Entscheidungsdatum: 18.04.2012
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 30 2008 032 862.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterin Kortge und der Richterin am Landgericht Uhlmann
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Januar 2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
I.
Das Wortzeichen
Procura
ist am 9. Mai 2008 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register u. a. für nachfolgende zurückgewiesene Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Broschüren; Bücher; Bücher [kleine]; grafische Darstellungen; grafische Reproduktionen; Magazine [Zeitschriften]; Rundschreiben; Veröffentlichungen [Schriften]; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen;
Klasse 35:
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Aktualisierung von Werbematerial; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen [Büroarbeiten]; Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce; Betrieb einer Im- und Exportagentur; betriebswirtschaftliche Beratung; Buchführung; Buchprüfung; Dateienverwaltung mittels Computer; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Marketing für Immobilien (Facility management); Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Abrechnungen (Büroarbeiten); Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Erteilung von Wirtschaftsauskünften; Fakturierung; Herausgabe von Statistiken; Herausgabe von Werbetexten; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Marketing, auch in digitalen Netzen; Marktforschung; Meinungsforschung; Merchandising (Verkaufsförderung); Nachforschung in Computerdateien [für Dritte]; Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; organisatorische Beratung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Personal-, Stellenvermittlung; Personalanwerbung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalmanagementberatung; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Preisvergleichsdienste; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle; Sponsoring in Form von Werbung; Sponsorensuche; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Telemarketing; Textverarbeitung [Schreibdienste]; Überlassung von Zeitarbeitskräften; Unternehmensberatung; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbraucherberatung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Büromaschinen und -geräten, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Vermietung von Verkaufsständen; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste [für Dritte]; Vermittlung von Adressen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Mobilfunkverträgen [für Dritte]; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Verträgen mit Stromlieferanten; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste [für Dritte]; Vermittlung von Zeitarbeitskräften; Vermittlung von Zeitungsabonnements [für Dritte]; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken;
Klasse 41:
Ausbildung; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Bereitstellen von elektronischen Publikationen [nicht herunterladbar]; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb einer Modellagentur für Künstler; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Kinos; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Variététheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb von zoologischen Gärten; Coaching; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Unterricht; Fernkurse; Fernunterricht; Filmproduktion; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen]; Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet (ausgenommen für Werbezwecke); Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben; Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Musikinstrumenten; Vermietung von Rundfunkgeräten und Fernsehgeräten; Vermietung von Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten;
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Feriencamps [Beherbergung]; Betrieb von Hotels; Betrieb von Motels; Betrieb von Tierheimen; Catering; Dienstleistungen einer Kinderkrippe; Dienstleistungen von Pensionen; Vermietung von Ferienhäusern; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von transportablen Bauten, soweit in Klasse 43 enthalten; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen in Kantinen; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Schnellimbissrestaurants [Snackbars]; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Zimmervermittlung [Hotels, Pensionen];
Klasse 44:
medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten oder Forstwirtschaft; ambulante Pflegedienstleistungen; Aromatherapie-Dienste; Baumchirurgie; Beratungen in der Pharmazie; Betrieb von Heilbädern (Thermalbädern), soweit in Klasse 44 enthalten; Betrieb von Pflegeheimen; Betrieb von Saunen; Betrieb von Solarien; Betrieb von Tiersalons; Betrieb von türkischen Bädern; Dienstleistung eines Landschaftsarchitekten; Dienstleistungen einer Blutbank; Dienstleistungen einer Hebamme; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen eines Arztes; Dienstleistungen eines Blutspendedienstes; Dienstleistungen eines Chiropraktikers; Dienstleistungen eines Floristen; Dienstleistungen eines Friseursalons; Dienstleistungen eines Gartenbauarchitekten; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen eines medizinischen Rehabilitationszentrums; Dienstleistungen eines Sanitäters; Dienstleistungen eines Visagisten, soweit in Klasse 44 enthalten; Dienstleistungen eines Tierarztes; Dienstleistungen eines Zahnarztes; Dienstleistungen von Baumschulen; Dienstleistungen von Erholungsheimen; Dienstleistungen von Genesungsheimen; Dienstleistungen von Kliniken; Dienstleistungen von Polikliniken [Ambulanzen]; Dienstleistungen von Sanatorien; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Durchführung von Massagen; Entziehungskuren für Suchtkranke; Ernährungsberatung; Facility management oder infrastrukturelles Gebäudemanagement, nämlich Grünanlagenpflege; Gartenarbeiten; Gartenbauarbeiten; Gesundheitsberatung; Haarimplantation; In vitro Befruchtung; Krankenpflegedienste; Maniküre; physiotherapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie; psychosoziale Betreuung; Seniorenpflegedienste; Telemedizin-Dienste; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung; Tierpflege; Vermietung von landwirtschaftlichen Geräten; Vermietung von medizinischen Geräten; Vermietung von Sanitäranlagen; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der Begriff "Procura" sowohl die Imperativform (Befehlsform) des lateinischen Verbs "procurare" mit der deutschen Bedeutung "Besorge, Verwalte, Pflege" darstelle als auch eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt bezeichne. Zwar seien "c" und "k" nicht grundsätzlich austauschbar, aber in zahlreichen Fremdwörtern seien beide Schreibweisen regelgerecht. Das Anmeldezeichen weise die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise darauf hin, dass sich die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen thematisch mit der Prokura, der handelsrechtlichen Vollmacht, beschäftigten, zu deren Vertrieb oder Erbringung Prokura erforderlich sei oder dass diese der Pflege, Gesundheits- und Schönheitspflege dienten. Damit beschreibe es Thema und Zweck der versagten Waren und Dienstleistungen. Auch wenn der Begriff nicht der deutschen Sprache entstamme, sei er sowohl für die geschäftliche Handlungsvollmacht als auch für die Pflege durch Wörter wie "Kur" für eine Heilbehandlung im Inland bekannt. Druckereierzeugnisse, Seminare, Ausbildung usw. könnten die rechtlichen Aspekte der Handlungsvollmacht thematisieren oder über die Pflege unterrichten. Für den Betrieb der meisten Unternehmen und Organisationen könne Prokura erforderlich sein, um Rechtsgeschäfte zu tätigen. Bei den Dienstleistungen der Klasse 44 würden sogar Fachkreise angesprochen, die der lateinischen Sprache mächtig seien, wie z. B. Ärzte und Apotheker. Unmittelbar beschreibend sei die Bezeichnung für medizinische Dienstleistungen. Ein Pflegeheim stelle neben medizinischen Dienstleistungen auch Verpflegung und Unterkunft bereit. Der Begriff "Procura" werde bereits im genannten Sinne nicht nur von der Anmelderin verwendet, wie eine Internetrecherche ergeben habe (Bl. 53 f. VA). Bei der BGH-Entscheidung "logo" (GRUR 2000, 722 f.) habe eine Mehrdeutigkeit vorgelegen, weil das Wort sowohl die Kurzform für "Logogramm" als auch der umgangssprachliche Ausdruck für "klar, logisch" sei. Im Übrigen hätten die vergleichbaren Anmeldungen 307 24 952.2 "TELECURA", 307 38 645.7 "MaXCura" und B 101 256 "procura" ebenfalls nicht zu einer Eintragung als Marke geführt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Januar 2010 aufzuheben.
Sie vertritt die Ansicht, dass das angemeldete Zeichen viele Deutungen, nicht nur die der Handlungsvollmacht, sondern auch der "Fürsorge" zulasse. Der Begriff gehöre nicht zum deutschen Sprachschatz. Zudem seien diverse andere Marken eingetragen, die den Wortteil "cura" beinhalteten und mit anderen Zusätzen unterscheidungskräftig seien. Auch ein Freihaltebedürfnis sei nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt.
1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel. Denn die Entscheidung wurde auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt.
a) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 MarkenG sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen (EuGH GRUR 2007, 425, 426 Rdnr. 32, 36 - MT&C/BMB; BGH GRUR 2009, 952 Rdnr. 9 - DeutschlandCard), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen (EuGH a. a. O. Rdnr. 37 - MT&C/BMB; GRUR 2008, 339, 342 Rdnr. 91 - Develey/HABM). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.
b) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass die angemeldete Bezeichnung "Procura" darauf hinweise, dass sich die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen thematisch mit der Prokura, der handelsrechtlichen Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften, beschäftigten, es sich um Waren und Dienstleistungen handele, zu deren Kauf, Verkauf oder Betrieb Prokura erforderlich sei, oder dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die für die Pflege, Gesundheits- und Schönheitspflege benötigt würden. Hier fehlt eine konkrete Auseinandersetzung mit der Vielzahl der in den Klassen 16, 35, 41, 43 und 44 versagten Waren und Dienstleistungen, die zu einem erheblichen Teil gar nicht mit einer Handlungsvollmacht oder mit "Pflege oder Fürsorge" in Zusammenhang gebracht werden können.
aa) Abgesehen davon, dass das Verzeichnis in Klasse 16 bei den beschwerdegegenständlichen Waren Doppelnennungen enthält, nämlich "Bücher; Bücher [kleine]; Magazine [Zeitschriften]; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]", befinden sich unter den versagten Waren der Klasse 16 auch grafische Darstellungen und grafische Reproduktionen, bei denen nicht erläutert worden ist, inwieweit das angemeldete Wortzeichen "Procura" für diese einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen soll.
bb) Auch für die in Klasse 35 zurückgewiesenen Dienstleistungen fehlt bei den verschiedenen betroffenen Dienstleistungsbereichen eine differenzierte Begründung, in welcher Hinsicht sie durch die beanspruchte Bezeichnung "Procura" beschrieben werden sollen. Dies gilt für die versagten Büro- und Schreibarbeiten " Büroarbeiten; Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen [Büroarbeiten]; Erstellen von Abrechnungen (Büroarbeiten); Textverarbeitung [Schreibdienste]; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln", für die Datenverwaltungsdienstleistungen " Dateienverwaltung mittels Computer; Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken", die Tätigkeiten im Bereich des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens "Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Buchführung; Buchprüfung; Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellen von Steuererklärungen; Fakturierung; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Erstellen von Statistiken; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Rechnungsauszügen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Herausgabe von Statistiken; Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten", für die Schätzungsdienstleistungen "Schätzung von ungeschlagenem Holz; Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle", die "Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests", "Marktforschung; Meinungsforschung; Sponsorensuche;" und für "Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich organisatorische Vorbereitung von Bauvorhaben". Denn für die Vornahme sämtlicher vorgenannter Tätigkeiten kommt die Erteilung einer Prokura gar nicht in Betracht.
Bei den Werbedienstleistungen " Werbung; Aktualisierung von Werbematerial; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Marketing für Immobilien (Facility management); Herausgabe von Werbetexten; Kundengewinnung und -pflege durch Versandwerbung (Mailing); Layoutgestaltung für Werbezwecke; Marketing, auch in digitalen Netzen; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel; Sponsoring in Form von Werbung; Telemarketing; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verfassen von Werbetexten; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermietung von Werbeflächen, auch im Internet (Bannerexchange); Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken" sind zudem die besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten zu beachten (BGH a. a. O. Rdnr. 24 (vgl. BGH GRUR 2009, 949, 951 Rdnr. 24 - My World). Die Markenstelle hat hier nicht dargelegt, inwiefern das beanspruchte Wortzeichen "Procura" die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf welche diese Werbedienstleistungen bezogen sind.
cc) Auch bei einer Vielzahl zurückgewiesener Dienstleistungen der Klasse 41 hat die Markenstelle nicht näher ausgeführt, aus welchem Grund das Anmeldezeichen für diese von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen nur als ein beschreibender Sachhinweis aufgefasst werde. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungen, bei denen die Erteilung einer Prokura nicht benötigt wird, wie das "Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; Betrieb eines Bücherbusses; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Zusammenstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten".
dd) Ferner ist zweifelhaft, ob das Anmeldezeichen als Imperativform (Befehlsform) des lateinischen Verbs "procurare" mit der deutschen Bedeutung "Besorge, Pflege, Verwalte" - mit Ausnahme von Fachkreisen, denen das Lateinische noch geläufig ist, wie z. B. Ärzten und Apothekern - vom Durchschnittsverbraucher, der die in den Klassen 43 und 44 versagten Dienstleistungen in Anspruch nimmt, überhaupt verstanden werden kann. Auch in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich der Gesundheits-, Schönheits- und Altenpflege sowie der Garten- und Landschaftspflege bedarf es näherer Erläuterungen, inwieweit das angemeldete Wortzeichen für diese eine Sachaussage enthalten soll. Denn, um von der direkten Übersetzung "Besorge, Pflege, Verwalte" zur Bedeutung "der Pflege oder Fürsorge dienend" zu gelangen, dürften weitere Gedankenschritte erforderlich sein.
Aber selbst wenn das von den Dienstleistungen in den Klassen 43 und 44 angesprochene Publikum der angemeldeten Bezeichnung "Procura" diese Bedeutung entnehmen könnte, hätte die Markenstelle sich mit den einzelnen versagten Dienstleistungen eingehender befassen müssen. Ausführungen zum beschreibenden Charakter des um Schutz nachsuchenden Zeichens fehlen z. B. für die "Dienstleistungen einer Blutbank; Dienstleistungen eines Blutspendedienstes; Haarimplantation; In vitro Befruchtung; Dienstleistungen eines Floristen; Dienstleistungen eines Optikers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken".
Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob tatsächlich und gegebenenfalls für welche konkreten Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens festzustellen ist.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.