Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 09.02.2011


BPatG 09.02.2011 - 29 W (pat) 208/10

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Querdenker" – keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
29. Senat
Entscheidungsdatum:
09.02.2011
Aktenzeichen:
29 W (pat) 208/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 22 150

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Kortge und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des für die Waren und Dienstleistungen

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Klasse 16: Druckereierzeugnisse;
3
Klasse 35: Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung;
4
Klasse 41: Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung

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am 22. April 2004 angemeldeten und am 2. November 2004 unter der Nummer 304 22 150 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragenen Wortzeichens

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Querdenker

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Mit am 12. Februar 2010 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin die Löschung der vorgenannten Marke nach §§ 54, 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt.

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Die Markenabteilung 3.4 des DPMA hat mit Beschluss vom 9. August 2010 der Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen und deren Löschung angeordnet. Die angegriffene Marke sei in ihrem Aussagegehalt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung beschreibend gewesen. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag. Bei dem Begriff "Querdenker" handle es sich um eine Wortzusammensetzung, deren Sinn sich im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres erschließe, nämlich, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die sich mit innovativen, unorthodoxen und auch themenübergreifenden Gedanken fernab der eingefahrenen Muster befassen würden, die z. B. philosophische und wirtschaftliche oder naturwissenschaftliche Themen in bisher ungewohnter Weise miteinander verbänden. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtes ergäbe sich auch, dass der Begriff "Querdenker" in zahlreichen unterschiedlichen Zusammenhängen beschreibend verwendet werde, und zwar nicht nur von der Markeninhaberin (vgl. Anlagen 1 - 19 zum o. g. Beschluss, Bl. 76 - 94 VA). Die angesprochenen Verkehrskreise könnten daher davon ausgehen, dass auch noch andere Institutionen über Querdenker, also Personen mit ungewöhnlichen Gedanken, verfügen könnten. Die Bezeichnung "Querdenker" weise auch keine Mehrdeutigkeit auf.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 9. August 2010 aufzuheben.

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Sie trägt dazu vor: Maßgebend für ein Löschungsverfahren sei nicht, ob jemand den Begriff "Querdenker" beschreibend verwende, maßgebend sei vielmehr, ob ihm bei einer markenmäßigen Benutzung jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die vom DPMA herangezogenen tatsächlichen Feststellungen in den dem angefochtenen Beschluss beigefügten Anlagen A1 bis A19, denen keinerlei "Begründungswert" zukomme, ergäben dies nicht. Hingegen verwende sie, die Beschwerdeführerin, die Bezeichnung "Querdenker" stets markenmäßig, was sich aus den bereits vorgelegten Unterlagen ergebe. So sei z. B. bei den Waren "Druckereierzeugnisse" nicht ausschlaggebend, ob die Bezeichnung als Titel dienen könnte für die Themen, die darin niedergelegt seien, sondern, ob das Zeichen "Querdenker" herkunftshinweisend auf diesen Waren verwendet werden könne. Eine solche Verwendungsmöglichkeit ergebe sich insbesondere aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Materialien, wie z. B. bei Briefblöcken (vgl. Anlagen zum Protokoll vom 9. Februar 2011, Bl. 94/95 GA). Das DPMA hätte insoweit nicht auf den Inhalt Bezug nehmen dürfen, so dass eine Löschung nicht gerechtfertigt sei. Da die Dienstleistungen "Seminare" und "Ausbildungs- und Fortbildungsberatung" in den seltensten Fällen einen "querdenkenden" Inhalt hätten, könne das Zeichen auch nicht beschreibend für diese Dienstleistungen sein. Die Wirtschaft habe auch kein Interesse "querdenkende" Mitarbeiter zu gewinnen. Deshalb würden sich Seminare auch nicht an ein spezielles "querdenkendes" Publikum wenden. Auch wissenschaftliche Veröffentlichungen zeigten nur sehr selten "querdenkende" Ansätze. Sie würden vielmehr konsequent nur der systematischen Darstellung und Lösung eines bestimmten Problems dienen. Hinsichtlich "Werbung" gelte, dass diese den Kunden zu erreichen habe, was nur auf einfache Weise geschehen könne, nicht aber "querdenkend". Hinsichtlich der Dienstleistung "Unternehmensberatung" gelte, dass es ein Signum des Wirtschaftverkehrs in Deutschland und weltweit sei, gerade nicht "querdenkend" zu verfahren, sondern angepasst an die Markt- und Finanzverhältnisse. Vergleichbares gelte auch im Hinblick auf "Marketingberatung". Marketingstrategien erfolgten parallel zu den Waren-, Dienstleistungs- und insbesondere zu den Finanzmärkten, nicht jedoch quer zu diesem Punkt. Abgesehen davon habe sich das DPMA im angefochtenen Beschluss nicht mit den Dienstleistungen "Werbung" und "Marketingberatung" auseinandergesetzt.

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Die in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2011 nicht erschienene Löschungsantragstellerin und Beschwerdegegnerin hat im Schriftsatz vom 5. Januar 2011 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II.

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die Markenabteilung aus zutreffenden Gründen die Löschung des angegriffenen Zeichens für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Werbung, Unternehmensberatung, Marketingberatung; Seminare, Ausbildungs- und Fortbildungsberatung" angeordnet hat.

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Nach § 50 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Im Falle eines Eintragungshindernisses nach §§ 3, 7 oder 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG muss dieses noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ferner kann bei einem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eine Löschung nur erfolgen, wenn der Löschungsantrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), innerhalb von 10 Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

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1. Der Löschungsantrag vom 12. Februar 2010 ist innerhalb der seit dem 2. November 2004 laufenden Zehnjahresfrist gestellt worden.

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2. Einer Eintragung des Wortzeichens "Querdenker" für die oben genannten Waren und Dienstleistungen stand bereits im Eintragungszeitpunkt das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

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a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2006, 850, 854 Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis I). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis I; GRUR 2009, 411 Rdnr. 8 - STREETBALL; 778, 779 Rdnr. 11 - Willkommen im Leben; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Wortmarken besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten –Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006).

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b) Der Bedeutungsgehalt des Begriffs "Querdenker" wurde vom DPMA richtigerweise in dem Sinn festgestellt, dass damit eine Person gemeint ist, die bestimmte Fragen oder Problemstellungen mit innovativen, unorthodoxen und auch themenübergreifenden Gedanken fernab der eingefahrenen Muster zu lösen im Stande ist. Dies bedeutet, dass von einem "Querdenker" entsprechende Fragen und Ansätze kommen, die sich in philosophischer, wirtschaftlicher oder naturwissenschaftlicher Hinsicht für eine ungewohnte neue Lösung anbieten. Auch der Senat, der zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, vermag dem Begriff aufgrund lexikalischer Belege und allgemeinsprachlicher Verwendung keinen anderen Sachgehalt zu entnehmen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass dies bereits zum Zeitpunkt der Eintragung der Marke galt, ebenso wie es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung immer noch der Fall ist. Anhand der Rechercheergebnisse des DPMA, auf die der angefochtene Beschluss gründet, ergibt sich die Verwendung dieses Wortes im allgemeinen Wirtschaftsverkehr in einwandfreier Weise. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es nicht auf die markenmäßige Benutzung des Wortes an, sondern vielmehr, ob gerade dieses Wort in einem beschreibenden Sinne auf dem Markt im Allgemeinen unter den Wettbewerbern der Beschwerdeführerin zu finden ist. Dies ist ausweislich der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Belege eindeutig der Fall.

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Dem gegenständlichen Wortzeichen kommt auch für die Dienstleistungen "Werbung" und "Marketingberatung", auf die in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich eingegangen wurde, keine herkunftshinweisende Funktion zu. Insoweit werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Begriff "Querdenker" einen Sachhinweis auf die Art und Weise der Werbe- bzw. Beratungsdienstleistungen sehen, nämlich, dass es sich um ungewohnte, neuartige Werbemaßnahmen bzw. innovative, unorthodoxe Beratungsmethoden im Marketingbereich handeln kann.

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Die in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegten Materialien der Beschwerdeführerin (vgl. Anlagen zum Protokoll vom 9. Februar 2011, Bl. 94/95 GA) vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen, im Gegenteil bestätigen sie die Annahme des DPMA. Dass das Wort "Querdenker" darauf von der Beschwerdeführerin in vermeintlich herkunftshinweisender Art und Weise angebracht gezeigt wird, steht der Annahme der Löschungsreife nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt es dann nicht auf naheliegende markenmäßige Verwendungsmöglichkeiten eines Zeichens an, wenn dieses sich in einer Sachaussage erschöpft (BGH GRUR 2010, 825 Rdnr. 23 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 1100 Rdnr. 30 - TOOOR!). Dieses ist aber hier der Fall. "Querdenker" ist eine glatte Sachaussage für die beanspruchten Dienstleistungen und nichts anderes als ein Titel für Druckereierzeugnisse, so dass dem Wortzeichen keinerlei Unterscheidungskraft zukommt. Abgesehen davon zählen die von der Beschwerdeführerin als Beispiel für eine herkunftshinweisende Verwendung des Zeichens "Querdenker" angeführten Schreibblöcke nicht zu Druckereierzeugnissen, sondern zu Papierwaren.

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Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

22

Grabrucker

Kortge

Dorn