Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG indessen nicht festgestellt werden. Zwar kann auch diese Dienstleistung im Rahmen einer „(Ab)Sicherung eines (Online)Geschäfts“ anfallen; anders als die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen „Aktualisierung (Update) von Software, Aktualisierung von Internetseiten“, welche unmittelbar der „Absicherung eines Geschäfts“ dienen können, vermag eine „Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“ allein eine solche Absicherung nicht zu bewirken, so dass sich dem Verkehr insoweit ein sachbezogener Aussagehalt jedenfalls nicht ohne nähere Überlegungen erschliesst. Da somit eine aus sich heraus beschreibende bzw. sachbezogene Bedeutung der Bezeichnung shop save insoweit nicht festgestellt werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass das Zeichen für diese beanspruchte Dienstleistung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.