Entscheidungsdatum: 14.09.2010
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 306 67 188
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. September 2010 unter Mitwirkung der Richterinnen Martens und Hartlieb sowie des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, u. a. für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 12
„Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Abdeckhauben für Fahrzeuge; Achsmanschetten für Fahrzeuge; Achsschenkel; Airbags (Sicherheitsvorrichtungen für Autos); Amphibienflugzeuge; Anhänger (Fahrzeuge); Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Antriebsketten für Landfahrzeuge; Antriebsmaschinen für Landfahrzeuge; Antriebswellen für Landfahrzeuge; Antriebswellengelenke für Landfahrzeuge; Apparate, Maschinen und Geräte für die Luftfahrt; Autobusse; Autoreifen; Baggerschiffe; Ballons (Luftfahrzeuge); Beiboote; Beiwagen; Betonmischfahrzeuge; bewegliche Ausrüstung für Drahtseilbahnen; Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel; Bleigewichte zum Auswuchten von Fahrzeugreifen; Blendschutzvorrichtungen für Fahrzeuge; Boote; Bootsdavits; Bootshaken; Bootsmasten; Bremsanlagen für Landfahrzeuge; Bremsbacken für Fahrzeuge; Bremsbeläge für Fahrzeuge; Bremsklötze für Fahrzeuge; Bremskraftverstärker für Fahrzeuge; Bremssättel für Fahrzeuge; Bremsscheiben für Fahrzeuge; Bremsschläuche für Fahrzeuge; Bremsschuhe für Fahrzeuge; Bremstrommeln für Fahrzeuge; Brennstoffaggregate für Fahrzeuge; Buffetwagen, Imbisswagen; Bullaugen; Campingwagen; Chassis für Fahrzeuge; Chassis für Kraftfahrzeuge; Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge (mechanisch); Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge; Drahtseilbahnen; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Draisinen; Drehgestelle für Eisenbahnwagen; Drehmomentwandler für Landfahrzeuge; Dreiräder; Düsenmotoren für Landfahrzeuge; Einkaufswagen; Eisenbahnfahrzeuge; Eisenbahnkupplungen; Eisenbahnwagen; Elektrofahrzeuge; Elektromotoren für Landfahrzeuge; Fähren; Fahrgestelle für Fahrzeuge; Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge; Fahrrad- und Räderstützen (Teile von Fahrrädern, Rädern); Fahrrad-, Zweiradbremsen; Fahrräder; Fahrradfelgen; Fahrradgabeln; Fahrradglocken; Fahrradketten; Fahrradklingeln; Fahrradkörbe; Fahrradlenkstangen; Fahrradmotoren; Fahrradnaben; Fahrradnetze; Fahrradpedale; Fahrradpumpen; Fahrradräder; Fahrradrahmen; Fahrradreifen; Fahrradsättel; Fahrradschläuche; Fahrradspeichen; Fahrradtaschen; Fahrradvorbauten; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder; Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge; Fahrwerksteile; Fahrzeugbremsen; Fahrzeuge; Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, zu Wasser und auf Schienen; Fahrzeugfenster; Fahrzeugkarosserien; Fahrzeugliegen; Fahrzeugräder; Fahrzeugradspeichen; Fahrzeugreifen; Fahrzeugsitze; Fahrzeugtüren; Fahrzeugverdecke; Fallschirme; Felgen für Fahrzeugräder; ferngesteuerte Fahrzeuge (ausgenommen Spielzeuge); Flickzeug für Reifenschläuche; Flugapparate; Flugzeuge; Förderwagenräder; Freilaufräder für Landfahrzeuge; Frontspoiler; Frontspoilerlippen; Fußpedale für Fahrzeuge; Gehäuse für Teile von Landfahrzeugen (ausgenommen für Motoren); Gepäcknetze für Fahrzeuge; Gepäcktaschen für Zweiräder; Gepäckträger für Fahrzeuge; Getriebe für Landfahrzeuge; Gießwagen (Gießerei); Gleitboote; Gleitrollen für Einkaufswagen (Fahrzeuge); Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen; Golfkarren; Handbremshebel; Heckschürzen; Hubstapler; Hupen und Signalhörner für Fahrzeuge; Hydraulikkreisläufe für Fahrzeuge; Innenpolsterungen für Fahrzeuge; Jachten; Kabinen für Drahtseilförderanlagen; Karosserien für Kraftfahrzeuge; Karren; Kastenwägen (Fahrzeuge); Ketten für Kraftfahrzeuge; Kinderwagen; Kinderwagenverdecke; Kippkarren; Kleinstwagen; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Kotflügel; Kraftfahrzeuge; Kraftfahrzeuge und deren Teile; Krankenwagen; Kühlfahrzeuge; Kühlwaggons; Kupplungen (Verbindungen) für Landfahrzeuge; Kurbeln für Fahrräder; Ladebordwände (Teile von Landfahrzeugen); Lastkähne; Lastkraftwagen (geschlossen); Lastwagen; Lastwagenaufbauten; Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen; Laufmäntel für Luftreifen; Leiterwagen; Lokomobile; Lokomotiven; Loren; Luftfahrzeuge; Luftkissenfahrzeuge; Luftpumpen (Fahrzeugzubehör); Luftseilbahnen; Militärfahrzeuge für den Transport; Mopeds; motorbetriebene Zugmaschinen für Rollsport- und Gleitsportgeräte; Motoren für Landfahrzeuge; Motorhauben für Fahrzeuge; Motorhauben für Kraftfahrzeuge; Motorräder; Naben für Fahrzeugräder; Nabenringe; Omnibusse; Paddel; Planen für Kinderwagen; Pleuel für Landfahrzeuge (ausgenommen Motorenteile); Pontons; Propeller; Puffer für Schienenfahrzeuge; Radachsen; Rädergetriebe für Landfahrzeuge; Radkappen; Radlager für Fahrzeuge; Radzierblenden; Raumfahrzeuge; Raupenketten für Fahrzeuge; Reduktionsgetriebe für Landfahrzeuge; Reifen (Pneus); Reifen für Fahrzeugräder; Reiseomnibusse; Roller (Fahrzeuge); Rollstühle; Rückfahrwarngeräte für Fahrzeuge; Rückspiegel; Ruder; Ruderdollen; Rümpfe für Boote und Schiffe; Sackkarren; Sättel für Fahrräder oder Motorräder; Schaltknäufe für Landfahrzeuge; Schaltkupplungen für Landfahrzeuge; Schaluppen; Scheibenwischer; Schiffe (Seeschiffe); Schiffender; Schiffsklampen; Schiffsschornsteine; Schiffsschrauben; Schiffsschrauben (für Seeschiffe); Schiffsspiere; Schiffsteuergeräte; Schlafwagen; Schläuche für Reifen; schlauchlose Fahrradreifen; Schlauchwagen; Schleudersitze (für Flugzeuge); Schlitten (Fahrzeuge); Schmutzfänger; Schnee-, Gleitschutzketten; Schneemobile; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Schornsteine für Lokomotiven; Schrägaufzüge für Schiffe; Schubkarren; Schubschlitten; Schutzbleche; Schutzbleche für Fahrräder; Schwebeförderer; Schwimmbagger; Seitenwagen; selbstklebende Flickgummis für Reifenschläuche; Sesselschwebebahnen; Sicherheitsgurte für Fahrzeugsitze; Sicherheitskindersitze für Fahrzeuge; Sicherheits-Kombigurte für Fahrzeugsitze; Skilifte; Skiständer für Kraftfahrzeuge; Sonnenblenden für Automobile; Spanten für Schiffe; Speichenspanner; Speisewagen; Spikes für Reifen; Sportfahrwerke; Sportspiegel für Fahrzeuge; Sportwagen; Sprengwagen (Straßenreinigung); Spurkränze für Eisenbahnräder; Spurstangen; Steuerballons; Steuerräder für Fahrzeuge; Steuerruder; Stoßdämpfer für Fahrzeuge; Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge; Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Stoßstangen für Fahrzeuge; Stoßstangen für Kraftfahrzeuge; Straßenbahnwagen; Tankkappen für Fahrzeuge; Tieferlegungsfedern; Torsionswellen für Fahrzeuge; Tragfedern für Fahrzeuge; Traktoren; Transportdreiräder; Transporthängebahnen; Transportkarren; Transportwagen für Reinigungsmaterial und -gerät; Treibketten für Landfahrzeuge; Tretroller als Fahrzeug; Triebwerke für Landfahrzeuge; Trittbretter für Fahrzeuge; Turbinen für Landfahrzeuge; Übersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Untersetzungsgetriebe für Landfahrzeuge; Ventile für Fahrzeugreifen; Vorrichtungen zum Losmachen von Booten; Wagen (Fahrzeuge); Wagenuntergestelle; Waggonkippvorrichtungen (Teile von Waggons); Waggonkupplungen; Wasserfahrzeuge; Wasserflugzeuge; Wasserkühler für Landfahrzeuge; Werkstattwagen; Windschutzscheiben; Wischblätter (Scheibenwischer); Wohnmobile; Wohnwagen; Wrickriemen; Zahnradübersetzungen für Fahrräder; Zweiradmotoren; Zweiradständer (Stützen)“
am 2. November 2006 angemeldete und am 7. Mai 2007 eingetragene Wort-Bildmarke
wurde Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 307 25 076
OMNIA
die unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität mit Wirkung vom 16. Oktober 2006 für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 12
„Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten; Räder für Fahrzeuge“
geschützt ist. Der Widerspruch richtet sich ausschließlich gegen die Waren der Klasse 12 des angegriffenen Zeichens.
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz teilweiser Identität der gegenseitigen Waren sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, da sich die Vergleichzeichen in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich unterschieden. So weiche die jüngere Marke bereits durch ihre Bestandteile „Ω“ und „Power“ im maßgeblichen Gesamteindruck klar erkennbar von der Widerspruchsmarke ab. Hinzu trete im optischen Vergleich noch die markante grafische Ausgestaltung des angegriffenen Zeichens, so dass die beiden Marken weder in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht als verwechselbar ähnlich angesehen werden könnten. Allein die vorhandene Annäherung in den Wortbestandteilen „OMNI“ und „OMNIA“ begründe keine relevante Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, zumal der Gesamteindruck des jüngeren Zeichens durch diesen Markenteil nicht in isoliert kollisionsbegründender Weise mitbestimmt werde. Vielmehr seien die Wortbestandteile „OMNI POWER“ sowohl grafisch als auch inhaltlich aufeinander bezogen und vermittelten in ihrer Zusammenstellung eine Gesamtaussage im Sinne von „allumfassende Kraft“ bzw. „totale Power“. Angesichts vergleichbar gebildeter, lexikalisch nachweisbarer Begriffe, wie „Omnipräsenz“ oder „Omnipotenz“ werde auch die Wortfolge „OMNI POWER“ vom angesprochenen Verkehr als einheitlicher Gesamtbegriff angesehen, so dass eine Verkürzung der Wortkombination von vornherein ausscheide.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, in dem allein maßgeblichen Produktbereich der Klasse 12 stünden sich identische Vergleichswaren gegenüber. Da Marken vom Publikum in der Regel nur flüchtig und damit undeutlich wahrgenommen würden, seien die vorhandenen Bildelemente des angegriffenen Zeichens unzureichend, um dessen Gesamteindruck wesentlich mitzubestimmen. Vor dem Hintergrund, dass die Widerspruchsmarke fast identisch in das jüngere Zeichen übernommen worden sei, könne bei dieser Sachlage eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Dem Wortbestandteil „POWER“ komme aufgrund seines produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts keinerlei Unterscheidungskraft zu, weshalb er bei der kollisionsrechtlichen Gegenüberstellung unberücksichtigt bleiben müsse. Die somit ausschließlich zu vergleichenden Markenwörter „OMNI“ und „OMNIA“ seien nicht nur klanglich und schriftbildlich nahezu identisch, sondern stimmten auch in begrifflicher Hinsicht überein.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angegriffene Marke im Register zu löschen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und auch sonst zur Sache nicht Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinen markenrechtlich relevanten Gesichtspunkten gegeben ist.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einem eingetragenen Zeichen älteren Zeitrangs und der Identität oder Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht (vgl. EuGH WRP 2008, 727, Rdn. 28 – Adidas/Marca Mode). Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist, erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke sowie der Ähnlichkeit der wechselseitigen Waren oder Dienstleistungen und der Vergleichsmarken. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einer Art von wechselseitiger Beeinflussung, so dass beispielsweise eine ausgeprägte Ähnlichkeit der Waren durch einen geringeren Grad der Markenähnlichkeit ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 2010, 893, Rdn. 23 – OFFROAD, m. w. N.).
Wie die Markenstelle geht der Senat bei seiner Entscheidung von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie von einer jedenfalls teilweisen Identität bzw. Ähnlichkeit der Vergleichswaren aus, so dass sich hohe Anforderungen an den Abstand ergeben, den die angegriffene Marke zu dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat. Diesen Anforderungen wird sie gerecht.
Die Vergleichsmarken wenden sich mit den verfahrensgegenständlichen Waren zum Teil an Fachpublikum, teilweise aber auch an die allgemeinen Endabnehmerkreise. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es somit maßgeblich darauf an, wie die Vergleichsmarken auf diese Verkehrskreise wirken (BGH WRP 2006, 1227, 1230, Rdn. 17 f. – MALTESERKREUZ). Im Hinblick auf den kollisionsrechtlichen Markenvergleich gilt dabei der in ständiger Rechtsprechung angewandte Grundsatz, dass die fraglichen Zeichen einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen sind, da der Verkehr Marken erfahrungsgemäß so aufnimmt, wie sie ihm begegnen, ohne dass er sie einer analysierenden, zergliedernden Betrachtung unterzieht (vgl. BGH WRP 2010, 1046, Rdn. 34 – MIXI; BGH GRUR 2004, 779 – Zwilling/Zweibrüder). Vergleicht man die beiden Streitmarken im vorliegenden Fall dementsprechend als Ganzes, so schließen die deutlichen klanglichen, (schrift-)bildlichen und begrifflichen Unterschiede eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus. Allerdings ist es durchaus möglich, dass im Ausnahmefall ein einzelner Bestandteil eines komplexen Kennzeichens für dessen Gesamteindruck bestimmend sein und deshalb schon für sich genommen eine Verwechslungsgefahr begründen kann (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, Rdn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60, Rdn. 19 – coccodrillo). Voraussetzung hierfür ist es, dass die weiteren Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht wesentlich mitbestimmen. Was die Frage betrifft, ob wegen der vorhandenen Übereinstimmungen in den Markenwörtern „OMNI“ und „OMNIA“ die Gefahr von Verwechslungen in diesem Sinne zu befürchten sein könnte, ist die Markenstelle zutreffend davon ausgegangen, dass dem Wortbestandteil „OMNI“ keine selbständig kennzeichnenden Stellung in dem angegriffenen Zeichen zukommt.
Die beiden Wortbestandteile der jüngeren Marke erscheinen bereits aufgrund der übereinstimmend verwendeten, grafischen Gestaltungselemente unmittelbar aufeinander bezogen und stehen nicht etwa beziehungslos nebeneinander. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund allgemein gebräuchlicher und bekannter Begriffe der deutschen Sprache, wie „Omnipräsenz“ oder „Omnipotenz“, entsteht durch diese grafische Gestaltung eine erhebliche Klammerwirkung. Für den Verkehr besteht bei dieser Sachlage keinerlei Veranlassung, dem Bestandteil „OMNI“ des angegriffenen Zeichens eine selbständig kennzeichnende Stellung beizulegen, vielmehr liegt es für die angesprochenen Verbraucher nahe, der fraglichen Wortfolge eine einheitliche, aufeinander bezogene Gesamtaussage zuzuordnen, wie dies bereits die Markenstelle dargelegt hat. Insoweit wird ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen. Der inhaltliche Bezug führt den Verkehr von einer isolierten Wahrnehmung der beiden Markenwörter weg und schafft einen eigenständigen und leicht zu erinnernden Gesamtbegriff. Der Hinweis der Widersprechenden auf den beschreibenden Bedeutungsgehalt des Markenworts „POWER“ lässt unberücksichtigt, dass bei einer solchen Sachlage auch ein beschreibender Bestandteil zum Gesamteindruck eines Zeichens beitragen kann (vgl. BGH WRP 2008, 1098, 1103, Rdn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Das Herausgreifen des Markenworts „OMNIA“ durch die Verbraucher müsste somit ohne konkrete Veranlassung erfolgen, was nach den allgemeinen Erfahrungssätzen zum Vorgehen des Verkehrs bei der Markenbetrachtung ausgeschlossen werden kann. Vernachlässigt der Verkehr den Wortbestandteil „POWER“ in der jüngeren Marke aber nicht, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung als Ganzes wahrnimmt und daher für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck der Vergleichszeichen abzustellen ist (vgl. BGH WRP 2010, 893, Rdn. 15 – OFFROAD). In diesem Gesamteindruck unterscheiden sich die beiden Marken so deutlich, dass für die angesprochenen Verbraucher selbst aus der eher undeutlichen Erinnerung heraus eine sichere Abgrenzbarkeit gewährleistet ist. Die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen zwischen den beiden Vergleichszeichen ist damit sowohl in klanglicher, wie auch in bildlicher und begrifflicher Hinsicht auszuschließen.
Es liegt auch keine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens der beiden Marken vor. Eine solche Konstellation stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Ausnahmefall dar, der nur durch das Vorliegen besonderer Umstände begründet werden kann, wie sie im vorliegenden Fall nicht feststellbar sind. Insbesondere erscheinen die Vergleichszeichen weder wegen ihres Sinngehalts noch wegen ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen. Dass ein Zeichen geeignet sein kann, bloße Assoziationen an eine andere Marke hervorzurufen, ist insoweit nicht ausreichend (vgl. BGH GRUR 2009, 772, Rdn. 69 – Augsburger Puppenkiste). Besondere Umstände, die über solche vagen Assoziationen hinaus die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Verfahrensbeteiligten nahe legen könnten, bestehen vorliegend aber nicht. Bei der lediglich geringen Ähnlichkeit der Streitmarken hat der Verkehr keinerlei Anlass, auf derartige Verbindungen der beiden Unternehmen zu schließen.
Konkrete Gründe für eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens sind ebenfalls nicht ersichtlich. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift ein, wenn Vergleichszeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stammbestandteil mehrerer Marken eines Unternehmens ansieht und deshalb Zeichen mit einem wesensgleichen Stamm demselben Inhaber zuordnet (vgl. BGH GRUR 2009, 484, Rdn. 38 – METROBUS, m. w. N.). Vorliegend hat der Verkehr jedoch keinerlei Anlass, das Markenwort „OMNI“ in diesem Sinne als Stammbestandteil der Widersprechenden zu werten. Dem Wortelement „OMNI“ kommt aufgrund seines inhaltlichen Bezugs zu dem nachfolgenden Bestandteil „POWER“ in der angegriffenen Marke keine Eignung mehr zu, die Erinnerung an das Widerspruchszeichen wachzurufen und es fehlt auch sonst an jeglichen Übereinstimmungen im Zeichenbildungsprinzip (vgl. hierzu auch EuG GRUR Int. 2006, 404, Rdn. 127 – BAINBRIDGE; bestätigt durch EuGH WRP 2007, 1322 – BAINBRIDGE). Allein die Tatsache, dass in beiden Streitmarken ein klanglich ähnlicher Bestandteil vorhanden ist, genügt für die Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr nicht. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte könnte die Annahme eines Serienzeichens im vorliegenden Fall somit nur durch die Benutzung einer entsprechend gestalteten Markenfamilie durch die Widersprechende bewirkt werden, wozu die Widersprechende jedoch nichts vorgetragen hat.
Damit ist im vorliegenden Fall eine Sach- und Rechtslage gegeben, wie sie mit den von der Widersprechenden angeführten Entscheidungen des HABM und des EuG nicht vergleichbar ist – wobei anzumerken bleibt, dass insoweit eine Bindungswirkung ohnehin von vornherein ausscheidet.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von den Beteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG). Dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, steht dem nicht entgegen, zumal die Beschwerde mit der vorliegenden Entscheidung zurückgewiesen wird. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung, wobei den Beteiligten der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht mitgeteilt werden muss. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen, wozu hinreichend Gelegenheit bestand.