Entscheidungsdatum: 05.12.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 052 128.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die Richterin Kortge und die Richterin am Landgericht Uhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortfolge
Fabrik Parties
ist am 2. September 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 43 angemeldet worden. Nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses in Klasse 41 bereits im Amtsverfahren bezieht sich die Anmeldung noch auf Dienstleistungen der
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Klasse 41:
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, insbesondere Betrieb einer Diskothek, Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Party-Planung, Produktion von Shows;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das angemeldete Wortzeichen erkennbar aus den einfachen Begriffen „Fabrik“ mit der Bedeutung „Fabrikanlage, Fabrik“ und der Pluralform von „Party“ im Sinne von „zwangloses, privates Fest mit Musik und Tanz“ zusammengesetzt sei und in ihrer Gesamtheit lediglich einen Sachhinweis auf eine Partyveranstaltung in einer Fabrik bzw. Fabrikanlage vermittele. Eine Internetrecherche belege, dass es nicht unüblich sei, Fabriken als Veranstaltungsorte zu verwenden (Anlagen zum Beanstandungsbescheid vom 18. Januar 2011, Bl. 10 f. VA). Mit diesem Bedeutungsgehalt beschreibe die angemeldete Bezeichnung die beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Art, Bestimmung und Beschaffenheit. Die Werbedienstleistungen könnten sich thematisch auf Parties in einer Fabrik beziehen. Bei den Unterhaltungsveranstaltungen handele es sich um Partys in einer Fabrik und die Bewirtungsdienstleistungen könnten im Rahmen solcher in einer Fabrik veranstalteten Parties angeboten und erbracht werden. An dieser ohne weiteres verständlichen die hier beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Angabe bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Das Amt habe auch noch weitere Zeichen mit dem Bestandteil „Party/Parties“ zurückgewiesen, wie z. B. „Disco Garage Party“ (30 2008 029 413.2), „MALLE PARTIES“ (301 51 583.2) und „ZELTPARTY“ (307 43 008.1). Das BPatG habe die beiden Zeichen „BLOCK PARTY“ (32 W (pat) 399/02) und „PISTENPARTY“ (32 W (pat) 47/03) ebenfalls nicht für schutzfähig erachtet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Juli 2011 aufzuheben.
Sie vertritt die Ansicht, die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen wiesen keinen erkennbaren Bezug zu in einer Fabrik stattfindenden Party-Veranstaltungen auf, weil sie nicht in Fabriken oder Veranstaltungsstätten, sondern in Büros erbracht würden. Ferner sei das Anmeldezeichen nicht sprachüblich gebildet. Üblicherweise spreche man von „Parties in einer Fabrik“. Aus der angemeldeten Bezeichnung „Fabrik Parties“ schlössen die angesprochenen Verkehrskreise auf eine Reihe bzw. Folge von Partyveranstaltungen in einer (bestimmten) Fabrik und somit auf eine Veranstaltungsreihe, hinter der ein bestimmter Veranstalter stehe. Die Markenstelle habe nicht nachgewiesen, dass die Bezeichnung „Fabrik Parties“ für solche Veranstaltungen geläufig und daher freihaltebedürftig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Fabrik Parties“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht das absolute Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
a)
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 – BIOMILD; GRUR 2008, 503 Rdnr. 22, 23 – ADIDAS II). Als beschreibend im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - BIOMILD). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38 - BIOMILD). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rdnr. 38, 39 - BIOMILD). Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (EuGH GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - SAT 2; GRUR 2006, 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
b)
Ausgehend von diesen Vorgaben ist die angemeldete Wortfolge für die beanspruchten Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar beschreibend und daher im Interesse der Mitbewerber auf dem Markt freihaltebedürftig.
aa)
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Bezeichnung Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Mit den angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 35 werden in erster Linie Unternehmensinhaber sowie Angehörige der unternehmerischen Führungsebene bzw. des Managements angesprochen, während sich die übrigen beanspruchten Dienstleistungen auch an den Durchschnittsverbraucher richten.
bb)
Die um Schutz nachsuchende Wortfolge „Fabrik Parties” setzt sich aus zwei gebräuchlichen Wörtern der deutschen Alltagssprache zusammen, nämlich den Substantiven „Fabrik“ und „Parties“.
aaa)
Das Substantiv „Fabrik“ bezeichnet einen gewerblichen, mit Maschinen ausgerüsteten Produktionsbetrieb, einen Gebäudekomplex, in dem ein Industriebetrieb untergebracht ist oder (umgangssprachlich) die Belegschaft eines Industriebetriebes (Duden - Deutsches Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Ferner haben ehemalige (stillgelegte) Fabriken oftmals eine neue Verwendung als Kultur- und Kommunikationszentren gefunden, welche typischerweise Dienstleistungen der Unterhaltung sowie Aktivitäten kultureller und sportlicher Art anbieten. Ferner kann das Wort „Fabrik“ auch in einem übertragenen Sinne als Hinweis auf die geistige oder gestalterische Produktivität der Dienstleistungsanbieter gedacht sein (BPatG 32 W (pat) 181/04 – eventfabrik trier).
bbb)
„Parties“ ist die grammatikalisch korrekt gebildete Pluralform des englischen Substantivs „Party“ mit der Bedeutung „zwangloses Fest, gesellige Feier [im Bekanntenkreis, mit Musik und Tanz]“ (Duden - Deutsches Fremdwörterbuch, a. a. O.), das in diesem Sinne auch in den deutschen Sprachgebrauch Eingang gefunden hat.
cc)
In seiner Gesamtbedeutung werden die angesprochenen breiten Verkehrskreise das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nur als beschreibenden Hinweis auf „Fabrikparties“, also auf „Partyveranstaltungen in einem Fabrikgebäude“ verstehen.
Dieses Verkehrsverständnis ergibt sich insbesondere auch daraus, dass ehemalige (stillgelegte) Fabriken oftmals eine neue Verwendung als Kultur- und Kommunikationszentren gefunden haben. Diese bieten typischerweise Dienstleistungen der Unterhaltung sowie Aktivitäten kultureller und sportlicher Art an. Aber auch wenn keine Verbindung zu einem (ehemaligen) Fabrikgelände vorhanden ist, das Wort „Fabrik“ also in einem übertragenen Sinne als Hinweis auf die geistige oder gestalterische Produktivität der Dienstleistungsanbieter gedacht ist, liegt keine die betriebliche Herkunft kennzeichnende Angabe vor. Denn, wie die Internetrecherchen des Amtes und des Senats ergeben haben, sind in verschiedenen Orten bereits derartige Fabriken vorhanden, die regelmäßig Parties im Fabrikambiente veranstalten und die hier beanspruchten Dienstleistungen in den Klassen 41 und 43 anbieten (Bl. 23 – 32 GA; vgl. auch BPatG 32 W (pat) 181/04 - eventfabrik trier).
Im Bereich des Marketing gibt es, wie eine Internetrecherche des Senats gezeigt hat (Bl. 33 – 38 GA), eine eigene Festival- und Eventbranche, die auch Party-Veranstaltungen in (ehemaligen) Fabrikgebäuden umfasst, in der die in Klasse 35 angemeldete Werbung erbracht werden kann. Die übrigen Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ können sich auf Unternehmen in dieser Branche beziehen, so dass die beanspruchte Wortfolge für sie beschreibenden Charakter hat.
Die verfahrensgegenständliche Bezeichnung weist die angesprochenen Verkehrskreise nur auf Art und Bestimmung der angemeldeten Dienstleistungen hin und ist daher nicht geeignet, einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Betrieb zu vermitteln.
2.
Da das angemeldete Zeichen „Fabrik Parties“ im Verkehr zur Beschreibung der von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen dienen kann und somit nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist, kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt.