Entscheidungsdatum: 24.10.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 055 826.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Oktober 2014 durch die Richterin Dorn, den Richter Hermann und die Richterin Kriener
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Das Wort-/Bildzeichenzeichen 30 2011 055 826.4
ist am 12. Oktober 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 09: Akkumulatoren (elektrisch) für offene Elektrolandfahrzeuge, insbesondere für Elektrofahrräder, Elektro-Quads, Elektrodreiräder, Elektroroller;
Klasse 12: Fahrräder; offene Elektrolandfahrzeuge, insbesondere Elektrofahrräder, Elektro-Quads, Elektrodreiräder und Elektroroller;
Klasse 35: Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Fahrräder, offene Elektrolandfahrzeuge samt Zubehör.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10. Mai 2012 wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es sich bei dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens um eine schlagwortartige Sachaussage handle, die zwanglos als Hinweis auf die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verstehen sei. „Ranis“ sei eine Landstadt im thüringischen Saale-Orla-Kreis. Für die angesprochenen Verbraucher enthalte das Anmeldezeichen daher den unmittelbar beschreibenden Hinweis darauf, dass die so gekennzeichneten Waren in Ranis hergestellt bzw. vertrieben und die Dienstleistungen in Ranis angeboten würden. Als geografische Herkunftsangabe müsse die Bezeichnung aber den Mitbewerbern der Anmelderin freigehalten werden. Der Schutz von Herkunftsangaben erstrecke sich dabei nicht nur auf große und bekannte Örtlichkeiten, sondern auf alle geografischen Angaben, insbesondere wenn sie regional bekannt seien. Diese regionale Bekanntheit gründe sich hier nach dem Ergebnis der Recherche des DPMA u. a. auf die Burg Ranis, die erstmals im Jahr 1084 urkundliche Erwähnung gefunden habe und heute im restaurierten Zustand ein Museum beherberge sowie Veranstaltungsort für ein jährlich stattfindendes Ritterturnier sei. Weiterhin fehle dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens als im Vordergrund stehende beschreibende Angabe über die geografische Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch jegliche Unterscheidungskraft. Die werbeübliche Gestaltung, die sich in der Verwendung einer besonderen Schriftart erschöpfe, könne dem Anmeldezeichen ebenfalls keine Schutzfähigkeit verleihen.
Hiergegen richtet sich die zulässige Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, der Ort Ranis sei den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund seiner niedrigen und kontinuierlich rückläufigen Bevölkerungszahl sowie seiner geringen wirtschaftlichen und touristischen Bedeutung nicht bekannt. Es lägen dort keine Anzeichen für eine nennenswerte Industrie vor. Zudem weise der Ort Ranis weder einen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, noch seien durch seine historischen bzw. kulturellen Gegebenheiten irgendwelche positiv verknüpfbaren Wertvorstellungen zu diesen erkennbar. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungen des BPatG „Sontra“ (33 W (pat) 155/99) und „Grönwohlder“ (26 W (pat 19/11). Ein Freihaltebedürfnis liege damit nicht vor. Da der Begriff „Ranis“ für das angesprochene Publikum nicht als Ortsbezeichnung erkennbar sei, sondern als Fantasiebezeichnung aufgefasst werde, fehle ihm auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Im Übrigen finde „Ranis“ in Deutschland auch als Nachname Verwendung. Aufgrund der lediglich regionalen Bekanntheit und der sprachunüblich gebildeten Ortsbezeichnung würden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht als geographische Herkunftsangabe erkennen. Im Übrigen weise die graphische Ausgestaltung des angemeldeten Zeichens – insbesondere die besondere Gestaltung des Buchstabens „n“ in dem ansonsten aus Großbuchstaben bestehenden Zeichen – eine spezifische bildliche Wirkung auf, die über das Werbeübliche hinausgehe, so dass sich das Zeichen als betrieblicher Herkunftshinweis eigne.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 12, vom 10. Mai 2012 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wort-/Bildzeichens als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das absolute Schutzhindernis der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1. Bei dem Wortbestandteil des Anmeldezeichens handelt es sich um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe.
Dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfallen solche Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdnr. 35, 36 - BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 Rdnr. 25 - Chiemsee).
Ausgehend von diesen Vorgaben ist der Wortbestandteil des Anmeldezeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise beschreibend, denn bei der Bezeichnung „RANIS“ handelt es sich um einen geografischen Herkunftshinweis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die die frühere deutsche Rechtsprechung korrigiert hat (näher hierzu Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 8 Rd. 334 ff.), besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung vom Verkehr als geografischer Hinweis und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen wird (vgl. EuGH GRUR 1999, a. a. O. Rdnr. 31-34 – Chiemsee). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass entgegen streng grammatikalischen Regeln auf Attribute wie „aus“ oder „in“ verzichtet wird, da der Verkehr daran gewöhnt ist, in Adressen und im Wirtschaftsverkehr durch verkürzte und knappe Nennung von Ortsangaben auf einen geografischen Herkunftsort hingewiesen zu werden (BPatG GRUR 2011, 918, 919 – STUBENGASSE MÜNSTER).
Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass die fragliche Angabe zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „dienen kann“. Es kommt insofern also lediglich auf die objektive Eignung der Bezeichnung, als geographische Herkunftsangabe dienen zu können, an. Hiervon sind demzufolge auch Namen von Orten umfasst, die den angesprochenen Verkehrskreisen für die betroffene Produktgruppe noch nicht bekannt sind. Es ist aber, insbesondere bei weniger bedeutenden Örtlichkeiten, stets besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob tatsächlich ein Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung des Begriffs für die begehrten Waren oder Dienstleistungen besteht. Insoweit ist zu prüfen, welche Bedeutung der Örtlichkeit oder Gegend als geografische Herkunftsangabe beizumessen ist. Dabei ist die Eintragung nicht nur zu versagen, wenn die Ortsangabe für die betroffene Produktgruppe bereits bekannt ist, sondern es ist im Rahmen einer realitätsbezogenen Prognose unter Berücksichtigung zukünftiger wirtschaftlicher Entwicklungen zu untersuchen, ob eine beschreibende Verwendung vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist (EuGH, a. a. O. Rdnr. 31-34 – Chiemsee; BGH, GRUR 2003, 882, 883 – Lichtenstein; BPatG GRUR 2009, 491, 494f. – Vierlinden; a. a. O. – STUBENGASSE MÜNSTER). Hierbei sind die Gesamtumstände, insbesondere die zukünftige wirtschaftliche Bedeutung des Ortes und der zugehörigen Infrastruktur zu berücksichtigen (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 37 – Chiemsee).
b) Bei „Ranis“ handelt es sich entsprechend den zutreffenden Feststellungen der Markenstelle um eine Landstadt im thüringischen Saale-Orla-Kreis mit rund 1.800 Einwohnern in 2010 (vgl. Anlage zum angefochtenen Beschluss), wobei die Einwohnerzahl seit 2001 leicht rückläufig ist. Gleichzeitig ist Ranis namensgebend und Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Ranis-Ziegenrück, die insgesamt 14 Gemeinden umfasst (vgl. Anlage 1 zum Schreiben des Senats vom 24. September 2014). Überregionale Bekanntheit hat Ranis durch die gleichnamige Burg erfahren, die bereits seit 20 Jahren in der Stiftung „Thüringer Schlösser und Gärten“ aufgenommen ist und umfangreich renoviert wurde (vgl. Anlage 2 zum o. g. Schreiben des Senats). Deren Bekanntheit begründet sich weiterhin durch eine 1984 ausgegebene Briefmarke der Deutschen Post der DDR, die in einer Auflage von 5.000.000 Marken ausgegeben wurde (http://de.wikipedia.org/wiki/Briefmarken-Jahrgang_1984_der_Deutschen_Post_der_DDR), ferner fanden dort 2010 die Dreharbeiten zu dem Film „Löwenzahn – Das Kinoabenteuer“ statt (vgl. Anlage 3 zum o. g. Schreiben des Senats). Ranis selbst hat über die benachbarten Gemeinden Krölpa und Pößneck Zufahrt zur B 281, zudem führen
in der Nähe die A 4 (bei Jena) und die A 9 (bei Triptis) vorbei (vgl. Anlage zum angefochtenen Beschluss), so dass Ranis verkehrsgünstig gelegen ist. Es liegt ferner im Einzugsbereich der 17 Kilometer entfernten Kreisstadt Saalfeld/Saale. In Ranis ist das Gewerbegebiet „An der Tauge“ ausgewiesen (vgl. Anlage 4 zum o. g. Schreiben des Senats). Dort sind bereits über 55 Firmen unterschiedlichster Branchen ansässig, u. a. auch aus dem (Kraft-)Fahrzeugbereich (vgl. Anlage 5 zum o. g. Schreiben des Senats). Die Ansiedlung weiteren, produzierenden Gewerbes wird von der Stadt Ranis als besonders erwünscht bezeichnet, zumal vor Ort vor allem Arbeitskräfte aus den metallverarbeitenden Berufen der Maschinen- und Werkzeugindustrie zur Verfügung stehen (vgl. Anlage 4 zum o. g. Schreiben des Senats).
c) Die beanspruchten Waren „Akkumulatoren (elektrisch) für offene Elektrolandfahrzeuge, insbesondere für Elektrofahrräder, Elektro-Quads, Elektrodreiräder, Elektroroller“ (Klasse 09) und „Fahrräder; offene Elektrolandfahrzeuge, insbesondere Elektrofahrräder, Elektro-Quads, Elektrodreiräder und Elektroroller“ (Klasse 12) können durch das Anmeldezeichen dahingehend beschrieben werden, dass sie von einem in Ranis ansässigen Anbieter hergestellt bzw. angeboten werden. Die beanspruchten Dienstleistungen in Klasse 35 „Dienstleistungen des Einzelhandels über das Internet in den Bereichen: Fahrräder, offene Elektrolandfahrzeuge samt Zubehör“ können in Ranis oder von dort aus erbracht oder angeboten werden.
d) Vor dem Hintergrund der o. g. Rechercheergebnisse rechtfertigen die gegenwärtigen Verhältnisse und die mögliche zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Ranis trotz ihrer geringen Größe und der von der Beschwerdeführerin zutreffend festgestellten abnehmenden Bevölkerungszahl die Erwartung, dass sich dort (weitere) Herstellungs- und Dienstleistungsbetriebe aus der hier in Rede stehenden Branche ansiedeln. Eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung „Ranis“ durch Mitkonkurrenten als Hinweis auf den konkreten geografischen Ort, an dem die Waren produziert bzw. an dem/von dem aus die Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, ist daher vernünftigerweise zu erwarten, so dass die Verwendung des Begriffs „Ranis“ als geografische Herkunftsangabe insoweit ernsthaft in Betracht kommt.
e) Neben den vorstehenden Ausführungen zu einem zukünftigen Freihaltebedürfnis von „Ranis“ kann sogar von einem gegenwärtig bestehenden Freihaltebedürfnis an dieser geografischen Herkunftsangabe zumindest für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgegangen werden. Wie der offiziellen Homepage der Stadt Ranis (vgl. Anlage 5 zum o. g. Schreiben des Senats) entnommen werden kann, befindet sich in Ranis bereits ein Unternehmen, das unter „Fahrrad-Bude Ranis“ firmiert und unter dieser Bezeichnung Zweiräder und Zubehör sowie Dienstleistungen auf diesem Gebiet anbietet.
f) An dieser Beurteilung vermögen die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen anderer Senate des BPatG zu vermeintlich ähnlich gelagerten Fällen (BPatG 26 W (pat) 19/11 – Grönwohlder; 33 W (pat) 155/99 – Sontra) nichts zu ändern, zumal die Beurteilung der Schutzfähigkeit von geografischen Herkunftsangaben von vielen Faktoren abhängt und die zu treffende Prognoseentscheidung in jedem Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann.
g) Vor dem oben dargestellten Hintergrund erscheint ein Verständnis von „Ranis“ als Vor- oder Familienname entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin eher fernliegend. Abgesehen davon reicht es aus, wenn das Anmeldezeichen jedenfalls in einer seiner möglichen Bedeutungen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT).
h) Die grafische Ausgestaltung des Wortbestandteils vermag einen über die sachliche Aussage als geografische Herkunftsangabe hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck des Anmeldezeichens nicht zu bewirken. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt (BGH GRUR 2001, 1153 – antiKALK).
Die grafische Ausgestaltung von erschöpft sich vorliegend in einer besonderen kursiven Schriftart, bei der die einzelnen Buchstaben schwarz umrandet sind, wobei der mittlere Buchstabe „n“ – anders als die übrigen Großbuchstaben – als Minuskel ausgeführt ist, was jedoch aufgrund der gleichen Größe und der Art der Schrift nicht besonders auffällt. Die einzelnen Buchstaben sind so eng angeordnet, dass sich diese jeweils an der Umrandung berühren, was als gebräuchliches Stilmittel ebenfalls nicht prägnant in Erscheinung tritt und die Lesbarkeit des Wortbestandteils in keiner Weise beeinträchtigt. Dies gilt nach Ansicht des Senats auch für die von der Anmelderin angeführte „harmonische Einheit innerhalb des Schriftzuges“ infolge der mittigen Kombination der gleich großen, zueinander orientierten Buchstaben Groß-„A“ und Klein-„n“. Eine besondere, verkehrsunübliche Ausgestaltung kann daher insgesamt entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Bei der gewählten Gestaltung handelt es sich vielmehr um ein rein dekoratives Hervorhebungsmittel, mit dem der durch den Wortbestandteil verkörperte Bedeutungsgehalt für den Verkehr in anpreisender Weise hervorgehoben werden soll; einen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck vermag es daher nicht zu bewirken.
Als unmittelbar beschreibende Angabe muss das Anmeldezeichen von den Mitbewerbern der Anmelderin deshalb frei verwendet werden können.
2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob dem angemeldete Zeichen darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
3. Die Beschwerdeführerin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Zum einen sind die von ihr angeführten Voreintragungen schon nicht vergleichbar, da sie sich auf andere Ortsnamen beziehen, für andere Waren und/oder Dienstleistungen geschützt sind bzw. teilweise zu lange zurückliegen.
Zum anderen sind zwar etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rdnr. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart). Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 18 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH GRUR 2012, 276, 277 Rdnr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.; GRUR 2011, 230 Rdnr. 12 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 Rdnr. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche). Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgebend (EuGH a. a. O. Rdnr. 15, 18 f. - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH a. a. O. - SUPERgirl).