Entscheidungsdatum: 14.08.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Anmeldung 30 2009 041 259.6
(Antrag auf Wiedereinsetzung)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 14. August 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker, der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhl-mann
beschlossen:
Die Beschwerde wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wie-dereinsetzung als unzulässig verworfen.
I.
Das Wortzeichen
fx-project
wurde am 3. September 2009 durch den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Nicolas Zimmer, für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister bei dem Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet.
Durch Beschluss des DPMA vom 3. Mai 2011 wurde die Eintragung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Erinnerung ein, die durch Beschluss vom 14. November 2011 zurückgewiesen wurde. Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich Empfangsbekenntnis, Blatt 92 a der Amtsakte, am 1. Dezember 2011 zugestellt.
Am 9. Dezember 2011 überwies die Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr an das DPMA, eine Beschwerde wurde jedoch nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 20. Januar, 23. Februar und 19. April 2012 bat die Markenstelle für Klasse 35 den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin um Mitteilung, auf welches Konto die Beschwerdegebühr überwiesen werden solle, nachdem eine Beschwerde nicht eingelegt worden sei. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Amt mit, dass infolge seiner Verbeamtung unter anderem die Vertretung der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 2011 beendet worden und dies dem Amt infolge eines Büroversehens nicht mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 informierte die Markenstelle die Beschwerdeführerin, dass die Vertretung durch Rechtsanwalt Zimmer im Register auf dessen Antrag vom 3. Mai 012 gelöscht worden worden sei und als Zustelladresse nunmehr die Anschrift der Anmelderin vermerkt sei.
Mit bei dem DPMA am 27. Juni 2012 eingegangenen Schreiben vom 25. Juni 2012, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf Blatt 103 der Amtsakte verwiesen wird, bat die Beschwerdeführerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da sie erst durch das Schreiben des Amtes vom 19. Juni 2012 erfahren habe, dass Herr Zimmer erst nach Monaten reagiert habe. Gleichzeitig setzte sie sich inhaltlich mit dem Erinnerungsbeschluss auseinander und bat um Freigabe der Marke. Mit Schreiben vom 2. Juli 2012, das bei dem DPMA am 4. Juli 2012 einging, bat die Beschwerdeführerin erneut um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, erhob Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. Januar 2012 und legte gegen den Beschluss vom 14. November 2012 Beschwerde ein.
II.
Die Beschwerde war gemäß §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 MarkenG als unzulässig zu verwerfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach § 91 MarkenG liegen nicht vor.
Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2011 genügt zwar den An-forderungen an eine Beschwerde nach § 66 Abs. 1 MarkenG. Denn aus ihm geht eindeutig hervor, dass sie sich gegen den Beschluss vom 14. November 2011 wendet und ihr Ziel, die Eintragung des Zeichens, weiter verfolgt. Insbesondere da sie zu diesem Zeitpunkt bereits die Beschwerdegebühr eingezahlt hatte, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben das zulässige Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. November 2011 einlegen wollte.
Die Beschwerde ist jedoch verspätet eingelegt, § 66 Abs. 2 MarkenG. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ist die Zustellung des Erinnerungsbeschlusses am 1. Dezember 2011 erfolgt, sodass die Beschwerde gemäß §§ 66 Abs. 2, 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 ff. BGB innerhalb eines Monats, nämlich bis 2. Januar 2012 eingelegt werden musste. In dieser Frist ist jedoch keine Beschwerdeschrift eingegangen.
Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ver-säumung der Beschwerdefrist gemäß § 91 MarkenG liegen nicht vor.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 91 Abs. 2 MarkenG innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses eingelegt worden. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage des E-Mail-Schriftverkehrs dargelegt, dass sie ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Einlegung der Beschwerde beauftragt und erst durch das Schreiben des DPMA vom 19. Juni 2012 erfahren hat, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter die Beschwerde nicht eingelegt hatte.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie erst im Juni 2012 von der Fristversäumung erfahren hat, liegt keine schuldlose Fristversäumung vor. Denn das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten ist ihr gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfahrensbevollmächtigte an der Einhaltung der Beschwerdefrist ohne sein Verschulden verhindert war, sind nicht ersichtlich. Aus der Akte geht hervor, dass seine Vertretungstätigkeit erst am 31. Dezember 2011, also zwei Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist endete. Gleichwohl hat er die Beschwerdefrist versäumt, obwohl die Beschwerdeführerin ihm nach ihrem eigenen Vortrag den Auftrag zur Beschwerdeeinlegung bereits am 9. Dezember 2011 erteilt hatte. Er war demnach in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig einzulegen, oder – bei persönlicher Verhinderung – für eine Einlegung durch einen Dritten oder die Beschwerdeführerin selbst zu sorgen. Es gehört zu der Pflicht eines Rechtsanwaltes, die organisatorischen Vorkehrungen für die Einhaltung der Beschwerdefrist zu treffen. Die Versäumung dieser Pflicht wird der Beschwerdeführerin zugerechnet, sodass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt werden kann.