Entscheidungsdatum: 20.02.2013
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 403 43 417
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 20. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterinnen Kortge und Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Wort-Bildmarke 304 43 417 (hellgrün, schwarz, grau)
ist am 11. Februar 2005 in das Markenregister für Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 eingetragen worden. Nach einer Teillöschung im Erinnerungsverfahren ist sie noch für folgende Dienstleistungen registriert:
Klasse 35: Unternehmensberatung, ausgenommen Fragen der Geschäftsführung;
Klasse 37: Installation und Wartung von Computernetzwerken, ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung;
Klasse 42: Beratung für Telekommunikationstechnik, ausgenommen Beratung zur Telekommunikationstechnik mit Einsteckkarten; Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computer-Hardware, ausgenommen Computer-Hardware im Zusammenhang mit Einsteckkarten; Design von Computer-Software, ausgenommen Computer-Software für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung.
Gegen die Eintragung hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch aus der am 23. März 1998 eingetragenen Wortmarke 398 07 533
A1
erhoben. Diese ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 09: Datenverarbeitungsgeräte für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung, einschließlich Peripheriegeräte und Teile hiervon, soweit in Klasse 9 enthalten; auf Datenträger und Datenspeicher aufgezeichnete Computerprogramme für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung, soweit in Klasse 9 enthalten; Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung; rechnergesteuerte Übertragung von Daten im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung;
Klasse 41: mit Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung zusammenhängende Ausbildung;
Klasse 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation; Wartung und Instandhaltung von Computerprogrammen für andere im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung.
Durch Beschluss des DPMA vom 16. Februar 2009 ist die Marke für die Dienstleistungen „Unternehmensberatung“, „Installation und Wartung von Computernetzwerken“, „Beratung für Telekommunikationstechnik“, „Designerdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computerhardware“, „Design von Computer-Software“ gelöscht und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen worden.
Im Erinnerungsbeschluss vom 13. April 2011 ist die Löschung hinsichtlich der Dienstleistung der Klasse 35 „Unternehmensberatung“ aufgehoben worden. Im Übrigen ist die Erinnerung zurückgewiesen worden.
Die Erinnerungsprüferin hat die Auffassung vertreten, auch nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses bestehe enge bzw. durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den von der Löschung erfassten Dienstleistungen und den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Diese verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Anhaltspunkte für eine Kennzeichnungsschwäche durch benutzte Drittmarken seien nicht gegeben. Die von der Inhaberin aufgeführten Drittmarken genügten dafür nicht, da deren tatsächliche Benutzung weder unstreitig, amtsbekannt noch glaubhaft gemacht sei. Zwar bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, eine mittelbare Verwechslungsgefahr könne jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Widerspruchsmarke sei in die angegriffene Marke vollständig übernommen worden und trete dort durch ihre Schriftgröße, Schriftart und Farbe optisch hervor, sodass sie eine selbständig kennzeichnende Stellung aufweise. Die angegriffene Marke erscheine dadurch als Spezifizierung der Widerspruchsmarke.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke, mit der sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse des DPMA vom 16. Februar 2009 und 13. April 2011 aufzuheben, soweit die Löschung der Dienstleistungen
Installation und Wartung von Computernetzwerken; Beratung für Telekommunikationstechnik; Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklungen von Computer-Hardware; Design von Computer-Software
angeordnet worden ist.
Sie trägt vor, die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen seien allenfalls geringfügig ähnlich. Die Widerspruchsmarke sei für einen hochspezialisierten Bereich von Hard- und Software, nämlich Einsteckkarten und entsprechende Lesegeräte, eingetragen, der nach der Teillöschung des Dienstleistungsverzeichnisses der angegriffenen Marke dort gerade ausgeschlossen sei. Die Widerspruchsmarke verfüge auch nur über eine geringfügige Kennzeichnungskraft, die sich am Rande der Schutzfähigkeit bewege, da die Buchstaben-Zahlenkombination A1 so häufig als Bestandteil in Marken zu finden sei, dass sie als verbraucht gelten müsse. Sie werde lediglich als Symbol benutzt, um mit Hilfe von Suchmaschinen an erster Stelle platziert zu werden. Daher komme den übrigen Bestandteilen der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck bestimmende Bedeutung zu. Das angesprochene Publikum bestehe aus Fachkreisen, die wegen der bekannten Häufigkeit des Symbols A1 auf die besonderen Unterschiede zwischen den Marken achteten. Auch die Gefahr des gedanklichen In-Verbindung-Bringens bestehe nicht.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Amtsverfahren. Dort hat sie ausgeführt, die Widerspruchsmarke sei in der angegriffenen Marke als prägender Bestandteil enthalten. Wegen der hohen Ähnlichkeit der insbesondere in den Klassen 37 und 42 beanspruchten Dienstleistungen der angegriffenen Marke zu den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke bestehe Verwechslungsgefahr.
Zum weiteren Vortrag wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH MarkenR 2008, 405 Tz. 10 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 906 - Pantohexal; GRUR 2008, 258, 260 Rdnr. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 484, 486 Rdnr. 23 - Metrobus; GRUR 2010, 235 Rdnr. 15 - AIDA/AIDU; EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICASSO).
1. In die Prüfung der Dienstleistungsähnlichkeit sind nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses im Erinnerungsverfahren auf Seiten der angegriffenen Marke lediglich die Dienstleistungen „Installation und Wartung von Computernetzwerken, ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“, „Beratung für Telekommunikationstechnik, ausgenommen Beratung zur Telekommunikationstechnik mit Einsteckkarten“, „Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computer-Hardware, ausgenommen Computer-Hardware im Zusammenhang mit Einsteckkarten“ und „Design von Computer-Software, ausgenommen Computer-Software für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ zu berücksichtigen.
Eine Ähnlichkeit von beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen ist dabei grundsätzlich anzunehmen, wenn diese unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder Leistungen oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlichen Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN, GRUR 2004, 601 - d-c-fix/CD-FIX, EuGH MarkenR 2009, 47, 53 Rdnr. 65 - Edition Albert René).
a) Zwischen der Dienstleistung der angegriffenen Marke „Installation und Wartung von Computernetzwerken, ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ und der Widerspruchsdienstleistung „Wartung und Instandhaltung von Computerprogrammen für andere im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ besteht enge Ähnlichkeit bis Identität. Denn Computernetzwerke werden durch Computerprogramme gebildet. Ihre Wartung erfolgt dementsprechend durch die Wartung von Computerprogrammen. Der im Rahmen der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses erfolgte Ausnahmevermerk „ausgenommen Netzwerke im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ ist bei dem Zeichenvergleich unbeachtlich. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR2004, 674 Nr. 114, 115 - Postkantoor) sind negative Zusätze, die lediglich Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ausnehmen, unzulässig, da sie zu Rechtsunsicherheit über den Schutzumfang der Eintragung führen. Beschränkungen, die sich allein auf Inhalt oder Zweckbestimmung beziehen, ohne dass sich aus ihnen stoffliche und permanente Unterschiede der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergeben, führen danach zu Rechtsunsicherheit, da für Mitbewerber nicht eindeutig erkennbar ist, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke Schutz genießt. Dies ist hier der Fall. Denn ob ein Netzwerk im Zusammenhang mit Einsteckkarten zur Datenübermittlung steht, lässt sich nicht ohne weiteres erkennen. Einsteckkarten stellen lediglich einen von mehreren technisch möglichen Zugangswegen zu Computernetzen dar. Auf ihnen kann eine Vielzahl von Daten und Programmen gespeichert werden und sie werden in unterschiedlicher Form verwendet, etwa als bloßes Datenspeichermedium oder als mobiler Träger von Programmen. Daher ist eine Unterscheidung der von den Dienstleistungen „Installation und Wartung“ erfassten Netzwerke nach dem Zusammenhang mit Einsteckkarten nicht eindeutig möglich.
b) Ähnlichkeit besteht auch zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Design von Computer-Software, ausgenommen Computer-Software für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung“ und der Widerspruchsdienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation“. Auch hier ist eine klare Trennung zwischen Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung und anderer Computer-Software nicht möglich.
c) Die für die angegriffene Marke eingetragene Dienstleistung „Beratung für Telekommunikationstechnik, ausgenommen Beratung zur Telekommunikationstechnik mit Einsteckkarten“ weist Ähnlichkeit mit der von der älteren Marke beanspruchten Dienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation“ auf. Der Umstand, dass die einander gegenüberstehenden Dienstleistungen verschiedenen Dienstleistungsklassen angehören, spielt keine Rolle, da es für die Ähnlichkeit nur auf die Begegnung der konkurrierenden Dienstleistungen auf dem Markt ankommt. Auch hier muss der Ausnahmevermerk „ausgenommen Beratung zur Kommunikationstechnik mit Einsteckkarten“ bei dem Dienstleistungsvergleich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs(a. a. O. - Postkantoor) außer Acht gelassen werden. Damit stehen sich Beratungsdienstleistungen im Bereich der Kommunikationstechnik identisch bis eng ähnlich gegenüber.
d) Die Dienstleistungen der jüngeren Marke „Designdienstleistungen bezüglich der Entwicklung von Computer-Hardware, ausgenommen Computer-Hardware im Zusammenhang mit Einsteckkarten“ sind der Widerspruchsdienstleistung „Entwicklung und Erstellung von Programmen für Einsteckkarten zur elektronischen Datenübermittlung sowie damit zusammenhängende Beratung und Organisation“ ebenfalls eng ähnlich. Denn nach den Recherchen des Senats werden Designdienstleistungen für Hardware und für Software häufig aus einer Hand angeboten und ergänzen einander (Si-KomII Computer & Design GmbH; MESCO Engineering GmbH; www.microsyst.de).
2. Der wegen der engen Ähnlichkeit der Dienstleistungen erforderliche deutliche Abstand zwischen den Marken verändert sich durch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht. Der Widerspruchsmarke kommt eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
a) Die Buchstaben- und Zahlenfolge A1 ist eine Kombination des ersten Buchstabens des Alphabets mit der ersten natürlichen positiven Zahl. A1 ist die Abkürzung für Autobahn 1, die Kurzbezeichnung der Bundesautobahn 1 (BAB 1). Häufig markiert A1 in Gliederungen den ersten Gliederungsunterpunkt. Entsprechend findet sich die Zeichenfolge als Name oder Serienbestandteil wieder. So heißt der kleinste aktuelle Pkw-Typ der Firma Audi „A1“. „A1“ ist auch die Bezeichnung für eine Führerscheinklasse, die zum Führen bestimmter Leichtkrafträder berechtigt. Im Sport kommen Ligensysteme zur Anwendung, innerhalb derer die Bezeichnung „A1“ eine bestimmte, meist hohe Wettkampfebene bezeichnet. Bei Fußballmeisterschaften werden die einzelnen Gruppen nach Buchstaben benannt, der jeweilige Erste der Gruppe erhält die Bezeichnung 1, sodass „A1“ die Spitzenposition in der Gruppe A bedeutet. „A1“ ist außerdem eine Kategorie bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit (Bonität) von Unternehmen durch Ratingagenturen. Insbesondere die Ratingagentur Moody’s benutzt „A1“ zur Bezeichnung einer im oberen Mittelbereich der sicheren Anlagen liegenden Bonität. Durch die Finanzkrise des Jahres 2008 und die in deren Folge sinkende Bonität europäischer Staaten ist diese Bedeutung auch im Inland bekannt geworden. In der Presse wird diese Ratingposition vereinfacht auch als „gute Note“ bezeichnet. Auch an Gesamtschulen wird die Bezeichnung „A1“ als Note vergeben. Dort markiert sie die beste Beurteilung auf Real- und Hauptschulniveau und entspricht der schlechtesten Beurteilung B 4 auf Gymnasialniveau.
Eine Wertungskategorie „A1“ für Waren und Dienstleistungen, etwa für deren Qualität, ist im Inland jedoch bisher nicht nachweisbar. Lediglich im englischen Sprachraum wird „A1“ als umgangssprachlicher Ausdruck für „erstklassig“ benutzt (Pons Großwörterbuch Englisch, 2008). Dieser Begriff gehört jedoch als umgangssprachlicher Ausdruck nicht zum englischen Grundwortschatz, sodass die Kenntnis dieser Bedeutung der Zeichenfolge „A1“ auch beim inländischen Fachverkehr nicht vorausgesetzt werden kann. Im Inland ist lediglich „1a“ als umgangssprachlicher Ausdruck für hervorragende Qualität gebräuchlich. Daher hat die Widerspruchsmarke für die von ihr beanspruchten hier im Vergleich stehenden Waren und Dienstleistungen nicht die Bedeutung einer Sachangabe und auch keinen engen sachlichen Bezug.
b) Auch die behauptete Funktion als Platzhalter im Internet ist nach der Recherche des Senats nicht nachweisbar. Das Erscheinen an erster Stelle bei Suchmaschinenanfragen lässt sich durch die Bezeichnung „A1“ nicht bewirken. Ein solcher Rang wird nach den Recherchen des Senats nicht durch Namensanfänge im vorderen Bereich des Alphabets oder durch Namen mit niedrigen Ziffern erreicht, sondern erfordert besondere Techniken und gegebenenfalls auch entgeltliche Vereinbarungen mit dem Betreiber der Suchmaschine. Lediglich in alphabetischen Listen, etwa in Telefonbüchern, kann die entsprechende Namensgebung einen vorderen Listenplatz sichern. Auch dies wird aber nicht so häufig genutzt, dass die beteiligten Kreise die Kombination „A1“ als bloßen Platzhalter und nicht auch als betrieblichen Herkunftshinweis wahrnehmen werden. So finden sich in dem Telefonverzeichnis „Das Örtliche“ unter der Stadt München nur sechs Eintragungen mit dem Namensbeginn „A1“, in Berlin und Hamburg nur jeweils zwei Eintragungen und in Frankfurt nur eine Eintragung.
c) Auch von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch benutzte Drittmarken ist nicht auszugehen.
Eine solche Schwächung setzt voraus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken. Allein die Anzahl der Drittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht aus (BGH GRUR2009, 685-690 - adh.de). Daneben müssen der Umfang der Benutzung und die Bekanntheit der Marken am Markt im Einzelnen dargelegt werden.
3. Der erforderliche Abstand vermindert sich für die Dienstleistungen der Klasse37 und die Designdienstleistungen der Klasse42, da sich diese Dienstleistungen nicht an den Endverbraucher, sondern in erster Linie an Netzwerkbetreiber oder Unternehmen wenden, also Abnehmer, die der Marke mit gesteigerter Aufmerksamkeit begegnen. Demgegenüber wendet sich die Dienstleistung „Beratung für Kommunikationstechnik“ auch den Durchschnittsverbraucher.
4. Die angegriffene Marke hält den erforderlichen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke in beiderlei Hinsicht nicht ein, der wegen der Identität bzw. hochgradigen Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erforderlich ist.
Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im Schriftbild und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH MarkenR 2008, 393, 395 Rdnr. 21 - HEITEC). Zudem ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken abzuheben als auf die Abweichungen, weil erstere stärker im Erinnerungsbild zu haften pflegen. Für den Gesamteindruck eines Zeichens ist insbesondere der Wortanfang von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 2004, 783, 784 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
a) Eine unmittelbare bildliche Ähnlichkeit besteht bei Gesamtbetrachtung des angegriffenen Zeichens nicht. Die angegriffene Marke besteht aus den Wortelementen „A1 A-One Consult“. „A1“ ist im Englischen ein umgangssprachlicher Ausdruck für „erstklassig“ (Pons Großwörterbuch Englisch) vergleichbar mit dem deutschen Ausdruck „1a“. Die Kenntnis dieser Bedeutung kann im deutschen Sprachraum jedoch nicht vorausgesetzt werden, da der Begriff nicht zum englischen Grundwortschatz gehört. Der Wortbestandteil „Consult“ ist ein ursprünglich aus der lateinischen Sprache stammendes englisches Verb mit der Bedeutung „um Rat fragen, sich beraten“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der angegriffenen Marke stellt der Begriff „Consult“ eine Sachangabe dar, nämlich dass diese Dienstleistungen Beratungsleistungen für den Kunden enthalten. Als Sachangabe fehlt es ihm an jeglicher Unterscheidungskraft, sodass er in den Zeichenvergleich aus Rechtsgründen nicht einbezogen werden kann. Beschreibende Angaben dürfen nicht Gegenstand eines Ähnlichkeitsvergleichs sein, da sie nicht geeignet sind, die angesprochenen Verbraucher auf die Herkunft der beanspruchten Waren hinzuweisen (BGH GRUR 2003, 1040, 1043 (Nr. 36) - Kinder I). Damit stehen sich die Wortbestandteile „A1 A-One“ mit farbiger Grafik und „A1“ gegenüber. Die Wortbestandteile der jüngeren Marke sind in einer farbigen Grafik mit durch Schattenwurf erzielter räumlicher Tiefe angeordnet. Das Element „A1“ ist durch die Farbe grün gegenüber den übrigen in schwarz gehaltenen Wortbestandteilen abgesetzt und herausgehoben. Buchstabe und Ziffer sind zudem um ein Mehrfaches größer als die übrigen Buchstaben.
Die auffällige farbige Grafik und die unterschiedliche Länge der Wort- und Zeichenelemente führen zur bildlichen Unähnlichkeit mit der Wortmarke „A1“.
b) Auch eine unmittelbare klangliche Ähnlichkeit ist nicht gegeben. Selbst wenn der Begriff „Consult“ als beschreibende Angabe der im Streit stehenden Dienstleistungen zu vernachlässigen ist, verfügt das Zeichen durch den Bestandteil „A-one“ über zwei zusätzliche Silben und zwei gesprochene Vokale. Auch kann der Umstand, dass der zweite Wortbestandteil der angegriffenen Marke „A-one“ nur eine Wiederholung und die englische Schreibweise von A1 ist, dazu führen, dass die beteiligten Kreise, bei denen Grundkenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden können, auch die Buchstabenkombination „A1“ nicht deutsch, also „A eins“ aussprechen, sondern englisch, nämlich „Ä won“. Es fehlt jedenfalls an einem Anhaltspunkt dafür, dass nur der erste Bestandteil „A1“ der angegriffenen Marke klanglich von Bedeutung ist und dieser in gleicher Weise ausgesprochen wird wie die Widerspruchsmarke. Nach der Lebenserfahrung werden die angesprochenen Verbraucher die Marke entweder „A eins Ä won“ aussprechen oder nur die englische Langform „Ä won“ benutzen. Damit sind sich die Zeichen auch klanglich unähnlich.
c) Zwischen den Marken besteht jedoch begriffliche Identität. Im Hinblick auf die rein inhaltliche Angabe „A1“ stehen sich die Marken synonym gegenüber. Denn die Widerspruchsmarke und die relevanten Wortelemente der angegriffenen Marke sind identisch. Der zusätzliche Bestandteil „A-One“ gibt den identischen Bestandteil „A1“ in englischer Sprache wieder, wobei der Unterschied lediglich darin besteht, dass die Zahl ausgeschrieben und nicht durch eine Ziffer ausgedrückt wird. Da der Wortbestandteil „Consult“ aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleibt, stehen sich mit und A1 begrifflich identische Zeichen gegenüber, die sich nur darin unterscheiden, dass sich der Begriff im angegriffenen Zeichen in englischer Sprache wiederholt. Eine Änderung der Bedeutung ist mit der Wiederholung nicht verbunden.
Damit besteht zwischen den zu vergleichenden Marken in begrifflicher Hinsicht unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die angegriffene Marke ist zu Recht gelöscht worden.