Entscheidungsdatum: 19.07.2011
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Mai 2009 - 11 Sa 750/08 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26. Juni 2008 - 20 Ca 17820/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hat.
Die 1926 geborene Klägerin war vom 15. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1991 bei dem Beklagten beschäftigt. Dieser hat der Klägerin eine Versorgungszusage entsprechend den Bestimmungen der Versorgungsordnung des Bayerischen Rundfunks (im Folgenden: VO) in der jeweils gültigen Fassung erteilt. Die VO wurde zum 31. Dezember 1980 für Neueinstellungen ab dem 1. Januar 1978 geschlossen und durch den Tarifvertrag über die Altersversorgung im Bayerischen Rundfunk (im Folgenden: TVA) ersetzt. Beschäftigte, die - wie die Klägerin - zu diesem Zeitpunkt unter den Geltungsbereich der VO fielen, hatten bis zum 31. Dezember 1986 ein Wahlrecht auf Wechsel in den TVA. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 29. Dezember 1986 für eine weitere Anwendung der VO entschieden. Die VO wurde am 28. März 1984 durch Dienstvereinbarung und am 11. April 1984 durch die Tarifvereinbarung über die Begrenzung der Altersversorgung dahin geändert, dass eine Nettogesamtversorgungsobergrenze iHv. 91,75 % eingeführt wurde.
In der VO heißt es - in Übereinstimmung mit den Regelungen des TVA - ua.:
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„200 Versorgungsleistungen an Versorgungsberechtigte |
210 Art der Versorgungsleistungen an Versorgungsberechtigte |
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Gewährt wird nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung: |
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211 Altersrente |
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211.1 Nach Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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… |
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220 Höhe der Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente |
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221 Die Höhe der monatlichen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente richtet sich nach dem versorgungsfähigen Monatsgehalt (Ziff. 240) und den anrechnungsfähigen Dienstjahren (Ziff. 250). |
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222 Sie beträgt nach Erfüllung der Wartezeit (Ziff. 230) 35 v.H. des versorgungsfähigen Monatsgehaltes. |
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… |
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223 Für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr erhöht sich die Rente um 1,5 v.H. des versorgungsfähigen Monatsgehaltes. |
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224 Der Höchstsatz beträgt 60 v.H. des versorgungsfähigen Monatsgehaltes. |
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224.1 a |
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Dabei dürfen die Versorgungsleistungen des BR zusammen mit |
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- der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung … |
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- Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung … |
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- Leistungen aus dem Versorgungswerk der Presse, der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder sonstiger Versorgungseinrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich auf Beitragsleistungen des/der AN beruhen |
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- Leistungen aus einer Firmendirektversicherung eines früheren Arbeitgebers, soweit sie nicht ausschließlich auf Beitragsleistungen des /der AN beruhen |
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- Versorgungsleistungen aus früheren Arbeitsverhältnissen gemäß §§ 2 bis 4 bzw. 18 BetrAVG |
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als Nettogesamtversorgung 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht übersteigen (Gesamtversorgungsobergrenze). |
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… |
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Die Kürzung der Versorgungsleistungen des BR erfolgt in der Weise, daß der die Gesamtversorgungsobergrenze übersteigende Nettobetrag in einen entsprechenden Bruttobetrag umgerechnet wird und die BR-Rente in Höhe dieses Bruttokürzungsbetrages ruht. |
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… |
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224.11 Als Nettogesamtversorgung gelten die unter Ziff. 224.1 genannten Gesamtversorgungsbezüge gekürzt um Steuern - einschließlich der Steuer auf den Ertragsanteil - (jedoch ohne Kirchensteuer). … |
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... |
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224.12 Als Bruttovergleichseinkommen gelten 13/12 des versorgungsfähigen Monatsgehaltes (TZ 241). |
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224.13 Nettovergleichseinkommen ist das Bruttovergleichseinkommen gemäß Ziff. 224.12 gekürzt um die für AN anfallenden Steuern (ohne Kirchensteuer). … |
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… |
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224.15 Eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens findet jeweils mit Wirkung von dem Zeitpunkt an statt, zu dem beim BR allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eintreten. Das Bruttovergleichseinkommen nach Ziff. 224.12 ist bei der Überprüfung diesen allgemeinen Änderungen entsprechend anzupassen. |
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Sofern Änderungen in den Steuer- und Sozialabgabenbelastungen für den/die Versorgungsempfänger/in oder AN im Zeitpunkt der Überprüfung eingetreten sind, werden diese entsprechend und zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt berücksichtigt. |
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Das gleiche gilt auch, wenn sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer im Rahmen der Gesamtversorgungsbezüge berücksichtigter Leistungen geändert haben. |
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… |
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224.16 Ergibt sich bei einer Überprüfung gemäß Ziff. 224.15, daß die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, leben ggf. die infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der BR-Rente ab dem Zeitpunkt der Überprüfung insoweit wieder auf, als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist. |
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224.2 Versorgungsleistungen werden jedoch mindestens in Höhe von 0,4 % des versorgungsfähigen Gehalts (Ziffern 241/243), das der erstmaligen Feststellung der BR-Rente bzw. bei den bereits bestehenden Versorgungsfällen anläßlich der erstmaligen Überprüfung der Nettogesamtversorgung zugrunde gelegt wurde, für jedes volle versorgungsfähige Dienstjahr gewährt. … |
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…“ |
Der TVA enthält zu den Ziff. 224.1 ff. die folgenden Übergangsregelungen:
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„900 Übergangsregelung zu Ziffer 224.1 ff. TVA |
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911 Für Versorgungsberechtigte, |
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a) |
die am 31.12.1984 Leistungen nach dem TVA oder der VO des BR beziehen bzw. bezogen haben oder |
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b) |
deren versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1.4.1984 begonnen hat, |
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beträgt die Gesamtversorgungsobergrenze 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens gemäß Ziff. 224.13 TVA. |
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912 In den Fällen Ziff. 911 a wird festgestellt, um welchen Betrag die Nettogesamtversorgung die Gesamtversorgungsobergrenze nach Ziff. 911 oder 915 zum 31.12.1985 übersteigt. |
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Der übersteigende Betrag wird gemäß Ziff. 224.1 Satz 3 in einen entsprechenden Bruttobetrag (Verrechnungsbetrag) umgerechnet, der dann beginnend ab 1.1.1986 bei jeder Überprüfung der Nettogesamtversorgung nach Ziff. 224.15 um jeweils 1/9 des zum 31.12.1985 festgestellten Betrages, höchstens jedoch um den dem jeweiligen Erhöhungsbetrag der Gesamtversorgungsobergrenze entsprechenden Bruttobetrag vermindert wird. Ein am 31.12.1994 ggf. noch vorhandener Rest des Verrechnungsbetrages wird in der Folgezeit entsprechend weiter vermindert. |
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912.1 Ein Abbau des festgestellten Verrechnungsbetrages erfolgt nicht für Versorgungsberechtigte, die am 31.12.1984 Versorgungsleistungen des BR bezogen haben und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1953 begonnen hat. |
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913 Tritt im Falle Ziff. 911 b) der Versorgungsfall zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1994 ein, gilt für die Festsetzung des Verrechnungsbetrages nach Ziff. 912 Satz 1 der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Der Verrechnungsbetrag wird für jede Erhöhung der Gesamtversorgungsobergrenze aufgrund einer Überprüfung nach Ziff. 224.15, die vor Eintritt des Versorgungsfalles stattgefunden hat, vorab gemäß Ziff. 912 um 1/9 verringert. |
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913.1 Ein Abbau des festgestellten Verrechnungsbetrages erfolgt nicht für Versorgungsberechtigte, bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1994 eintritt und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1953 begonnen hat. |
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914 Ein nach Ziff. 912 oder 913 festgestellter Verrechnungsbetrag nimmt als Teil der BR-Betriebsrente nicht an künftig allgemeinen Rentenerhöhungen teil. |
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915 Erhöhungsbetrag |
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915.1 Bei Versorgungsberechtigten, die am 31.12.1984 Versorgungsleistungen des BR bezogen haben und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1959 begonnen hat, erhöht sich die Gesamtversorgungsobergrenze um 2 % (Erhöhungsbetrag) auf 93,75 %. |
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915.2 Für Versorgungsberechtigte, bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.1994 eintritt und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31.12.1964 begonnen hat, erhöht sich die Gesamtversorgungsobergrenze ebenfalls um 2 % (Erhöhungsbetrag) auf 93,75 %. |
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… |
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915.4 Der Erhöhungsbetrag nimmt als Teil der BR-Betriebsrente an künftigen allgemeinen Rentenerhöhungen nicht teil; er kann nur einmal gewährt werden. |
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…“ |
Die Klägerin bezieht seit dem 1. August 1991 vom Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. In der Zeit von August 1991 bis zum 1. September 1994 erhielt sie neben der Betriebsrente nach der VO iHv. 165,22 DM den vollen Verrechnungsbetrag nach den Ziff. 900 ff. TVA iHv. 1.528,78 DM. Als im Jahr 1994 die in der VO vorgesehene Nettogesamtversorgungsobergrenze iHv. 91,75 % bereits durch die gesetzliche Rente der Klägerin erreicht wurde, wurde deren auf der VO beruhende Betriebsrente ruhend gestellt. Seit dem 1. Juli 1995 liegt die gesetzliche Rente der Klägerin wieder unter der Nettogesamtversorgungsobergrenze. Der Beklagte zahlte jedoch weiterhin allein den Verrechnungsbetrag aus.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der Nettogesamtversorgungsobergrenze und der gesetzlichen Rente für die Zeit von Januar 2004 bis November 2007 iHv. insgesamt 4.577,12 Euro brutto verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Verrechnungsbetrag dürfe bei der Prüfung, ob die Gesamtversorgungsobergrenze erreicht sei, nicht berücksichtigt werden. Dies folge aus Ziff. 224.16 VO, wonach die ggf. infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der BR-Rente wieder auflebten. Für das Ruhend-Stellen und das Wiederaufleben kämen dieselben Maßstäbe zur Anwendung.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.577,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die ruhend gestellte BR-Rente sei nicht wieder aufgelebt, da die Klägerin unter Berücksichtigung des Verrechnungsbetrags Leistungen oberhalb der Nettogesamtversorgungsobergrenze erhalte. Der Verrechnungsbetrag sei eine bei der Überprüfung nach Ziff. 224.16 VO zu berücksichtigende Versorgungsleistung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat nach Ziff. 224.16 VO Anspruch darauf, dass der Beklagte an sie die Differenz zwischen der Nettogesamtversorgungsobergrenze und der gesetzlichen Rente für die Zeit von Januar 2004 bis November 2007 iHv. unstreitig 4.577,12 Euro brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zahlt. Bei der Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze ist der der Klägerin gezahlte Verrechnungsbetrag nach Ziff. 900 ff. TVA nicht zu berücksichtigen.
I. Nach Ziff. 224.1a VO dürfen die Versorgungsleistungen des Beklagten zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und weiteren Leistungen als Nettogesamtversorgung 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens nicht übersteigen (Gesamtversorgungsobergrenze). Die Kürzung der Versorgungsleistungen des Beklagten erfolgt in der Weise, dass der die Gesamtversorgungsobergrenze übersteigende Nettobetrag in einen entsprechenden Bruttobetrag umgerechnet wird und die BR-Rente in Höhe dieses Bruttokürzungsbetrags ruht. Ergibt sich bei einer nach Ziff. 224.15 VO vorzunehmenden Prüfung, dass die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, leben nach Ziff. 224.16 VO die ruhenden Teile der BR-Rente insoweit wieder auf, als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist.
II. Danach hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Zahlung der auf der VO beruhenden Versorgungsleistungen (BR-Rente). Die BR-Rente war im Jahr 1994 ruhend gestellt worden, da die Gesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % bereits durch die gesetzliche Rente überschritten wurde. Seit dem 1. Juli 1995 liegt die gesetzliche Rente der Klägerin wieder unter der Gesamtversorgungsobergrenze. Der an die Klägerin nach Ziff. 900 ff. TVA gezahlte Verrechnungsbetrag ist bei der nach Ziff. 224.15 VO vorzunehmenden Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unterschritten wird, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Regelungen.
1. Die Bestimmungen in Ziff. 220 ff. VO regeln die Höhe der Versorgungsleistungen, die sich unter Zugrundelegung einer Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % ergeben. Dabei dürfen die in Ziff. 221 bis 224 der Höhe nach geregelten Versorgungsleistungen des Beklagten zusammen mit den ausdrücklich unter Ziff. 224.1a aufgeführten Leistungen die Gesamtversorgungsobergrenze nicht überschreiten. Der Verrechnungsbetrag nach Ziff. 900 ff. TVA ist weder Teil der in Ziff. 220 ff. VO geregelten Versorgungsleistungen noch wird er unter den im Rahmen der Gesamtversorgung zu berücksichtigenden Leistungen erwähnt.
Zudem sieht Ziff. 224.15 VO eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nur in den dort genannten Fällen vor. Danach findet eine Überprüfung und ggf. Korrektur der Höhe der Nettogesamtversorgung und des Nettovergleichseinkommens nur statt, sofern beim Beklagten allgemeine Änderungen der Löhne und Gehälter eingetreten sind, sofern sich Änderungen in den Steuer- und Sozialabgabenbelastungen ergeben haben oder wenn sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer im Rahmen der Gesamtversorgungsbezüge berücksichtigter Leistungen geändert haben. Nur in diesen Fällen kann es, sofern nunmehr die Nettogesamtversorgungsobergrenze überschritten wird, im Umfang der Überschreitung zu einem Ruhen der BR-Rente kommen. Der Verrechnungsbetrag ist dafür nicht von Bedeutung. Da Ziff. 224.16 VO das Wiederaufleben der infolge vorangegangener Kürzungen ruhenden Teile der BR-Rente ausdrücklich unter Bezugnahme auf Ziff. 224.15 VO anordnet, gelten hier die gleichen Grundsätze.
Dem steht nicht entgegen, dass ein Wiederaufleben der ruhenden Teile der BR-Rente nur „insoweit“ angeordnet ist, „als dies für die Auffüllung bis zur Gesamtversorgungsobergrenze erforderlich ist“. Hierdurch wird lediglich klargestellt, dass die ursprünglich gezahlte BR-Rente nicht zwingend vollständig, sondern nur bis zum Erreichen der Gesamtversorgungsobergrenze wieder auflebt.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil nach Ziff. 224.16 VO die ruhenden Teile der BR-Rente ab dem Zeitpunkt der Überprüfung „ggf.“ wieder aufleben. Damit wird lediglich verdeutlicht, dass in dem Fall ruhende Versorgungsleistungen wieder aufleben sollen.
2. Eine andere Auslegung folgt nicht aus Ziff. 914 TVA, wonach ein nach Ziff. 912 oder 913 TVA festgestellter Verrechnungsbetrag Teil der BR-Betriebsrente ist. Der Verrechnungsbetrag nach Ziff. 900 ff. TVA ist zwar Teil der von dem Beklagten insgesamt geschuldeten Betriebsrente, er ist jedoch keine Versorgungsleistung im Sinne der VO. Bei dem Verrechnungsbetrag handelt es sich vielmehr um einen Betrag, der nach Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens neben den Versorgungsleistungen nach der VO aus Gründen der Besitzstandswahrung zusätzlich gezahlt wird und deshalb bei der Berechnung der Versorgungsleistungen der Klägerin nach der VO nicht zu berücksichtigen ist. Dies folgt aus einer Auslegung der Ziff. 911 ff. TVA.
a) Nach Ziff. 911 TVA beträgt die Nettogesamtversorgungsobergrenze auch für Versorgungsberechtigte, die entweder am 31. Dezember 1984 Leistungen nach dem TVA oder der VO bezogen haben oder die - wie die Klägerin - ihre versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1. April 1984 begonnen haben, einheitlich 91,75 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens. Für diese Versorgungsberechtigten schreiben die Ziff. 912 und 913 TVA vor, dass der die Nettogesamtversorgungsobergrenze überschreitende sog. Verrechnungsbetrag zusätzlich gezahlt, allerdings grundsätzlich nach den tarifvertraglichen Vorgaben abgeschmolzen wird. Hierdurch sollen erkennbar die sich aus der Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze ergebenden Nachteile abgemildert und in gewissem Umfang ein Besitzstand gewahrt werden.
Für Versorgungsberechtigte, die am 31. Dezember 1984 Leistungen nach dem TVA oder der VO bezogen haben, sowie für Versorgungsberechtigte, bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist und deren versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31. Dezember 1953 begonnen hat, treffen Ziff. 912.1 und 913.1 TVA Sonderregelungen. In diesen Fällen unterbleibt die Abschmelzung des Verrechnungsbetrags. Den unter Ziff. 912.1 und 913.1 TVA fallenden Versorgungsberechtigten bleibt der Verrechnungsbetrag allerdings nach Ziff. 914 TVA nicht dynamisch, sondern nur statisch erhalten, er nimmt an künftigen Versorgungserhöhungen nicht mehr teil. Hierdurch wird dem besonderen Schutzbedürfnis der bei der Einführung der Gesamtversorgungsobergrenze im Ruhestand befindlichen Versorgungsempfänger und der rentennahen Jahrgänge mit langer Betriebszugehörigkeit gesondert Rechnung getragen.
Für die nicht unter Ziff. 912.1 und 913.1 TVA fallenden Versorgungsberechtigten, deren Verrechnungsbetrag abgeschmolzen wird, enthalten die Ziff. 915.1 und 915.2 TVA eine besondere Regelung. Sofern diese Versorgungsberechtigten ihre versorgungsfähige Dienstzeit spätestens am 31. Dezember 1959 bzw. 31. Dezember 1964 begonnen haben, erhöht sich deren Gesamtversorgungsobergrenze um 2 % auf 93,75 %.
b) Damit enthalten die Ziff. 911 ff. TVA ein eigenständiges System zum Umfang der anlässlich der Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze geschaffenen Besitzstandswahrung. Diese Regelungen betreffen lediglich den Teil der Betriebsrente und der Anwartschaften, der durch die Einführung der Nettogesamtversorgungsobergrenze von 91,75 % nachteilig betroffen ist und stehen in keinem Zusammenhang mit der Berechnung der Versorgungsleistungen nach den Ziff. 220 ff. VO auf der Basis dieser Nettogesamtversorgungsobergrenze. Deshalb findet der Verrechnungsbetrag bei der Prüfung, ob und inwieweit die Gesamtversorgungsobergrenze unter- oder überschritten wird, keine Berücksichtigung.
III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
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Gräfl |
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Zwanziger |
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Schlewing |
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Oberhofer |
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H. Kappus |