Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 28.03.2012


BPatG 28.03.2012 - 29 W (pat) 6/12

Markenbeschwerdeverfahren – "GARANTIERT ALLGÄUECHT (Wort-Bild-Marke)" – werbende Verstärkung einer geographischen Herkunftsangabe – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
29. Senat
Entscheidungsdatum:
28.03.2012
Aktenzeichen:
29 W (pat) 6/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 030 325.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. März 2012 durch die Richterin Kortge als Vorsitzende sowie die Richterin Werner und die Richterin am Landgericht Uhlmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 18. Mai 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

3

Klasse 3: ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Gesundheitspflege;

4

Klasse 14: Schmuckwaren;

5

Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel, Fotografien;

6

Klasse 20: Möbel, Bilderrahmen, Artikel aus Holz, Weide, Horn, Kork, Rohr, Binsen, Knochen, soweit in Klasse 20 enthalten;

7

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellanwaren und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten;

8

Klasse 26: Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen;

9

Klasse 28: Spiele, Spielzeug und Christbaumschmuck;

10

Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, Geräuchertes, Gelees, Konfitüren, Eier, Milch, Milchprodukte, Käse, Kompotte, Speiseöl und Speisefette;

11

Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Mehle, Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren, Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Senf, Süßwaren, Kräuter, Gewürze;

12

Klasse 32: Mineralwässer, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Sirupe und Biere;

13

Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), Spirituosen;

14

Klasse 35: Zusammenstellen verschiedener Waren für Dritte.

15

Mit Beschluss vom 16. August 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Erinnerung des Antragstellers wurde mit Beschluss vom 17. Oktober 2011 zurückgewiesen.

16

Die Wortfolge "GARANTIERT ALLGÄUECHT" werde vom angesprochenen Publikum ohne weiteres als beschreibender und anpreisender Sachhinweis auf in jedem Fall für die Region Allgäu typische und unverfälschte Waren und Leistungen verstanden. Damit vermittle das Zeichen eine Sachaussage, indem es eine Garantie für die Herkunft der Waren und Dienstleistungen zum Ausdruck bringe. Die Waren "Kaffee, Kakao", die nicht aus Anbau im Allgäu stammten, könnten dort veredelt oder in anderer Form weiterverarbeitet werden. Dies gelte auch für die beanspruchten Dienstleistungen, die im Allgäu erbracht werden könnten. Die Wortfolge bestehe auch nicht aus einer ungewöhnlichen Aneinanderreihung, sondern sei grammatikalisch richtig gebildet und reihe sich in vergleichbare Wortfolgen wie "garantiert farbecht", "garantiert lichtecht" ein. Auch die graphische Ausgestaltung begründe keine Unterscheidungskraft. Das Zeichen wirke in seiner Gesamtheit wie ein Prüfzeichen oder Stempel. Damit verstärke die graphische Gestaltung den begrifflichen Inhalt der Worte. Die farbliche Gestaltung, Schriftart und Anordnung der Elemente seien nicht geeignet, die Schwelle zum betrieblichen Herkunftshinweis zu überwinden.

17

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,

18

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. August 2011 und 17. Oktober 2011 aufzuheben.

19

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Zeichen sei schon wegen seiner graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig. Aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Farbfehler im Schriftbild, der groben Strichführung und der stark schwankenden Strichstärke entstehe nicht der Eindruck eines Prüfstempels, sondern eines expressionistischen Holzschnittes. Auch die Farbe sei keine typische Stempelfarbe. Zudem sei der Begriff "Allgäu" keine geographisch fest umgrenzte oder historisch eindeutig identifizierbare Region, so dass die beteiligten Verkehrskreise nur eine sehr verschwommene Vorstellung davon hätten. Die Herkunft aus einem solchen Gebiet könne nicht garantiert werden, so dass die Kombination von "garantiert" und "Allgäu" schon in sich widersprüchlich sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

21

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig. Sie ist aber unbegründet.

22

Der Anmelder hat gemäß §§ 41, 37 Abs. 1, 33 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 8 MarkenG keinen Anspruch auf Eintragung des angemeldeten Wortzeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da der Eintragung das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

23

1.) Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens besteht aus der Wortfolge "GARANTIERT ALLGÄUECHT".

24

a.) Das adjektivisch verwendete Partizip "garantiert" ist ein gebräuchliches deutsches Wort, das "sicher, bestimmt" bedeutet (Duden online). Als Rechtsbegriff beinhaltet die Garantie, dass der Garantiegeber für die von ihm gemachte Zusicherung persönlich einsteht.

25

b.) Das Wort "Allgäu" bezeichnet eine Region, die das Voralpengebiet zwischen Lech und Bodensee umfasst. Es handelt sich um einen geographischen Landschaftsbegriff und erfasst kein geschlossenes Territorium (Enzyklopädie Brockhaus). Die wirtschaftliche Struktur der Region ist geprägt durch Landwirtschaft und Tourismus, aber auch durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen, Handwerk, verarbeitende Industrie mit Schwerpunkten in der Automobilindustrie, Elektrotechnik, Ernährung und Verpackung, Holz- und Forstwirtschaft sowie Maschinenbau, Mechatronik und Umweltindustrie.

26

c.) "echt" ist ursprünglich ein Adjektiv mit den Bedeutungen "nicht nachgemacht", "nicht imitiert", "reinrassig", "wirklich vorhanden", "typisch". Im Zusammenhang mit Textilien sowie chemischen und physikalischen Prozessen wird es in der Bedeutung "gegenüber bestimmten chemischen und physikalischen Vorgängen fast unempfindlich" verwendet (waschecht, kochecht, lichtecht, kussecht). In einzelnen Kombinationen dient es als Wortteil auch der Bedeutung "unverändert, unverfälscht" (farbecht, gefühlsecht, stilecht).

27

Umgangssprachlich wird es auch adverbial als Synonym von, "in Wirklichkeit", "wirklich", "tatsächlich" gebraucht (das ist echt schwierig, in echt).

28

d.) Die Kombination "allgäuecht" ist lexikalisch nicht nachweisbar. Gleichwohl ist sie dem angesprochenen Publikum unmittelbar verständlich als "typisch, unverfälscht allgäuerisch".

29

e.) In ihrer Gesamtheit hat die Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter. In diesem Sinn wird das angemeldete Zeichen auf der Homepage des Anmelders selbst gebraucht (vergleiche Blatt 31 der Recherche). Das angesprochene Publikum, der Durchschnittsverbraucher, wird es dahingehend verstehen, dass die Waren mit Sicherheit aus dem Allgäu stammen und unverfälscht sind. Damit wird nur auf den Herstellungs- oder Verarbeitungsort der Waren bzw. den Erbringungsort der Dienstleistungen sowie auf die besondere Qualität der Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Durch das Wort "garantiert" wird zwar grundsätzlich auch ein Bezug zu dem Garantiegeber hergestellt, das Zeichen insgesamt ist jedoch nicht geeignet, auf einen bestimmten Betrieb hinzuweisen, Es ist lediglich eine werbende Verstärkung einer angepriesenen geographischen Herkunftsangabe und damit einer Eigenschaft. Deshalb werden es die angesprochenen Marktteilnehmer nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.

30

Es gibt auch keine Unklarheiten hinsichtlich der Zugehörigkeit zu diesem Gebiet. Die Anpreisung der beanspruchten Waren mit ihrer Herkunft aus dem Allgäu ist zudem branchenüblich. Das Allgäu ist als Landschaft mit großer Naturschönheit und vielfältiger Landwirtschaft deutschlandweit bekannt und wird auch als Erholungsgebiet intensiv beworben. Das Handwerk und die Lebensmittelindustrie der Region haben einen guten Ruf. Die Herkunft von Waren aus dem Allgäu weckt in dem Verbraucher daher die Vorstellung, dass es sich um Waren besonderer Qualität und Ursprünglichkeit handelt. Genau mit dieser Sachaussage benutzt auch der Beschwerdeführer das Zeichen in seinem Werbeauftritt. Dies haben die tatsächlichen Ermittlungen des Senats, die dem Beschwerdeführer zugestellt worden sind, ergeben.

31

f.) Der beschreibende Charakter betrifft alle beanspruchten Waren. Wie die beiliegende Recherche ergeben hat, werden sämtliche beanspruchten Waren im Allgäu produziert oder verarbeitet.

32

Zwar wird Kaffee naturgemäß nicht im Allgäu angebaut, es gibt dort aber Kaffeeröstereien mit Kaffee, der die Bezeichnung "Allgäu" im Namen trägt. Gleiches gilt für Kakao. Auch er kann mit heimischer Milch hergestellt und angeboten werden.

33

Die Region ist auch Thema mehrerer Gesellschaftsspiele, wie die Recherche des Senats ergeben hat (z. B. Welt des Allgäus – das Quiz; Das kleine Allgäuer Mundart- Ratespiel).

34

Druckereierzeugnisse, Buchbindeartikel und Fotografien können Motive aus dem Allgäu zum Inhalt haben bzw. dort hergestellt worden sein.

35

Für die beanspruchte Dienstleistung "Zusammenstellung verschiedener Waren für Dritte" fehlt es bereits an der vom EuGH in seiner Entscheidung zu "Praktiker" (EuGH GRUR 2005, 764 – 768) geforderten Spezifizierung im Hinblick auf die Waren. Insoweit ist die beanspruchte Dienstleistung unbestimmt, da sie keine Angaben in Bezug auf die Waren enthält, auf die sie sich bezieht. Schon deshalb kommt eine Eintragung des Zeichens nicht in Betracht. Zudem ist die Wortfolge beschreibend, da sie das Auswahlkriterium der Zusammenstellung, nämlich unverfälschte Waren aus dem Allgäu, benennt.

36

2.) Auch durch die graphische Gestaltung erhält das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft.

37

a.) Grundsätzlich kann einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke, unbeschadet der Freihaltebedürftigkeit oder fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente, als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; GRUR 2001, 1153 - anti Kalk; EuGH GRUR 2006, 229, 233 Rdnr. 73, 74 - BioID). Dabei vermögen allerdings einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache grafische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können. Es bedarf vielmehr eines auffallenden Hervortretens der grafischen Elemente, um sich als Herkunftshinweis einzuprägen (BGH a. a. O. 1153, 1154 – anti Kalk; GRUR 2008, 710, 711 Rdnr. 20 - VISAGE). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

38

b.) Die in Blockbuchstaben gehaltene Wortfolge ist zweizeilig angeordnet und mit grober Strichführung eingerahmt. Das Wort GARANTIERT ist in goldener Farbe auf weißem Hintergrund mit goldener Umrahmung gedruckt, während das Wort ALLGÄUECHT darunter weiß auf goldenem Untergrund erscheint. Buchstaben und Umrahmung sind bewusst grob und unregelmäßig gehalten und enthalten Kerben. Dadurch entsteht der Eindruck des Abdrucks eines Stempels, der handwerklich grob gefertigt ist. Waren, die mit dem Zeichen versehen werden, werden den Eindruck erwecken, dass sie geprüft und als geeignet gebilligt worden sind, allerdings nicht von einer Behörde, sondern von einem Bauern oder Handwerker. Diese graphische Ausgestaltung unterstützt und verstärkt damit den Inhalt des Wortzeichens, nämlich dass dem Produkt eine Garantie für seine Herkunft aus dem Allgäu gegeben wird.

39

Auch durch die Farbe des Zeichens, gold statt einer üblichen Stempelfarbe, kommt dem Zeichen keine Unterscheidungskraft zu. Denn Gold ist zwar als Behördenstempel nicht gebräuchlich, wird aber als Stempelfarbe verbreitet angeboten.

40

Damit fehlt es an einer graphischen Darstellung, die gegenüber dem beschreibenden Inhalt auffallend und charakteristisch hervortritt und damit geeignet ist, sich dem Publikum als betrieblicher Herkunftshinweis einzuprägen.

41

Dass daneben auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt sein dürfte, fällt deshalb nicht mehr ins Gewicht.