Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 26.03.2014


BPatG 26.03.2014 - 28 W (pat) 531/12

Markenbeschwerdeverfahren – "Edle Ernte" – Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
28. Senat
Entscheidungsdatum:
26.03.2014
Aktenzeichen:
28 W (pat) 531/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 062 855.6

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Dorn sowie die Richterin kraft Auftrags Kriener

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 13. März 2012 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für folgende Waren zurückgewiesen worden ist:

Klasse 29: Naturjoghurt; Naturkefir; Naturmolke; tierische Öle für Speisezwecke; tierische Speisefette; Speisegelatine; tierische Speiseöle;

Klasse 32: Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke 30 2011 062 855.6

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Edle Ernte

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ist am 18. November 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet worden:

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Klasse 29: Datteln; Erdnüsse [verarbeitet]; Essiggurken [Cornichons]; Früchtescheiben; Fruchtgelees; Fruchtmark; Fruchtsalat; Fruchtsnacks; gekochte Früchte; gekochtes Gemüse; gekochtes Obst; Gelees für Speisezwecke; Gemüsekonserven (Dosen); Gemüsesalat; getrocknetes Gemüse; getrocknetes Obst; Joghurt; kandierte Früchte; kandiertes Obst; Kefir; Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten; Kompotte; Konfitüren; konservierte Früchte; konserviertes Gemüse; konserviertes Obst; Mandeln [verarbeitet]; Marmeladen; Milchprodukte; Molke; Obstkonserven; Obstsalat; Quark; Rosinen; Schalen von Früchten; schokolierte, dragierte oder glasierte Früchte; schokoliertes, dragiertes oder glasiertes Obst; Tomatensaft für die Küche; Öle für Speisezwecke; Olivenöl für Speisezwecke; Palmkernöl für Speisezwecke; Sesamöl; Speisefette; Speisegelatine; Speiseöle;

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Klasse 31: Beeren (Früchte); Blumenzwiebeln; Endiviensalat; Erbsen, frisch; Erdnüsse (Früchte); Esskastanien, frisch; frische Früchte; frisches Gemüse; frisches Obst; Getreidekörner; Gurken; Hafer; Haselnüsse; Kartoffeln; Keime (Pflanzen); Kokosnüsse; Kopfsalat; Kürbisse; Lauch; Mais; Nüsse; Orangen; Porree; Rhabarber; Roggen; Trauben, frisch; Weizen, Zitronen; Zitrusfrüchte; Zuckerrohr; Zwiebeln, Frischgemüse;

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Klasse 32: Alkoholfreie Fruchtextrakte; alkoholfreie Fruchtgetränke; Apfelsaft (Süßmost) (Apfelsüßmost); Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke; Cocktails alkoholfrei; Fruchtnektar (alkoholfrei); Fruchtsäfte; Gemüsesäfte (Getränke); Kwass (alkoholfreie Getränke); Limonaden; Mandelmilch (Getränk); Molkegetränke; Sorbets (Getränke); Tomatensaft (Getränke).

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Die Markenstelle für Klasse 29 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschluss vom 13. März 2012 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Bezeichnung „Edle Ernte“ bringe zum Ausdruck, dass die Waren eine besonders hochwertige Ernte darstellten, besonders hochwertig seien oder aus Waren höchster Qualität bestünden. „Edel“ sei ein Adjektiv, das in nahezu allen Bereichen, auch auf dem Lebensmittelsektor, immer umfangreicher verwendet werde. Die Markenstelle verweist auf zahlreiche Wortverbindungen mit „edel“, wie beispielsweise Edelfisch, Edelholz, Edelobst, Edellikör, Edelpilzkäse sowie auf die in der Geschäfts- und Werbesprache sehr gebräuchliche Bezeichnung „edles Obst“. Das Adjektiv „edel“ passe entsprechend auch zu dem Begriff der „Ernte“, nicht zuletzt sei „Ernte“ nicht nur in Bezug auf Früchte, sondern, wie einem entsprechenden Eintrag in einem Wörterlexikon zu entnehmen sei, in anderen Lebensbereichen als Synonym für „Ertrag“ oder „Ergebnis“ und in Redewendungen wie „Dank ernten“, „Spott ernten“ gebräuchlich. Der Hinweis der Anmelderin auf vergleichbare Eintragungen führe nicht zur Schutzfähigkeit, es seien im Übrigen zahlreiche Anmeldungen mit dem Wortbestandteil „Ernte“ bereits zurückgewiesen worden.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ausführt, die Verbindung der Worte „Edle“ und „Ernte“ sei weder geläufig noch sprachüblich; das Zeichen sei zudem nicht sprachregelgerecht gebildet. Die Markenstelle zergliedere das Zeichen in seine Einzelbestandteile und betrachte die Wortfolge nicht in ihrer Gesamtheit. In der Gesamtheit sei ein beschreibender Gehalt des Zeichens nur in mehreren gedanklichen Schritten zu ermitteln, ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt fehle, daher sei das Zeichen einzutragen.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis dahingehend eingeschränkt, dass bei den Waren der Klasse 29 „Joghurt“, „Kefir“ und „Molke“ nur Schutz für „Naturjoghurt“, „Naturkefir“ und „Naturmolke“ beansprucht wird und hinsichtlich der „Öle für Speisezwecke“, „Speisefette“ und „Speiseöle“ nur Schutz für „tierische Öle für Speisezwecke“, „tierische Speisefette“ und „tierische Speiseöle“ beansprucht wird.

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Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 29, vom 13. März 2012 nach Maßgabe der vorgenannten Einschränkung aufzuheben.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist teilweise, auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses für die Waren der Klasse 29 „Naturjoghurt; Naturkefir; Naturmolke; tierische Öle für Speisezwecke; tierische Speisefette; tierische Speiseöle; Speisegelatine“ und der Klasse 32 „Brausepulver für Getränke“; Brausetabletten für Getränke“ begründet, weil dem Anmeldezeichen insoweit keine Eintragungshindernisse nach § 8 MarkenG entgegenstehen.

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Für die übrigen Waren steht dem angemeldeten Zeichen das Eintragungs-hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, weshalb die Anmeldung insoweit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen worden ist.

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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist Unterscheidungskraft die einem Zeichen innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (BGH Beschluss vom 19. Februar 2014, I ZB 3/13 – HOT; GRUR 2013, 731 Rdnr. 11 - Kaleido; BlPMZ 2013, 22, Rdnr. 7 – Starsat; MarkenR 2012, 19, Rdnr. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rdnr. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825, 826, Rdnr. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 – FUSSBALL WM 2006). Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – TOOOR!). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei auf die Auffassung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 – SAT 2; BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rdnr. 53 –Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

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Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2013, 522, Rdnr. 11 – Deutschlands schönste Seiten; BGH GRUR 2009, 952, 953 Rdnr. 10 – DeutschlandCard; a. a. O. Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417, 418 – BerlinCard; a. a. O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti KALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH a. a. O. Rdnr. 19, 28 f. - FUSSBALL WM 2006).

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a. Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das angemeldete Zeichen in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 29, 31 und 32 nicht gerecht. Für frisches oder verarbeitetes Obst, Gemüse und für Getreide oder für aus Obst, Getreide oder Gemüse hergestellte oder diese als Bestandteil enthaltende Produkte, die sich an die Endverbraucher richten, stellt „Edle Ernte“ lediglich eine Qualitäts- oder Beschaffenheitsangabe dar und eignet sich insoweit nicht als Herkunftshinweis.

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Das Anmeldezeichen besteht aus dem deklinierten Adjektiv „edel“ mit der Bedeutung von „auserlesen“, „ausgesucht“, „von besonderer Güte“ (vgl. beispielsweise Duden, Das Synonymwörterbuch, 5. Auflage 2010). Wie das Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung überreichten Internetrecherche zeigt, wird das Adjektiv „edel“ in der Werbung in ganz unterschiedlichen Bereichen bereits verwendet, um auf die besondere Qualität der so beworbenen Produkte hinzuweisen, wie beispielsweise „Edel. Chic. Dein Style.“, „Edel wie seine Herkunft“, „Für feine Küche – das Edelfett Biskin“, „Ein edler Roter, der veredelt.“, „Deutscher Wein – edel und rein.“, „Edel belüftet.“, „Echt edel!“, „Köstlich, reif und edel“, „Aus den besten Edel-Kakaos der Welt“; „Aus edelsten Südfrüchten“; „Ein Sekt, so edel wie seine Trauben“  (jeweils aus SLOGANS.de // Die Datenbank der Werbung! - http.//www.slogans.de/slogans, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014). Bei dem zweiten Wortbestandteil des Zeichens handelt es sich um das Substantiv „Ernte“ mit der Bedeutung von „Einbringen der Früchte“ aber auch „Ertrag“ oder „Ergebnis“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Auflage - Anlage zum Beschluss des DPMA vom 13. März 2012).

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Die sprachregelgerecht gebildete Zusammenfügung „Edle Ernte“ hat dementsprechend den Begriffsinhalt einer besonders guten, qualitativ hochwertigen Ernte. Begegnet dem angesprochenen Verkehrskreis, den Verbrauchern, das Wortzeichen „Edle Ernte“ werden diese ohne Weiteres den naheliegenden schlagwortartig verkürzten Hinweis auf die besondere Qualität und Beschaffenheit der so bezeichneten Waren oder auf die Qualität von Inhaltsstoffen und Bestandteilen der so bezeichneten Waren erfassen.

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Bei den zurückgewiesenen Waren der Klassen 29 und 31 handelt es sich einmal um naturbelassene (frische) Früchte (z. B. Datteln; Beeren; frisches Obst; Orangen; Porree), Gemüse (z. B. Erbsen; Kürbisse; Frischgemüse) und Getreide (Getreidekörner; Hafer; Weizen), also um Waren, die geerntet werden. Diesbezüglich weist „Edle Ernte“ darauf hin, dass es sich um qualitativ hochwertige, „edle“ Ernteprodukte handelt. „Edle Ernte“ eignet sich damit als unmittelbare Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe der so gekennzeichneten Lebensmittel.

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Bei den weiteren zurückgewiesenen Waren der Klassen 29, 31 und 32 handelt es sich um zubereitetes Obst und Gemüse (z. B. Essiggurken; Früchtescheiben; getrocknetes Gemüse; Tomatensaft für die Küche), zubereitete Lebensmittel mit oder aus Gemüse-, Obst- oder Getreidebestandteilen (z. B. Knabberartikel, soweit in Klasse 29 enthalten; Fruchtsnacks; Sesamöl; Kwass (alkoholfreie Getränke)) und um Obst- und Gemüseerzeugnisse (z. B. alkoholfreie Fruchtgetränke; Apfelsaft (Süßmost); Gemüsesäfte; Fruchtsäfte; Molkegetränke). Diese beschreibt das angemeldete Zeichen dahingehend, dass sie aus Früchten, Getreide oder Gemüse bestehen oder solche beinhalten, die aus einer hochwertigen Ernte entstammen. Auch die in der Klasse 29 beanspruchten Waren „Milchprodukte“ und „Quark“ können mit einer Fruchtzubereitung oder Fruchtbestandteilen angeboten werden, die aus einer „Edle(n) Ernte“ entstammen können. Damit enthält das Zeichen auch für diese Waren nur den Hinweis auf die besondere Qualität einer Zutat des Produktes und eignet sich mithin als Qualitäts- und Beschaffenheitsangabe der so gekennzeichneten Waren.

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b. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der beschreibende Gehalt der Wortfolge nicht erst durch eine zergliedernde Betrachtungsweise oder in mehreren gedanklichen Schritten ermitteln. Wie bereits festgestellt wurde, liegt die Bedeutung der sich inhaltlich aufeinander beziehenden und zu einer sinnreichen Wortfolge verbundenen Begriffe „Edle“ und „Ernte“ in Bezug auf Waren, die geerntet werden können, für die Verbraucher ohne großen Interpretationsaufwand deutlich und unmissverständlich auf der Hand. Die angesprochenen Verkehrskreise brauchen angesichts der bereits geschilderten breiten Verwendung des Adjektivs „edel“ auf dem Lebensmittelsektor auch keine weiteren Begriffe hinzuzudenken, um die Sachaussage des Zeichens zu erfassen.

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2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.

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3. In Bezug auf die im Tenor aufgeführten Waren der Klasse 29 „Naturjoghurt; Naturkefir; Naturmolke; tierische Öle für Speisezwecke; tierische Speisefette; Speisegelatine; tierische Speiseöle;“ und der Klasse 32 „Brausepulver für Getränke; Brausetabletten für Getränke“ kann dem Zeichen jedoch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Denn bei den genannten Waren der Klasse 29 handelt es sich nicht um aus einer Ernte gewonnenes Obst, Gemüse oder Getreide, auch beinhalten sie keine geernteten Obst-, Gemüse- oder Getreideerzeugnisse oder -bestandteile. Daher enthält „Edle Ernte“ für diese Waren keine sinnvolle Sachaussage. „Naturjoghurt; Naturkefir; Naturmolke“ sind reine Milchprodukte aus dem Grundstoff „Milch“. Auch die „tierischen Öle für Speisezwecke“, „tierischen Speisefette“ und „tierische Speiseöle“ sowie „Speise-Gelatine“ bestehen ausschließlich aus tierischen Bestandteilen bzw. sind aus solchen hergestellt. Im Zusammenhang mit diesen Produkten ist es für die angesprochenen Verbraucher abwegig, dem Zeichen „Edle Ernte“ eine beschreibende Sachaussage zu entnehmen.

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„Brausepulver für Getränke“ und „Brausetabletten für Getränke“ werden zwar durchaus mit Fruchtgeschmack angeboten, den Waren werden hierzu aber, was dem überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch bekannt sein dürfte, die entsprechenden Aroma- oder Geschmacksstoffe zugesetzt, echte Frucht- oder Gemüsebestandteile sind darin nicht enthalten.

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Der Gedanke, die Waren enthielten einen aus „Edle(r) Ernte“ entstammenden Inhaltsstoff, ist demzufolge fernliegend. Deshalb wird die Bezeichnung auf diesen Waren von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis wahrgenommen. Auch sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erkennbar.