Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 27.01.2010


BPatG 27.01.2010 - 28 W (pat) 96/09

Markenbeschwerdeverfahren – "TRIO" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
27.01.2010
Aktenzeichen:
28 W (pat) 96/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 52 819.7

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2008 und vom 24. Juni 2009 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

TRIO

3

ist für die Waren „Rahmenschalungen aus Metall“ zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

4

Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der Angabe „Trio“ werde im Deutschen ganz allgemein eine aus drei Teilen bestehende Einheit bezeichnet oder auf eine dreifache Wirkungsweise bzw. Funktion hingewiesen. Damit stelle die angemeldete Marke eine sachbezogene Angabe über Produkteigenschaften dar, nicht aber einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, im Zusammenhang mit Rahmenschalungen sei der von der Markenstelle angeführte Aussagegehalt von „ TRIO “ im Sinne von „etwas Dreifaches“ nicht üblich, so dass ein konkreter Warenbezug fehle. Da die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus in keinem sonstigen sachlichen Bezug zum Umfeld der beanspruchten Waren stehe, sei das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft zu verneinen. Wegen der fehlenden Eignung von „ TRIO “ zur beschreibenden Verwendung müsse diese Bezeichnung auch nicht aus Gründen des Allgemeininteresses freizuhalten.

6

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II.

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Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

9

Entgegen der Annahme der Markenstelle in den angefochtenen Beschlüssen stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Waren keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.

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Der Senat konnte insbesondere keine hinreichenden Feststellungen für eine fehlende Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG treffen. Zwar trifft es zu, dass die Bezeichnung „Trio“ über ihren ursprünglich auf den Bereich der Musik beschränkten Sinngehalt hinaus im deutschen Sprachgebrauch auf zahlreichen Warengebieten als Sachhinweis auf ein dreiteiliges Set, eine dreifache Verwendungsweise oder Funktionalität verwendet wird, was die der Anmelderin übersandten Werbebeispiele belegen. Im Zusammenhang mit den von der Anmelderin konkret beanspruchten Spezialwaren aus dem Bausektor und unter Berücksichtigung der auf diesem Gebiet geltenden Bezeichnungsgepflogenheiten lässt sich ein beschreibender Warenbezug jedoch nicht herstellen. Üblicherweise werden Rahmenschalungen aus Metall nicht etwa in einem Dreier-Set angeboten, was naturgemäß schon auf dem Umstand beruhen kann, dass zum Betonieren einer Fläche in der Regel eine Verschalung auf allen vier Seiten erforderlich ist. Eine Rahmenverschalung setzt sich erkennbar auch nicht aus genau 3 Schalungsteilen zusammen oder wird mit Hilfe von 3 Schalungsankern verbunden. Für die beteiligten Verkehrskreise ergibt auch eine Interpretation als „dreilagige bzw. dreifach Rahmenschalung“ keine sinnvolle Sachaussage im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rahmenschalungen quasi als Set in 3 unterschiedlichen Größen angeboten würden. Unter Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses und der beanspruchten Spezialwaren kann daher vorliegend ein unmittelbar beschreibender Bezug zur angemeldeten Marke nicht angenommen werden. Soweit das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft darüber hinaus auch solche Angaben umfasst, die sich auf Umstände beziehen, durch die die Ware zwar nicht unmittelbar beschrieben wird, die aber in einem engen beschreibenden Bezug zu den Waren stehen, fehlt es vorliegend ebenfalls an entsprechenden Feststellungen seitens des Senats. Gegenteiliges hat aber auch die Markenstelle nicht ermitteln können. Jedenfalls handelt es sich bei „ TRIO “ nicht um ein Allerweltswort der Werbesprache, das vom Verkehr nicht als Marke verstanden wird. Im Ergebnis fehlt es daher an Feststellungen, wonach die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren die Herkunftsfunktion nicht erfüllen könnte.

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Die angemeldete Marke ist auch nicht im Allgemeininteresse vom Markenschutz auszuschließen, denn die Bezeichnung „ TRIO “ erweist sich nach den Feststellungen des Senats gerade nicht als geeignet, um im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen zu können.

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Unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG waren daher die angefochtenen Beschlüsse antragsgemäß aufzuheben.