Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 13.11.2017


BPatG 13.11.2017 - 28 W (pat) 9/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Kontron Medical/KONTRON (Unionsmarke)" – zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – eidesstattliche Versicherung, die sich auf einen längere Zeit zurückliegenden Sachverhalt bezieht – zur Relevant der Dauer der Zugehörigkeit des Erklärenden zum Unternehmen - zur Warenähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft – klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
13.11.2017
Aktenzeichen:
28 W (pat) 9/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 054 703

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig

beschlossen:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 10, vom 21. November 2014 wird aufgehoben.

2. Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2009 054 703 wird für die Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ angeordnet.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2009 054 703

2

Kontron Medical

3

ist am 15. September 2009 angemeldet und am 10. Februar 2010 für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden:

4

„Klasse 10: medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden

5

Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Ultraschall“.

6

Gegen diese Eintragung, die am 12. März 2010 veröffentlicht wurde, hat die Widersprechende am 31. Mai 2010 Widerspruch erhoben aus ihrer am 15. November 2007 eingetragenen Marke EM 005 280 367

7

KONTRON

8

Sie ist für nachfolgende Waren und Dienstleistungen geschützt:

9

„Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Computerplatten, Disketten; Bänder; magnetische und optische Datenträger; Magnetplatten, -disketten; Magnetbänder; Disketten; Schallplatten und CDs; Datenträger; Speichermedien; Speicherkarten; Disketten, CDs, CD-ROMs und DVDs; Flash-Aufbewahrungsvorrichtungen; Festplatten; Flash-basierte Festplatten; Speicherkarten; elektronische Massenspeichervorrichtungen; Computerspeicher; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Taschenrechner; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Datenerfassungshardware; speicherprogrammierbare Steuerungen; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, insbesondere Einplatinen- oder Einschubgeräte; elektronische Computerbauteile; Computer-Hardware; Computermodule; Computer; eingebettete Computer; Einplatinencomputer; Personal Computer (PCs); Kasten-PCs; Desktop-PCs; Wandmontage-PCs; Laptops; Notebooks; Subnotebooks; robuste Computer sowie deren Teile und Komponenten; in Gehäuse montierte Computer; in Gehäuse montierte Computersystemgeräte; Industrie-PCs; eingebettete PCs; Schnittstellen Mensch-Maschine (HMI); Schnittstellengeräte Mensch-Maschine, bestehend aus einem Computer und einer Anzeige; Pult-PCs; Microclient-Computer; Thin-Client-Computer; interaktive Client-Computer; Kiosk-PCs; Spiel-PCs; Touchpanels; Tastfeld-PCs; PCs in Fahrzeugen; PCs in Kraftfahrzeugen; Informations- und Unterhaltungs-PCs; Telematik-PCs; robuste Computer; robuste Workstations; robuste Notebooks; tragbare PCs; robuste Anzeigen; Computer und Computersysteme für den Verkehr; Zugverwaltungssysteme; Computer und Computersysteme zur Zugverwaltung, Verkehrsregelung, industriellen Regelung, Maschinensteuerung, Eisenbahnsteuerung, digitalen Gesundheitspflege; Computer und Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung, Informations- und Unterhaltungsgeräte, Passagierinformationssysteme; Computer und Anzeigen für Öl und Gas enthaltende Umgebungen; explosionsgeschützte Anzeigen; Gateways; Router; automatische Prüfausrüstungen; Luftverkehrssteuerungsausrüstungen; Hochverfügbarkeitscomputer; Kommunikations-Edge-Computer; Kommunikationskerncomputer; Computer für Verteidigungsanwendungen, Überwachungssysteme und Sicherheitssysteme; integrierte PC-Platinen; Elektronikplatinen; Computerplatinen; Computerschnittstellenkarten; elektronische Leiterplatten; Prozessorkarten; Trägerkarten; Hauptplatinen; Faxmodemkarten für Computer; elektronische Schnittstellenbauteile und elektronische Terminals für Speicher-, Grafik-, Bildausgabe-, Kommunikations-, Netz- und Datenerfassungsanwendungen; CPUs; LCD-Treiber; LCD-TFT-Adapter; Grafikadapter; Treiber für Speichermedien; Computerbildschirme und -monitore; aktive Rückwandplatinen; passive Rückwandplatinen; Adapter für Computer; Komponenten für und Teile von Computern; Computerchassis; Tastaturen, Mäuse, Joysticks, Bildschirme und alle anderen Peripheriegeräte für Computer; Computerzubehör, nämlich Handgelenk- und Armauflagen, Bildschirmfilter, Mauspads; Stromversorgung für Computer; Tastatur-Monitor-Maus-Einheiten (KVM-Einheiten); Schalter; industrielle Schalter/Hubs; nicht verwaltete Schalter/Hubs; verwaltete Schalter/ Hubs; Peripheriegeräte, Geräte, Instrumente, Zubehör und Ersatzteile für Computer; Verbindungselemente, nämlich Reihenkoppler, Buchsen, Schaltbretter, Schaltkästen und andere Geräte; Zeitsensoren; Verkaufsterminals; Lautsprecher; Tonanlagen, nämlich Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Empfänger, Aufzeichnungsgeräte und deren Bauteile; Batterien; leere Computermagnetbänder; elektronische Planungshilfen/Organizer; Fernsteuerungen für Computer; Ferncursor für Computer; Überspannungsschutz und Stromversorgungen; elektrische Schalter; Bänder (Computerspiele); elektronische Publikationen; Halter für CDs; IC-Karten (Smartcards, Adapter und Lesegeräte für diese Karten); Videokarten; Soundkarten; Bildverarbeitungskarten; Bildabtasterkarten; Grafikkarten; Netzkarten; Wechselsprechgeräte; Mikrocomputer; Minicomputer; Mikrofone; Computerspeicher; Computerschnittstellen; Datenverarbeitungsmaschinen/Computerspeichergeräte; RAM-Schaltkreise; Chips; Halbleitergeräte; integrierte Schaltkreise; Mikroprozessoren; elektronische Schaltkreise; gedruckte Schaltungen; Datenmodule; Terminals; Steuereinheit; Stromrichter; Steckverbinder; Eingabe- und Ausgabegeräte; Zähler; Zeitgeber; elektronische Test- und diagnostische Geräte; computerbezogene Sicherheitsvorrichtungen für tragbare Computerprodukte; Behälter und Koffer für Computer, Computerperipheriegeräte und Computerbedarf; Tragebehältnisse für Computer; Multiplexer; Modems; Datenkommunikationsterminals und Leitungsadapter; Kommunikationsserver; Leistungswandler, nämlich Digital-Analog-Wandler, Analog-Digital-Wandler, Vorrichtungen zum Regulieren der Spannungsstufe; Kabel und Kabelteile; Telekommunikationsausrüstungen; Telefone und Telefonzubehör; Telefonanlagen; Fernkopiergeräte; Tonbandgeräte; Projektoren; Fotoapparate; Videokameras; Web-Kameras; Videospiele; Videobildschirme; Videorecorder; Videobänder; Videoanlagen (Projektoren, Videokameras, Steuergeräte und Zubehör für Videoanlagen); CD-Abspielgeräte (Musik); CDs mit Musik, Grafiken oder Computerprogrammen; Funkrufgeräte; Middelware-Software; Feldbus- und industrielle Ethernet-Software; Protokollkonvertierungssoftware und -hardware; Software zur Anzeige; Web-fähige Kommunikationssoftware; Ferndiagnosesoftware; Internet- und Intranet-Software; Software für intelligente Peripheriemanagementschnittstellen (IPMI); Betriebssystemsoftware und Anwendersoftware für Ressourcenzuordnung, Planung, Eingabe-/ Ausgabesteuerung, Datenverwaltung, Kommunikationsmanagement, Netzverwaltung, Umschreiber/Transcriber und Kombinationen von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; auf maschinenlesbaren Trägermedien gespeicherte Dokumentationen und Bedienungsanleitungen in Bezug auf Computer oder Computerprogramme; Computer-Software; Datenverarbeitungsprogramme; Firmware; BIOS-Software; Computersoftware zur Verwendung mit einem globalen Computernetz; Computersoftware für die Dokumentenverwaltung; Computersoftware zur Verwendung für das Auffinden, Abfragen und Empfangen von Text, elektronischen Dokumenten, Grafiken und audiovisuellen Informationen in unternehmensweiten internen Computernetzen und lokalen Netzen, Fernnetzen und weltweiten Computernetzen; Computersoftware für die Softwareentwicklung und die Erstellung von Websites; Computer und Systeme zur Telekommunikation und Datenkommunikation; offene Modularkommunikationsplattformen; Systeme für drahtlosen Zugang; Systeme für drahtlosen Edge und Kern; Systeme für drahtgebundenen Zugang; Systeme für Unternehmensanwendungen; Systeme für Verkehrs- und Datenzentrumsinfrastruktur; Basis-Sende-Empfangs-Stationen (BTS); Basisstationssteuerungen (BSC); Kommunikationsknoten; Funknetzüberwacher (RNC); Funkvermittlungsstellen (MSC); Medien-Gateways; Medien-Gateway-Steuerungen (MGC); Serving (General Packet Radio Service) GPRS Support Nodes (SGSN); Gateway GPRS Support Nodes (GGSN); Signalserver für Telekommunikationsanwendungen; IP-Multimedia-Subsysteme (IMS); DSL-Zugangsmultiplexer (DSLAM); Schalter/Hubs; Router; Verkehrsfilter-/Sicherheitsvorrichtungen; Traffic Policing-/Shaping-Vorrichtungen; Shelf-Management-Controller (ShMC); intelligente Peripheriemanagementschnittstelle (IPMI); advancedTCA-Systeme (Advanced Telecom Computer Architecture); advancedMC-Module (Advanced Mezzanine Card); microTCA-Systeme (Micro Telecom Computer Architecture); ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsstandards) und NEBS (Network Equipment-Building System) entsprechende Systeme; Hochverfügbarkeitssysteme; Telekommunikationsausrüstungen.

10

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Dokumentation und Veröffentlichungen, nämlich Benutzerhandbücher, Bedienungsanleitungen, Nachschlagwerke, Referenzhandbücher, Datenblätter, Referenzkarten und Schablonen und Bücher; Zeitschriften, Zeitungen, Magazine und Mitteilungsblätter; Dokumentation für Computer, Computerhardware und Software, Computerbauteile, Computerperipheriegeräte; Etiketten und holografische Etiketten; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Schreib- und Papierwaren; Papier- und Schreibwaren für Büros; Aktenvernichter zur Verwendung im Büro; Papier; Füllfederhalter, Kugelschreiber; Diapositive; Transparente; Geschäftspapier; Geschäftsvordrucke; Drucker-Papier; Kopierpapier; Mehrzweckpapier; für Laserdrucker geeignetes Papier; beschichtetes Papier für Laserdrucker, Einzelblattpapierbögen für Laserdrucker; Papier für Tintenstrahldrucker; beschichtetes Papier für Tintenstrahldrucker; Medien in Einzelblatt- oder Rollenform (einschließlich Papier) zur Verwendung in Breitformat-Tintenstrahldruckern; Rollen mit unbeschichtetem Dokumentenpapier für ingenieurtechnische Zwecke und zur Verwendung in Rollendruckern für CAD; Andruckpapier; Diafilme; lichtundurchlässige Filme; Kopierschildchen; Umschläge; Ordner, Mappen; Computerpapier; Endlosformularpapier; Papierrollen für Laser- und LED-Drucker; Papierrollen für Rechenmaschinen/Registrierkassen; Papier für POS-Drucker; ATM-Papier; Papier für Kioskdrucker; Thermofaxpapier; Sicherheitspapier.

11

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisation, Vorbereitung, Durchführung und Förderung von Handelsmessen, Ausstellungen und Geschäftskonferenzen in den Bereichen Computerhardware, Computersoftware, Telekommunikation und Hochtechnologie auf dem Gebiet der Entwicklung von Computerprogrammen und -systemen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Geschäfte, Unternehmenskommunikation und Handel über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; Geschäftsführung und Unternehmensberatung, angeboten über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; computergestützter Online-Einzelhandel in den Bereichen Computerhardware, elektronische Geräte, Computersoftware und dazugehörige Veröffentlichungen; Versandhandel und Online-Einzelhandel und Vertrieb in den Bereichen Computerhardware, elektronische Geräte, Computersoftware und dazugehörige Veröffentlichungen; Werbung und Marketing, nämlich Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen für Dritte über Computernetze, drahtlose Netze und weltweite Kommunikationsnetze; Lieferung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial für Dritte mittels elektronischer Post und über Computernetze, drahtlose Netze und weltweite Kommunikationsnetze; Geschäftsführung und Werbung für Dritte, nämlich Unterstützung Dritter beim elektronischen Direktversand von Werbung, Unterstützung Dritter bei der Platzierung und Durchführung von Werbung in Computernetzen und weltweiten Kommunikationsnetzen; Online-Informationsdienste für kleine Unternehmen, nämlich Bereitstellung von Datenbanken und Website-Verknüpfungen zu anderen Anbietern von Inhalten, die für kleine Unternehmen interessant sind; Beschaffungsleistungen, nämlich Kauf von Bürogeräten für Dritte; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; Bereitstellung von nutzerspezifischen Geschäftsinformationen über Computernetze, drahtlose Netze und das Internet; Versandhandel und Online-Vertrieb mit Computerhardware und -software und Veröffentlichungen über Computerhardware und -software.

12

Klasse 37: Betrieb, Wartung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Apparaten sowie Computerhardware; Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Installation und Wartung von Netzen.

13

Klasse 38: Telekommunikation.

14

Klasse 40: Fertigungsleistungen für Dritte.

15

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Durchführung von Unterricht und Seminaren auf dem Gebiet von Computerhardware, -netzen und -software; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften; Organisation und Abhaltung von Konferenzen, Symposien und Kongressen; Bereitstellung von Hardware- und Softwarenutzerschulungen und -lernprogrammen über Computernetze und weltweite Kommunikationsnetze; Produktion von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Produktion von Shows und Filmen; Platzreservierung für Veranstaltungen; Ausstellungen; Abhaltung von Ausstellungen für Kultur- oder Bildungszwecke.

16

Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung in Bezug auf Computerhardware, -netze und -software; Übernahme von Host-Funktionen für Websites Dritter über einen Computerserver für das Internet; Leasing von Software; Beratung in Bezug auf Computer, Software, Elektronik, Telekommunikation, Sicherheit und Authentifizierung; temporäre Verwendung von nicht herunterladbarer Software für Arbeitsgruppen und Dokumentenverwaltung; Beratung und technischer Support in Bezug auf Computer, Computernetze, Software, Verwaltung von Dokumenten und Systemen für Arbeitsgruppen; Entwicklung und Verwaltung von Websites und Sites für interne Netze; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Computer, Computernetze, Software und computergestützte Systeme für Dokumentverwaltung und Arbeitsgruppen über Computernetze und das Internet; Computerdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Softwareaktualisierungen über Computernetze und das Internet; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Design, Pflege und Update von Computersoftware; Entwurf, Installation, Vernetzung, Aktualisierung, Erprobung und Pflege von Computersoftware und Informationssicherheitsleistungen für den Geschäftsverkehr über ein weltweites Computernetz; Dienstleistungen für Produkte im Bereich Informationsbearbeitungssysteme; technische Projektstudien auf den Gebieten Computerhardware und -software; Analyse von Computersystemen; Kalibrieren, Prüfung, Konformitätsprüfung und Zertifizierungen; Beratung in Bezug auf die Nutzung des Internet; Vermietung von Computern und Software; technische Betreuung von Netzwerken; Internet-Website-Dienstleistungen, nämlich Erstellung, Entwurf, Pflege von und Übernahme von Host-Funktionen für Internet-Websites; Rechtsberatung und -vertretung; Lizenzierung von Computersoftware; Lizenzierung von Patenten und Handelsnamen.“.

17

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, hat mit Beschluss vom 20. Januar 2012 die Eintragung der angegriffenen Marke hinsichtlich der Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ gelöscht. Im Übrigen hat es den Widerspruch zurückgewiesen.

18

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die gelöschten Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ und die Waren „wissenschaftliche, optische Rettungsapparate und -instrumente; Datenverarbeitungsgeräte“, für welche die Widerspruchsmarke Schutz beanspruche, seien ähnlich, da sie von ihrer materiellen Beschaffenheit Gemeinsamkeiten aufwiesen oder aufeinander abgestimmt sein und miteinander zur Anwendung kommen könnten. Zu den Dienstleistungen der angegriffenen Marke bestehe hingegen keine relevante Ähnlichkeit. Erbringer medizinischer und veterinärmedizinischer Dienstleistungen böten nicht wie die Widersprechende „Papierwaren“, „robuste Computer“ oder „Werbe-, Erziehungs- und Telekommunikationsdienste“ an. Entsprechendes gelte auch umgekehrt. Mit den gegenseitig beanspruchten Waren, so das Deutsche Patent- und Markenamt weiter, würde über bestimmte Fachverkehrskreise hinaus ein breites Publikum angesprochen, so dass keine Gründe für die Annahme einer besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrs, die sich verwechslungsmindernd auswirke, vorlägen.

19

Der Zeichenbestandteil „Kontron“ der angegriffenen Marke verfüge über eine selbständig kennzeichnende Stellung. Das weitere Zeichenelement „Medical“ weise auf den Verwendungszweck der Waren und Dienstleistungen hin und sei kaum als eigenständige Kennzeichnung geeignet. Die Kombination der beiden Zeichenbestandteile führe nicht dazu, dass die Komponente „Kontron“ nicht mehr als eigenständiges Element innerhalb der jüngeren Marke wahrnehmbar sei. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, dass das mit der rangälteren Marke vertraute Publikum die beiden Zeichen wegen der Übereinstimmung in dem Element „Kontron“ in Zusammenhang bringe oder davon ausgehe, die Waren stammten von miteinander verbundenen Unternehmen. Da der Bestandteil „Kontron“ mit der rangälteren Marke „KONTRON“ identisch sei und in der angegriffenen Marke als selbständig kennzeichnendes Element wahrgenommen werde, bestehe hinsichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

20

Gegen diesen Beschluss hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Erinnerung eingelegt und die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Hierauf hat die Widersprechende zahlreiche Benutzungsunterlagen, wie Geschäftsberichte, Rechnungen sowie Ausdrucke aus dem Internet, vorgelegt.

21

Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 10, im Erinnerungsverfahren den Ausgangsbeschluss insoweit aufgehoben, als die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist, und den Widerspruch vollumfänglich zurückgewiesen.

22

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Widersprechende bereits die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die vorgelegten Benutzungsunterlagen ließen es zwar plausibel erscheinen, dass mit der Widersprechenden verbundene Unternehmen bestimmte mit der älteren Marke gekennzeichnete Computerhardware in der Europäischen Union abgesetzt hätten. Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke würden die vorgelegten Unterlagen hingegen nicht gerecht. Nach ihrer Form und ihrem konkreten Inhalt ließen sie auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau keine hinreichend sichere Beurteilung zu, ob das Zeichen „KONTRON“ über eine Verwendung als Unternehmenskennzeichen hinaus in markenmäßiger Weise von den dazu Berechtigten in ausreichendem Umfang zur konkreten Produktkennzeichnung von unter das eingetragene Verzeichnis subsumierbaren Waren benutzt worden sei. Verweise auf (sich wandelnde) Internetseiten seien ebenso unbehelflich wie mehr oder weniger umfangreiche Belege für die Präsenz eines Unternehmens in der Öffentlichkeit oder auf Messen bzw. für die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens (Geschäftsberichte). Die vorgelegten Verkaufsabrechnungen und Produktabbildungen litten an dem Mangel, dass die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben sowie ihr Bezug zu den beigefügten Abbildungen nicht (eidesstattlich) versichert worden seien. Hinzu komme, dass die angeführten Rechnungen nicht von der Widersprechenden, sondern von Drittunternehmen ausgestellt worden seien. Anhaltspunkte für die Zustimmung der Widersprechenden oder für etwaige wirtschaftliche Verbindungen zu diesen Unternehmen lägen nicht vor.

23

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden vom 18. Dezember 2014. Zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke legt sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandes für Unternehmensentwicklung und Technologie, Herrn P…, vom 15. Juli 2015 vor. Ferner reicht sie einen Handelsregisterauszug der K… GmbH zu den Akten.

24

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 führt die Widersprechende ergänzend aus, ihre Widerspruchsmarke für die Waren „Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs; Industrie PCs; Computer für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“ rechtserhaltend benutzt zu haben. Zur Glaubhaftmachung legt sie ergänzend eine eidesstattliche Versicherung ihres Vorstandsvorsitzenden, Herrn N…, vom 12. Mai 2017 vor (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11. Mai 2017). Diese wird ergänzt durch Rechnungen, welche den Verkauf von sogenannten „Rack Mount Systemen“, „Box PCs Systemen“ und „HMIs/Monitoren“ in der Europäischen Union zum Gegenstand haben (vgl. Anlagen 2 bis 4 zum Schriftsatz vom 11. Mai 2017 i. V. m. Auszügen aus dem Warenwirtschaftssystem der Widersprechenden gemäß Anlagen 9 bis 11 zum Schriftsatz vom 22. Juni 2017).

25

Die rechtserhaltend benutzen Waren, so die Beschwerdeführerin weiter, stünden in einem Ähnlichkeitsverhältnis zu den Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ der angegriffenen Marke. Es handele sich bei letzteren um Geräte, die maßgeblich aus einem Datenverarbeitungsgerät, einem Bildschirm und einer Sonde bestünden (unter Verweis auf Anlage 5 zum Schriftsatz vom 11. Mai 2017). Alle Computervarianten, die von ihr unter der Widerspruchsmarke für den medizinischen Bereich angeboten würden, könnten für Ultraschallgeräte eingesetzt werden. Dies gelte auch für die „Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“, da Ultraschallgeräte neben einem Computer und einer Sonde auch über einen Bildschirm zur Darstellung des von der Sonde ermittelten Bildes verfügten. Somit bestehe zwischen den beiderseitigen Waren ein relativ enger Ähnlichkeitsgrad.

26

Die Vergleichszeichen seien zudem hochgradig ähnlich. Auch wenn es auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Marken ankomme, sei offensichtlich, dass der Bestandteil „Medical“ in der angegriffenen Marke für die Waren „medizintechnische Geräte“ rein beschreibend sei. Dementsprechend orientierten sich die angesprochenen Verkehrsteilnehmer ausschließlich an dem kennzeichnungskräftigen und mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil „Kontron“, bei dem es sich zudem um das erste Element der angegriffenen Marke handele.

27

Die Widersprechende beantragt,

28

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2014 aufzuheben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 30 2009 054 703 für die Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ anzuordnen.

29

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

30

die Beschwerde zurückzuweisen.

31

Sie trägt vor, die ergänzenden Unterlagen seien von der Widersprechenden verspätet vorgelegt worden und daher zurückzuweisen. Ferner seien diese auch nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu machen. Aus den in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P… angegebenen Mindestumsätzen, deren Höhe bestritten werde, ergäben sich keine Anhaltspunkte, mit welchen Waren und Dienstleistungen diese erzielt worden seien. Er sei bereits fraglich, ob die Umsätze unter Verwendung der Widerspruchsmarke getätigt worden seien.

32

Bestritten werde des Weiteren, dass die Widerspruchsmarke markenmäßig benutzt worden sei. Darüber sage die eidesstattliche Versicherung nichts aus. Aus ihr ergebe sich ferner nicht, dass die Marke in Zusammenhang mit einem „Board“ benutzt worden sei. Zudem werde bestritten, dass die Widerspruchsmarke von Drittunternehmen mit der Zustimmung der Widersprechenden benutzt worden sei. Der in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2015 enthaltene Begriff „Erlaubnis“ sei nicht im Sinne von vorheriger Zustimmung zu verstehen. Auch fehle es an einer Darlegung seitens der Widersprechenden, für welche Waren und Dienstleistungen des umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die Widerspruchsmarke benutzt worden sei. Zwar seien in der eidesstattlichen Versicherung vom 15. Juli 2015 ein „Board“ abgebildet und „Module“ bzw. „Systeme“ erwähnt. Es bleibe jedoch unklar, für welche Waren damit eine Benutzung glaubhaft gemacht werden solle.

33

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Widersprechenden im Schriftsatz vom 11. Mai 2017 führt die Inhaberin der angegriffenen Marke aus, auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn N… sei zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung ungeeignet. Zum einen sei Herr N… erst seit Dezember 2016 Vorstandsvorsitzender der Widersprechenden und könne daher nicht mit den erklärten Verhältnissen im jeweils maßgeblichen Benutzungszeitraum vertraut gewesen sein. Aus der eidesstattlichen Versicherung gehe außerdem nicht hervor, dass nicht die Widersprechende, sondern ein Drittunternehmen, nämlich die K… GmbH, die angegebenen Waren vertrieben und die mit ihnen erzielten Umsätze erwirtschaftet habe. Auch würden die behaupteten Umsätze bestritten. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ergäben sich insbesondere aus einem Vergleich mit der der Beschwerdebegründung beigefügten eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… In dieser werde ein Umsatz allein der K… GmbH im Jahr 2013 i. H. v. über EUR … angegeben, der mit verschiedenen Arten von Datenverarbeitungsgeräten erzielt worden sei. In der eidesstattlichen Versicherung von Herrn … sei für die gesamte K1… AG für das Jahr 2013 ein Umsatz i. H. v. EUR … angegeben, der mit den Produkten Box PCs, Rack Mount Systemen und HMIs/Monitoren erzielt worden sein soll. Eine Erklärung zu der eklatanten Diskrepanz der Zahlen werde hingegen nicht gegeben.

34

Auch die Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… seien zur Glaubhaftmachung einer markenmäßigen Benutzung ungeeignet. Dies gelte insbesondere für die Fotos, welche die Waren zeigten. Auf diesen sei erkennbar, dass die Waren stets eigene Produktbezeichnungen trügen. Diese dienten der Warenunterscheidung und Kennzeichnung der Waren. Das Zeichen „Blauer Ball – kontron“ diene nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise indes nur als Hinweis auf die Widersprechende und ihr Unternehmen. Dass das Zeichen „Blauer Ball – kontron“ oder das Firmenschlagwort „kontron“ ausschließlich als Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden diene, ergebe sich auch daraus, dass gemäß § 9 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz entsprechende Geräte vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt dauerhaft so zu kennzeichnen seien, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei. Gegen diese Pflicht würde die Widersprechende verstoßen, wenn nicht über das Zeichen „Blauer Ball – kontron“ oder das Firmenschlagwort „kontron“ die erforderliche Herstellerangabe gesetzt würde. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Herstellerkennzeichnung werde die Angabe von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herstellerangabe und nicht als Produktkennzeichnung verstanden. Bei den vorgelegten Rechnungen handele es sich zudem ausnahmslos um Rechnungen der K… GmbH. Ein Vortrag dazu, dass die Widersprechende der (an- geblichen) Benutzung der Widerspruchsmarke durch die K… GmbH zugestimmt habe, sei nicht erfolgt. Weiterhin werde auf den vorgelegten Rechnungen kein einziges Produkt mit der Widerspruchsmarke benannt.

35

Ferner führt die Inhaberin der angegriffenen Marke aus, die Vergleichszeichen stünden sich nicht in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüber. Es fehle schon an der erforderlichen Warenähnlichkeit. Zwischen der Ware „medizintechnische Geräte“ und der Ware „medizinische Apparate“ bestehe ein entscheidender Unterschied. „Geräte“ seien gerade die vollständigen einsatzfähigen Geräte, welche keine weiteren Peripherie- und Zusatzgeräte mehr benötigten. „Apparate und Instrumente“ benötigten hingegen Zusatz- oder Peripheriegeräte, um als solche Geräte einsetzbar zu sein.

36

Schließlich habe der Bestandteil „Kontron“ in der angegriffenen Marke auch keine derart dominierende Bedeutung, dass das weitere Element „Medical“ vernachlässigt werden könne. Dafür spreche, dass dieses das Zeichen schriftbildlich und klanglich mehr als verdoppele. Aufgrund des in der angegriffenen Marke vorhandenen Wortbestandteils „Medical“ unterschieden sich die beiden Zeichen in jeder Hinsicht deutlich voneinander. Insbesondere wegen der teilweise vollständig fehlenden und teilweise allenfalls geringen Warenähnlichkeit bestehe zwischen den Vergleichszeichen somit im Ergebnis keinerlei Verwechslungsgefahr.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

38

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da sich die Vergleichszeichen in dem verfahrensgegenständlichen, aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in verwechslungsfähiger Art und Weise gegenüberstehen (§§ 125b Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

39

Die Frage der Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 2010, 1098, Rdnr. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, Rdnr. 32 – Barbara Becker; GRUR 2006, 237 – PICARO/ PICASSO; BGH GRUR 2014, 488, Rdnr. 9 – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2012, 1040, Rdnr. 25 – pjur/pure; GRUR 2010, 235, Rdnr. 15 – AIDA/ AIDU; GRUR 2009, 484, Rdnr. 23 – METROBUS; GRUR 2008, 905, Rdnr. 12 – Pantohexal; GRUR 2008, 258, Rdnr. 20 – INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2006, 859, Rdnr. 16 – Malteserkreuz I; GRUR 2006, 60, Rdnr. 12 – coccodrillo m. w. N.). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. – Barbara Becker; GRUR Int. 2010, 129, Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur SA/Koipe Corporación [Carbonelle/ La Espagnola]; BGH GRUR 2013, 833, Rdnr. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; a. a. O. – pjur/pure).

40

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Da diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke noch nicht fünf Jahre eingetragen war, bemisst sich der maßgebliche Zeitraum nach § 125b Nr. 4 i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Demzufolge muss die Widersprechende glaubhaft machen, ihre Widerspruchsmarke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch rechtserhaltend benutzt zu haben. Vorliegend betrifft dies den Zeitraum vom 12. Juli 2012 bis 11. Juli 2017.

41

Aus dem Sachvortrag zur rechtserhaltenden Benutzung und dessen Mitteln zur Glaubhaftmachung muss sich die Benutzung der Marke, die Verwendung der Marke in ihrer eingetragenen oder einer davon abweichenden Form, die Benutzung der Marke für die registrierten Waren und Dienstleistungen, sowie Datum, Ort und Umfang der Benutzung ergeben. Das wichtigste Mittel zur Glaubhaftmachung für Umfang, Zeitpunkt und Ort der Benutzung stellt die eidesstattliche Versicherung dar. Hinsichtlich Art und Form der Benutzung ist diese jedoch keine geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung, hierfür bedarf es der Hinzuziehung von weiteren Unterlagen, wie z. B. Katalogen oder Abbildungen, denen das Zeichen sowie die gekennzeichneten Waren und/oder Dienstleistungen entnommen werden können (vgl. Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Auflage, 2014, § 43, Rdnr. 44).

42

Nach Auffassung des Senats hat die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarke für die Waren „Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs; Industrie-PCs; Computer und Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“ hinreichend glaubhaft gemacht. Dies ergibt sich insbesondere aus den mit Schriftsatz vom 11. Mai 2017 eingereichten Benutzungsunterlagen, Rechnungen sowie aus der eidesstattlichen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden der Widersprechenden, Herrn N…

43

Aus ihr geht hervor, dass die Widersprechende im vorliegend relevanten Benutzungszeitraum mit den Waren „Box PCs“, „Rack Mount Systemen“ sowie „HMIs/ Monitoren“ signifikante Umsätze in der Europäischen Union erzielt hat. Diese Produkte fallen unter die Waren „Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs; Industrie-PCs; Computer und Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“ im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke. Die vorgetragenen Umsatzzahlen stehen auch nicht im Widerspruch zu den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn P… vom 15. Juli 2015. Diese hat „verschiedene Arten von Datenverarbeitungsgeräten“ zum Gegenstand, während sich die Zahlen in der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… nur auf wenige konkret benannte Produkte beziehen, somit einen weitaus eingeschränkteren Warenbereich betreffen, als dies bei der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… der Fall ist. Der Glaubhaftmachung der erzielten Umsätze mittels der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… steht auch nicht der Umstand entgegen, dass letztgenannter erst seit Dezember 2016 den Vorstandsvorsitz bei der Widersprechenden innehat und sich der Inhalt seiner Erklärung auf bereits zurückliegende Sachverhalte bezieht.

44

Eidesstattliche Versicherungen, die sich auf einen längere Zeit zurückliegenden Sachverhalt beziehen, können trotz einer gewissen Ungenauigkeit dann taugliche Mittel zur Glaubhaftmachung darstellen, wenn sie unter Hinzuziehung von weiterem vorgelegten Material eine Glaubhaftmachung der fraglichen Tatsachen ermöglichen. Denn solche eidesstattlichen Versicherungen sind von Hause aus auf das mehr oder weniger vollständige Erinnerungsvermögen des Erklärenden und die Noch-Verfügbarkeit diesbezüglicher Unterlagen angewiesen (vgl. Ekey/ Bender/Fuchs-Wissemann, a. a. O., § 43, Rdnr. 48). Es liegt auf der Hand, dass sich Vorstandsmitglieder von Unternehmen bei der Abgabe einer sich auf in der Vergangenheit liegenden Umsatzzahlen beziehenden eidesstattlichen Versicherung regelmäßig betriebsinterner Daten bedienen. Insofern ist in solchen Fällen die Dauer der Zugehörigkeit des Erklärenden zum Unternehmen selbst von eher untergeordneter Relevanz. In einer Gesamtschau mit den anderen vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln sieht der Senat keine Veranlassung, die inhaltliche Richtigkeit vorgenannter eidesstattlichen Versicherung auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen.

45

Aus den der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… beigefügten Anlagen ist wiederum ersichtlich, dass die Widersprechende ihre Waren „Box PCs“, „Rack Mount Systeme“ sowie „HMIs/Monitore“ mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet hat. Soweit aus den Anlagen teilweise eine Kennzeichnung mit der Widerspruchsmarke nebst einem zusätzlichen Bildelement ersichtlich ist, steht dies der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen, da dies den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändert. Die Hinzufügung von Bildelementen berührt den kennzeichnenden Charakter einer Marke regelmäßig nicht, wenn die wörtliche Aussage lediglich zusätzlich illustriert wird, ohne dass die bildliche Darstellung des Bedeutungsmotivs eine eigenständige kennzeichnende Stellung gewinnt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015, § 26, Rdnr. 164). Dies ist vorliegend der Fall, da das links neben der Widerspruchsmarke gelegentlich wiedergegebene kugelartige Gebilde einfach gestaltet ist und wie ein Zierelement wirkt bzw. als Hinweis auf das weltweite Tätigkeitsfeld der Widersprechenden aufgefasst werden kann.

46

Ausweislich der vorgelegten Rechnungen erfolgte der Vertrieb der mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren durch die K… GmbH. Laut der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… vom 15. Juli 2015 hat diese die Widerspruchsmarke „mit Erlaubnis“ der Widersprechenden benutzt. Hierin liegt eine Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG. Zudem ist eine Zustimmung zur Benutzung durch den Markeninhaber anzunehmen, sofern dieser sich – wie vorliegend – ausdrücklich auf die Verwendung seiner Marke durch einen Dritten beruft und die entsprechende Benutzung auch belegt (vgl. hierzu Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26, Rdnr. 133). Des Weiteren handelt es sich bei der K… GmbH ausweislich der eidesstattlichen Versicherung von Herrn P… um eine 100%-tige Tochtergesellschaft der Widersprechenden, mit welcher seit dem 18. April 2016 ein Gewinnabführungsvertrag besteht (vgl. hierzu den im Termin überreichten Handelsregisterauszug betreffend die K… GmbH gemäß der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2017). Insofern ist es unschädlich, dass die Umsatzangaben in der eidesstattlichen Versicherung von Herrn N… als solche der K1… AG bezeichnet worden sind.

47

Die Verwendung der Widerspruchmarke in Verbindung mit den vorgenannten Waren ist auch als markenmäßige Benutzung derselben in ihrer eingetragenen Form zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen dass die Produkte (teilweise) weitere Typenbezeichnungen, wie etwa „ZINC19 4U C236“ aufweisen. Hierbei handelt es sich um eine typische Zweit- oder Mehrfachkennzeichnung. Der Verkehr ist insbesondere bei elektronischen Geräten daran gewöhnt, dass diese neben einem Herstellerzeichen eine weitere Typenkennzeichnung aufweisen. Dies schließt die markenmäßige Verwendung der Herstellerkennzeichnung jedoch nicht aus.

48

Die Anbringung der Marke auf der Ware selbst stellt den typischen Fall einer markenmäßigen Benutzung dar. Dem steht § 9 Abs. 1 ElektroG nicht entgegen, nach dem Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen mit einer Herstellerkennzeichnung zu versehen sind. Allein eine solche gesetzliche Verpflichtung führt nicht dazu, dass aus der markenmäßigen Kennzeichnung eine firmenmäßige wird. Die markenmäßige Kennzeichnung eines Produkts erfüllt die gesetzliche Vorgabe, wenn durch sie auch der Hersteller zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, da es sich bei der Widerspruchsmarke zugleich um die Unternehmensbezeichnung der Widersprechenden handelt.

49

Die eingereichten Benutzungsunterlagen sind entgegen dem Vorbringen der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht als verspätet zurückzuweisen. Mit der Terminsladung vom 6. Juni 2017 hat der Senat den Beteiligten unter Verweis auf § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 282 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 296 Abs. 2 ZPO eine Frist bis zum 26. Juni 2017 gesetzt, binnen derer weiterer Vortrag erfolgen kann. Sämtliche Glaubhaftmachungsmittel der Widersprechenden sind binnen vorgenannter Frist eingereicht worden.

50

2. Die Widerspruchsmarke verfügt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Zureichende Anhaltspunkte, die für eine erhöhte Bekanntheit innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise der fachlich, insbesondere medizinisch, vorgebildeten Abnehmer sprechen, liegen nicht vor.

51

3. Die verfahrensgegenständlichen Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ der angegriffenen Marke und Waren der Widerspruchsmarke, für welche ihre Benutzung glaubhaft gemacht worden ist, sind einander zumindest durchschnittlich ähnlich.

52

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren oder Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder, ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2014, 379 – OTTO CAP).

53

Hiervon ausgehend liegen die Waren der angegriffenen Marke „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ im mittleren Ähnlichkeitsbereich der Waren „Geräte zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Kasten-PCs; Industrie-PCs; Computer und Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“ der Widerspruchsmarke. Diese können wesentliche Bestandteile der Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ sein. So bestehen Ultraschallgeräte, beispielsweise für gynäkologische oder endokrinologische Zwecke, im Regelfall aus einem Computer, der die mittels der Sonde erfassten Daten verarbeitet. Diese solchermaßen ermittelten Ergebnisse werden anschließend auf einem Bildschirm – mithin einem „Gerät zur Wiedergabe von Sprache, Ton oder Bild“ (respektive „Anzeigen für medizinische Bildgebung, Patientenüberwachung; Computerbildschirme und -monitore“) – angezeigt. Hiervon ausgehend werden die jeweiligen Waren im Regelfall auch von ein und demselben Hersteller angeboten, allein schon um die Kompatibilität der einzelnen medizintechnischen Geräte sicherzustellen (vgl. auch Anlage 5 zum Schriftsatz der Widersprechenden vom 11. Mai 2017).

54

4. Schließlich erweisen sich die Vergleichszeichen sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht als ähnlich, so dass sie unmittelbar miteinander verwechselt werden können.

55

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2014, 382, Rdnr. 25 – REAL-Chips; GRUR 2011, 824, Rdnr. 25 f. – Kappa m. w. N.). Die sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind dabei jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den – durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen – Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, Rdnr. 18 – Malteserkreuz I). Weiter ist es möglich, dass ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder einer komplexen Kennzeichnung eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass er das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH, a. a. O., Rdnr. 30 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 865 – Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer Marke älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH, a. a. O., Rdnr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria).

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Vorliegend stehen sich die angegriffene Marke

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Kontron Medical

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und die Widerspruchsmarke

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KONTRON

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gegenüber.

61

Mit der Widersprechenden ist vorliegend davon auszugehen, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch ihren ersten Zeichenbestandteil „Kontron“ geprägt wird. Eine Prägung des Gesamteindruckes einer Marke durch einen einzelnen Bestandteil ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die übrigen Markenteile für die angesprochenen Verkehrskreise in einer Art und Weise zurücktreten, dass sie für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können. Einer Prägung scheidet hingegen regelmäßig aus, wenn eine ältere Marke im Kontext einer jüngeren Kombinationsmarke einen anderen Sinngehalt oder Stellenwert erhält, so dass der betreffende Markenbestandteil insoweit nicht mehr als Hinweis auf den älteren Markeninhaber verstanden wird. Dies ist u. a. der Fall, wenn die jüngere Kombinationsmarke als geschlossener Gesamtbegriff mit einer einheitlichen begrifflichen Aussage erscheint (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 369, 390).

62

In der angegriffenen Marke „Kontron Medical“ weist die erste Komponente „Kontron“ keinen konkret erfassbaren Bedeutungsinhalt auf. Demgegenüber stellt der weitere Zeichenbestandteil „Medical“ für die angegriffenen Waren „medizintechnische Geräte, insbesondere Ultraschallgeräte und Sonden“ eine glatt beschreibende Angabe dar, indem er auf ihren konkreten Verwendungszweck hinweist. Zwar dürfen bei der Frage der Prägung beschreibende oder kennzeichnungsschwache Bestandteile nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH GRUR 2004, 783 – NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX), aber in der Regel ist davon auszugehen, dass glatt beschreibende Bestandteile vom Verkehr jedenfalls nicht als den Gesamteindruck prägende Elemente aufgefasst werden, mit der Folge, dass diese Eigenschaft eher den anderen Zeichenteilen zugemessen wird (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9, Rdnr. 372 m. w. N.). Vorliegend vermag der Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Verkehr – entgegen vorgenannter Gewohnheiten – das Zeichenelement „Medical“ nicht als glatt beschreibenden Hinweis auf den Verwendungszweck der Waren auffasst. Somit sind die Widerspruchsmarke „KONTRON“ und der prägende Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke „Kontron“ miteinander zu vergleichen. Ihre Identität begründet sowohl eine unmittelbar schriftbildliche als auch eine unmittelbar klangliche Verwechslungsgefahr.

63

Ausgehend von der zumindest mittelgradigen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren sowie von der Identität der Widerspruchsmarke mit dem prägenden Zeichenbestandteil der angegriffenen Marke hält letztere den erforderlichen deutlichen Zeichenabstand nicht ein, was die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im tenorierten Umfang begründet.

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Der Beschwerde war daher stattzugeben.

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5. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch ersichtlich sind.