Entscheidungsdatum: 26.08.2010
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 20 617
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, des Richters Dr. Kortbein und der Richterin Kortge
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Marke 303 20 617
EMTECON GmbH
ist am 17. April 2003 angemeldet, am 28. Juli 2003 für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42
Organisatorische Projektplanung zur Durchführung technischer Projekte; Unternehmensberatung technisch tätiger Unternehmen; technische Projektplanung; technische Beratung; technische Planung
eingetragen und am 29. August 2003 veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch aus der Marke 1 048 389
TECCON
erhoben worden, die am 16. Mai 1983 für die Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42
Elektroinstallation, Installation und Montage von Beleuchtungsanlagen, von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, von Industrieanlagen, von Kühlanlagen, von Maschinenanlagen und von Sanitäreinrichtungen und -anlagen; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation, Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von kaufmännischen, technischen und gewerblichen Arbeitnehmern auf Zeit
eingetragen worden ist.
Mit Beschluss vom 27. September 2007 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts auf Grund des Widerspruchs die teilweise Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die Dienstleistungen "Organisatorische Projektplanung zur Durchführung technischer Projekte; technische Projektplanung; technische Beratung; technische Planung" angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 19. August 2009 hat sie auf die Erinnerung des Markeninhabers den Beschluss vom 27. September 2007 aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die von dem Markeninhaber erhobene Nichtbenutzungseinrede zulässig sei. Eine rechtserhaltende Benutzung sei für die beiden Benutzungszeiträume gemäß § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG für die Tätigkeiten "Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs" glaubhaft gemacht worden. Zwischen ihnen und den von der Löschungsanordnung umfassten Dienstleistungen bestehe Identität. Trotz des damit gebotenen Abstands der Vergleichszeichen und ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht davon auszugehen, dass die beiden Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG miteinander verwechselt würden. Die jüngere Marke werde zwar auf den Bestandteil " EMTECON " verkürzt, da es sich bei dem weiteren Element "GmbH" lediglich um einen Hinweis auf die Gesellschaftsform handele. Allerdings werde der Verkehr den Begriff " EMTECON " nicht dahingehend zergliedern, dass "EM" die Abkürzung des Nachnamens des Inhabers der jüngeren Marke und "TE" das Kürzel für "technisch" bzw. "CON" für "construction" sei. Auch lägen keine Anhaltspunkte für eine akustische Überlagerung der Anfangssilbe "EM" durch die Lautfolge " TECON " vor. Vielmehr werde der Wortanfang stärker beachtet, liege die Betonung der sich gegenüberstehenden Zeichen nicht auf übereinstimmenden Silben und seien hochpreisige Dienstleistungen betroffen, denen der angesprochene Verkehr mit besonderer Aufmerksamkeit begegne. Des Weiteren schlössen die Unterschiede im Schriftbild und das Fehlen eines übereinstimmenden Begriffsgehalts eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus. Auch würden die beiden Marke nicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht, da es an einem übereinstimmenden Stammbestandteil fehle und es sich bei dem jüngeren Zeichen um einen einheitlichen Gesamtbegriff handele.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,
den Beschluss vom 19. August 2009 aufzuheben.
Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass die Benutzung der Widerspruchsmarke für die Tätigkeiten "Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit" glaubhaft gemacht worden sei, die wiederum mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Organisatorische Projektplanung zur Durchführung technischer Projekte; technische Projektplanung; technische Beratung; technische Planung" identisch bzw. sehr ähnlich seien. Die eingereichten Benutzungsunterlagen sprächen darüber hinaus für eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei ebenfalls zu bejahen, da sich das Doppel-C in der Widerspruchsmarke nur unwesentlich von dem einfachen "C" in der jüngeren Marke unterscheide. Die Annahme einer Verwechslungsgefahr werde zudem durch verschiedene Entscheidungen u. a. des Bundespatentgerichts gestützt.
Der Markeninhaber hat demgegenüber die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Im Beschwerdeverfahren hat er sich schriftsätzlich zur Sache nicht weiter geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2010 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist zu verneinen, so dass die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke 1 048 389 gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht erfolgt ist.
Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungskriterien der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, der Markenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, Rdnr. 17 ff. - Canon; BGH GRUR 2006, 60, 61 - coccodrillo; BGH GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 - Malteserkreuz).
a) Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die Dienstleistungen "Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung", "Dienstleistungen eines Ingenieurs" und "Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit" glaubhaft gemacht worden.
(1) Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2004 hat der Markeninhaber vor dem Deutschen Patent- und Markenamt die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke undifferenziert bestritten (vgl. Bl. 48 VA). Demzufolge hat er sowohl die Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG als auch gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG erhoben (vgl. Kliems GRUR 1999, 11, 14). Diese Einreden wurden vor der Markenstelle in zulässiger Weise erhoben, so dass sie auch für die Beschwerdeinstanz wirksam sind (vgl. BGH GRUR 2006, 152, 153, Rdnr. 13 - GALLUP).
Die Widerspruchsmarke 1 048 389 war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jüngeren Marke (29. August 2003) bereits seit über fünf Jahren im Register eingetragen (16. Mai 1983). Insofern erstreckt sich der Benutzungszeitraum gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG vom 29. August 1998 bis zum 28. August 2003 und derjenige gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG von Juni 2005 bis Juni 2010.
(2) Die Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat sich auf alle maßgeblichen Umstände einer Markenbenutzung zu beziehen, die den Vorgaben des § 26 MarkenG entspricht. Dementsprechend muss sich aus den zwecks Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegten Unterlagen eindeutig ergeben, insbesondere in welcher Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung erfolgt ist. Hierbei stellt die eidesstattliche Versicherung das wichtigste Mittel der Glaubhaftmachung im Hinblick auf Umfang und Zeitraum der bestrittenen Benutzung dar (vgl. BPatG 29 W (pat) 38/09 - Galerie/GALERIA).
(a) Aus der eidesstattlichen Versicherung des Vertriebsleiters der Rechtsvorgängerin der jetzigen Widersprechenden vom 11. Juli 2005 geht hervor, dass in den Jahren 2001 bis 2004 jeweils mehrere … EUR pro Jahr im Bereich der Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, der sonstigen Dienstleistungen eines Ingenieurs und der Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit erzielt worden sind (vgl. Bl. 80/91 VA). In den beigefügten Prospekten wird die Widerspruchsmarke zwar in Verbindung mit der Abbildung von drei untereinander angeordneten Halbkreisen und meist zusammen mit der Wortkombination "Konstruktion und Ingenieurtechnik" benutzt. Diese Verwendungsart führt jedoch nicht zu einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG), da es sich um verzierende bzw. beschreibende und damit bedeutungslose austauschbare Zusätze handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 719, 721, Rdnr. 24 - idw Informationsdienst Wissenschaft).
(b) Die weiterhin im Beschwerdeverfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Komplementärin der Widersprechenden vom 4. Juni 2010 nennt keine eigenen Umsatzzahlen, sondern nimmt diesbezüglich Bezug auf die als Kopie beigefügte eidesstattliche Versicherung des Justiziars der Widersprechenden vom 28. Mai 2009 (vgl. Bl. 56 bis 59 GA). Zwar erfüllt die Einreichung einer Kopie einer eidesstattlichen Versicherung nicht die Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 ZPO und reicht im Hinblick auf die insoweit regelmäßig fehlende Strafbewehrung grundsätzlich nicht aus (vgl. BPatG 24 W (pat) 115/98 - BRACCO/ GRACO ). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Umsatzzahlen in der eidesstattlichen Versicherung vom 28. Mai 2009 lediglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen zum Inhalt der im Original vorliegenden eidesstattlichen Versicherung vom 4. Juni 2010 gemacht wurden. Zudem bestätigt ihr Unterzeichner ausdrücklich die Richtigkeit der Angaben, so dass dem Erfordernis der eigenen Tatsachendarstellung des Erklärenden Genüge geleistet wurde und damit der Verweis auf die eidesstattliche Versicherung vom 28. Mai 2009 zulässig ist.
Die eidesstattliche Versicherung vom 28. Mai 2009 weist von 2005 bis 2007 jährliche Umsätze in Höhe von ca. … bis … Millionen EUR aus. Davon entfielen über … % auf die Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, über … % auf die sonstigen Dienstleistungen eines Ingenieurs und ein zweistelliger Prozentsatz auf die Überlassung von technischen Arbeitnehmern auf Zeit. Ergänzend sind Kopien von Verträgen, Angeboten, Bestellungen und anderen Schreiben der Rechtsvorgängerin der Widersprechenden aus den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 eingereicht worden (vgl. Bl. 60 bis 70 GA), auf denen die Widerspruchsmarke in der oben beschriebenen veränderten, aber auch in ihrer eingetragenen Form wiedergegeben ist. Allerdings beziehen sie sich allenfalls auf die für die Widerspruchsmarke eingetragenen Dienstleistungen "Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung", "Dienstleistungen eines Ingenieurs" sowie "Überlassung von kaufmännischen, technischen und gewerblichen Arbeitnehmern auf Zeit". Zu diesen weisen auch die laut der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Juni 2010 in den Jahren 2001 bis 2006 verwendete Präsentation (vgl. Bl. 71 bis 79 GA), die Imagebroschüre aus dem Jahr 2007 (vgl. Bl. 80 bis 95 GA) und die " TECCON "-Magazine aus den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 (vgl. Bl. 96 bis 169 GA) Bezüge auf.
(3) Unter Berücksichtigung der lediglich in den eidesstattlichen Versicherungen ausgewiesenen Umsatzzahlen und des Umstands, dass die Benutzung nicht den Gesamtzeitraum von jeweils fünf Jahr ausfüllen muss (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, 346, Rdnr. 74 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM), ist von einer ernsthaften Benutzung gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG lediglich für die oben genannten Dienstleistungen auszugehen.
b) Die Dienstleistungen der Widerspruchsmarke, für welche die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, sind identisch bzw. ähnlich zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der jüngeren Marke.
Eine Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen liegt dann vor, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. EuGH GRUR MarkenR 2009, 47, 53, Rdnr. 65 - Edition Albert René; BGH GRUR 2007, 321, 322, Rdnr. 20 - COHIBA; BGH GRUR 2007, 1066, 1068, Rdnr. 23 - Kinderzeit).
Da der Beschluss vom 27. September 2007 nicht von der Widersprechenden angegriffen worden ist, ist der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen worden, soweit er sich gegen die Dienstleistung "Unternehmensberatung technisch tätiger Unternehmen" der jüngeren Marke richtet. Demzufolge sind der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit die bei der jüngeren Marke verbleibenden Dienstleistungen "Organisatorische Projektplanung zur Durchführung technischer Projekte; technische Projektplanung; technische Beratung; technische Planung" zugrunde zu legen. Sie sind identisch mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung" sowie "Dienstleistungen eines Ingenieurs", da diese die eben genannten Dienstleistungen der jüngeren Marke umfassen.
c) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich einzustufen (vgl. auch BPatG 24 W (pat) 123/03, Rdnr. 20 - TECON / TECCON ).
Der Begriff " TECCON " kann zwar als Zusammensetzung der beiden Kürzel "tec" und "con" angesehen werden, die u. a. als Abkürzungen für die englischsprachigen Wörter "technology" und "construction" bzw. "consultation" aufgefasst werden können. Dennoch drängt sich die Interpretation als Sachangabe im Sinne von "Technikkonstruktion" oder "Technikberatung" nicht auf (vgl. Pons Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seiten 172 und 936). Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass die angesprochenen Verkehrskreise insbesondere den Bestandteil "con" auch mit anderen Begriffen wie "condition" oder "conduct" in Verbindung bringen (vgl. Pons, a. a. O., Seiten 165 und 166). Zum anderen vermittelt die Widerspruchsmarke " TECCON " den Eindruck eines Gesamtbegriffs, so dass die Vorstellung, es handele sich um die Kombination der Elemente "tec" und "con", in den Hintergrund tritt.
Ausreichende Anhaltspunkte, dass die ältere Marke auf Grund intensiver und längerfristiger Benutzung eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit erworben hat, liegen nicht vor. Zwar ist sie ausweislich der eingereichten Unterlagen zumindest für die unter a) genannten Dienstleistungen benutzt worden. Allerdings ist ihnen nicht zu entnehmen, wie bekannt die Widerspruchsmarke innerhalb der Verkehrskreise gerade als Hinweis auf die Herkunft der benutzten Dienstleistungen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 780, 784, Rdnr. 36 - Pralinenform). Hierbei ist auf die Bekanntheit im Fachverkehr abzustellen, da es sich bei den Dienstleistungen der älteren Marke, für die ihre Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, um Tätigkeiten handelt, die vertiefte technische bzw. rechtliche Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Ingenieurwesens oder des Arbeitsrechts, erfordern. So fehlen demoskopische Befragungen der Verkehrsteilnehmer oder Angaben zu Marktanteilen, die zuverlässige Rückschlüsse auf eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ermöglichen würden.
d) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht ähnlich.
(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht nicht, da die Vergleichszeichen keine ausreichenden Übereinstimmungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht aufweisen. Hierbei ist auf ihren Gesamteindruck abzustellen (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Rdnr. 32 - Metrobus), so dass es maßgeblich darauf ankommt wie die jeweilige Marke auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Dienstleistungen wirkt.
Der Bestandteil "GmbH" der jüngeren Marke ist zwar ein beschreibender Hinweis auf eine Gesellschaftsform und findet somit nur eingeschränkt Beachtung (vgl. auch BGH GRUR 2002, 1067, Rdnr. 37 - OKV-Ostdeutsche Kommunalversicherung a.G.). Allerdings trägt er zur Verminderung der Verwechslungsgefahr bei, da sich Teile des Verkehrs die jüngere Marke dennoch in ihrer Gesamtheit merken und ihn demzufolge nicht vernachlässigen werden.
Der Umstand, dass sich beide Marken vornehmlich an Fachkreise wenden, reduziert zusätzlich das Risiko von Verwechslungen. Sie sind regelmäßig in stärkerem Umfang über Marken auf ihrem Fachgebiet unterrichtet und begegnen neuen Kennzeichnungen mit größerer Aufmerksamkeit als das breite Publikum (vgl. EuG GRUR Int 2005, 928, 929, Rdnr. 26 und 27 - CM).
Darüber hinaus sind die Unterschiede zwischen den beiden Begriffen " EMTECON " und " TECCON " so deutlich, dass unmittelbare Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sind. Die Buchstabenfolge "EM" fehlt in der Widerspruchsmarke. Darüber hinaus befindet sie sich bei der angegriffenen Marke am Wortanfang, der im allgemeinen stärker als die übrigen Markenteile beachtet wird (vgl. BGH GRUR 2003, 1047, 1049 - Kellogg's/Kelly's). Zudem vermittelt sie keinen beschreibenden Sinngehalt, der eine Verlagerung der maßgeblichen Bedeutung auf den nachfolgenden Bestandteil " TECON " zur Folge hätte. "EM" wird zwar auch in Kleinschreibung als Abkürzung für verschiedenste Wortfolgen verwendet (z. B. Europameisterschaft oder Electronic Mail), doch weisen sie keinen sachlichen Bezug zu den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der jüngeren Marke auf. Die Buchstabenfolge "EM" fällt auch klanglich deutlich auf, da es sich um die Kombination eines hell klingenden Vokals mit einem stimmhaften Lippenlaut handelt. Sie führt dazu, dass der Bestandteil " EMTECON " aus drei Silben besteht, während das ältere Zeichen nur zwei Silben enthält. Des Weiteren klingt die Widerspruchsmarke durch die Verdoppelung des Konsonanten "c" zum einen in der Mitte härter als die angegriffene Marke zu Beginn der dritten Silbe. Zum anderen wird der vorausgehende Vokal "e" kürzer ausgesprochen als in der zweiten Silbe des Begriffs "EM TECON ".
Schließlich tragen der Bestandteil "EM" und der zusätzliche Buchstabe "C" zu einem merklich anderen optischen Gesamteindruck bei. Da beide Marken keinen klar erkennbaren Sinngehalt vermitteln, besteht ebenfalls nicht die Gefahr begrifflicher Verwechslungen.
(2) Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vergleichszeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Insbesondere liegt kein Fall der mittelbaren Verwechslungsgefahr vor. Er setzt voraus, dass die beteiligen Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den beiden Marken erkennen, gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers der älteren Marke werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und deshalb die übrigen Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbereich des Inhabers der älteren Marke ansehen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 9, Rdnr. 374). Hierbei kann die Annahme eines Stammbestandteils auch dann nahegelegt sein, wenn es sich bei dem gleichen oder wesensgleichen Element um eine Firmenkennzeichnung handelt (vgl. BGH GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo).
Zwar ist die Widerspruchsmarke Teil des Firmennamens der Inhaberin … GmbH & Co. KG. Doch enthält dieser zusätzliche Begriffe, wie " YACHT ". Dementsprechend wird sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs nicht ausschließlich auf das Element " TECCON " richten. Die mit ihm wesensgleiche Buchstabengruppe " TECON " verbindet sich bei der jüngeren Marke zudem mit dem Bestandteil "EM" zu einer Einheit, so dass sie als eigenständiger Wortstamm nicht hinreichend deutlich hervortritt (vgl. auch BGH GRUR 2000, 886, 888 - Bayer/BeiChem). Hierbei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der assoziativen Verwechslungsgefahr von Marken - in noch stärkerem Maße als bei der unmittelbaren - auf informierte, aufmerksame Verbraucherkreise abzustellen ist, welche die jeweiligen Marken in ihrer der Registrierung entsprechenden Form, nicht aber aufgrund flüchtiger akustischer Aufnahme wahrnehmen und davon ausgehend sich Gedanken über eine etwaige gemeinsame betriebliche Herkunft oder über sonstige Verbindungen zwischen den Markenverwendern machen (vgl. BPatG GRUR 2006, 868, Rdnr. 65 - go seven). Diesen Verkehrsteilnehmern werden jedoch die eben geschilderten Umstände auffallen, demzufolge nicht davon auszugehen ist, dass der Bestandteil " TECON " der jüngeren Marke in rechtserheblichem Umfang als Stammbestandteil angesehen wird.
Anhaltspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nahelegen, sind nicht ersichtlich.
e) Die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen u. a. in den Widerspruchsverfahren 28 W (pat) 124/07 - WELLSANA /Sana, 30 W (pat) 232/04 - PrimaLife/ LIFE oder 25 W (pat) 202/03 - beepur/Epur führen zu keinem anderen Ergebnis, da sie andere Sachverhalte betreffen und für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung entfalten.
2. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass. Insofern trägt jede Partei die ihr erwachsenen Kosten selbst (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).