Entscheidungsdatum: 11.08.2010
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 057 267.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 6 – vom 15. März 2010 aufgehoben, soweit die Anmeldung darin für die Waren
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke;
unedle Metalle und deren Legierungen; Schienenbaumaterial aus Metall; Geldschränke; Erze;
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;
Asphalt, Pech und Bitumen; Denkmäler (nicht aus Metall)"
zurückgewiesen wurde.
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Q-railing .
Mit der Anmeldung wurde ursprünglich die Eintragung der Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 1, 6, 14 und 19
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall)“
beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Marke handle es sich um ein nicht unterscheidungskräftiges Kombinationszeichen. Der Buchstabe „Q“ werde sowohl im Bereich der Technik als auch in der Werbesprache als Abkürzung für „Qualität“ verwendet, während der englische Begriff „railing“ dem angesprochenen Verbraucherkreisen mit seinem Bedeutungsgehalt „Geländer, Brüstung, Gitterstab“ verständlich sei, zumal auf den vorliegenden Warengebieten Englisch als Fachsprache angesehen werden könne. Vor diesem sprachlichen Hintergrund ergebe sich für den Verkehr ohne Weiteres der Begriffsgehalt „Qualitäts-Geländer“ bzw. „Qualitäts-Brüstung“. Dieser Begriffsgehalt der Marke sei für die beanspruchten Produkte unmittelbar beschreibend, da sämtliche von der Anmeldung umfassten Waren ein „Qualitäts-Geländer“ darstellen bzw. für die Errichtung eines „Qualitäts-Geländers“ verwendet werden könnten. Eine betriebliche Hinweiswirkung der Marke scheide daher aus.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur Begründung vor, ein beschreibender Begriffsgehalt müsse sich immer im Hinblick auf die beanspruchten Produkte ergeben. Da aber mit dem von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt der Marke für die meisten Waren ein konkreter Produktbezug von vornherein ausscheide, bleibe völlig offen, welche Merkmale mit dem Markenwort „Q-railing“ eigentlich benannt werden könnten.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Anmeldung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 6 und 19
„Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Waren aus Metall, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall)“
teilweise zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen nach der Einschränkung des beanspruchten Warenverzeichnisses keine absoluten Schutzhindernisse mehr entgegen.
Aus der sprachregelgemäßen Verbindung der beiden Bestandteile „Q“ und „railing“ der angemeldeten Marke ergibt sich für die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres der Aussagegehalt „Qualitätsgeländer, Qualitätsbrüstung“, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat. Mit dieser Bedeutung kann der angemeldeten Marke aber für die nun noch verfahrensgegenständlichen Waren weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden noch handelt es sich bei ihm um einen gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Senats davon auszugehen, dass die Marke über die erforderliche Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion verfügt und ihrer Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG somit nicht entgegensteht. Auch bei dem beanspruchten Schienenbaumaterial handelt es sich ausschließlich um Produkte für den Schienenverkehr und nicht etwa um sonstiges Lattenmaterial aus Metall, für das die Marke beschreibend und damit schutzunfähig wäre. Entsprechende Verbietungsrechte können aus der Marke somit nicht abgeleitet gemacht werden.
Da die angemeldete Marke mangels beschreibendem Produktbezug nicht geeignet ist, als beschreibende Sachangabe für die fraglichen Waren dienen zu können, kann auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.
Unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG war der angefochtene Beschluss daher in dem im Tenor genannten Umfang aufzuheben.