Entscheidungsdatum: 26.09.2018
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 108 632.7
hat der 29. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. September 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Akintche und des Richters Schödel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die in blau, schwarz und weiß ausgestaltete Bezeichnung
ist am 21. September 2016 zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren angemeldet worden:
Klasse 06: Kabel aus Metall; Kabelklemmen aus Metall; Kabelverbindungen aus Metall [nicht elektrisch]; Vorwandinstallationen für Toilettenspülkästen; Schlosserwaren; Kleineisenwaren; Schrauben; Justierschrauben; Scheiben; Unterlegscheiben; Distanzscheiben; Sicherungsscheiben; Sicherungsringe; Federringe; Federn; Bügel; Spannhülsen; Nägel; Splinte; Halter; Bolzen; Nagelbolzen; Muttern; Sicherheitsmuttern; Rosetten; Flügelmuttern; Zahnscheiben; Nieten; Dübel; Blindnieten; Gewindestangen; Gewindestifte; Gewindebolzen; Gewindebuchsen; Gewindeeinsätze; Kabel und Drähte [nicht für elektrische Zwecke]; Kabelverbinder; Kabelschellen; Kabelrollen und -spulen; Kabelabroller; Kabelhalter; Kabelschläuche; Leitungskanäle; Schmiernippel; Stecker; Steckbuchsen; Steckkupplungen; Klemmen; Seilklemmen; Trägerklemmen; Schnellbefestigungsteile [nicht für elektrische Zwecke]; Ausgusshähne, Rohre, Rohrabzweigungen, Rohrhalter, Rohrmuffen, Rohrleitungen, Rohrkupplungen, Schellen, Schlauch- und Rohrschellen, Schlauchhalterungen, Reduzierstücke, Reduziernippel, Muffen, Distanzmuffen, Stopfen, Pfropfen und Rohrverschlüsse aus Metall; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 6 enthalten; Badezimmerhaken aus Metall; Abfallbehälter aus Metall;
Klasse 11: Badewannen; Luftsprudelbäder; Sitzbadewanne; wasserführende Armaturen; Armaturen mit Thermostatventilen; Thermostatventile für Heizungsanlagen; Heizkörper; Heizkörperverschlüsse; Handtuchheizkörper; Waschbecken [Teile von Sanitäreinrichtungen]; Toiletten; Toilettenschüsseln; Toilettensitze; Toilettenspülungen; Wasserkästen für Toilettenspülungen; Bidets; Mundstücke für Wasserhähne [Perlstrahler]; Unterlegscheiben für Wasserhähne; Leuchten; Ausgusshähne; Wannengriffe;
Klasse 17: Isolierbänder; Dichtungs- und Dämmmassen; Dichtungspaste; Fugendichtmittel; Fugenfüller; Dichtungsringe; Dichtungsbänder; Dichtungen und Dichtprofile; Schutzkappen aus Gummi; Dämmplatten und Dämmmatten; Rohrmuffen aus Nichtmetall; Rohrverbindungsstücke nicht aus Metall; Schläuche nicht aus Metall; Schlauch- und Rohrisolierungen; Rohrverbindungsstücke aus Nichtmetall; Rohrkupplungen aus Nichtmetall; Stopfen aus Kunststoffen für Bauzwecke; Rohrabzweigungen, Rohrhalter, Rohrmuffen nicht aus Metall; Rohrkupplungen nicht aus Metall; Muffen, Distanzmuffen, Stopfen, Pfropfen und Rohrverschlüsse nicht aus Metall;
Klasse 20: Sanitärtechnische Gegenstände für Bad, Dusche und WC, nämlich Sitze, Fußstützen [Möbel], Hocker, Badezimmermöbel, Spiegelschränke, Spiegel, Behälter für Papiertücher, Handtuchschränke, Kleiderständer; Spiegelfliesen; Spiegelglas; Justierschrauben, Scheiben, Unterlegscheiben, Distanzscheiben, Sicherungsscheiben, Sicherungsringe, Federringe, Federn, Bügel, Spannhülsen, Nägel, Splinte, Halter, Bolzen, Nagelbolzen, Muttern, Sicherheitsmuttern, Rosetten, Flügelmuttern, Zahnscheiben, Nieten, Dübel, Blindnieten, Gewindestangen, Gewindestifte, Gewindebolzen, Gewindebuchsen, Gewindeeinsätze alle nicht aus Metall [soweit in Klasse 20 enthalten]; Kabel und Drähte nicht aus Metall [nicht für elektrische Zwecke]; Kabelverbinder, Kabelschellen, Kabelrollen und –spulen, Kabelabroller alle nicht aus Metall; Kabelhalter, Kabelschläuche, Leitungskanäle, Schmiernippel alle nicht aus Metall; Stecker, Steckbuchsen, Steckkupplungen, Klemmen, Seilklemmen, Trägerklemmen, Schnellbefestigungsteile [nicht für elektrische Zwecke] alle nicht aus Metall; Schellen, Schlauch- und Rohrschellen zur Befestigung von Schläuchen und Rohren, Schlauchhalterungen alle nicht aus Metall; Baubeschläge aus Nichtmetall; Schlauch- und Rohrschellen im Wesentlichen aus Nichtmetall; Schlauch- und Rohrschellen zur Befestigung von Schläuchen und Rohren im Wesentlichen aus Nichtmetall; Ablagen; Ablageplatten; Vorhangstangen; Badezimmerhaken nicht aus Metall; Abfallbehälter nicht aus Metall;
Klasse 21: Sanitäre Ausstattungsarmaturen, nämlich Handtuch-, Badetuch-, Seifen-, Schwamm-, Glas- und Papierrollenhalter, Toilettennecessaires, Toilettenpapierhalter, Handtuchstangen und Handtuchringe nicht aus Edelmetall, Papierhandtuchspender aus Metall; Handtuchhalter aus Edelstahl, Handtuchstangen und Handtuchringe aus Edelstahl; Abfalleimer nicht aus Edelmetall, Abfallkübel nicht aus Edelmetall, Toilettenbürstengarnituren, Gästehandtuchkörbe, nicht aus Edelmetall; Handtuchhalter aus Edelmetall, Handtuchstangen und Handtuchringe aus Edelmetall.
Mit Beschlüssen vom 13. Oktober 2017 und 18. Juni 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die sprachübliche Kombination der Wortbestandteile „PROFI“ und „LINE“ sei geeignet, auf eine professionellen Ansprüchen genügende Produktserie hinzuweisen. In der Bedeutung „Produktlinie für/von Profis“ werde die angemeldete Bezeichnung auch bereits vielfach in der Werbung verwendet. Die grafische Ausgestaltung vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens nicht zu begründen. Die konkrete Grafik erschöpfe sich in der Verwendung einer werbeüblichen Schriftart der in weiß und Fettdruck gehalten Großbuchstaben des Wortes „PROFI“ mit einer rechteckigen blauen Hinterlegung, sowie einer weiteren werbeüblichen Schrift in Form von dünnen schwarzen und schräg gestellten Großbuchstaben des Wortes „LINE“. Diese simplen Gestaltungselemente führten unter markenrechtlichen Gesichtspunkten zu keiner ausreichenden bildhaften Verfremdung der nicht unterscheidungskräftigen Wortverbindung, so dass das Anmeldezeichen nicht geeignet sei, betrieblich individualisierend zu wirken und sich dem Publikum als Herkunftshinweis einzuprägen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Auffassung, dass das Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und auch nicht freihaltebedürftig sei. Die Schutzfähigkeit stütze sich in erster Linie auf die grafische Ausgestaltung, die hinreichend eigenwillig und prägnant sei; es würden hierdurch zum einen keine sachbezogenen Aussagen illustriert. Zum anderen sei die Schreibweise des Bestandteils „LINE“ derart individuell, dass sie deutlich über eine übliche Maschinenschrift hinausgehe und in der Zusammenschau mit dem extrem geradlinig und damit vollkommen konträr ausgestalteten Bestandteil „PROFI“ einen Spannungsbogen bilde. Der Wortbestandteil „PROFILINE“ weise zudem auch keinen glatt beschreibenden Begriffsinhalt auf, weil dem Wort „LINE“ eine Vielzahl von Bedeutungen zukomme. Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf die zu ihren Gunsten eingetragene Wortmarken „Profiline Light“ und „Profiline Fun“. Aufgrund dieser älteren Marken sähen die beteiligten Verkehrskreise in dem verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildzeichen „PROFILINE“ durchaus eine herkunftshinweisende Funktion; es handle sich hierbei um ein Firmenschlagwort der Anmelderin, an die die Verkehrskreise gewöhnt seien. Bei entsprechend gekennzeichneten Waren aus dem Bad- und Sanitärbereich würden diese davon ausgehen, dass es sich um eine weitere Serienmarke aus dem Hause der Anmelderin handle.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 2017 und 18. Juni 2018 aufzuheben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2018 ist die Beschwerdeführerin unter Übersendung von Recherchebelegen (Bl. 55-60 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17. September 2018 (Bl. 67 d. A.) gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2017, 1262 Rn. 17 – Schokoladenstäbchen III; a. a. O. – OUI; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you).
Besteht eine Marke – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 9 – DüsseldorfCongress). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2017, I ZB 97/16 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 12 – Düsseldorf Congress).
Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt ferner, dass der Marke – unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente – als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN; GRUR 2001, 1153 – antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber umso größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. auch BPatG GRUR 1996, 410, 411 – Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke (vgl. auch EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1017 Rn. 73, 74 – BioID).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Anmeldezeichen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden es nur als werbeüblich gestaltete Sachaussage, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
a) Die von den beanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreise sind im Wesentlichen Endverbraucher wie z. B. Heimwerker, die diese Waren in Fach- und Baumärkten erwerben, daneben aber auch das Fachpublikum wie z. B. Badausstatter.
b) Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens, das sich schon wegen der grafischen Aufteilung deutlich erkennbar aus den Begriffen „Profi“ und „Line“ zusammensetzt, hat nur einen in Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren beschreibenden Begriffsinhalt.
Bei „Profi“ handelt es sich um eine von dem englischen Wort „professional“ abgeleitete Kurzform, die im Deutschen nicht nur als Bezeichnung für einen berufsmäßigen Sportler gebräuchlich ist, sondern ganz allgemein für eine Person verwendet wird, die etwas professionell betreibt bzw. sich berufsmäßig mit einer Sache befasst (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de; BPatG, Beschluss vom 13.10.2016, 30 W (pat) 503/15 – ProfiPatch). In dieser Bedeutung stellt das Wort „Profi“ – wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat – auch in der Produktwerbung einen sehr häufig verwendeten Qualitätshinweis dar, der zum Ausdruck bringt, dass sich die so bezeichnete Ware an den Profi wendet bzw. dass die betreffenden Produkte ihrer Art und Beschaffenheit nach eine professionelle Verarbeitung aufweisen; es wird in der Werbesprache sowohl personenbezogen wie auch sachbezogen verwendet (vgl. Wörterbuch der Werbesprache, 1. Aufl 1991, Seite 178, Stichwort „Profi“: „Das Profiwerkzeug, Profiqualität für handfeste Jobs“). Der Bestandteil „Profi“ bringt in Bezug auf alle beanspruchten Waren daher lediglich in glatt beschreibender, anpreisender Weise zum Ausdruck, dass es sich bei diesen um Produkte von oder für „Profis“ handelt.
Der weitere Wortbestandteil „Line“ wird – schon wegen seiner sprachlichen Verwandtschaft mit dem deutschen Wort „Linie“ und seiner breiten Verwendung in allen Warenbereichen – allgemein als Kennzeichnung einer Produktlinie, also als Hinweis auf eine bestimmte Beschaffenheit, Stilrichtung o. ä. von Waren aufgefasst (vgl. BGH GRUR 1996, 68, 69 – COTTONLINE; BPatGE 30, 227, 228 – LADYLINE; BPatGE 34, 11 – Glass-Line; s. auch weitere Zurückweisungen von Marken mit dem Bestandteil „Line“ u. a. BGH GRUR 1998, 394, 396 – Active Line; BPatG, Beschluss vom 13.05.2003, 33 W (pat) 369/02 – PowerLine; Beschluss vom 07.10.1998, 28 W (pat) 24/98 – EUROLINE; Beschluss vom 01.10.1997, 32 W (pat) 154/96 – ecoLINE; Beschluss vom 30.09.1997, 24 W (pat) 76/96 – Topline; Beschluss vom 25.03.1996, 30 W (pat) 53/95 – POWERLINE; Beschluss vom 27.02.1995, 25 W (pat) 9/95 – Topline).
In seiner Gesamtheit gibt „Profiline“ daher nur einen sachbeschreibenden Hinweis auf eine Produktserie, die auch professionellen Ansprüchen genügt. In ebendiesem Sinne verwendet die Beschwerdeführerin das beanspruchte Zeichen im Übrigen auch selbst, vgl. die Aussage auf ihrer Homepage: „Profiline vereint höchste Qualität mit technischer Perfektion und hervorragendem Design.“
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass „line“ eine Vielzahl von unterschiedlichen Bedeutungen haben könne, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren verbindet, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für die Waren setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat (BGH GRUR 2017, 520 Rn. 32 – MICRO COTTON). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH, GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 3 f. – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2008, 900 Rn. 15 – SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 – DeutschlandCard).
Den Begriff „PROFILINE“ wird nicht nur der Fachverkehr, sondern auch der angesprochene Heimwerker, der durchaus danach strebt, ebenfalls Profi zu werden, in dem sachbeschreibenden Sinn verstehen, dass es sich um eine professionellen Ansprüchen genügende Produktserie handelt. Einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wird er der Bezeichnung daher nicht beimessen (vgl. BPatG, Beschluss vom 18.06.1997, 32 W (pat) 171/96 – Profiline).
c) Schließlich wirkt auch die konkrete grafisch-farbliche Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens nicht schutzbegründend.
Zwar kann – wie oben bereits ausgeführt – ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist; einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK).
Die hier eingesetzten Gestaltungsmerkmale, nämlich die Verwendung von zwei unterschiedlichen, aber üblichen und überaus leicht lesbaren Schriftarten, zu denen auch der handschriftlich gestaltete Schriftzug von „Line“ gehört (vgl. BPatG, 26 W (pat) 8/13 – ), die unterschiedliche Schriftdicke (BPatG, 33 W (pat) 183/04 –
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) sowie die konkrete Farbwahl, sind nicht ungewöhnlich, sondern einfach und gehören zum Standard der Werbegrafik. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich insgesamt um eine werbeübliche grafische Ausgestaltung, durch die das Eintragungshindernis nicht überwunden wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 20 – ; GRUR 2008, 710 Rn. 20 – ).
Dem Verkehr erschließt sich aus dem Gesamtzeichen nach alledem nur eine werbeüblich ausgestaltete, im Vordergrund stehende Sachangabe, so dass dem Zeichen damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
d) Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Angabe „PROFILINE“ komme durchaus eine herkunftshinweisende Funktion zu, weil es sich hierbei um ein Firmenschlagwort der Anmelderin handle, an die die Verkehrskreise gewöhnt seien, so dass diese bei entsprechend gekennzeichneten Waren aus dem Bad- und Sanitärbereich von einer weiteren Serienmarke der Anmelderin ausgingen, greift nicht. Dies allein schon deshalb, weil die Anmelderin unter der Bezeichnung „I … eG“ firmiert. Zudem kommt es für die Beurteilung der originären Schutzfähigkeit der Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht darauf an, wie das Zeichen oder – wie hier – Teile des Zeichens verwendet worden sind (BGH GRUR 2006, 503 Rn. 10 – Casino Bremen; BPatG, Beschluss vom 04.12.2012, 33 W (pat) 47/10 – WPControl; Beschluss vom 02.11.2011, 29 W (pat) 545/11 – fine selection). Auch ob die Anmelderin das Zeichenelement „PROFILINE“ als Stammbestandteil geschaffen haben mag und so verstanden wissen will, ist für die markenrechtliche Beurteilung bei Anmeldung eines Zeichens nicht maßgebend. Es kommt allein darauf an, wie das angesprochene Publikum das Anmeldezeichen verstehen wird, wenn es ihm als Kennzeichnung von Waren begegnet; hier überlagert aber der sachbeschreibende Charakter von „PROFILINE“ – auch in der grafischen Gestaltung - einen vermeintlichen betrieblichen Herkunftshinweis. Eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG ist von der Anmelderin nicht geltend gemacht worden.
3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
4. Auch die von der Anmelderin aufgeführten Voreintragungen ihrer zwei Wortmarken Nr. 305 43 534 und Nr. 305 43 535 verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken, bei denen ggf. die jeweiligen weiteren Wortbestandteile eine Rolle gespielt haben mögen, keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden. Zum anderen ist die Bezeichnung „Profiline“ – auch mit Bildbestandteilen – bereits vielfach zurückgewiesen worden, worauf die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Registerauszügen vorab hingewiesen wurde, unter anderem im Übrigen in der gleichen Ausgestaltung wie das angemeldete Zeichen, bei dem lediglich der Hintergrund des Rechtecks nicht blau, sondern schwarz war.
Schließlich sind Voreintragungen ohnehin nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 – Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 30 – HOT; GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V. m. w. N.). Diese nach den rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung hat im vorliegenden Fall aber ergeben, dass das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist.
4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem letzten Schriftsatz gebeten, nach Lage der Akten zu entscheiden; hierin liegt die konkludente Rücknahme ihres ursprünglich gestellten (Hilfs)Antrags auf mündliche Verhandlung, so dass der Senat ohne Durchführung einer solchen entscheiden konnte.