Entscheidungsdatum: 30.07.2014
In der Beschwerdesache
…
die IR-Marke 1 026 484
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Juli 2014 durch die Richterin Dorn, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2012 hat die Markenstelle für Klasse 6 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Wort-Marke IR 1 026 484
Activ'home
für die Waren:
Klasse 6: Fermetures métalliques pour bâtiments, à savoir volets, volets roulants, volets en abattant, volets pour toitures, portes, portes de garages, fenêtres, quincaillerie du bâtiment métalique;
Klasse 7: Moteurs pour tous types de fermetures tels que volets battants, volets roulants, fenêtres, portes pivotantes, basculantes, coulissantes, rideaux, portails;
Klasse 9: Systèmes (appareils) électriques d'ouverture automatique de portes, de fenêtres et de volets;
Klasse 19: Fermetures en bois, en plastique pour bâtiments, à savoir volets, volets roulants, volets en abattant, volets pour toitures, portes, portes de garages, fenêtres;
Klasse 20: Garnitures de fenêtres, de portes et de volets non métalliques, quincaillerie du bâtiment en bois et en plastique.
nach vorangegangener Beanstandung den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem Zeichen fehle das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft, ferner sei es als beschreibende Angabe freihaltebedürftig, weshalb der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland vollständig zu versagen sei.
Bei der vorliegenden Angabe handele es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise seien vorliegend Haus- und Wohnungseigentümer sowie alle, die beruflich mit Gebäude- und Haustechnik zu tun hätten. Auch in diese Welt hätten „smarte“ Produkte (wie etwa Fensterglas, das sich bei entsprechendem Sonneneinfall selber verschattet oder das selbstreinigend ist), „intelligente“ Computer- und Steuerungstechnik (z. B. für Waschmaschinen, die sich dann einschalten, wenn der Strompreis am günstigsten ist bzw. wenn ausreichend Strom zur Verfügung steht; Rollläden, die sich je nach Licht oder Tageszeit scheinbar ganz selbstständig öffnen bzw. schließen) sowie die englische Sprache durchsetzt.
Die schutzsuchende Bezeichnung Activ’home stelle keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern nur einen schlagwortartig verkürzten Sachhinweis darauf dar, dass die betreffenden Produkte scheinbar „selbstständig“ reagierten und in erster Linie für das private Heim bestimmt bzw. hierfür besonders geeignet seien.
In Verbindung mit den beanspruchten Waren würden die hier angesprochenen Verkehrskreise die Wortzusammensetzung Activ’home ohne analysierende Betrachtungsweise nur mit der Bedeutung „selbstständig reagierendes Haus“, „aktiv mitdenkendes Haus“ oder - ganz kurz - „Aktives Haus/Heim“ auffassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Inhaberin der international registrierten Marke mit ihrer Beschwerde. Sie hält die Marke mit dem Argument für unterscheidungskräftig, dass der maßgebliche inländische Verkehr dem Zeichen allenfalls durch mehrere Gedankenschritte die von der Markenstelle angenommene Beschreibung entnehme. Außerdem seien Voreintragungen zu berücksichtigen. Die Inhaberin der international registrierten Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 IR vom 30. Mai 2012 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist ohne Erfolg, da der schutzsuchenden Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1 MarkenG Art. 5 PMMA Art. 6 quinquies B PVÜ i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 – Kaleideo; GRUR 2012, 1143 Rdnr. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rdnr. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – HOT; a.a.O. – TOOOR!; GRUR 2009, 778 Rdnr. 11 – Willkommen im Leben). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT 2; BGH a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2013, 522 Rdnr. 11 – Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 - DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. 855, Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006).
Die vorliegende Marke vermag sowohl der inländische Fachverkehr als auch der inländische Endabnehmer der maßgeblichen Waren ohne Weiteres in ihrem Begriffsgehalt zu erfassen, weil sie aus geläufigen Wörtern der Umgangssprache gebildet ist. Die Marke lässt ohne gedankliche Analyse sofort erkennen, dass sie aus den Begriffen „activ“ und „home“ zusammengesetzt ist. Der normal informierte Verkehr kennt die Bedeutung dieser Begriffe. „Aktiv Haus“ steht, wie die Markenstelle bereits ausgeführt und durch Belege nachgewiesen hat, für ein „selbsttätig agierendes“ bzw. „intelligentes Haus“.
Auf Grund dieser Vorkenntnisse wird der Durchschnittsverbraucher und erst recht der mit Rollos und Aufrollvorhängen bzw. den weiter beanspruchten Waren befasste Fachverkehr die angemeldete Marke ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass es sich bei den so bezeichneten Waren um solche handelt, die durch intelligente Steuerung bei Bedarf selbsttätig die Verschattungseinrichtungen wirksam werden lassen. Alle beanspruchten Waren können Waren sein, die Teil eines Verschattungs-, Belüftungs- oder Kühlungssystems eines „intelligenten Hauses“ sein können. Dieses Verständnis drängt sich dem Verkehr auf, wenn er der schutzsuchenden Marke auf bzw. im Zusammenhang mit Rollos usw. begegnet, die bekanntermaßen u. a. dazu dienen, die Aufheizung von Räumen durch direkte Sonneneinstrahlung zu verhindern. Darüber hinaus weist auch eine direkte deutschsprachige Verwendung beschreibend auf ein „Aktiv Haus“ hin, welches im Zusammenhang mit Energieverbrauch eine Weiterentwicklung von Passivhäusern ist und gerade energieoptimierende selbsttätige Anlagentechnik auch im Verschattungsbereich benötigt. Angesichts dieses insgesamt erkennbar beschreibenden Begriffsgehalts ist nicht zu erwarten, dass der Verkehr der schutzsuchenden Marke einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem bestimmten Unternehmen entnimmt; denn die Marke ist sprachüblich gebildet und weist keine über den rein beschreibenden Begriffsgehalt hinausgehenden grammatikalischen oder sprachlichen Besonderheiten auf, die trotz ihres beschreibenden Inhalts ein Verständnis als betriebliches Herkunftskennzeichen nahelegen könnten.
Allein die Tatsache, dass die IR-Marke theoretisch auch andere Bedeutungen aufweisen kann, ist entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht geeignet, deren Unterscheidungskraft zu begründen, denn einer Angabe fehlt bereits dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie in einer ihrer Bedeutungen für die beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, unabhängig davon, ob sie noch andere, auch nicht beschreibende Bedeutungen haben kann (BGH GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude; GRUR 2009, 952 - Deutschland-Card).
Die international registrierte Marke weist entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht auch keine Interpretationsbedürftigkeit auf. Ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt, darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gesehen werden (BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Hierbei kann sich waren- und branchenbedingt der Kreis lexikalisch möglicher Begriffsgehalte auf einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt reduzieren (BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein). Davon ist auch im Fall der in Rede stehenden Marke bei einer Benutzung im Zusammenhang mit Rollos und aufrollbaren Vorhängen auszugehen.
Soweit sich die Markeninhaberin auf die Schutzgewährung anderenorts beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Marke. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet die Markenrechtsrichtlinie es den nationalen Eintragungsbehörden und den mit der Markeneintragung befassten nationalen Gerichten, bei Bestehen eines Eintragungshindernisses dem Eintragungsbegehren allein deshalb stattzugeben, weil bereits identische oder vergleichbar gebildete Marken für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sind (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667, 668 [Rz. 15 ff.] - Bild.T-Online.de). Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist für die Unterscheidungskraft nur die Auffassung der inländischen Verkehrskreise maßgeblich, wobei auch innerhalb der EU von Mitgliedsland zu Mitgliedsland durchaus unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu einzelnen Angaben und Zeichen bestehen können.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.