Entscheidungsdatum: 09.11.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 019 458.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. November 2016 im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
Der Beschluss der Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung des Zeichens 30 2013 019 458 „SPORTSVAN“ auch hinsichtlich nachfolgender Waren zurückgewiesen worden ist:
Klasse 12: Lokomotiven; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Traktoren; Motorräder, Fahrräder, Zweiräder, Mopeds, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Rollstühle; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Omnibusse; Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Luftfahrzeuge; Boote, Fähren, Schiffe, Yachten;
Klasse 28: Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; Kaleidoskope.
I.
Das Wortzeichen
SPORTSVAN
ist am 27. Februar 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
„Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile; Lokomotiven; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge; Traktoren; Motorräder, Fahrräder, Zweiräder, Mopeds, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Drahtseifördergeräte und -anlagen; Rollstühle; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Omnibusse; Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Luftfahrzeuge; Boote, Fähren, Schiffe, Yachten;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten), Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielkarten; Bälle; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare Spiele mit LCD-Display; Spielautomaten (geldbetätigte Maschinen), Videospielgeräte für Spielhallen; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; Kaleidoskope;
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte;
Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten;“.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2014, nach vorangegangenem Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2013, hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Eintragung des Anmeldezeichens stehe für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es bestehe erkennbar aus dem Bestandteil „SPORTS“, der dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen und durch die gleichlautende deutsche Begrifflichkeit „Sport-, Sportarten“ weitesten Verkehrskreisen bekannt sei. Das weitere Zeichenelement „VAN“ bezeichne einen Pkw mit besonders großem Innenraum, meist Sitzmöglichkeiten für mehr als fünf Personen (Großlimousine). Dieser Begriff sei auch in den deutschen Sprachgebrauch mit eben dieser Bedeutung eingegangen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen somit lediglich den unmittelbar beschreibenden Hinweis entnehmen, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit einem Van in Sportversion im Zusammenhang stünden, insbesondere für einen solchen bestimmt seien oder ihn beinhalteten. Den Verkehrsteilnehmern werde sich der Sinngehalt von „SPORTSVAN“ ohne Weiteres erschließen. In Verbindung mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen liege es für sie nahe, unter der Wortkombination einen „sportlichen Van“ zu verstehen, zumal die Bezeichnung „Sportvan“ oder „sportlicher Van“ von einigen Kraftfahrzeugherstellern schon beschreibend benutzt werde, was Rechercheergebnisse belegten. Daran ändere auch die Annahme der Anmelderin nichts, dass auf dem Kfz-Sektor die Begriffe „Sportvan“ oder „SPORTVAN“ zwar hinlänglich benutzt würden, sich jedoch die Schreibweise des Anmeldzeichens mit einem „S“ in der Wortmitte von diesen unterscheide. Die Abweichung sei so wenig auffällig, dass sie entweder nicht bemerkt oder als auch im Englischen benutzte Pluralform angesehen werde. Die Ansicht der Anmelderin, dass das Zeichen aufgrund der Unterschiedlichkeit der Fahrzeugtypen („Sportwagen“ einerseits und „Van“ andererseits) keinen technischen Sinngehalt aufweise, gehe von einer zu engen Auslegung des Begriffs „Sportwagen“ aus und entspreche nicht der Wirklichkeit. Soweit die Anmelderin sich auf vermeintlich ähnlich gelagerte Voreintragungen berufen habe, entfalteten diese keine Bindungswirkung. Ob der Eintragung des Anmeldezeichens darüber hinaus ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, hat das Deutsche Patent- und Markenamt im Ergebnis dahinstehen lassen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2014, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2014 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, zu Unrecht habe das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen. Das Wort „SPORTSVAN“ sei lexikalisch weder im Deutschen noch im Englischen nachweisbar. Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts handele es sich bei dem Anmeldezeichen auch nicht um eine dem deutschen Verkehr geläufige oder naheliegende Wortverbindung. Im Englischen würden Grundwörter nicht mit dem Bestimmungswort „sports“ zusammengeschrieben. Allein durch die Nähe des Substantivs „sports“ zu dem Substantiv “van“ erschließe sich die Bedeutung eines aus diesen Wortbestandteilen gebildeten Kompositums dem angesprochenen Verkehr nicht ohne Weiteres. Er werde auf Grund der nicht der englischen Sprache entsprechenden Wortbildung dem Anmeldezeichen nicht den vom Amt unterstellten Sinngehalt entnehmen. Zudem werde der Verkehr der Wortkombination „SPORTSVAN“ auf Grund des Umstands, dass sie in ihrer Gesamtheit bislang nicht lexikalisch nachweisbar sei, eine kennzeichnende Eigentümlichkeit bzw. Wirkung beimessen. Dafür spreche auch, dass sie lediglich von der Anmelderin für die Kennzeichnung eines Kraftfahrzeugs verwendet werde. Sei im Ergebnis das Anmeldezeichen für die von ihm beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, so die Anmelderin abschließend, stehe der Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 hat die Anmelderin nach Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2016 ihren Antrag auf Eintragung des Anmeldezeichens für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen zurückgenommen:
Klasse 12: Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft, auf dem Wasser oder auf Schienen sowie deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten; motorisierte Landfahrzeuge; Motoren und Antriebssysteme für Landfahrzeuge, Antriebe für Landfahrzeuge; Kupplungen für Landfahrzeuge; Fahrwerke für Landfahrzeuge; Chassis für Fahrzeuge; Karosserien für Fahrzeuge; Reifen (Pneus), Schläuche für Reifen, Gleitschutzvorrichtungen für Fahrzeugreifen, Flickzeug für Reifenschläuche, selbstklebende Flickgummis für die Reparatur von Reifenschläuchen, Reifen für Fahrzeugräder, Spikes für Reifen, Gleitschutzketten, Schneeketten, Felgen für Fahrzeugräder, Vollgummireifen für Fahrzeugräder; Fahrzeugräder, Radnaben von Automobilen; Stoßdämpfer für Fahrzeuge, Stoßdämpferfedern für Fahrzeuge; Kopfstützen für Fahrzeugsitze; Fahrzeugsitze; Rückspiegel; Alarmanlagen für Fahrzeuge, Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge; Zigarettenanzünder für Automobile; Kraftfahrzeuge, Automobile; Anhänger und Sattelauflieger für Fahrzeuge, Anhängerkupplungen für Fahrzeuge;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; verkleinerte Fahrzeugmodelle, Modellautos und Spielzeugautos; Modellbausätze [Spielwaren]; Fahrzeuge für Kinder (soweit in Klasse 28 enthalten); Spielkarten; Bälle; Unterhaltungs- und Spielgeräte, Videospielgeräte, tragbare Spiele mit LCD-Display; Spielautomaten (geldbetätigte Maschinen), Videospielgeräte für Spielhallen;
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen für den Versandhandel bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels über das Internet bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mittels Teleshopping-Sendungen bezüglich Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; das Zusammenstellen (ausgenommen deren Transport) verschiedener Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeugteile oder verschiedenen Kraftfahrzeugzubehörs für Dritte, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren in einer Einzelhandelsverkaufsstelle zu erleichtern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und Kraftfahrzeugzubehör; Unternehmensverwaltung und organisatorische Verwaltung von Kraftfahrzeug-Fuhrparks für Dritte;
Klasse 37: Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackieren von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen, Montage von Fahrzeugen, Motoren und deren jeweiligen Teilen für Dritte, Reparatur von Fahrzeugen im Rahmen der Pannenhilfe; kundenspezifische Durchführung von Umbauten an Karosserie, Fahrwerk und Motor von Kraftfahrzeugen (Tuning), soweit in Klasse 37 enthalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin ihren hierauf gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 3. November 2016 zurückgenommen hat und eine solche auch nicht sachdienlich erschien (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
Die Beschwerde ist nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung in vollem Umfang begründet, so dass der angegriffene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben war. Nach der Teilrücknahme sind die tenorierten Waren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht insoweit insbesondere weder das Schutzhindernis des Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO; BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2006, 850, Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL WM 2006).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze weist die Wortkombination „SPORTSVAN“ hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren die für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a) Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „SPORTS“ und „VAN“. Das Wort „SPORTS“ hat im Deutschen die Bedeutung „Sport“ bzw. „Sportart“ und ist den angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreisen auf Grund seiner fast vollständigen Übereinstimmung mit dem entsprechenden deutschen Begriff bekannt. Der zweite Bestandteil „VAN“ bezeichnet im deutschen Sprachgebrauch ein Kraftfahrzeug mit fünf bis sieben, in seltenen Fällen auch bis zu neun Sitzen (mit durchgehender Sitzbank vorne), das sich dank eines variablen Sitzkonzepts, in der Regel auch hinten mit Einzelsitzen, sowie einer hohen Silhouette deutlich variabler nutzen lässt als ein herkömmlicher Kombi (vgl. unter wikipedia.de: „Van (Automobil)“). Die automobilinteressierten Durchschnittsverbraucher werden das Anmeldezeichen demzufolge im Sinne eines sportlichen Vans, mithin einer sportlichen Großlimousine verstehen. Dass sportliche Ausführungen solcher Kraftfahrzeuge bereits auf dem Markt vorhanden sind, hat das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beanstandungsbescheid vom 23. Oktober 2013 unter Verweis auf zahlreiche Recherchebelege überzeugend dargetan (z. B. „Sportvan FORD S-MAX“ bzw. „SEAT SPORT-VAN“). Daraus ist auch ersichtlich, dass im Verkehr nicht strikt zwischen der Kfz-Kategorie „Sportwagen“ auf der einen Seite und „Van“ auf der anderen Seite getrennt wird. Vielmehr verwenden sogar die Automobilhersteller selbst diese beiden Kategorien übergreifend.
b) Keine Ware, die sich noch im Verfahren befindet, weist einen Sachbezug zu sportlich gestalteten Kraftfahrzeugen oder deren Zubehör auf:
„Lokomotiven; Autobusse; Lastkraftwagen; Wohnwagen; Traktoren; Motorräder, Fahrräder, Zweiräder, Mopeds, Roller [Fahrzeuge]; Sessellifte, Seilbahnen; Drahtseilfördergeräte und -anlagen; Rollstühle; Karren, Einkaufswagen, Gepäckwagen; Omnibusse; Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Luftfahrzeuge; Boote, Fähren, Schiffe, Yachten“ in Klasse 12 stellen zwar - wie Vans - Fortbewegungsmittel dar. Allerdings sind keine ausreichenden Gemeinsamkeiten mit einem Van, geschweige denn mit einem sportlich ausgerichteten Van erkennbar. Dies gilt ebenso für Auto- und Omnibusse, obwohl für einen Microvan auch der Begriff „Kleinbus“ verwendet wird (vgl. unter wikipedia.de: „Van (Automobil)“). Unter Kraftomnibussen werden Kraftfahrzeuge verstanden, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind. Demgegenüber handelt es sich bei Vans um Personenkraftwagen, also Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 PBefG). Auch im inländischen Verkehr werden Großraumvans, Kompaktvans oder Minivans üblicherweise nicht mit Bus oder Kleinbus benannt (vgl. unter wikipedia.de: „Van (Automobil)“). Die Begriffe „Bus“ und „Van“ bezeichnen folglich verschiedene Kraftfahrzeuge. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ein Großteil des Verkehrs dem Begriff „Van“ keinen Sachhinweis auf einen Auto- oder Omnibus entnehmen wird.
Bei den Waren „Roller (Kinderfahrzeuge); Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Plüschtiere und sonstige Plüschspielzeugartikel; Christbaumschmuck, ausgenommen Beleuchtungsgeräte und Zuckerwaren; Kaleidoskope“ in Klasse 28 ist der sachliche Abstand zu einem sportlich geformten und ausgerüsteten Van noch größer, da sie vornehmlich der körperlichen und geistigen Beschäftigung dienen.
2. Aus vorstehend Gesagtem folgt im Ergebnis weiter, dass der Eintragung des Anmeldezeichens hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren mangels Sachbezugs auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
3. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Schutzhindernisse, insbesondere einer Täuschungsgefahr gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, sind nicht erkennbar.