Entscheidungsdatum: 11.08.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 044 601.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. August 2014 durch die Richterin Dorn, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen 30 2010 044 601.3
containerpool
ist am 24. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 06: Schwimmbecken [vorgefertigte Metallkonstruktionen], auch transportabel;
Klasse 19: Schwimmbecken [vorgefertigt, nicht aus Metall], auch transportabel;
Klasse 28: Schwimmbecken [Spielwaren];
Klasse 36: Vermittlung von Finanzierungen für den Erwerb oder das Mieten von Schwimmbecken; Beratung im Hinblick auf die Finanzierung für den Erwerb oder das Mieten von Schwimmbecken;
Klasse 37: Reparaturwesen, nämlich Wartung und Instandsetzung von Schwimmbecken; Montage und Demontage von Schwimmbecken;
Klasse 39: Transportwesen; Transport von Schwimmbecken;
Klasse 41: Vermietung von Schwimmbecken.
Die Markenanmeldung wurde mit Beschluss des DPMA vom 8. Juni 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Wortzeichen sei erkennbar aus den beiden geläufigen und unmittelbar verständlichen Begriffen „container“ und „pool“ zusammengesetzt. Zwar handle es sich bei der Gesamtbezeichnung „containerpool“ um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung, eine Internetrecherche habe jedoch ergeben, dass Transportcontainer u. a. zu mobilen Swimmingpools umgebaut und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen angeboten würden. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen daher als beschreibenden Hinweis auf mobile, in einem Container realisierte Schwimmbecken/-pools und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen auffassen, oder aber dahingehend, dass Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Containern mittels eines Pools (Zusammenschluss verschiedener Eigentümer an diesen Containern) angeboten würden. Das angemeldete Zeichen eigne sich damit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis. Aufgrund seines rein beschreibenden Sachinhalts sei es auch für Mitbewerber und den allgemeinen Geschäftsverkehr freizuhalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung, die sprachunüblich gebildete Bezeichnung „containerpool“ weise in der konkreten Kombination nicht ohne Weiteres auf Schwimmbecken hin, welche in einen Container eingebaut und somit transportabel seien. Anders wäre die Beurteilung möglicherweise bei der sprachüblich gebildeten Bezeichnung „Poolcontainer“, auf die sich die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Recherchebelege u.a. bezögen. Der Bestandteil „pool“ werde aber bei dem Anmeldezeichen in einer völlig anderen Bedeutung, nämlich – entsprechend der Begrifflichkeit „Fahrzeugpool“ – ausschließlich im Zusammenhang mit einem Bestand an Containern verwendet. Bei „containerpool“ liege daher das Verständnis im Sinne einer Zusammenstellung von Containern, die von verschiedenen Personen/Firmen gemietet oder geleast werden könnten (Interessengemeinschaft), nahe. Die Wortkombination sei vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht eindeutig und damit auch nicht unmittelbar beschreibend. Ihr könne im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleitungen auch ein hinreichender Fantasiegehalt nicht abgesprochen werden, so dass die Schutzfähigkeit zu bejahen sei.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 6, vom 8. Juni 2012 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „containerpool“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – HOT; a. a. O. – TOOOR!; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2013, 522 Rdnr. 11 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das Anmeldezeichen nicht gerecht. Es weist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf.
a) Die angemeldete Wortkombination setzt sich sprachüblich aus den ursprünglich aus dem Englischen stammenden und in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenen Substantiven „Container“ und „Pool“ zusammen.
Ein „Container“ ist ein „der rationelleren und leichteren Beförderung dienender [quaderförmiger] großer Behälter [in standardisierter Größe]“ (http://www.duden.de/rechtschreibung).
Das Wort „Pool“ hat in der Wirtschaft die Bedeutungen „Zusammenfassung von Beteiligungen verschiedener Eigentümer an einem Unternehmen mit dem Zweck, bestimmte Ansprüche geltend machen zu können“ bzw. „Vereinbarung von Unternehmen zur Bildung eines gemeinsamen Fonds, aus dem die Gewinne nach vorher festgelegter Vereinbarung verteilt werden“ und im Jargon „Zusammenschluss, Vereinigung“ (http://www.duden.de/rechtschreibung). Daneben ist „Pool“ die gebräuchliche und allgemein bekannte Kurzform für „Swimmingpool“ (http://www.duden.de/rechtschreibung).
b) Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass die Wortkombination „containerpool“ in ihrer Gesamtbedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen von dem angesprochenen inländischen Publikum ohne Weiteres als transportable, in einen Container eingebaute Schwimmbecken verstanden werden kann. Ausweislich der Rechercheergebnisse der Markenstelle werden derartige Produkte und damit im Zusammenhang stehende Dienste bereits vielfach angeboten (vgl. Anlage 1 zum Beanstandungsbescheid vom 28. April 2011; Anlagen A1 – A5 zum angefochtenen Beschluss). Im Übrigen stellt auch die Anmelderin das angemeldete Zeichen „containerpool“ in einen beschreibenden Kontext, indem sie darunter angebotenen Waren mit „Der mobile Swimmingpool für Ihren Event“ bewirbt (Anlage A4 zum angefochtenen Beschluss).
Die in den Klassen 06 und 19 beanspruchten Waren „Schwimmbecken [vorgefertigte Metallkonstruktionen], auch transportabel; Schwimmbecken [vorgefertigt, nicht aus Metall], auch transportabel“ können allesamt in einem Container realisierte mobile Swimmingpools darstellen. Solche kann es auch hinsichtlich der in Klasse 28 angemeldeten „Schwimmbecken [Spielwaren]“ in verkleinerter Ausführung für Kinder bzw. als Miniatur geben, z. B. für eine „playmobil“-Spielwelt oder dergleichen. Das Anmeldezeichen beschreibt damit die Art und Beschaffenheit dieser Waren.
Die in den Klassen 36, 37, 39 und 41 beanspruchten Dienstleistungen „Vermittlung von Finanzierungen für den Erwerb oder das Mieten von Schwimmbecken; Beratung im Hinblick auf die Finanzierung für den Erwerb oder das Mieten von Schwimmbecken; Reparaturwesen, nämlich Wartung und Instandsetzung von Schwimmbecken; Montage und Demontage von Schwimmbecken; Transportwesen; Transport von Schwimmbecken; Vermietung von Schwimmbecken“ können jeweils solche in einen Container eingebaute transportable Swimmingpools zum Gegenstand haben. Das Anmeldezeichen erschöpft sich daher auch insoweit in einem beschreibenden Sachhinweis.
c) Da der Sinngehalt einer Marke ausschließlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unerheblich, dass der Begriff „Pool“ abstrakt-lexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen haben kann. Denn im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, die alle mit Schwimmbecken (Swimmingpools) zu tun haben, kann die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur im obigen Sinne verstanden werden.
Die von der Markenstelle angenommene – und von der Beschwerdeführerin ebenfalls herangezogene – weitere Bedeutung von „containerpool“ im Sinne eines Zusammenschlusses verschiedener Eigentümer an einem Bestand an Containern erscheint abstrakt gesehen nachvollziehbar, im Zusammenhang mit Swimmingpools und darauf bezogenen Dienstleistungen liegt dieser Bedeutungsgehalt jedoch eher fern bzw. erschließt sich erst nach mehreren gedanklichen Schritten. Im Übrigen ist es für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend, dass ein Wortzeichen – auch wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt – in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. Rdnr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58, 59 Rdnr. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht (EuGH a. a. O. Rdnr. 39 f. – BIOMILD; MarkenR 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - CELLTECH). Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer, schlagwortartiger Form übermitteln. Der Verbraucher wird auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 26 W (pat) 90/09 - brand broadcasting m. w. N.).
So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination, bei der ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile nicht besteht. An dieser Beurteilung vermag der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass für in Container eingebaute Schwimmbecken bereits eine (vereinzelte) Verwendung des Wortes „Poolcontainer“ nachweisbar ist (vgl. Anlage A3 zum angefochtenen Beschluss), nichts zu ändern, zumal es sich insoweit ebenfalls um eine Wortneuschöpfung handelt und daneben der Begriff „containerpool“ jedenfalls für die hier in Rede stehenden Produkte nur im obigen beschreibenden Sinne verstanden werden kann. Abgesehen davon ist die Wortkombination „containerpool“, anders als die Beschwerdeführerin meint, sprachüblich gebildet und reiht sich in eine Reihe ähnlich zusammengesetzter und gebräuchlicher Begriffe mit nachgestelltem „pool“ (in der Bedeutung von Swimmingpool) ein, wie z. B. Whirlpool, Salzwasserpool, Innenpool, Außenpool und Kinderpool (vgl. Recherchebelege des Senats, Anlagen 1 – 4 zum Protokoll vom 11. August 2014).
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.