Entscheidungsdatum: 27.06.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 025 781.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 27. Juni 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann
beschlossen:
Die Beschlüsse des DPMA vom 5. November 2009 und 8. Juli 2011 sind wirkungslos.
I.
Das Wortzeichen
E-Wheels
ist am 16. April 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 25, 35, 38, 39 angemeldet worden. Das DPMA hat die Anmeldung durch die im Tenor genannten Beschlüsse teilweise zurückgewiesen. Hiergegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat die Anmeldung im Beschwerdeverfahren zurückgenommen und beantragt, die angegriffenen Beschlüsse des DPMA für gegenstandslos zu erklären.
II.
Nachdem die Markenanmeldung gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG wirksam zurückgenommen worden ist, war die Wirkungslosigkeit der Zurückweisungsbeschlüsse des DPMA durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, § 82 Abs. 1 Satz 1MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO. § 269 Abs. 4 ZPO, der gemäß § 82 MarkenG analog auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, sieht diesen Ausspruch nach seinem Wortlaut zwingend vor.