Entscheidungsdatum: 27.10.2010
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 39 257.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 unter Mitwirkung der Richterin Martens sowie der Richterinnen Bayer und Kirschneck
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2010 aufgehoben.
I.
Angemeldet zur Eintragung im Markenregister ist die Wortmarke
Die Alliierten
als Kennzeichnung für zunächst eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 8, 9, 12 bis 16, 18, 20, 21, 24, 25, 27 bis 30, 32 bis 38, 41 bis 43 sowie 45.
Die Markenstelle für Klasse 13 hat die Anmeldung für sämtliche Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) mit Beschluss eines Prüfers des gehobenen Dienstes vom 1. März 2010 zurückgewiesen. Es handele sich bei der angemeldeten Bezeichnung um die mit einem bestimmten Artikel versehene Pluralform des geläufigen Ausdrucks „Alliierter“ mit der Bedeutung „Verbündeter“. Neben dieser Grundbedeutung sei dieser Begriff im Siebenjährigen Krieg und den beiden Weltkriegen als politische bzw. militärische Bezeichnung für bestimmte verbündete Mächte geprägt worden. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen werde das Publikum der angemeldeten Bezeichnung nicht nur eine thematische Inhaltsbeschreibung entnehmen, sondern auch einen Sachhinweis dahingehend, dass die Waren und Dienstleistungen von einer Gruppe wirtschaftlich bzw. strategisch verbündeter Unternehmen auf den verschiedensten Geschäftsfeldern stammten oder erbracht würden. Die angemeldete Marke werde daher als beschreibend im Sinn eines preislich günstigen oder vielfältigen Waren- bzw. Dienstleistungsangebots betrachtet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, die angemeldete Wortmarke sei ohne Weiteres grundsätzlich geeignet, Waren und Dienstleistungen markenmäßig als Unterscheidungsmittel zu kennzeichnen. Der angefochtene Beschluss bestehe größtenteils aus allgemeinen Ausführungen zur erforderlichen Unterscheidungskraft, ohne sich im Einzelnen mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen. Durch verschlungene Überlegungen werde aus dem Umstand, dass „Alliierter“ auf Deutsch „Verbündeter“ bedeute, ein Bezug zwischen der angemeldeten Wortmarke und miteinander im Wettbewerb kämpfender Unternehmen konstruiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Anmelder die Anmeldung auf die nachfolgend wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen beschränkt:
Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Schreibwaren;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung von Unternehmen;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche Aktivitäten; Verleih und Vermietung von Filmen und Kinofilmen; Ticketvorverkauf für Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung); Organisation und Durchführung sportlicher Veranstaltungen;
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb einer Bar; Betrieb von Feriencamps (Beherbergung), von Hotels und Motels; Catering; Dienstleistungen von Altenheimen, Pensionen und Seniorenheimen; Hotelreservierung und Reservierung von Pensionsunterkünften; Vermietung von Gästezimmern; Vermietung von Versammlungsräumen und Zelten; Verpflegung von Gästen in Cafés, Cafeterias, Kantinen, Restaurants, Schnellimbissrestaurants und Selbstbedienungsrestaurants; Zimmerreservierung und Zimmervermittlung;
Klasse 45: persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Rechtsberatung und -vertretung; Handel mit Film-, Fernseh- und Videolizenzen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes einschließlich Personen- und Werkschutz; nächtlicher Wachdienst; Sicherheitsbegleitung“.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen für die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
Die zum Markenschutz angemeldete Bezeichnung besteht in der konkret beanspruchten Form aus der Nominativ-Plural-Form des deutschen Wortes „Alliierter“ unter Voranstellung des entsprechenden bestimmten Artikels. Nach den Feststellungen des Senats wird diese Wortfolge im Verkehr in erster Linie als Begriff für die im Zweiten Weltkrieg gegen Deutschland verbündeten Staaten verwendet und verstanden (vgl. CD-ROM Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2006). Gerade in Verbindung mit dem bestimmten Artikel bezeichnet die Wortzusammenstellung speziell diese miteinander verbündeten Kriegsmächte, die über das Kriegsende 1945 hinaus beispielsweise als die drei westlichen Alliierten bei der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 eine wichtige Rolle gespielt haben (vgl. Schubert, Klaus/ Martina Klein: Das Politiklexikon, 4. Aufl., Bonn 2006 sowie Bundeszentrale für politische Bildung unter www.bpb.de). Einen über diesen militärischen bzw. historischen Zusammenhang hinausgehenden allgemein gültigen Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung konnte der Senat nicht feststellen. Ein Verständnis von „Die Alliierten“ im Sinn einer lediglich sachbezogenen Aussage oder eines allgemeinen wirtschaftlichen Begriffs, der für ein Bündnis von Unternehmern oder Unternehmen steht, die etwa als Verbündete eine gemeinsame Strategie verfolgen oder ganz allgemein ein koordiniertes Marktverhalten zeigen, konnte der Senat nicht ermitteln. Für die entgegenstehende Beanstandung durch die Markenstelle fehlt es daher an tatsächlichen Anhaltspunkten jedenfalls für die noch im Beschwerdeverfahren beanspruchten Waren und Dienstleistungen. In diesem Umfang findet nach den Erkenntnissen des Senats auch keine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung etwa als allgemein anpreisende Aussage oder generell in der Werbung für einschlägige Waren und Dienstleistungen statt.
Nach Einschränkung der Anmeldung im vorliegenden Umfang fehlt es daher an einem erkennbar sachlichen Bezug zwischen den Waren und Dienstleistungen des Anmelders und dem historisch-militärischen Begriffsgehalt, den die Anmeldung in ihrer konkreten Form nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise vermittelt. Das gilt sowohl für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 43 und 45, bei denen ein thematischer Sachbezug zu den Alliierten ebenso wenig ernsthaft in Betracht kommt wie für die noch beanspruchten Waren der Klassen 9 und 16. Die angemeldete Marke besitzt vielmehr für die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Eignung, um die Produkte bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Betrieb von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Mangels Zuordnung eines im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalts und da nicht festgestellt werden kann, dass die angemeldete Bezeichnung im Verkehr stets nur als Begriff der deutschen Sprache und nicht auch als Unterscheidungsmittel gewertet wird, steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung nicht entgegen. Fehlt es - wie vorliegend - an einem unmittelbar beschreibenden Bezug zu den noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, kommt auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.